L 18 B 305/04 SB PKH

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 10 SB 174/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 B 305/04 SB PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Gewährung von PKH in einer Schwerbehindertenstreitsache kann nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Beauftragung eines Rechtsanwaltes sei schon aufgrund seiner Ausbildung nicht eforderlich.
2. Es gehört zu den Aufgaben eines Rechtsanwaltes als unabhängiges Organ er Rechtspflege, das Gutachten eines Sachverständigen, das in einem Gerichtsverfahren eingeholt wurde, kritisch nachzuvollziehen und zu würdigen.
3. Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes in Schwerbehindertenstreitsachen erscheint auch erforderlich, wenn ein Rechtsmittel dem Kläger voraussichtlich keine steuerlichen oder arbeitsrechtlichen Vergünstigungen bringt.
4. Verneint das Gericht die Erfolgsaussicht der Klage, obwohl sich rmittlungen von Amts wegen aufdrängen, kann eine anwaltliche Vertretung schon deshalb erforderlich sein.
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 19.05.2004 aufgehoben und der Klägerin für das sozialgerichtliche Verfahren antragsgemäß Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ab 27.03.2003 bewilligt und Rechtsanwalt P. S. beigeordnet.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Aufhebung des ablehnenden Prozesskostenhilfe-Beschlusses vom 19.05.2004 des Sozialgerichts Bayreuth und die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Beiordnung des Rechtsanwaltes P. S ...

In der Hauptsache streiten die Beteiligten darüber, ob bei der Klägerin eine Behinderung festzustellen ist.

Die 1983 geborene Klägerin - von Beruf angelernte Fabrikarbeiterin - beantragte am 17.04.2002 die Feststellung von Behinderungen (Gonarthrose links, Zustand nach Unfall mit Binnenschaden und Hüftgelenksleiden links). Der Beklagte zog Behandlungsunterlagen der Klägerin bei. Die Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr.E. bewertete in ihrer Stellungnahme nach Aktenlage vom 12.06.2002 "Knorpelschäden am Kniegelenk" mit einem Einzel-Grad der Behinderung (GdB) von 10. Der Beklagte lehnte die Feststellung einer Behinderung mit Bescheid vom 14.06.2002 mit der Begründung ab, es lägen zwar Knorpelschäden am Kniegelenk vor, der dadurch bedingte GdB betrage jedoch nicht wenigstens 20. Ein Hüftleiden könne nicht berücksichtigt werden, da die beigezogenen Unterlagen dieses Leiden nicht dokumentierten. Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 26.02.2003).

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth hat die Klägerin die Feststellung eines GdB von 25 bis 30 begehrt und unter Vorlage einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von PKH beantragt.

Das Sozialgericht hat die Gewährung von PKH mit Beschluss vom 19.05.2004 abgelehnt. Es hat die Beiordnung eines Bevollmächtigten nicht für erforderlich gehalten, weil nur medizinische Fragen ohne jegliche Kausalitätsproblematik und keine Auswirkungen der Gesundheitsstörungen im (angestrebten) Beruf zu beurteilen seien. Relevant seien lediglich Funktionseinschränkungen, da Schmerzen in die Tabellen der Anhaltspunkte (AHP) 1996 bereits eingearbeitet seien. Zur Führung eines Schwerbehindertenverfahrens sei die Beauftragung eines Rechtsanwalts schon aufgrund seiner Ausbildung nicht erforderlich, zumal das Gericht von Amts wegen gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das Verfahren zu führen habe. Der Gesetzgeber habe deshalb in der vor den Sozialgerichten geltenden Prozessordnung auch keinen Anwaltszwang vorgesehen. Nach derzeitigem Akten- und Kenntnisstand biete die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es hat seine Ansicht mit Funktionswerten des linken Kniegelenkes der Klägerin begründet, die es dem in dem Unfallverfahren S 2 U 31/02 des Sozialgerichts Bayreuth vorgelegten Gutachten des Dr.T. entnommen hat. Die Funktionseinschränkung bedinge lediglich einen GdB von 10. Es fehle auch an der Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes, weil auch ein GdB von 20 der Klägerin keinerlei Vorteile steuerlicher oder arbeitsrechtlicher Art bringen würde.

Gegen diesen Beschluss hat der Bevollmächtigte der Klägerin Beschwerde eingelegt und vorgetragen, es sei eine anwaltschaftliche Vertretung der Klägerin dann geboten, wenn das Gericht und die Gegenseite - wie hier - von unrichtigten Voraussetzungen ausgingen, die zu einer falschen Entscheidung führen könnten und deshalb in der gebotenen Weise darauf hingewirkt werden müsse, den Sachverhalt und die ärztlichen Feststellungen zu berichtigen, womit die Klägerin überfordert wäre. Er hat ein Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr.T. vom 04.01.2004 vorgelegt, wonach die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für unfallbedingte Schäden am linken Kniegelenk mit 20 vH zu bewerten sei.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde der Klägerin ist gemäß § 172 Abs 1 SGG statthaft, und da sie form- und fristgerecht eingelegt worden ist (§ 173 SGG), im Übrigen zulässig. Das Rechtsmittel erweist sich auch als begründet. Die Voraussetzungen für die Gewährung von PKH sind nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats erfüllt (vgl z.B. Beschluss des Senats vom 03.01.2001 E- LSG B - 201 = Behindertenrecht 2001, 107 = ASR 2001, 33). Der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes und ist mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar.

Die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die PKH gelten (im Sozialgerichtsrechtsstreit) entsprechend (§ 73 a SGG). Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 ZPO). Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs 2 ZPO).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet das Grundgesetz eine w e i t g e h e n d e Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (so BVerfGE 81, 347 (356 mwN)). Da der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes (GG) iVm dem Rechtsstaatsprinzip keine vollständige Gleichstellung Unbemittelter mit Bemittelten verlangt, sondern nur eine weitgehende Angleichung, ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von PKH davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. PKH darf dann verweigert werden, wenn die Erfolgschance nur eine Entfernte ist (BVerfGE aaO S 357).

Für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht genügt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit (Meyer-Ladewig, 7.Aufl, § 73 a RdNr 7 mwN); der Erfolg braucht nicht mit Sicherheit festzustehen. Es muss nicht abschließend abzusehen sein, ob das Rechtsmittel begründet ist, vielmehr ist die Erfolgaussicht grundsätzlich schon dann als hinreichend anzusehen, wenn sich die Notwendigkeit einer Beweisaufnahme ergibt (Peters-Sautter-Wolff 4.Aufl § 73 a, S 258/8 - 14/21). Eine hinreichende Erfolgsaussicht kann somit vorliegen, wenn es erforderlich erscheint, Gutachten einzuholen (Meyer-Ladewig aaO; Beschluss des BayLSG vom 06.07.1987 - L 5 B 55/87.Ar und vom 22.03.1989 - L 5 B 305/88.Ar).

Dies ist hier der Fall. Der Beklagte hat die Klägerin bislang nicht untersuchen und begutachten lassen. Für die Beurteilung des Ausmaßes der Behinderungen und der Höhe des GdB sind aber aktuelle Befunde zu erheben. Das Sozialgericht wird daher den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht durch ein Sachverständigengutachten (auf dem Fachgebiet der Orthopädie) aufzuklären haben.

Die Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist auch erforderlich (§ 121 Abs 2 ZPO). Sie entspricht der Absicht des Gesetzgebers (vgl § 73 a SGG), kann also nicht - wie das Sozialgericht Bayreuth meint - unter Bezugnahme auf den in der Sozialgerichtsbarkeit geltenden Amtsermittlungsgrundsatz verneint werden. Nach Art 3 GG hat vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Danach ist für alle gerichtliche Verfahren ein Mindestmaß an rechtlichem Gehör zu gewährleisten. Die an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten sollen Gelegenheit haben, sich zu dem für die Beurteilung des Gerichts in Betracht kommenden Sachverhalt vor der Entscheidung zu äußern (BVerfGE 7, 53 (57 mwN)). Dieses Recht ist von der Ausgestaltung des Verfahrens durch die verschiedenen Verfahrensordnungen unabhängig und gilt auch im Verfahren mit Untersuchungsgrundsatz. Dem Beteiligten soll nicht zugemutet werden, sich darauf zu verlassen, dass das Gericht schon aufgrund der Offizialmaxime zu einer richtigen Entscheidung gelangen werde (BVerfG aaO; BayLSG Breith 99, 807). Weder die Vorschriften der §§ 62, 103 Abs 1 und 106 SGG noch sonstige, den Verfahrensbeteiligten dem Gericht gegenüber obliegenden Pflichten schließen aus, dass im sozialgerichtlichen Verfahren schlechthin oder im Verfahren bestimmten Inhalts, etwa nach dem Schwerbehindertengesetz, eine anwaltliche Vertretung erforderlich ist. Auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsprinzips kann die Erforderlichkeit einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht generell in den Fällen verneint werden, in denen (lediglich) medizinische Sachverhalte entscheidungserheblich sind (so auch Jansen Sozialgerichtsbarkeit 5/1982 S 187; wohl anderer Ansicht Behn, Die Sozialversicherung 1981, S 309 und Beschluss des BayLSG vom 15.04.1994 - L 16 B 43/93.Ar). Dies gilt auch für die anwaltliche Vertretung in Schwerbehindertenstreitsachen. Auch dort ist generell die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich, auch wenn lediglich medizinische Sachverhalte entscheidungserheblich sind (Beschluss des Senats vom 03.01.2001 aaO).

Dem Sozialgericht Bayreuth kann nicht gefolgt werden, wenn es meint, dass zur Führung eines Schwerbehindertenverfahrens die Beauftragung eines Rechtsanwaltes schon aufgrund seiner Ausbildung nicht erforderlich sei. Diese Auffassung widerspricht der Gesetzeslage. Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 Bundesrechtsanwaltsordnung ). Gemäß § 3 Abs 1 BRAO ist der Rechtsanwalt der berufene unabhängige Berater und Vertreter in a l l e n Rechtsangelegenheiten. Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten a l l e r A r t durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl vor Gerichten vertreten zu lassen (vgl § 3 Abs 3 BRAO). Bei den Schwerbehindertenstreitsachen handelt es sich zweifellos um Rechtsangelegenheiten. Das Sozialgericht Bayreuth will mit seiner Auffassung offensichtlich zum Ausdruck bringen, dass bei der Feststellung von Behinderungen nur medizinischer Sachverstand gefragt sei. Die Annahme, dass es sich bei der Frage, welche Gesundheitsstörungen bei der Klägerin vorliegen und wie diese zu bewerten seien, um medizinische Feststellungen und Beurteilungen handele, welche im Rahmen einer Begutachtung durch den ärztlichen Sachverständigen zu treffen seien, ist aber rechtsirrig. Schon den Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AHP) 1996 RdNr 15 kann entnommen werden, dass nicht der Arzt über die Feststellung einer Behinderung entscheidet. Vielmehr ist es Aufgabe des Gerichts, die von ihm eingeholten Gutachten zu würdigen. Das Gericht darf Gutachten nicht einfach übernehmen, sondern muss sie kritisch nachvollziehen und überprüfen (Meyer-Ladewig aaO § 128 RdNr 7). Die Schätzung des GdB ist nicht Sache des Sachverständigen, sondern die des Gerichts (aaO RdNr 7 a). Die Bildung des GdB ist eine Rechtsfrage. Hierbei fließen im Schwerbehindertenrecht die Vorgaben der AHP ebenso ein wie sonstige medizinische Erfahrungssätze. Bei der Bildung des Gesamt-GdB ist eine differenzierte oberstgerichtliche Rechtsprechung zu beachten.

Es gehört zu der Aufgabe des Rechtsanwaltes als unabhängiges Organ der Rechtspflege, das Gutachten eines Sachverständigen, das in einem Gerichtsverfahren eingeholt wurde, kritisch nachzuvollziehen und zu überprüfen. Zu seinen Aufgaben gehört es auch, gegebenenfalls Anträge auf Durchführung weiterer gerichtlicher Ermittlungen, Befragung der Sachverständigen, Einholung weiterer Gutachten von Amts wegen und Einholung von Gutachten gemäß § 109 SGG zu stellen. Diese Aufgaben eines Rechtsanwaltes in Schwerbehindertenstreitsachen werden nicht deshalb überflüssig, weil das gerichtliche Verfahren vom Grundsatz der Amtsermittlung geprägt ist.

Eine anwaltliche Vertretung ist vorliegend schon deshalb erforderlich, weil das Sozialgericht die Erfolgsaussicht der Klage seinerseits unter Verletzung des Amtsermittlungsprinzips verneint hat. Es hält eine Erfolgsaussicht deshalb nicht für gegeben, weil sich aus Funktionswerten des linken Knies der Klägerin lediglich ein GdB von 10 ergebe. Mit dieser Beurteilung hat sich das Sozialgericht mit eigenen Erwägungen über die Schätzung des Orthopäden Dr.T. hinweggesetzt, ohne selbst über entsprechende medizinische Kenntnisse zu verfügen. Das Sozialgericht hätte sich bei der bislang nicht aufgeklärten medizinischen Sachlage gedrängt fühlen müssen, im Hauptsacheverfahren einen medizinischen Sachverständigen zu hören. In einer solchen Prozesssituation würde sich ein Bemittelter aller Voraussicht nach zur Verwirklichung seines Rechtsschutzes eines Bevollmächtigten bedienen. Der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes gebietet es daher vorliegend, PKH zu gewähren. Bei einer solchen Vorgehensweise des Sozialgerichts ist auch eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs zu besorgen, da - falls das Gericht ohne Bestellung eines Sachverständigen kraft eigener Sachkunde entscheiden möchte - den Beteiligten rechtzeitig Gehör gewährt werden muss (Meyer-Ladewig aaO § 103 RdNr 7 b).

Ein Schwerbehinderten-Rechtsstreit ist materiell rechtlich und prozessual grundsätzlich nicht so einfach gelagert, dass eine anwaltliche Unterstützung entbehrlich wäre. Bei der Frage nach der Schwierigkeit einer Streitsache spielen nicht nur rechtliche, sondern auch tatsächliche Fragen (zB medizinischer Art) eine erhebliche Rolle (so auch Jansen aaO S 186). Die Sach- und Rechtslage ist generell auch in Schwerbehindertenangelegenheiten für Behinderte schwer zu übersehen. Sie bedürfen anwaltlicher Hilfe, um sachgerechte prozessuale Anträge zu stellen. Die Beurteilung von Sachverständigengutachten durch die Klägerin, ihre Entscheidung, ob und ggfs welche weitere Fragen an den Sachverständigen zu stellen sind, die Entscheidung, ob und wann es zweckmäßig erscheint, einen Antrag nach § 109 SGG zu stellen, erfordert Erfahrung im Umgang mit dem Schwerbehindertenrecht und dem AHP. Diese Erfahrung hat die Klägerin als angelernte Fabrikarbeiterin ersichtlich nicht.

Entgegen der Ansicht des Sozialgerichts Bayreuth fehlt es nicht deshalb an der Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes, weil auch ein GdB von 20 der Klägerin keinerlei Vorteile steuerlicher oder arbeitsrechtlicher Art bringen würde. Das Gesetz räumt der Klägerin ein uneingeschränktes Klagerecht gegen die Ablehnung der Feststellung einer Behinderung ein. Steuerliche oder arbeitsrechtliche Begünstigungen stellen keine Klagevoraussetzung iS eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses für die Erhebung einer Klage dar. Die Gewährung der PKH kann deshalb auch nicht von solchen Erwägungen abhängig gemacht werden.

Die Klägerin erfüllt die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH.

Nach alledem war der Beschluss des Sozialgericht Bayreuth aufzuheben und der Klägerin PKH zu gewähren.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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