S 33 KA 498/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
33
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 33 KA 498/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand:

Streitig ist die Sonderzulassung des Beigeladenen zu 7, C.A., Urologe, im Rahmen der belegärztlichen Versorgung nach § 103 Abs. 7 des Sozialgesetzbuches, Fünftes Buch (SGB V).

Der Beigeladene zu 7 ist Urologe. Er schloss am 10.10.2001 einen Belegarztvertrag mit der Kreiskrankenhäuser R. gGmbH ab, nach dem er als Belegarzt für Urologie im Krankenhaus Pfarrkirchen im Rahmen der stationären Krankenbetreuung tätig sein sollte. In besagtem Krankenhaus stehen nach dem damals gültigen Krankenhausplan 23 Belegbetten für die urologische Abteilung zur Verfügung. Für diese 23 Belegbetten waren zum Zeitpunkt der Ausschreibung zwei Belegärzte, Dr. H. und Herr B., tätig.

Bei der Ausschreibung durch das Kreiskrankenhaus Pfarrkirchen bewarben sich der Beigeladene zu 7 und Dr. P., der bereits bis 30.09.2001 belegärztlich als Urologe tätig war. Unter Hinweis auf die Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung während dieser Belegarzttätigkeit wurde Dr. P. beim Abschluss des Belegarztvertrages nicht berücksichtigt.

Der Planungsbereich R. ist mit 140,7% überversorgt.

Nach dem Abschluss des Belegarztvertrages beantragte der Beigeladene zu 7 mit Schreiben vom 04.10.2001 eine Zulassung gemäß § 103 Abs. 7 SGB V am Vertragsarztsitz E. im Landkreis R.

Mit Bescheid des Zulassungsausschusses vom 19.12.2001 wurde dieser Antrag abgelehnt, da bei 23 Belegbetten zwei Belegärzte, nämlich Dr. H. und Herr B., ausreichend seien.

Gegen diesen Bescheid, der am 21.12.2001 zugestellt wurde, legte der Klägerbevollmächtigte Dr. R. Widerspruch ein, ohne eine Begründung zu geben. Die Begründung wurde erst mit Schreiben vom 02.04.2002 nachgereicht, wobei der Klägerbevollmächtigte darauf hinwies, dass ein Belegarztvertrag mit Dr. T. P. nicht zumutbar sei.

Mit Bescheid des Berufungsausschusses vom 21.02.2003 aufgrund der Sitzung vom 30.09.2002 wurde dem Antrag des Beigeladenen zu 7 auf Zulassung gemäß § 103 Abs. 7 SGB V stattgegeben.

Der Beklagte wies in seiner Begründung zunächst darauf hin, dass der Widerspruch nicht fristgerecht begründet worden sei, so dass er gemäß § 44 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) unzulässig war. Nach Ermessen habe der Beklagte dennoch in der Sache entschieden, da nach seiner Auffassung der Widerspruch begründet sei. Annahmen für einen rechtsmißbräuchlichen Abschluss des Belegarztvertrages seien nicht ersichtlich. Im übrigen sei es dem Zulassungsausschuss verwehrt, entgegen dem Gesetz eine Bedürfnisprüfung im Rahmen von § 103 Abs. 7 SGB V durchzuführen.

Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin mit Schreiben vom 07.03.2003 Klage. In der mündlichen Verhandlung am 01.04.2004 wurde beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 21.02.2003 aufzuheben.

Demgegenüber beantragte der Bevollmächtigte des Beigeladenen zu 7, die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Klageakte, die beigezogene Beklagtenakte und die Akte des Zulassungsausschusses verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Berufungsausschusses vom 21.02.2003 ist rechtmäßig.

Die Kammer kann weder erkennen, dass im vorliegenden Fall mißbräuchlich zur Erlangung einer Zulassung als Vertragsarzt ein Belegarztvertrag abgeschlossen wurde noch, dass der Krankenhausträger nicht berechtigt war, den Belegarztvertrag mit dem Beigeladenen zu 7 abzuschließen.

Die Kammer weist insbesondere darauf hin, dass der Abschluss des Belegarztvertrages mit dem Beigeladenen zu 7 ordnungsgemäß erfolgte. Wie vom Bundessozialgericht gefordert hat der Krankenhausträger die Belegarztstelle ordnungsgemäß im Bayer. Ärzteblatt 9/2001 ausgeschrieben. Darüber hinaus ist der Krankenhausträger in seiner Freiheit beim Abschluss eines Belegarztvertrages nicht eingeschränkt. § 103 Abs. 7 SGB V verlangt von ihm nicht, prinzipiell in jedem an der belegärztlichen Tätigkeit interessierten, im gesperrten Planungsbereich niedergelassenen Arzt einen geeigneten Vertragspartner zu sehen. Insofern ist der Abschluss des Belegarztvertrages mit dem Beigeladenen zu 7 nicht zu beanstanden. Aus Sicht der Kammer ist auch nicht nachvollziehbar, dass sich der Krankenhausträger des Kreiskrankenhauses Rottal nicht ernsthaft um den Abschluss eines Belegarztvertrages mit einem bereits niedergelassenen Arzt bemüht hätte. Soweit sich auf die Ausschreibung Dr. T.P. als einziger Vertragsarzt bewarb, kann dem Krankenhausträger der Abschluss eines Belegarztvertrages aufgrund der Vorfälle in der Vergangenheit, die zu einer Kündigung eines bereits bestehenden Belegarztvertrages führten, nicht zugemutet werden. Diese Gründe waren dem Beklagten auch nachvollziehbar dargelegt worden.

Die Klägerin geht zutreffend davon aus, das § 103 Abs. 7 SGB V nicht nur formell die Ausschreibung von Belegarztverträgen verlangt, sondern darüber hinaus voraussetzt, dass tatsächlich eine belegärztliche Tätigkeit im Sinne des § 121 Abs. 2 SGB V am Krankenhaus ausgeübt werden soll. Die Kammer hat bei - wie vorgetragen wurde - nunmehr 26 urologischen* Belegbetten im Krankenhaus P. keine Zweifel, dass die Tätigkeit als Belegarzt durch den Beigeladenen zu 7 nicht lediglich pro forma ausgeübt wird* und faktisch völlig gegenüber der Tätigkeit in der niedergelassenen Praxis in den Hintergrund tritt. Dabei stützt die Kammer diese Auffassung vor allem darauf, dass bereits bis zur Kündigung des Belegarztvertrages mit Dr. T.P. im Herbst 2000 drei Belegärzte an der Abteilung tätig waren. Im übrigen kann aus der Tatsache, das weniger als 10 Belegbetten für den Beigeladenen zu 7 zur Verfügung stehen, nicht abgeleitet werden, dass von einer ernstlich gewollten Ausübung der belegärztlichen Tätigkeit niemals die Rede sein könne. Auch bei weniger als 10 Belegbetten kann an der Ausübung der belegärztlichen Tätigkeit im Sinne des § 121 Abs. 2 SGB V nicht automatisch gezweifelt werden (vgl. BSG vom 14.03.2001, B 6 KA 34/00 R).

Besondere Gesichtspunkte, die einen mißbräuchlichen Abschluss des Belegarztvertrages wahrscheinlich machten, sind aus Sicht der Kammer nicht erkennbar.

Deshalb war die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG i.V.m. § 154 der Verwaltungsgerichtsordnung.

*Urteil berichtigt mit Beschluss vom 25.10.2004*
Rechtskraft
Aus
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