L 7 U 2982/00

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 6752/99
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 U 2982/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Tarifstellenzuordnungder Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung im Gefahrtarif 1998 der Verwaltung-Bgist rechtmäßig (§ 157 SGB VII).
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. Juni 2000 wird zurückgewiesen. Die Klagen gegen die Beitragsbescheide vom 25. April 2000 in der ge-änderten Fassung des Bescheids vom 27. April 2001 und vom 25. April 2001 werden abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu er-statten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten sind die Veranlagung der Klägerin nach dem Gefahrtarif (GT) der Beklagten ab 01.01.1998 und die hierauf ergangenen Beitragsbescheide streitig.

Die Klägerin ist ein Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Sie war zuletzt durch die Beklagte mit Veranlagungsbescheid vom 27.10.1995 nach dem GT 1995 zu den Gefahrtarifstellen 23 und 24 veranlagt worden, denen die Gefahrklas-sen nach 1,6 ; 12,8 ; 15,8 und 18,8 zugeordnet waren. Auf entsprechenden Herabset-zungsantrag der Klägerin wurden die Gefahrklassen der Gefahrtarifstelle 24 auf 10,25 (1995), 12,65 (für 1996) und 15,05 (für 1997 bis 1999) herabgesetzt (Bescheid vom 21.10.1996). Mit abänderndem Veranlagungsbescheid vom 09.06.1999 setzte die Be-klagte ab 01.01.1997 für die Gefahrtarifstelle 24 die Gefahrklasse auf 11,28 fest.

Die Beklagte veranlagte mit dem streitigen Bescheid vom 31.03.1998 ab 01.01.1998 die Klägerin zu den Gefahrtarifstellen 48 (Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitneh-merüberlassung - Beschäftigte, die ausschließlich in kaufmännischen und verwaltenden Unternehmensteilen der Verleiher und Entleiher eingesetzt sind und ausschließlich kaufmännische und verwaltende Tätigkeit verrichten) und 49 (Unternehmen der ge-werbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung - Beschäftigte, die nicht die in der Gefahrtarif-stelle 48 genannten Voraussetzungen erfüllen) nach dem neuen GT 1998 mit den Ge-fahrklassen 0,57 und 10,66.

Mit Schreiben vom 06.05.1998 erhob die Klägerin u. a. auch Widerspruch gegen den Veranlagungsbescheid vom 31.03.1998, denn die Gefahrtarifstelle 48 sei nicht nach-vollziehbar. Darin seien sämtliche Tätigkeiten der Arbeitnehmerüberlassung zusam-mengefasst. Die Abweichung der darin enthaltenen Möglichkeiten dürfe aber maximal 30% der Konfidenzintervallgrenzen vom Konfidenzintervallmittelwert beinhalten. Die Quote der Unfalllast im Verhältnis zu den gezahlten Beiträgen sei im Vergleich mit den restlichen Unternehmensarten zu hoch. Die Einstufung sei auch deshalb falsch, da ver-gleichbare Unternehmen im kaufmännischen Sektor einer Gefahrklasse zwischen 0,39 und 0,42 zugeordnet würden, die Tätigkeit der Beschäftigte im verwaltenden Teil der Arbeitnehmerüberlassung entspreche aber den Unternehmen der Gefahrtarifstellen 01 bis 03 (Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Sozialversicherungsträger), 05 (Datenerfassung) und 35 (Partei, Fraktion, Abgeordnetenbüro). Die Begründung für die Gefahrklasse 10,66 der Gefahrtarifstelle 48 werde bezweifelt, da das vorliegende Zah-lenmaterial für die Berechnung der Belastungsziffer nicht ausreichend sein. Bei ihr be-stehe außerdem eine abweichende Betriebsweise i. S. v. Teil II Nr. 2 a des GT 1998.

Mit Bescheid vom 08.03.1999 lehnte die Beklagte die Herabsetzung der Gefahrklassen ab 01.01.1998 ab. Die geltend gemachte Umsetzung von modellhaften Arbeitssicher-heitsmaßnahmen in eine besondere Arbeitsschutzorganisation sei nicht Bestandteil der Betriebsweise i. S. des GT. Eine außergewöhnliche Betriebsweise liege nicht vor. Die Klägerin legte auch gegen diesen Bescheid Widerspruch ein (Schreiben vom 10.03.1999).

Mit Beitragsbescheid vom 30.04.1999 erhob die Beklagte bei der Klägerin den Jahres-beitrag für 1998 in Höhe von umgerechnet 77.385,31 EUR. Hiergegen legte die Klägerin ebenfalls Widerspruch ein (Schreiben vom 04.05.1999), denn die bewilligte Herabset-zung für 1998 sei nicht berücksichtigt. Die Gefahrklasse sei richtigerweise 8,53, wie sich aus dem beigefügten Lohn- und Gehaltsnachweis-Vordruck der Beklagten ergebe. Die Beklagte verwies darauf, dass gegen die Ablehnung der Herabsetzung der Gefahrklas-sen ab 01.01.1998 durch Bescheid vom 08.03.1999 kein Widerspruch eingelegt worden sei und die Gefahrklasse sich rechtsverbindlich nur aus dem Veranlagungsbescheid ergebe (Schreiben vom 09.06.1999).

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.10. 1999 wies die Beklagte die Widersprüche gegen den Veranlagungsbescheid vom 31.03.1998 und gegen den Beitragsbescheid vom 30.4.1999 zurück. Bei dem geltenden GT handle es sich nicht um einen Tätigkeitstarif. Eine weitere Aufsplitterung des gewerblichen Teils der Arbeitnehmerüberlassung wider-spräche dem Unternehmensartentarif. Die Konfidenzintervalle seien nur erforderlich zur Abschätzung, ob eine Unternehmensart eine versicherungsmathematisch stabile Ge-fahrengemeinschaft sei. Gegenüber den vorangegangenen GTen seien nicht mehr al-lein die Lasten der Arbeitsunfälle, für die im Beobachtungszeitraum Renten bezahlt worden seien, sondern die Lasten aller Unfälle als Berechnungsgrundlage herangezo-gen worden. Der Beobachtungszeitraum habe die Jahre 1994 bis 1996 erfasst. Die Gefahrklasse von 10,66 bei der Gefahrtarifstelle 49 habe sich aus der anzuwendenden Formel zur Berechnung der Belastungsziffer auf der Grundlage dieses Zahlenmaterials ergeben. Hinsichtlich des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid seien keine rech-nerischen Fehler geltend gemacht worden. Die Festsetzung der Gefahrklasse sei nicht Gegen-stand des Beitragsbescheids, sondern ergebe sich aus dem Veranlagungsbe-scheid. Unabhängig davon sei auch gem. § 44 des Sozialgesetzbuches (SGB) X die Rechtmäßigkeit des Veranlagungsbescheid geprüft worden. Es bestehe keine Veran-lassung, den Veranlagungsbescheid nach dieser Vorschrift zurückzunehmen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.1999 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.03.1999 (Ablehnung der Herabsetzung der Gefahrklasse ab 1998) zurück.

Am 19.11.1999 erhob der Kläger beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage gegen den Veranlagungsbescheid vom 31.03.1998 und den Beitragsbescheid vom 30.04.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.10.1999. In dem GT 1998 seien wie-derum nur zwei Gefahrtarifstellen für die Arbeitnehmerüberlassungsunternehmen vor-gesehen. Eine Abstufung der Beiträge für die Tätigkeiten in den unterschiedlichsten Bereichen, insbesondere im gewerblichen Teil, nach dem Grad der Unfallgefahr finde nicht statt. Es seien weitere Untergliederungen nach den Tätigkeitsgruppen vorzuneh-men, was entgegen der Auffassung der Beklagten den Grundsätzen des Gewerbe-zweigtarifs nicht widerspreche. Auch im Gewerbezweigtarif seien Gewerbezweige mit annähernd gleichen Unfallrisiken zusammenzufassen. Es sei davon auszugehen, dass die Berechnung der Gefahrklassen - wiederum - fehlerhaft sei. Die Besorgnis gründe sich auf die Erfahrungen hinsichtlich der GTe 1984,1990 und 1995. Bei den zwischen der Beklagten und den Zeitarbeitsunternehmen geschlossenen Vergleichen für die ge-nannten Zeiträumen sei man von Gefahrklassen zwischen 7 und 8 bzw. 2,8 und 3,2 ausgegangen.

Die Beklagte machte geltend, die Satzungsautonomie der Selbstverwaltung erlaube die Zuordnung der Zeitarbeitsunternehmen nach lediglich zwei Gefahrstarifstellen oder so-gar nur einer einzigen. Dies habe das Bundessozialgericht bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde zur Revision gegen das Urteil des Bayerischen Lan-dessozialgerichts vom 19.11.1998 zum Gefahrtarif 1995 durch Verneinung der grund-sätzliche Bedeutung der Rechtssache bestätigt. Die Überprüfung des Gefahrtarifs durch die Gerichte sei eingeschränkt. Der GT sei kein reines Rechenwerk, sondern ein Er-gebnis rechnerischer, wertender und gewichtender Faktoren. Zur Berechnung der Ge-fahrklassen der Gefahrtarifstelle 48 und 49 habe eine zusätzliche Überprüfung aller 58.889 relevanter Unfälle der Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlas-sung stattgefunden und es sei eine exakte Verteilung der Entschädigungsleistungen des gesamten Beobachtungszeitraums von 1994 bis 1996 auf die Gefahrtarifstellen 48 und 49 sichergestellt. Es werde auf das Gutachten von Prof. Dr. P. vom 26.07.1999 verwiesen.

Mit Bescheid vom 25.04.2000 erhob die Beklagte bei der Klägerin den Beitrag für 1999 in Höhe von 85.232,90 EUR.

Mit Urteil vom 14.06.2000 wies das SG Klage ab. In den Entscheidungsgründen ver-wies das SG auf den großen Regelungsspielraum der für die Aufstellung des Gefahrta-rifs zuständigen Vertreterversammlung der Beklagten. Vor dem Hintergrund eines kom-plexen wie vielgestaltigen Arbeitsmarkts und der großen Zahl der Beschäftigten im Ar-beitnehmerüberlassungsbereich müsse sich die Beklagte aus sachimmanenten Grün-den auch im Rahmen pflichtgemäßer "Tarifpflege" an den Grenzen des Erfassbaren und mithin auch des Machbaren bewegen. Eine tiefergehende Staffelung der streitbe-troffenen Gefahrtarifstellen stoße auch vor dem Hintergrund relativ kurzer Laufzeiten der GTe an objektive Grenzen.

Gegen das ihr am 20.07.2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27.07.2000 Beru-fung eingelegt und zur Begründung vertiefend ausgeführt, der Begriff "Unternehmens-zweig" werde von Prof. Dr. P. i. S. v. Geschäftsbereich verstanden, was für die Ge-fahrtarifstelle 49 bedeute, nach Beschäftigten im Elektrohandwerk, in der Metallverar-beitung usw. zu differenzieren. Es gebe keine gewerbetypische Unfallgefahr in der Zeit-arbeitsbranche. Soweit das Bundessozialgericht durch den häufigen Arbeitsplatzwech-sel bei den Zeitarbeitsunternehmen eine gewerbetypischen Unfallgefährdung sehe, sei dies unrichtig. Wegeunfälle seien im Vergleich mit anderen Branchen im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung mit einem geringeren Anteil an den Unfällen vertreten. Durch den ständigen Einsatzwechsel sei das Gefahrenbewusstsein der Beschäftigten der Ar-beitnehmerüberlassungsbetriebe geschärft. Soweit sich die Beklagte auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 21.08.1991 berufe, in dem die Veranlagung nach zwei Ge-fahrtarifstellen als nicht grundsätzlich zu beanstanden beurteilt worden sei, müsse be-rücksichtigt werden, dass das Revisionsverfahren an einem Mangel leide, weil der da-malige Vorsitzende des Zweiten Senats die Neutralität und Distanz eines Richters nicht beachtet haben. Die Veranlagung sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte mit den Profifußballvereinen eine Vereinbarung über einen Beitragsverzicht für die Jahre 1995 bis 1997 und fortgeltend bis 2000 getroffen habe. Die Vereinbarung der Beklagten mit dem Deutschen Fußballbund (DFB) über Beitragsnachlässe für die Jahre 1995 bis 2000 komme einer Änderung des Gefahrtarifs gleich und stelle eine Täuschung der Vertreterversammlung der Beklagten dar. Auf die deswegen wieder aufgenommenen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Hamburg, die zwischenzeitlich erneut eingestellt worden seien, werde verwiesen. Diese Beitragsausfälle führten über den Beitragsfuß zu einer ungerechtfertigten und erhöhten Beitragsforderung gegenüber den anderen Un-ternehmen. Die Gefahrklasse von 18,8 für das Jahr 1997 führe bei den Zeitarbeitsun-ternehmen zu einem wesentlich höheren Anteil der zu tragenden Beitragsausfälle als bei den anderen Mitgliedsunternehmen. Außerdem bestehe die Vermutung, dass die Beklagte wesentlich mehr Beiträge von den Zeitarbeitsunternehmen einziehe, als sie als Unfalllasten für diese zu übernehmen habe. Die Gefahrklasse entspreche auch nicht der allgemeinen Unfallentwicklung, die in den Jahren von 1990 bis 1993 eindeutig rückläufig gewesen sei. Bei der Berechnung der Lasten blieben außerdem die Einnah-men aus Regressansprüchen unberücksichtigt. Hierzu sei Beweis zu erheben. Außer-dem seien aus der Berufsgruppe im kaufmännischen Bereich nach dem von der Be-klagten erarbeiteten Katalog bedeutende Berufsgruppen der gewerblichen Gefahrtarif-stelle zugeordnet worden, insbesondere Datenverarbeitungsfachleute, Telefonisten und Büroboten. Dies habe zu einer Lohnsummenverschiebung ab 1995 geführt, was die Berechnung der tarifstellenspezifischen Gefahrklasse verfälsche. Dieses Verzeichnis der Berufsgruppen habe die Beklagte ab 01.01.2001 wiederum geändert, was eine will-kürliche Zuordnung einzelner Berufsgruppen erkennen lasse. Das Bundessozialgericht habe im Falle der Überwachungsunternehmen auch die Art der Umlegung der DDR-Altlasten auf die Mitgliedsunternehmen verfassungsrechtlich beanstandet. Wenn dies bei einer Mitgliedergruppe mit Gefahrklasse 7,1 der Fall sei, müsse dies erst recht bei einer Gefahrklasse von 10,66 gelten. Die Auswirkung auf die Beitragslast drücke sich für sie in einer Mehrbelastung von 9% pro Jahr aus. Den eigenen Angaben der Be-klagten zufolge seien die Kosten einer Gefahrtarifstelle aus den dieser direkt zuorden-baren Entschädigungsleistungen und den anteiligen, keiner Gefahrtarifstelle zugeord-neten Kosten zusammengesetzt. Übertrage man dies auf das Umlagejahr 1998, entfalle auf die Zeitarbeitsunternehmen ein Anteil von 10% an den für dieses Jahr nicht zuor-denbaren Entschädigungsleistungen in Höhe von 222,7 Millionen, was Gesamtkosten der Gefahrtarifstelle "Zeitarbeit" von insgesamt 119 Millionen ergebe. Beiträge seien jedoch in Höhe von 299,7 Millionen für 1998 von den Zeitarbeitsunternehmen entrichtet worden, was eine Überdeckung von 150% bedeute. Entgegen der Auffassung der Be-klagten bestehe letztlich auch kein Gefährdungsrisiko im Verleih, sondern nur durch die Tätigkeit beim Verleiher. Eine gewerbetypische Unfallgefahr der Zeitarbeitsunterneh-men sei nicht gegeben. Hierzu werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt. Die Differenzierung nach einzelnen Tätigkeiten sei möglich und werde von anderen Berufsgenossenschaften praktiziert, wie die GTe der Maschinen- und Metall-bau-Berufsgenossenschaft von 2001 und der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik von 1997 zeigten. Danach sei eine gesonderte Veranlagung eines Unternehmens in mehreren Gefahrtarifstellen entsprechend den einzelnen Tätigkeitsbe-reichen möglich. Das Einverständnis des Vorstands der Beklagten, eine weitere Unter-gliederung im Bereich der Zeitarbeitsunternehmen zu prüfen, belege die eigentliche Überzeugung der Beklagten, dass es eine gewerbetypische Unfallgefahr in der Zeitar-beitsbranche nicht gebe und dass von einer willkürlichen Zusammenfassung dieser Be-rufsgruppen in der Gefahrtarifstelle 49 ausgegangen werde. Im Hinblick auf das zwi-schenzeitlich ergangene Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.06.2003 (B 2 U 21/02), das die Rechtmäßigkeit der Veranlagung der Zeitarbeitsunternehmen bestätigt habe, müsse vorliegend berücksichtigt werden, dass auch die Beitragsbescheide angefochten seien. Bei einer lohnsummenabhängigen Umlage der DDR-Altlasten sei nach Einge-ständnis der Beklagten eine Verringerung des Beitrags um 15 % zu erwarten. Das Bun-dessozialgericht habe zwar einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz verneint, wenn nur eine relativ kleine Gruppe durch die Umlage der DDR-Altlasten benachteiligt werde. Bei den Unternehmen der Zeitarbeitsbranche könne hiervon aber nicht ausge-gangen werden, da von diesen über 20 % der jährlichen Gesamtumlage aufgebracht würden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 14.06.2000 und den Veranlagungsbescheid der Beklagten vom 31.03.1998 sowie den Beitragsbescheid vom 30.04.1999 jeweils in der Gestalt des Wider-spruchsbescheids vom 28.10.1999 und den Beitragsbescheid vom 25.04.2000 in der geänderten Fassung des Bescheids vom 27.04.2001 und den Beitragsbescheid vom 25.04.2001 aufzuheben, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht geltend, im Beobachtungszeitraum von 1994 bis 1996 seien 365.000 Unfälle zu Gefahrklassenberechnung aller Unternehmensarten herangezogen worden. Bezo-gen auf die Gefahrtarifstelle für die Unternehmen der Zeitarbeitsbranche seien hiervon 96.828 Unfälle herangezogen worden. Diese seien von 1996 bis Mai 1997 auf die ein-deutige Zuordnung zu den Gefahrtarifstellen 48 und 49 überprüft und getrennt nach den Gefahrtarifstellen hinsichtlich der Lohnsumme und den Entschädigungsleistungen untersucht worden. Danach hätten sich Entschädigungsleistungen für die Gefahrtarif-stellen 48 in Höhe von 2.469.723.,13 DM und eine Lohnsumme in Höhe von 4.319.211.227,00 DM ergeben, was die Belastungsziffer von 0,57180 ergebe. Bei der Gefahrtarifstelle 49 seien Entschädigungsleistungen in Höhe von 103.272.285,15 DM einer Lohnsumme von 9.689.770.579,00 DM gegenübergestanden, was die Bela-stungsziffer 10,65787 ergebe. § 157 Sozialgesetzbuch (SGB) VII gebe außerdem kei-nen Rechtsgrund, die Regresseinnahmen in die Gefahrklassenberechnung einfließen zu lassen. Die von der Klägerin gerügte Überdeckung, weil höhere Beiträge gezahlt als Entschädigungsleistungen gewährt würden, liege nicht vor. Aus dem gesetzlich vorge-gebenen Umlageverfahren folge, dass das auf der Ausgabenseite sich ergebende Um-lagesoll nicht nur aus den Entschädigungsleistungen sondern auch aus Kosten der Unfallverhütung, Verwaltungs- und Verfahrenskosten usw. gebildet werde. Im Übrigen werde auf das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 08.11.2000 (6 S U 57/99) verwie-sen. Danach seien die Berechnungsgrundlagen und die Art ihrer Erhebung nicht zu be-anstanden. Das Sozialgericht habe zu den Berechnungsgrundlagen der Gefahrklassen in einer umfangreichen Beweisaufnahme am 28.06.2000 die in leitender Stellung täti-gen Mitarbeiter als Zeugen vernommen. Aus diesen Zeugenaussagen habe sich im Üb-rigen auch ergeben, dass die Rückfragen bei den Unternehmen der Arbeitnehmerüber-lassung zu den unter anderen Bedingungen gemachten Lohnsummenangaben für 1994 mit der Maßgabe, diese Angaben nach dem sogenannten Ausschließlichkeitskriterium, das in den Jahren 1995 und 1996 gegolten habe, zu wiederholen, zu nur geringen Ver-änderungen der Lohnsummen 1994 geführt habe, weshalb grundsätzlich die Unter-nehmensangaben beibehalten worden seien. Die von der Klägerin errechnete Überdek-kung von 150 % beruhe auf falschen Zahlen, da nur von Entschädigungsleistungen und nicht auch von anderen Kosten ausgegangen werde. Aus der Entwicklung der Beiträge von 1997 bis 2000 sei zudem ersichtlich, dass die Beitragsbelastung kontinuierlich sin-ke.

Der Senat hat die Verwaltungsakte der Beklagten und die Akte des SG beigezogen. Auf diese sowie auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten wird verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsaus-schließungsgründe (§ 144 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) liegen nicht vor.

Gegenstand des Berufungsverfahrens sind außer dem Veranlagungsbescheid der Be-klagten vom 31.3.1998 und dem Beitragsbescheid vom 30.04.1999 auch die Beitrags-bescheide vom 25.04.2000/27.04.2001 und vom 25.04.2001 für die Beitragsjahre 1999 und 2000, die während des anhängigen gerichtlichen Verfahrens ergangen und gem. § 96 SGG Gegenstand dieses Verfahrens geworden sind.

Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide verletzen sie nicht in ihren Rechten.

Nach § 219 Abs. 1 SGB VII sind die Vorschriften über die Aufbringung der Mittel erst-mals für das Haushaltsjahr 1997 anzuwenden. Für das Haushaltsjahr 1996 und frühere Haushaltsjahre sind die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) über die Aufbringung und die Verwendung der Mittel sowie Art. 3 des Unfallversiche-rungs-Neuregelungsgesetzes in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden. Mithin sind im vorliegenden Fall die angefoch-tenen Bescheide nach den Vorschriften des SGB VII zu beurteilen.

Die Höhe der im Wege der Umlage nach Ablauf des Kalenderjahres festzusetzenden (§ 152 SGB VII) Beiträge richtet sich grundsätzlich nach dem Finanzbedarf, dem Ar-beitsentgelt der Versicherten und nach den Gefahrklassen (§ 153 Abs. 1 SGB VII). Die Vertreterversammlung des Unfallversicherungsträgers (§ 33 Abs. 1 Viertes Buch Sozi-algesetzbuch -SGB IV-) setzt hierzu gem. § 157 Abs. 1 SGB VII als autonomes Recht einen GT fest, in dem zur Abstufung der Beiträge Gefahrklassen festzustellen sind. Der GT wird nach Tarifstellen gegliedert, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefähr-dungsrisiken unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs ge-bildet werden. Die Gefahrklassen werden aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten berechnet (§ 157 Abs. 2 und 3 SGB VII). Der GT hat eine Gel-tungsdauer von höchstens sechs Kalenderjahren (§ 157 Abs. 5 SGB VII). Die Berufs-genossenschaft veranlagt die Unternehmen für die Tarifzeit nach der Satzung zu den Gefahrklassen (§ 159 Abs. 1 SGB VII).

Die Vertreterversammlung hat bei der Wahrnehmung der ihr zugewiesenen autonomen Rechtsetzung einen weiten inhaltlichen Regelungsspielraum, der nur durch höherrangi-ges Recht begrenzt ist. Zu beachten sind die gesetzlichen Regelungen und die Wert-entscheidungen des Grundgesetzes, aber auch die tragenden Grundsätze der Unfall-versicherung (BSG SozR 2200 § 731 Nr. 2; Urteil vom 24.06.2003 - B 2 U 21/02 R). Die Gerichte dürfen nur die Übereinstimmung der satzungsrechtlichen Regelungen mit die-sen Grundsätzen prüfen. Nützlichkeits- und Zweckmäßigkeitsüberlegungen sind den Gerichten verwehrt. (BSG a. a. O.). Die Abwägung zwischen mehreren, jeweils für die eine oder andere Regelung bei der Gestaltung des Gefahrtarifs sprechenden wesentli-chen Gesichtspunkte und die daraus folgende Entscheidung obliegt dem Unfallversi-cherungsträger. Bei komplexen und sich sprunghaft entwickelnden Sachverhalten ist dem Versicherungsträger ein zeitlicher Anpassungsspielraum zuzubilligen, um weitere Erfahrungen zu sammeln, Klarheit zu gewinnen und Mängeln in den Regelungen abzu-helfen. Aufgrund dieser eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsbefugnis kann nicht jeder Fehler Beachtung finden. Die Gefahrtarifstellen müssen aber auf gesichertem Zahlenmaterial fußen und versicherungsmathematischen Grundsätze entsprechen. (BSG, Urteil vom 24.06.2003 a. a. O., m. w. H.). Durch gefahrtarifliche Bestimmungen hervorgerufene Härten im Einzelfall sind als Folge der zulässigen generalisierenden versicherungsrechtlichen Regelungen hinzunehmen (BVerfG SozR 2200 § 734 Nr. 2). Unter den GT-Stellen sind nach unterschiedlichen Zuordnungsmerkmalen Risikoge-meinschaften zu bilden. Nach der Natur der Sache kommen die Tarifarten des Gewer-bezweigtarifs oder des Tätigkeitstarifs in Betracht. Die unter diesen Gesichtspunkten gebildete Anzahl und die Arten der Gefahrtarifstellen stehen im Ermessen der Vertre-terversammlung. Alle Tarifarten sind grundsätzlich zulässig, jedoch gebührt dem Ge-werbezweigtarif der Vorrang, weil er am besten die gewerbetypischen Gefahren und damit das gemeinschaftliche Risiko erfasst (BSG SozR 2200 § 734 Nr. 1). Aber auch gemischte Tarife in diesem Sinne sind grundsätzlich zulässig (BSG a. a. O.). Jede Ge-fahrtarifstelle bedarf einer ausreichenden Größe, damit zufallsbedingte Schwankungen in der Belastungsentwicklung ausgeschlossen werden. Bei Gewerbezweigtarifen für jeden Gewerbezweig eine eigene Gefahrtarifstelle zu bilden, ist mangels ausreichender Größe nicht immer möglich, deshalb sind auch Zusammenfassungen mehrerer Gewer-bezweige mit wenigstens annähernd gleichen Risiken grundsätzlich zulässig und im Einzelfall auch geboten (vgl. hierzu Ricke, Kasseler Kommentar, Bd. 2, § 157 Rdnr. 11). Eine isolierte Überprüfung des GT als autonomes Recht ist den Gerichten im sozialge-richtlichen Verfahren nicht möglich, da kein Normenkontrollverfahren verfahrensrecht-lich normiert ist. Eine inzidente Rechtmäßigkeitskontrolle findet jedoch in gerichtlichen Verfahren statt, die gegen den Veranlagungsbescheid gerichtet sind (Ricke a. a. O., § 157 Rdnr. 6).

Gemessen an diesen Maßstäben sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstan-den.

Die Veranlagung der Klägerin im GT 1998 zu den Gefahrtarifstellen 48 und 49 begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitneh-merüberlassung bilden einen eigenen Gewerbezweig, da diese Unternehmen in Anzahl und Bedeutung im Wirtschaftsleben am Wettbewerb konkurrenzfähig beteiligt sind. Prä-gend ist für diesen Gewerbezweig die entgeltliche Überlassung von Arbeitnehmern in verschiedene andere, am Wettbewerb teilnehmende Betriebe. Die Beklagte hat dieses Kriterium als ausreichendes Abgrenzungsmerkmal herangezogen, gerichtlich überprüf-bare Rechtsfehler sind insoweit nicht zu erkennen. Innerhalb eines Gewerbezweigs kann es zu unterschiedlichen Tätigkeiten und auch verschiedenen Gefährdungsrisiken kommen, was für sich allein noch nicht gebietet, innerhalb des als solchen definierten Gewerbezweigs weitere Differenzierungen vorzunehmen. Es ist dem Unfallversiche-rungsträger unbenommen, innerhalb eines Gewerbezweigs abgrenzbare Teile der be-treffenden Unternehmen zu einer besonderen Bewertung zusammenzufassen, zwin-gend ist dies aber nicht (BSG, Urteil vom 24.06.2003 a. a. O.). Es bestehen deshalb auch keine Bedenken, dass für die Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung nur zwei Gefahrtarifstellen gebildet wurden.

Insoweit ist auch das Vorbringen der Klägerin entscheidungsunerheblich, die Beklagte prüfe weitere Differenzierungen im gewerblichen Bereich der Zeitarbeitnehmerbranche. Die Beklagte ist aufgrund ihres weiten Gestaltungsermessens für künftige Gefahrtarife nicht gehindert, unter Beachtung der entsprechenden versicherungsmathematischen und unfallversicherungsrechtlichen Voraussetzungen weitere Gefahrtarifstellen zu schaffen. Rückschlüsse auf die Fehlerhaftigkeit bisheriger Gefahrtarifstellen sind des-halb nicht möglich. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob gewerbetypische Unfallge-fahren den Gewerbezweig kennzeichnen, denn maßgeblich ist die tatbestandsgenaue Abgrenzung der vom GT erfassten Unternehmen und die dadurch versicherungsma-thematisch ausreichende Gruppenbildung (vgl. insoweit auch BSG a. a. O.). Die in den gerügten Gefahrtarifstellen 48 und 49 umschriebenen Unternehmensteile, die einer ge-sonderten Bewertung zugeführt werden, werden dem Gebot der ausreichenden Tatbe-standsbestimmtheit einer Norm gerecht. Bei der gebotenen Abstraktion einer viele Ein-zelfälle umfassenden Regelung ergeben die Tatbestandsmerkmale "kaufmännische und verwaltende Unternehmensteile" ausreichende Abgrenzungskriterien. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte mit entsprechenden Berufslisten Auslegungshilfen für Grenzfälle gibt. Ebenso wenig kann aus der wechselnden Zuordnung verschiedener Berufsgruppen zum kaufmännischen oder gewerblichen Unternehmensteil, insbesonde-re bei einem sich schnell ändernden Arbeitsmarkt und den hierauf reagierenden Anfor-derungsprofilen einzelner Tätigkeiten, auf eine zu unbestimmte und daher nichtige Sat-zungsregelung geschlossen werden.

Die Berechnung der Gefahrklassen der Gefahrtarifstellen 48 und 49 ist nicht zu bean-standen. Die Beklagte hat unter Berücksichtigung der " gezahlten Leistungen " (§ 157 Abs. 3 SGB VII) getrennt nach den entsprechenden Gefahrtarifstellen die jeweiligen Entschädigungsleistungen für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten eines Beobachtungszeitraums, nämlich 1994 bis 1996, sowie die entsprechenden Lohnsum-men ermittelt und hieraus die Belastungsziffern 0,57 und 10,66 der Gefahrtarifstellen errechnet. Eine fehlerhafte Ermittlung der Berechnungsgrundlagen ist für den Senat nicht ersichtlich. Der Senat hat die Sitzungsniederschrift des Sozialgerichts Duisburg vom 28.06.2000 im Rahmen des Urkundenbeweises verwertet. Danach hat die Be-klagte eine aufwändige Einzelfallermittlung für die auf die Zeitarbeitsunternehmen ent-fallenden Entschädigungsleistungen und auch hinsichtlich der Lohnsummen vorge-nommen. Der Senat ist aufgrund der Beweisaufnahme des Sozialgerichts Duisburg da-von überzeugt, dass die Beklagte ab Mitte 1997 hinsichtlich ihres Ausschließlichkeits-kriteriums bei der Zuordnung zum gewerblichen oder kaufmännischen Bereich eine Nachüberprüfung unter Einbeziehung alle ihrer Bezirksverwaltungen durchgeführt hat, die Ende 1997 abgeschlossen war. Soweit im Rahmen der Zuordnung zum kaufmänni-schen oder gewerblichen Bereich für den Zeitraum 1994 eine wiederholende Überprü-fung der Lohnsummen durchgeführt worden ist, was alle Zeugen bestätigt haben, ergab sich nur eine geringfügige Abweichung von 0,2%. Die Entscheidung der Beklagten, auf eine durchgehende Korrektur der gemeldeten Lohnsummen zu verzichten und auf die gemeldeten Lohnsummen zurückzugreifen, ist nicht zu beanstanden, denn die statisti-sche Abweichung ist nicht signifikant. Soweit die Klägerin auf eine Lohnsummenver-schiebung eines Einzelunternehmens aufgrund der geänderten Zuordnung von Arbeit-nehmern zum kaufmännischen bzw. gewerblichen Teil verweist, ist dies nicht überzeu-gend. Es mag im Einzelfall durchaus zutreffen, dass bei einzelnen Unternehmen die geänderte Zuordnung zu gravierenden Abweichungen führte. Bei der Berechnung der Belastungsziffer ist aber auf die Gesamtheit der Lohnsummen der Unternehmen der Gefahrtarifstellen abzustellen, so dass bei einer Mehrheit von Unternehmen, bei denen geringe oder keine Auswirkungen vorliegen, nur die von der Beklagten ermittelte stati-stisch nicht signifikante Abweichung auftritt. Der Senat teilt daher die Einschätzung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (Urteil vom 06.02.2002 -L 8 U 50/01) und des Sächsischen Landessozialgerichts (Urteil vom 07.03.2001 -L 2 U 151/99), die, wie schon das Sozialgericht Duisburg in seinem Urteil vom 08.11.2000, in Auswertung des Beweisergebnisses des Sozialgerichts Duisburg eine ausreichend gesicherte Zah-lengrundlage für die Berechnung der Belastungsziffer angenommen haben. Der Senat verweist insoweit nach eigener Überprüfung auf die Ausführungen der den Beteiligten bekannten Entscheidungen. Unter Berücksichtigung dieses Beweisergebnisses sind die errechneten Belastungsziffern nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urt. vom 24.06.2003 a. a. O.).

Die gerügte "Überdeckung" des Gewerbezweigs Arbeitnehmerüberlassung vermag ei-nen gerichtlich überprüfbaren Rechtsfehler nicht zu begründen. Ein unmittelbarer Zu-sammenhang zwischen dem Kostenaufwand eines Unfallversicherungsträgers für Un-fälle in einem einzelnen Unternehmen oder Gewerbezweig und dem Anteil des betref-fenden Unternehmens bzw. Gewerbezweigs an der Gesamtlast besteht nicht (BSG a. a. O.). Abgesehen davon verkennt die Klägerin, dass bei der gesetzlich vorgegebenen Bestimmung der Belastungsziffer die Beklagte einen Entscheidungsspielraum hat, bei den Entschädigungsleistungen die auf die jeweiligen Gefahrtarifstellen entfallenden La-sten aus den Versicherungsfällen vor dem Beobachtungszeitraum (Altlasten) einzube-ziehen oder nicht (nur Neulast; vgl. Ricke, a.a.O., §157 Rdnr. 16) ... Umstände, die im Falle der Gefahrtarifstellen 48 und 49 aus rechtlicher Sicht eine andere Entscheidung geboten hätten, hat die Klägerin weder dargelegt noch sind sie für den Senat ersicht-lich. Solche hat auch das Bundessozialgericht nicht festgestellt (BSG a. a. O.).

Soweit ursprünglich verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 157 SGB VII geltend ge-macht worden sind, verweist der Senat auf die Ausführungen des Bundessozialgerichts im Urteil vom 24.06.2003, denen sich der Senat anschließt.

Die angefochtenen Beitragsbescheide begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Beden-ken.

Die sinngemäße Rüge der Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, weil bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt werde, dass mehr Beiträge eingenommen würden als Unfalllasten für die Zeitarbeitsunternehmen entstanden seien, findet keine ausreichenden Tatsachengrundlage. Das Verhältnis zwischen den Beiträgen eines Ge-werbezweigs und für den Gewerbezweig aufgebrachten Versicherungsleistungen unter-liegt keinem Äquivalenzprinzip. Vielmehr folgt aus dem Umlageverfahren, dass eine gleichmäßige Beteiligung der einzelnen Unternehmen an den umzulegenden Kosten anzustreben ist. Da der Gesamtbedarf sich aus Kosten zusammensetzt, die teilweise konkreten Gefahrtarifstellen zugeordnet werden können, teilweise aber auch nicht, ist die Möglichkeit einer Heranziehung für Kosten, die außerhalb der eigenen Gefahrtarif-stelle entstanden sind, vom System her bereits angelegt. Unter Berücksichtigung eines alle Unternehmen gleichmäßig betreffenden Verteilungsmaßstabs liegt ein Verstoß ge-gen das Übermaßverbot nur vor, wenn die konkrete Gefahr einer Existenzgefährdung oder Ähnliches droht. Solches ist vorliegend nicht geltend gemacht oder ersichtlich.

Die Umlegung der DDR-Altlasten über den Beitragsfuß auf die einzelnen Mitgliedsun-ternehmen ist nicht zu beanstanden. Der Beitragsfuß, d. h. das Verhältnis des Umlage-solls zum Produkt aus Arbeitsentgelten und Gefahrklassen (= Beitragseinheiten, vgl. § 167 Abs. 2 SGB VII), ist für alle Mitgliedsunternehmen gleich, so dass eine gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßende Belastung einzelner Unternehmen ausgeschlossen ist (vgl. auch Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 06.02.2002, a. a. O.).

Das Vorbringen der Klägerin, eine Beitragsreduzierung um ca. 15 % ergebe sich bei einer lohnsummenabhängigen Umlegung der Altlasten über die Gefahrtarifstelle, ver-mag keinen Rechtsfehler zu begründen. Es ist bereits nicht schlüssig vorgetragen, ge-gen welchen gerichtlich nachprüfbaren Rechtsgrundsatz die Beklagte bei der Wahl die-ser Verfahrensart zur Umlegung der DDR-Altlasten verstoßen haben soll. Abgesehen davon, dass die größere Zweckmäßigkeit einer lohnsummenabhängigen Umlage bei der zu berücksichtigenden Gesamtheit der bei der Beklagten versicherten Unternehmen fraglich ist, da hierdurch nur eine Abwälzung der Lasten auf andere, "lohnsummenstar-ke" Unternehmen erfolgen würde, ist die Zweckmäßigkeit kein vom Gericht anzuwen-dender Maßstab. Es ist jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsge-bots nicht zwingend, von einer gleichmäßigen, verhältnismäßigen Belastung aller Un-ternehmen über den Beitragsfuß abzusehen und lohnsummenstarke Unternehmen zu Gunsten einer Entlastung der anderen Unternehmen stärker zu belasten. Beide Mög-lichkeiten liegen im Rahmen des Gestaltungsermessens des Satzungsgebers. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn bei zwei ermessensgerechten Möglichkeiten von einer Gebrauch gemacht wird.

Soweit die Klägerin sich auf die öffentlich-rechtlichen Vergleiche (§ 54 SGB X) der Be-klagten mit dem DFB beruft, die zu Beitragsnachlässen geführt haben, ist auch damit keine rechtsfehlerhafte Beitragsberechnung zu begründen. Auf ein fehlerhaftes Ver-waltungshandeln gegenüber Dritten kann sich ein Betroffener grundsätzlich nicht beru-fen. Der Einwand wäre allenfalls dann beachtlich, wenn die Nichtigkeit und damit die Unwirksamkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags nachgewiesen wäre, so dass die Bei-tragsnachlässe gegenüber den Profi-Fußballvereinen nicht als gefahrtarifstellenunab-hängige Allgemeinkosten auf alle Versicherten umzulegen wären. Eine Nichtigkeit der vertraglich vereinbarten Beitragsnachlässe nach § 58 SGB X, insbesondere nach §§ 58 Abs. 2 Nr. 2, 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB X wegen Verstoßes gegen einen Straf- oder Buß-geldtatbestand, ist jedoch nicht ersichtlich. Bereits aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich, dass diesbezügliche staatsanwaltschaftliche Ermittlungen eingestellt worden sind.

Die rechnerische Richtigkeit der Beitragsforderungen wurde nicht gerügt. Insoweit sind Rechenfehler auch nicht erkennbar.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung für das vor dem 02.01.2002 anhängig gewordene Verfahren-beruht auf §§ 193, 183 SGG in der bis zum 01.01.2002 gültigen Fassung.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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