L 11 V 721/02

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 13 V 1241/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 V 721/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Auch die Teile einer Angestelltenversicherungsrente, die auf der Anerkennung von Kindererziehungszeiten beruhen, sind "Einkommen" i.S.d § 9 BSchAV.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Januar 2002 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Feststellung der Höhe des Berufsschadensausgleichs nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) Rentenanteile einer vom Kläger bezogenen Angestelltenversicherungsrente, die auf der Anerkennung von Kindererziehungszeiten beruhen, anzurechnen sind. Bei dem 1923 geborenen Kläger sind zuletzt mit Abhilfebescheid vom 11.09.1984 als Schädigungsfolgen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 v.H. gemäß § 30 Abs. 1 und 2 BVG anerkannt: "Innenohrschwerhörigkeit mit Ohrgeräuschen bds. Posthepa-titische indirekte Hyperbilirubinämie ohne nachweisbare sonstige Funktionsstörung der Leber. Granatstecksplitter im Mittelfell. Zwerchfellschwarte rechts. Narben nach Weichteildurchschuss rechter Oberarm, Narbe an der rechten Brustseite. Bluthochdruck nach Unterernährung." Gleichzeitig wurde dem Kläger ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben am 01.04.1982 Berufsschadensausgleich bewilligt. Bei der Berechnung des Berufsschadensausgleiches wurde die Versichertenrente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und die Zusatzrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) als derzeitiges Bruttoeinkommen angerechnet. Ab 01.01.1992 bezog der Kläger eine Berufsschadensausgleichsrente in Höhe von DM 669,00 und eine Rente der BfA in Höhe von DM 2.344,72. Mit Bescheid vom 19.10.1998 stellte die BfA die Regelaltersrente des Klägers unter zusätzlicher Berücksichtigung pauschaler persönlicher Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten für 60 Monate ab 01.01.1992 neu fest. Die monatliche Rentenzahlung belief sich ab diesem Monat nunmehr auf DM 2.555,46. Daraufhin stellte das Versorgungsamt Karlsruhe (VA) mit Bescheid vom 21.01.1999 auch den Berufsschadensausgleich des Klägers ab 01.01.1992 unter zusätzlicher Berücksichtigung der auf die Anerkennung der Kindererziehungszeiten zurückzuführenden Rentenanteile neu fest. Das VA errechnete einen Berufsschadensausgleich ab 01.01.1992 in Höhe von DM 575,00. Damit ergab sich bis 30.11.1998 eine Überzahlung in Höhe von DM 8.958,00. In Höhe von DM 8.601,00 wurde ein Erstattungsanspruch gemäß § 71b BVG der BfA gegenüber geltend gemacht, in Höhe von DM 357,00 verrechnete das VA die Überzahlung mit den laufenden Bezügen. Seinen dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass der Betrag für die Kindererziehungszeiten nicht "anstelle" von Rentenbestandteilen aus Erwerbstätigkeit gezahlt, sondern "neben" solche treten würde. Diese Rentenanteile rührten auch nicht aus einer früheren oder gegenwärtigen unselbstständigen Tätigkeit und seien damit kein Einkommen im Sinne des § 9 der Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV). Ersatz-, Ausfall- oder Zurechnungszeiten seien diese Leistungen nicht gleichzustellen. Aus diesen Gründen hätten zwischenzeitlich auch die Zusatzversorgungssysteme des öffentlichen Dienstes ihre Vorschriften geändert und würden Anteile der Kindererziehungszeiten nicht mehr auf die Zusatzversorgung anrechnen. Im Widerspruchsverfahren wandte sich das VA an das Landesversorgungsamt Baden-Württemberg und dieses an das Sozialministerium Baden-Württemberg mit der Bitte um konkrete Weisung. Das Sozialministerium teilte daraufhin unter Übersendung einer Ablichtung eines Schreibens des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung an den Klägerbevollmächtigten mit, dass die rentenrechtliche Berücksichtigung von Kinder-erziehungszeiten nach dem Rentenreformgesetz 1999 eine Beitragszahlung aus Erwerbstätigkeit ersetze und daher der Erziehende so gestellt werde, als hätte er Beiträge aus einer Erwerbstätigkeit entrichtet. Eine Nichtberücksichtigung dieser Rentenanteile würde dazu führen, dass schädigungsunabhängige Einkommenseinbußen über den Berufsschadensausgleich ausge-glichen würden, deshalb werde an der bereits mit Rundschreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 24.03.1987 und Erlass des Sozialministeriums vom 02.04.1987 - III/5-5131.1.8 - vertretenen Auffassung, wonach eine Anrechnung von Kinder-erziehungszeiten zu erfolgen habe, festgehalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2001 wurde daraufhin der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Berufsschadensausgleich ausschließlich schädigungsbedingte Minderungen des Erwerbseinkommens bzw. des daraus abgeleiteten Alterseinkommens ausgleichen solle. Kindererziehung sei aber generell ein schädigungsunabhängiger Tatbestand. Aus diesem Grunde würde eine Nichtberücksichtigung von Leistungen für Kindererziehung dazu führen, dass über den Berufsschadensausgleich schädigungsunabhängige Tatbestände zum Teil ausgeglichen würden, was den Grundsätzen und dem Zweck des Rechtsinstituts Berufsschadensausgleich widerspräche. Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG). Er machte ergänzend geltend, dass durch die additive Berücksichtigung der Kindererziehungszeiten im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung eindeutig festzustellen sei, dass es sich hier um nicht allein beitragsersetzende Zeiten handele, vielmehr werde durch Einführung der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten dem staatspolitischen Ziel zur Sicherung der Rentensysteme und Aufrechterhaltung der sozialen Struktur Rechnung getragen. Der Beklagte wies demgegenüber ergänzend darauf hin, dass die Berechnung des Berufs-schadensausgleichs ohne Berücksichtigung der auf die Kindererziehungszeiten entfallenden BfA-Rente in zweifacher Hinsicht unzutreffend sei, da zum einen der Berechnung ein Einkommensverlust zugrunde liegen würde, den der Kläger gar nicht (mehr) habe, denn tatsächlich sei seine Rente ja höher und zum anderen würde dann davon ausgegangen werden, dass der (nicht bestehende) Einkommensverlust schädigungsbedingt sei. Kindererziehungszeiten seien Beitragszeiten eigener Art. Sie würden für die Zeiten für die Kindererziehung eine an sich mögliche und in aller Regel auch gewollte Beitragszahlung aus Erwerbstätigkeit ersetzen. Der oder die Erziehende solle so gestellt werden, als hätte er/sie Beiträge aus einer möglichen und ohne Kind auch gewollten Erwerbstätigkeit entrichtet. Kindererziehungszeiten träten daher an die Stelle von Zeiten der Erwerbstätigkeit und nicht etwa neben sie. Insgesamt sei die zu entscheidende Frage nicht rentenversicherungsrechtlicher, sondern versorgungsrechtlicher Natur. Mit Gerichtsbescheid vom 28.01.2002 wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, dass der Beklagte berechtigt gewesen sei, auch die auf die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten entfallende anteilige gesetzliche Rente bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs mindernd zu berücksichtigen. Durch das Rentenreformgesetz 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) seien Leistungen für Kindererziehung fraglos verbessert worden, Kindererziehungszeiten seien in ihrer Bewertung nicht nur angehoben, sondern sie könnten nunmehr auch gemäß § 70 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) neben sonstigen Beitragszeiten berücksichtigt werden. Durch diese Rechtsänderung habe sich am Charakter dieser Leistung im Wesentlichen jedoch nichts geändert. Kindererziehungszeiten seien weiterhin Beitragszeiten eigener Art, die in ihrer materiellen Wirkung den Beitragszeiten aus Erwerbstätigkeit sehr nahekommen würden. Sie würden eine an sich mögliche und in aller Regel auch gewollte Beitragszahlung aus Erwerbstätigkeit ersetzen und würden daher im Grundsatz an die Stelle von Zeiten der Erwerbstätigkeit treten. Ihre Bewertung als Beitragszeiten und der dadurch hergestellte Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit erlaube eine Anrechnung im Rahmen des Berufsschadensausgleichs so wie dies auch für Leistungen aus Ersatz-, Ausfall- und Zurechnungszeiten der Fall sei. Am 22.02.2002 hat der Kläger gegen den Gerichtsbescheid Berufung eingelegt. Er hält weiter an seiner Rechtsauffassung fest, dass der Rechtscharakter und die sozialpolitische Zweckbestimmung der Kindererziehungszeiten eine Berücksichtigung der daraus resultierenden Rentenanteile bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs verbiete. Kindererziehung habe per se mit Erwerbstätigkeit nichts zu tun, sie sei ihrem Charakter nach genau das Gegenteil. Bei der Erfüllung dieser elterlichen Pflicht liege ein Erwerbsstreben gerade nicht vor. Aus diesem Grund könnten die daraus resultierenden rentenrechtlichen Vorteile nicht gleichgestellt werden mit Beitragsanteilen, die auf Erwerbs- oder Erwerbsersatzzeiten beruhen würden. Durch die Anrechnung würde nahezu die Hälfte der Rentenbestandteile für die Kindererziehungszeit wieder vom Staat "kassiert". Dies sei im höchsten Maße sozial ungerecht und könne nicht der Sinn der ohnehin bescheidenen Leistung für die Kindererziehung sein. Nach der Intention des Gesetzgebers sollten diese Leistungen vielmehr ungeschmälert den Eltern belassen werden, denn es handele sich hier um Leistungen für die Allgemeinheit, die Kinderlose nicht erbringen würden. Im Übrigen würden Kinder und Kindeskinder wiederum Leistungen für die Allgemeinheit, u.a. in Form von Steuern und Sozialabgaben leisten. Zu berücksichtigen sei auch, dass in der Regel beide Elternteile die Kindererziehung gemeinsam durchführen würden und demzufolge zumindest der Anteil, der auf den Ehepartner entfalle, auf keinen Fall bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs herangezogen werden könne. Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. Januar 2002 sowie den Bescheid vom 21. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. März 2001 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Ansicht, dass der angefochtene Gerichtsbescheid der gegebenen Sach- und Rechtslage entspricht. Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakten des Beklagten, den der Prozessakten erster und zweiter Instanz und der Vorprozessakte des SG S 15 V 3844/85 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Richtigerweise hat der Beklagte bei der Berechnung der einkommensabhängigen Leistung Berufsschadensausgleich ab dem 01.01.1992 auch die auf die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten entfallende anteilige gesetzliche Rente berücksichtigt. Welches Einkommen bei der Feststellung des "derzeitigen Bruttoeinkommens" zur Berechnung des Berufsschadensausgleichs zu berücksichtigen ist, richtet sich nach § 9 BSchAV. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 BSchAV gehören u.a. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Ausnahme des Rentenanteils, der auf freiwilligen Beiträgen beruht, die der Beschädigte nicht - auch nicht mittelbar - aus Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit entrichtet hat, zum Einkommen. Die angerechnete Rente stellt eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung dar. Die anteilige gesetzliche Rente, die auf die Kindererziehungszeiten zurückzuführen ist, hat ihre Grundlage nicht in freiwilligen Beiträgen. Es wurden hierfür keine freiwilligen Beiträge entrichtet. Die Beiträge für die Kindererziehung werden ausweislich des Rentenbescheids als Pflichtbeiträge für Kindererziehung geführt. Nach dem Wortlaut der BSchAV ist damit die Anrechnung zu Recht erfolgt. Wie das SG ausführlich und zutreffend begründet dargelegt hat, ergibt sich insoweit auch nichts anderes daraus, dass durch das Rentenreformgesetz 1999 Kindererziehungszeiten nunmehr auch neben sonstigen Beitragszeiten berücksichtigt werden können. Auch der Senat ist diesbezüglich zu der Überzeugung gelangt, dass Kindererziehungszeiten weiterhin im Grundsatz an die Stelle von Zeiten der Erwerbstätigkeit treten und ihre Bewertung als Pflichtbeitragszeit und der dadurch hergestellte Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit eine Anrechnung im Rahmen des Berufsschadensausgleichs erforderlich machen. Der Rechtscharakter und die sozialpolitische Zweckbestimmung der Kindererziehungszeiten kann dagegen nicht ins Feld geführt werden. Auf diese beiden Gesichtspunkte kann die Forderung nach einer Gleichstellung der Kindererziehenden mit Erwerbstätigen gestützt werden. Der Kläger begehrt im Grunde jedoch keine Gleichstellung, sondern eine Besserstellung. Hätte er während der Zeit der Kindererziehung voll versicherungspflichtig gearbeitet, so wäre sein gesamtes Erwerbseinkommen bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs berücksichtigt worden. Arbeitet er jetzt wegen der Kindererziehung nicht voll und wird ihm für die entgangene Erwerbsmöglichkeit durch die Kindererziehung ein Ausgleich gewährt, so muss dieser Ausgleich in Form der Berücksichtigung als Kindererziehungszeit bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs ebenfalls mit herangezogen werden, da ansonsten der Kläger bessergestellt würde als eine Person, die gearbeitet hat. Würde die Kindererziehungszeit nicht angerechnet werden, so würde der Kläger eine Leistung erhalten, die höher wäre als die Leistung, die er erzielt hätte, wenn er keine Kinder erzogen hätte. Zu beachten ist auch, dass die Rentenleistung wegen der Kindererziehung nicht mehr der Familie als solcher dient. Der Mehrbedarf, den eine Familie hat, solange die Kinder klein sind und sich noch in Ausbildung befinden, schlägt in dem Moment, in dem Rente wegen Kindererziehungszeit geleistet wird, nicht mehr zu Buche. Die Kinder sind in diesem Fall nicht mehr bedürftig. Sollte dies ausnahmsweise einmal noch der Fall sein, so kann unter Umständen ein Kinderzuschuss beantragt werden und dieser bleibt bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs dann außen vor. Die Rentenleistung wegen der Kindererziehung kommt jedoch wie bei einem erwerbstätig Gewesenen dem Erziehenden selbst zugute. Nicht außer acht gelassen darf auch die Tatsache, dass durch die Kindererziehung beim Kläger kein "schädigungsbedingter" Einkommensverlust entstanden ist. Die Kindererziehung besteht neben der Schädigung, sie ist von ihr völlig getrennt zu sehen. Würde nun ein Ein-kommensverlust wegen der Kindererziehung bei der Berechnung des Berufsschadens-ausgleiches zu Buche schlagen, so würde man einen schädigungsunabhängigen Tatbestand ausgleichen. Dies soll im Wege des Berufsschadensausgleichs nicht erfolgen. Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil die Kinder nicht nur vom Kläger, sondern auch von seiner Ehefrau erzogen wurden. Dass die Erziehungsaufgabe von beiden Eltern geleistet wurde, ist sicher richtig. Es ist jedoch zu beachten, dass der Kläger sich auf seinen Antrag hin ausdrücklich den gesamten Anteil der Kindererziehungszeit hat zurechnen lassen, so dass er sich nunmehr hinsichtlich des finanziellen Aspektes nicht auf den Standpunkt stellen kann, auch seine Ehefrau habe die Kinder erzogen. Ein Vergleich mit den Zusatzversorgungssystemen verbietet sich. Beim Berufsschadensausgleich und dem Zusatzversorgungssystem handelt es sich um vom Grundsatz her verschiedene Leistungen. Das Zusatzversorgungssystem ist eine zusätzliche Rente, während durch den Berufsschadensausgleich ein schädigungsbedingter Einkommensverlust ausgeglichen werden soll und wenn ein solcher Einkommensverlust durch irgendwelche Leistungen nicht mehr besteht, dann kann in dieser Höhe auch der Berufsschadensausgleich nicht gewährt werden. Nicht zuletzt kann nach Auffassung des Senats auch nicht mit dem Argument, dass freiwillige Beiträge, die nicht aus Arbeitseinkommen herrühren, anrechnungsfrei bleiben, eine insoweit ungekürzte Berechnung begehrt werden. Zu beachten ist, dass die freiwilligen Beiträge aus-drücklich nur dann außen vor bleiben, wenn sie nicht aus Beitragszahlungen mit Hilfe von Erwerbseinkommen herrühren. Die Kindererziehungszeit steht jedoch anstelle bzw. ergänzend zum Erwerbseinkommen. Sie wird als Pflichtbeitrag geführt und mit dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten für das jeweilige Erziehungsjahr bewertet, so dass sie nicht den ausnahmsweise anrechnungsfreien freiwilligen Beiträgen gleichzustellen ist. Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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