L 1 U 2386/02 PKH-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 946/00
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 2386/02 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1.Die Regelung in § 119 Abs 1 S 2 ZPO, wonach eine Erfolgsaussicht nicht zu prüfen ist, bezieht sich auch im sozialgerichtlichen Verfahren nur auf den Antrag, das Rechtsmittel des Gegeners zurückzuweisen, nicht aber auf ein vom Kläger selbst eingelegtes Rechtsmittel (Anschluss an LSG Baden-Württemberg Breithaupt 1986, 267).
2.Zur Ermittlung der nach § 76 Abs 2a BSHG vom Einkommen abzusetzenden Beträge für Erwerbstätige.
Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bewilligt. Zur Wahrnehmung seiner Rechte wird ihm Rechtsanwältin E., Bad S., beigeordnet.

Der Kläger hat beginnend ab 01. Dezember 2002 monatliche Raten in Höhe von 60 EUR an die Kasse des Landes Baden-Württemberg zu zahlen.

Gründe:

I.

Im Hauptsacheverfahren ist zwischen den Beteiligten streitig, ob der Kläger Anspruch auf Verletztenrente aufgrund eines Arbeitsunfalls hat.

Der 1947 geborene Kläger geriet am 03.03.1999 mit dem linken Oberarm in ein großes Folienschweißgerät und blieb ca. 15 Minuten eingeklemmt. Durch den Unfall erlitt er eine zweitgradige Oberarmschaftfraktur. Eine erste operative Behandlung erfolgte noch am Unfalltag im Städt. Krankenhaus F.; die definitive operative Versorgung wurde am 22.03.1999 durchgeführt. Die stationäre Behandlung dauerte bis zum 30.03.1999. Am 23.04.1999 stellte sich der Kläger beim Neurologen und Psychiater Prof. Dr. K. vor und klagte über Schmerzen an der Innenseite des linken Unterarms in Höhe des Ellbogens bei Druck auf die drei äußeren Finger der linken Hand sowie über ein Einschlafen des Mittel- und Ringfingers an der linken Hand beim Abwinkeln des linken Armes. Als Ursache der Beschwerden nahm Prof. Dr. K. ein durch die Schwellung des linken Ellbogen hervorgerufenes Reizsyndrom des Nervus ulnaris im linken Ellenbogensulkus an. Für ein Kompressionssyndrom fand er klinisch und elektrophysiologisch keine ausreichenden Hinweise. Zudem stellte er ein beiderseitiges Carpaltunnelsyndrom fest. Bei einer späteren Untersuchung des Klägers in der Praxis von Prof. Dr. K. am 09.06.1999 war die Schwellung des linken Ellbogens zurückgegangen. Es bestand nur noch ein Reizsyndrom des N. medianus an der medialen Seite des linken Ellbogens. Bei einer weiteren Verlaufskontrolle am 16.07.1999 zeigte sich von neurologischer Seite bis auf die pathologische Verlängerung der distal sensiblen und motorischen Medianuslatenzen kein krankhafter Befund mehr, die Beweglichkeit des linken Ellbogens war nahezu unbehindert, der N. ulnaris im linken Ellenbogensulkus und N. medianus an der Beugeseite des linken Ellbogens war reiz- und klopfschmerzfrei. Am 10.09.1999 führte Dr. Dr. T. eine Nachuntersuchung durch und stellte fest, dass der Kläger ab 18.09.1999 wieder arbeitsfähig sein wird und die Minderung der Erwerbsfähigkeit für sechs Monate weniger als 20 vH betragen werde. Mit Bescheid vom 12.10.1999 entschied die Beklagte, dass ein Anspruch des Klägers auf Rente nicht bestehe, weil seine Erwerbsfähigkeit nach Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit am 19.09.1999 nicht um wenigstens 20 v.H. gemindert sei. Als Unfallfolgen anerkannte sie: Linker Arm – geringer Minderung der Oberarmmuskulatur mit minimaler Einschränkung der Beweglichkeit im Ellbogengelenk.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 10.11.1999 Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, die MdE betrage mindestens 20 v.H. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2000 als unbegründet zurück.

Am 12.05.2000 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Das SG hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts ein Gutachten beim Arzt für Orthopädie Dr. Kn. eingeholt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 25.10.2000 die aus seiner Sicht noch bestehenden Unfallfolgen aufgeführt und darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass die MdE seit 19.09.1999 unter 10 v.H. beträgt. Auf dieses Gutachten hin hat sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 24.11.2000 bereit erklärt, als weitere Unfallfolge eine ausgeprägte Callusbildung im ehemaligen Frakturbereich anzuerkennen. Die vom Sachverständigen darüber hinaus festgestellte beginnende verbildende Verformung des linken Ellenbogens sei allerdings entgegen der Ansicht des Sachverständigen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen.

Am 12.12.2000 hat sich der Kläger erneut bei Prof. Dr. K. vorgestellt und darüber geklagt, dass Daumen, Zeige- und Mittelfinger der linken Hand eiskalt seien, ihm nachts die Finger der linken Hand einschliefen und beim Tragen eines schweren Gewichts klemmen würden. Prof. Dr. K. hat als aufgrund der Ergebnisse seiner Untersuchung die Auffassung vertreten, möglicherweise sei es im Verletzungsbereich zu einer Irritation des N. medianus und dadurch zu einer Manifestation des linksseitigen Carpaltunnelsyndroms gekommen. Hierzu hat die Beklagte eine Stellungnahme ihres beratenden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. Dr. M. eingeholt. Dieser hat ausgeführt, bei Art und Lokalisation der erlittenen Verletzungen sei eine unmittelbare oder mittelbare Schädigung des N. medianus an der Beugeseite des Handgelenkes im Carpalkanal nicht erklärbar. Es sei davon auszugehen, dass ein vom Unfall unabhängiges beiderseitiges Carpaltunnelsyndrom, links mehr als rechts, bestehe.

Mit Urteil vom 24.04.2002 hat das SG den angefochtenen Bescheid abgeändert und die Beklagte verpflichtet, eine beginnende verbildende Verformung des linken Ellenbogens als weitere Unfallfolge anzuerkennen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Beklagten sind 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt worden. In den Entscheidungsgründen hat es dargelegt, dass nach dem Gutachten des gerichtlichen Sacherständigen die beginnende Verformung des linken Ellenbogens als weitere Unfallfolge anzuerkennen ist, ein Anspruch auf Verletztenrente aber nicht bestehe, weil die MdE trotzdem weniger als 10 v.H. betrage. Das Carpaltunnelsyndrom an der linken Hand sei dagegen keine Unfallfolge. Dies habe der beratenden Arzt der Beklagten überzeugend dargelegt. Eine Ausfertigung des Urteils ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 10.06.2002 und der Beklagten - ebenfalls gegen Empfangsbekenntnis - am 13.06.2002 zugestellt worden.

Am 10.07.2002 hat der Kläger und am 12.07.2002 hat die Beklagte Berufung gegen das Urteil des SG eingelegt. Der Kläger ist der Ansicht, dass das linksseitige Carpaltunnelsyndrom vom SG zu Unrecht als eine vom Unfall völlig unabhängige Gesundheitsstörung gewertet worden ist und im Übrigen die MdE für die anerkannten bzw. anzuerkennenden Unfallfolgen mindestens 20 v.H. betrage. Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts müsse daher noch ein neurologisches Gutachten eingeholt werden. Die Beklagte ist der Ansicht, dass das SG zu Unrecht eine weitere Unfallfolge festgestellt habe.

Mit der Berufungseinlegung hat der Kläger gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.

II.

Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO -). Die Bewilligung der PKH erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 119 Abs. 1 ZPO). Ist - wie in Verfahren vor dem Landessozialgericht - eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird dem Beteiligten auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Anwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO). Mit der Bewilligung setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 120 Abs. 2 ZPO).

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes sind erfüllt, soweit sich der Kläger gegen die von der Beklagten eingelegte Berufung verteidigt. Denn nach § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen, ob die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt im sozialgerichtlichen Verfahren nur in engen Grenzen in Betracht, etwa wenn sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat oder das vom Gegner eingelegte Rechtsmittel deshalb Erfolg haben wird, weil die Entscheidung der Vorinstanz von einer feststehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht. Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben.

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Rechtsverteidigung ist auch erforderlich. Die Beklagte wendet sich gegen die vom SG ausgesprochene Verpflichtung, eine beginnende degenerative Veränderung am linken Ellenbogen als weitere Unfallfolge anzuerkennen. Bei der Anerkennung von Unfallfolgen in der gesetzlichen Unfallversicherung ist eine Kausalitätsprüfung vorzunehmen, die regelmäßig Fragen aufwirft, die aus Sicht des Antragstellers (Klägers) als schwierig zu bewerten sind. So muss z.B. geklärt werden, welche Tatsachen nachgewiesen werden müssen, in welchen Bereichen eine Wahrscheinlichkeit genügt und welche von mehreren Ursachen oder Teilursachen als rechtlich wesentlich anzusehen sind.

Dagegen scheidet die Bewilligung von PKH aus, soweit der Kläger mit seiner Berufung weiter gehende Ansprüche geltend macht. Die Regelung in § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO, wonach eine Erfolgsaussicht nicht zu prüfen ist, bezieht sich auch im sozialgerichtlichen Verfahren nur auf den Antrag, das Rechtsmittel des Gegners zurückzuweisen, nicht aber auf ein vom Kläger selbst eingelegtes Rechtsmittel (vgl LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 03.04.1985 Breithaupt 1986, 267). Die Berufung des Klägers hat nach vorläufiger Prüfung der Sach- und Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Dem SG wird wohl darin zuzustimmen sein, dass weitere Unfallfolgen beim Kläger nicht vorhanden sind und die MdE für die anerkannten Unfallfolgen weniger als 10 v.H. beträgt. Auch der Senat hält insoweit das Gutachten des Dr. Kn. für schlüssig und nachvollziehbar und sieht auch im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren keinen Anlass, von Amts wegen ein weiteres Gutachten einzuholen.

Nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ist der Kläger nur in der Lage, die durch die Rechtsverteidigung (Zurückweisungsantrag) entstehenden Kosten in Raten aufzubringen. Als Kosten der Prozessführung kommen im vorliegenden Verfahren nur die Anwaltskosten (Gebühren und Auslagen) in Betracht. Gerichtskosten fallen nicht an (vgl § 183 SGG). Bei der Schätzung der dem Anwalt nach § 116 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) zustehenden Rahmengebühr ist von der so genannten Mittelgebühr auszugehen. Die Mittelgebühr errechnet sich, indem die niedrigste und die höchste Gebühr des Gebührenrahmens addiert und das Ergebnis durch die Zahl zwei dividiert wird. Der Gebührenrahmen beläuft sich nach § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BRAGO auf 60 bis 780 EUR, demzufolge beträgt die Mittelgebühr 420 EUR. Bei der Bemessung der Kosten der Rechtsverteidigung ist bei der hier dem Anwalt zustehenden Rahmengebühr die Tatsache, dass der Kläger ebenfalls Berufung eingelegt hat, außer Acht zu lassen, d.h. es ist von den Kosten auszugehen, die anfallen können, wenn der Kläger selbst kein Rechtsmittel eingelegt hätte. Auch in diesem Fall würde dem Anwalt eine Rahmengebühr zustehen. Eine Quotelung wie sie z.B. bei der Kostengrundentscheidung nach § 193 SGG in Betracht kommen kann, ist nicht vorzunehmen.

Der Kläger verfügt über ein Einkommen in Höhe von 2.285, 90 EUR. Von diesem Einkommen sind die in § 76 Abs. 2, 2a des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) bezeichneten Beträge abzusetzen (§ 73a SGG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO), also 400,19 EUR Steuern (§ 76 Abs. 2 Nr. 1 BSHG) und 474,32 EUR Sozialversicherungsbeiträge (§ 76 Abs. 2 Nr. 2 BSHG). Ferner sind in Abzug zu bringen u.a. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind (§ 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG). Dazu gehören nach Ansicht des Senats im vorliegenden Fall die monatlichen Beiträge für die Lebensversicherung - 76, 53 EUR-, die Haftpflichtversicherung - 28,34 EUR - und die Hausratversicherung - 13, 40 EUR -. Diese Versicherungen sind im Hinblick darauf, dass die private Vorsorge für das Alter (Lebensversicherung) und die Erhaltung der eigenen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Haftpflicht und Hausrat) angesichts der zunehmend schwieriger werdenden finanziellen Situation der sozialen Sicherungssysteme immer wichtiger werden, als angemessen anzusehen.

Abzusetzen sind des Weiteren Beträge in angemessener Höhe für Erwerbstätige (§ 76 Abs. 2a BSHG). Die Ermittlung dieser Beträge für Erwerbstätige ist im Gesetz nicht vorgegeben. Der Senat geht in Übereinstimmung mit einer in der Literatur favorisierten Berechnungsmethode (vgl Kalthoener/Büttner, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Aufl. 1999 RdNr 262) davon aus, dass von dem um Steuern und Sozialversicherungsbeiträge verminderten Einkommen (bereinigtes Einkommen) 25% vom höchsten Eckregelsatz nach § 22 BSHG plus 15% des darüber hinausgehenden Einkommens bis zur Höhe weiterer 25% des Eckregelsatzes, höchstens also 50% des Eckregelsatzes abzuziehen und somit als Mehrbedarf anzuerkennen sind. Der höchste Eckregelsatz beträgt derzeit 294 EUR, hiervon 25% sind 73,50 EUR. Bei einem bereinigten Einkommen des Klägers von 1.411,39 EUR beläuft sich der Mehrbedarf des Klägers auf 50% des Eckregelsatzes, also auf 147 EUR.

Vom Einkommen abzusetzen ist nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO i.V.m. der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2002 ein Betrag für den Kläger von 360 EUR. Für die in Griechenland lebende Ehefrau des Klägers ist kein Abzug vorzunehmen, da der Kläger in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Unterhaltsgewährung für die Ehefrau nicht geltend gemacht hat und außerdem nicht bekannt ist, ob die Ehefrau über eigenes Einkommen verfügt. Ein Abzug für die Mutter des Klägers ist ebenfalls nicht vorzunehmen. Denn sie verfügt über ein eigenes Einkommen, das höher ist als der Unterhaltsfreibetrag (vgl § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2Satz 2 ZPO). Für Unterkunft und Heizung sind wie vom Kläger angegeben 332,34 EUR (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO) abzusetzen. Die Abschlagszahlungen an die Stadt S. (Strom, Wasser, Müllabfuhr) können nicht berücksichtigt werden. Sie gehören zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten und nicht zu den Kosten für die Unterkunft. Weitere Beträge werden berücksichtigt, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO). Hierzu gehören die vom Kläger geltend gemachten zusätzlichen Aufwendungen für die pflegebedürftige Mutter, die diese nicht aus ihrem eigenen Einkommen bestreiten kann. Nach den Angaben des Klägers belaufen sich diese auf 300 EUR monatlich. Zins- und Tilgungsraten für Kreditverpflichtungen sind dagegen nicht in Abzug zu bringen, da nicht bekannt ist, wofür die Schulden aufgenommen worden sind und daher nicht festgestellt werden kann, ob Grund und Höhe der Verpflichtungen angemessen sind. Nur in diesem Fall kommt nach Ansicht des Senats eine Berücksichtigung der Schuldverpflichtungen in Betracht. Vom Einkommen des Klägers sind damit insgesamt 2.132,12 EUR abzusetzen, so dass ein Betrag in Höhe von 153,78 EUR verbleibt. Dies ergibt monatliche Raten von 60 EUR. Da sich wie oben dargelegt die Kosten der Prozessführung auf mindestens 420 EUR belaufen, sind sie höher als vier Monatsraten (vgl. § 115 Abs. 3 ZPO).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved