L 4 KR 456/02

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 8 KR 1821/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 456/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine Mikroportanlage (drahtlose Sprachübertragungsanlage) ist einem schwerhörigen 7-jährigen Kind als Hilfsmittel für die sprachliche Kommunikation oder die Entwicklung der Sprachentwicklung im Rahmen der Krankenbehandlung für den Aufenthalt im Elternhaus nicht zu gewähren.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob die am 1994 geborene Klägerin zusätzlich zu den bereits vorhandenen Hörgeräten beidseits mit einer drahtlosen Sprachübertragungsanlage, einer so genannten Mikroportanlage, zu versorgen ist.

Am 30. August 2000 ging bei der Beklagten der Kostenvoranschlag der Firma Hörgeräte S. & M. in M. vom 12. Juli 2000 mit der ärztlichen Bescheinigung der Hals-, Nasen- und Ohrenklinik am Universitätsklinikum H. vom 18. August 2000 ein, in der die Versorgung der bei der Beklag-ten über ihren Vater familienversicherten Klägerin mit einer solchen Übertragungsanlage emp-fohlen wird, weil hierdurch die sprachliche Kommunikation über größere Entfernungen zu Hau-se und außerhalb des Hauses verbessert werde. Insbesondere werde die Situation im Kindergar-ten und in der Schule, in der ein schwerhöriges Kind wie die Klägerin trotz Hörgeräteversorgung bei oft großem Hintergrundlärm die betreffende Lehrkraft bzw. Erzieherin nur dann genau hören könne, wenn eine direkte drahtlose Verbindung mit dieser bestehe, erleichtert. Nach mehreren Rückfragen, bei denen sich ergab, dass die Klägerin seinerzeit einen Schwerhörigenkindergarten in M. besuchte und für das Jahr 2001 die Einschulung in die Schwerhörigenschule in M. vorge-sehen war, befürwortete die Ärztin Dr. S. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) in H. in ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2000 die Anschaffung einer Mikroportan-lage für die Klägerin nicht, da eine solche zu den Einrichtungsgegenständen des Sonderkinder-gartens bzw. künftig der Sonderschule gehöre und deshalb vom Schulträger zu stellen sei. Mit Bescheid vom 17. November 2000 lehnte daraufhin die Beklagte die Bewilligung einer Mikro-portanlage ab. Hiergegen machte die Klägerin mit ihrem Widerspruch geltend, andere Eltern hätten für ihr Kind diese Anlage gleichwohl bekommen, da diese nicht nur für die Schule, sondern auch für den Straßenverkehr wegen vieler Störgeräusche erforderlich und der zuständige Schulträger der Auf-fassung sei, die Mikroportanlage sei nicht über ihn, sondern über die Krankenkasse zu beschaf-fen. Außerdem habe sie die Ärztin des MDK nicht einmal untersucht. Sie habe einen Schwerbe-hindertenausweis mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60. Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte noch die ergänzende Auskunft der am Universitätsklinikum H. behandelnden Ärztin Dr. F. vom 26. März 2001 ein, die von Universitätsprofessor Dr. P. gegengezeichnet ist. Danach solle die Übertragungsanlage vor allen Dingen im häuslichen bzw. privaten Bereich der Klägerin zum Einsatz kommen, damit auch in diesen Bereichen eine adäquate Förderung des Spracherwerbs der Klägerin stattfinden könne. Mit einer solchen Übertragungsanlage sei die sprachliche Kommunikation mit einem hörgeschädigten Kind auch über größere Entfernungen sowohl im Freien als auch in der Wohnung von einem Zimmer zum anderen ohne Blickkontakt möglich, auch von hinten, wie etwa beim gemeinsamen Radfahren. Gerade bei größerem Hinter-grundlärm könne ein hörbehindertes Kind nur über eine solche Anlage hinreichend mit einer Einzelperson kommunizieren. Auch in Kenntnis dieser Bescheinigung blieb Dr. S. in ihrer Stel-lungnahme vom 03. Mai 2001 bei ihrer bisherigen Auffassung. Sie verwies darin auf die ein-schlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Als einzige Begründung für die Ge-währung einer Mikroportanlage durch die Beklagte könne dienen, dass die Klägerin jetzt regel-mäßig im häuslichen Bereich sprachfördernd mit den Eltern arbeiten solle. Es sei dann aber er-staunlich, dass dies erst jetzt mit fast sieben Jahren begonnen werde. Nur unter dieser Vorausset-zung komme eine Bewilligung der Anlage zu Lasten der Versichertengemeinschaft in Betracht. Auf die entsprechende Anfrage beim Vater der Klägerin soll dieser nach einer Aktennotiz der Beklagten vom 28. Mai 2001 mitgeteilt haben, die Klägerin halte sich ständig in einer Einrich-tung auf und komme nur in den Ferien nach Hause. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2001 wies der Widerspruchsausschuss den Widerspruch der Klägerin zurück. Die beantragte Mikroportanlage könne zwar ein Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sein; dies sei aber nur dann der Fall, wenn durch diese Anlage die Möglichkeit eröffnet werde, eine Regelschule zu besuchen. Der Schulbesuch zähle zu den Grundbedürfnissen im Sin-ne des Krankenversicherungsrechts. Dieses Argument scheide jedoch aus, nachdem die Klägerin zuvor einen Schwerhörigenkindergarten besucht habe und nun in eine Schwerhörigenschule ge-he ... Die einzige Voraussetzung, um eine solche Anlage zu gewähren, nämlich die Förderung des Spracherwerbes durch eine Mikroportanlage im häuslichen Bereich, sei hier nicht erfüllt.

Mit der am 20. Juli 2001 trotz richtiger Anschrift beim Arbeitsgericht M. eingegangenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter und machte geltend, sie halte sich keineswegs ledig-lich in den Ferien bei ihren Eltern auf. Vielmehr kehre sie jeweils täglich nach dem Kindergarten bzw. nach dem Schulbesuch nach Hause zurück. Richtig sei, dass sie in der Behindertenschule über eine solche Anlage verfüge. Diese könne sie aber nicht mit nach Hause nehmen. Das habe für ihre Entwicklung stark negative Auswirkungen. Gegenüber ihrer Fähigkeit in der Schule, dem Unterricht zu folgen und relativ gut hören zu können, falle ein normales Hörgerät, wie sie es auf beiden Ohren besitze, dermaßen stark ab, dass sie zu Hause ungemein verunsichert sei. Eine sprachliche Förderung sei mit Normalhörgeräten schlechterdings unmöglich. Ihren Angehörigen sei geraten worden, mit ihr therapeutische Spiele zur Sprachförderung zu machen. Hierzu reiche ein konventionelles Hörgerät bei ihrer Hörschädigung nicht aus. Die Mikroportanlage solle auch im häuslichen Bereich zur regelmäßigen Förderung der Sprachentwicklung eingesetzt werden. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage der Erläuterungen im Hilfsmittelverzeichnis zur Un-tergruppe "Übertragungsanlagen Nr. 13.99.03.0" entgegen. Bisher sei das Gerät immer im Hin-blick auf die Schule beantragt worden; dass es nun im häuslichen Bereich eingesetzt werden sol-le, werde jetzt erstmals geltend gemacht. Dabei sei nicht nachvollziehbar, dass die Sprachförde-rung eines schwerhörigen Kindes erst im Alter von mittlerweile sieben Jahren im häuslichen Bereich forciert werden solle. Das Sozialgericht (SG) hörte die Ärztin Dr. F. unter dem 10. Dezember 2001 schriftlich als sachverständige Zeugin. Diese Erklärung ist wiederum von Universitätsprofessor Dr. P. gegen-gezeichnet. Darin werden die Vorzüge geschildert, die eine Mikroportanlage für die Klägerin habe. Mit Gerichtsbescheid vom 08. Januar 2002 wies das SG die Klage ab und begründete dies vor allem damit, dass die Klägerin für den Bereich, in dem die Mikroportanlage eingesetzt wer-den solle, beidseitig mit Hörgeräten versorgt sei und deshalb mit einem räumlich nahestehenden Gegenüber in üblicher Weise kommunizieren könne. Für die Kommunikation über größere Dis-tanzen im häuslichen Bereich, etwa von einem Zimmer in ein anderes, sei die Beklagte ebenso wenig zuständig wie dafür, etwa beim Rad fahren, für eine Kommunikation zu sorgen, um die Sicherheit der Klägerin im Straßenverkehr durch Zurufe zu verbessern. Bei einer Siebenjährigen sei der grundlegende Spracherwerb wohl abgeschlossen. Außerdem erfolge täglich während der Schulzeiten eine Förderung in einer speziellen Hörgeschädigtenschule. Gerade im häuslichen Bereich könne zudem eine sprachliche Förderung in einem unmittelbaren Kontakt mit den Eltern in ruhiger Umgebung ermöglicht werden. Das werde im Umkehrschluss auch durch die Auskunft der Universitätsklinik H. bestätigt, da danach die Anlage nur zur Überwindung größerer Distan-zen oder bei einem Ansprechen von hinten erforderlich sei. Diese Situation bestehe aber im häuslichen Bereich nicht. Auch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der Klägerin im Stra-ßenverkehr könne die Anlage nicht verlangt werden. Insbesondere mache die Klägerin nicht gel-tend, dass es ihrem kindlichen Grundbedürfnis entspreche, mit befreundeten Kindern gemeinsam Rad zu fahren. Zudem vermöge die Mikroportanlage nicht die Klägerin im Straßenverkehr zu-sätzlich zu sichern. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den den damaligen Pro-zessbevollmächtigten der Klägerin am 10. Januar 2002 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Gerichtsbescheid Bezug genommen.

Mit der am 08. Februar 2002 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung macht die Klägerin vor allem geltend, die Einschätzung des SG, sie benötige die Mikroportanla-ge nicht für einen elementaren Lebensbereich, der zu den menschlichen Grundbedürfnissen zäh-le, treffe nicht zu. Auch ihre potenzielle Sprachförderung habe das SG ebenso falsch bewertet wie den Gesichtspunkt ihrer Teilnahme am Straßenverkehr. Das SG habe zu Unrecht auf einen Erwachsenen und nicht auf ein siebenjähriges Kind wie sie abgestellt. Die Mikroportanlage die-ne gerade im privaten und häuslichen Bereich dazu, solche Situationen zu erleichtern, in denen sie als schwerhöriges Kind trotz Hörgeräteversorgung bei oft großem Hintergrundlärm den betreffenden Gesprächspartner nur dann genau hören könne, wenn eine direkte drahtlose Ver-bindung zwischen diesem und ihr hergestellt werde. Gerade für ein Kind im Entwicklungsstadi-um stelle das Bedürfnis nach Kommunikation ein menschliches Grundbedürfnis dar, welches nicht nur im häuslichen oder privaten Bereich, sondern in sämtlichen Bereichen des Alltags zu befriedigen sei. Das SG verkenne, dass gerade ein Kind danach verlange, in der Gruppe zu kommunizieren. Dort träten aber in aller Regel weit mehr Hintergrundgeräusche auf, die ohne eine Mikroportanlage eine Kommunikation erheblich erschwerten. Dies gelte insbesondere auch bei Veranstaltungen mit einer größeren Anzahl von Personen, weshalb auch das Grundbedürfnis nach Information ohne eine entsprechende Mikroportanlage nicht gestillt werden könne. Nur mit einer beidseitigen Versorgung könne ihre Chancengleichheit gewährleistet werden. Die Kom-munikation in einer Gruppe dürfte aber gerade bei Kindern zu einem elementaren Grundbedürf-nis gehören, um eine mögliche Isolation von vornherein auszuschließen. Die Information sei zur Persönlichkeitsentfaltung und Allgemeinbildung von elementarer Bedeutung und gehöre zu ei-nem selbstbestimmten Leben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin vom 18. Juni 2002 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 08. Januar 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juni 2001 zu verurteilen, sie mit einer Mikroportanlage "MikroLink Handymic Tx3" sowie zwei "Microlink ML7 Empfängern" zu versorgen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die getroffene Entscheidung für richtig. Sie bezieht sich zur Begründung ihrer Ansicht auf den angefochtenen Gerichtsbescheid.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündli-che Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwal-tungsakten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die entsprechend den Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Betei-ligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Bescheid der Beklagten vom 17. November 2000 in der durch den Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2001 unveränderten Gestalt dem geltenden Recht entspricht und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Sie hat keinen Anspruch auf Ausstattung mit einer Mikroportanlage.

Das SG hat sich in den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheids vom 08. Januar 2002 aus-führlich mit allen rechtlichen Aspekten der Rechtssache befasst. Es hat sich dabei mit den von der Klägerin geltend gemachten Argumenten eindeutig und überzeugend auseinandergesetzt. Der Senat schließt sich deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG die-sen Ausführungen an. Lediglich ergänzend im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Mikroportanlage um eine Anlage handelt, bei der eine einzige Person einen Sender mit Mikrofon besitzt und diese eine einzige Person der mit dem entsprechenden Empfangsgerät bzw. im Falle der Klägerin zwei Empfangsgeräten ausgestatteten behinderten Person Mitteilungen machen kann. Dies schließt, worauf die Klägerin im Beru-fungsverfahren besonders abgehoben hat, eine Kommunikation in einem Kreis Gleichaltriger von vornherein aus. Jeweils nur einer der Teilnehmer an einer solchen Gesprächs- oder Spiel-runde könnte über dieses Mikrofon verfügen. Einer von allen Seiten auf die behinderte Person einstürmenden Informationsflut könnte diese ohnehin nicht folgen. Wieso gerade im häuslichen Bereich eine solche Anlage erforderlich sein soll, vermag der Senat nicht einzusehen. Denn dort ist, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, ohne weiteres die Schaffung einer Umgebungslautstär-ke möglich, die jedenfalls bei unmittelbarem Kontakt mit der die Sprachförderung betreibenden Person keine Schwierigkeiten befürchten lässt. Dass es natürlich für alle Beteiligten einfacher und bequemer sein mag, wenn sie sich innerhalb einer Wohnung auch über größere Entfernun-gen hinweg verständigen können, rechtfertigt den hohen finanziellen Aufwand für ein nur be-schränkt einsetzbares Hilfsmittel nicht. Lediglich unbedingt erforderliche Hilfsmittel sind zu Lasten der Versichertengemeinschaft zu gewähren, nicht jedoch solche, die durchaus nützlich und die Bequemlichkeit fördernd sein mögen, aber nicht unbedingt erforderlich sind. Dem ge-mäß konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass. Der Senat hat sich ebenso wie das SG an die von diesem genannten Entscheidungen des BSG gehalten.
Rechtskraft
Aus
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