L 4 KR 608/02

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 9 KR 474/00
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 608/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Kein Mutterschaftsgeld für ausgeschiedene Soldatinnen der Bundeswehr.
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 08. Januar bis 05. März 1999 Mutterschaftsgeld zu gewähren hat.

Die am 1958 geborene Klägerin, die im Jahr 1996 als angestellte Assistenzärztin beschäftigt war, war aufgrund einer Verpflichtungserklärung vom 12. März 1997 im Geschäftsbereich des Bun-desministeriums der Verteidigung als Stabsarzt unter Berufung in ein Dienstverhältnis als Solda-tin auf Zeit tätig. Diese Dienstleistung begann am 02. Mai 1997 und endete mit Ablauf des 01. Januar 1999. Während der Dienstzeit war die Klägerin heilfürsorgeberechtigt, ab 02. Januar 1999 war sie krankenversichert bei der Beklagten, weil sie vom Arbeitsamt (ArbA) N. zunächst Arbeitslosenbeihilfe (Albhi) nach § 86a des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) erhielt. Sie war schwanger, und der 10. Januar 1999 war als voraussichtlicher Entbindungstermin vorgesehen. Die Klägerin entband bereits am 08. Januar 1999, worauf das ArbA mit Bescheid vom 26. Januar 1999 die Bewilligung der Arbeitslosenbeihilfe ab 08. Januar 1999 unter Bezugnahme auf § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB III) und § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) wegen Anspruchs auf Mutterschaftsgeld aufhob. Der deswegen von der Klägerin eingelegte Widerspruch blieb erfolglos. Weil für acht Wochen nach der Entbindung gemäß § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) ein absolutes Beschäfti-gungsverbot bestehe, stehe die Klägerin der Arbeitsvermittlung ohnehin nicht zur Verfügung. Erst ab 06. März 1999 wurde wiederum Albhi weiterbewilligt. Die insoweit zum Sozialgericht (SG) Reutlingen erhobene Klage (S 7 AL 866/99) ruht derzeit im Hinblick auf etwaige Einflüsse des hier streitgegenständlichen Rechtsstreits auf jenes Verfahren. Unter Vorlage der Bescheinigung des ArbA N. vom 26. Januar 1999 über die Gewährung der Albhi vom 02. bis 07. Januar 1999 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und beantragte die Bewilligung laufenden Mutterschaftsgeldes. Mit Bescheid vom 15. Februar 1999 teilte ihr die Beklagte mit, dass sie lediglich Anspruch auf einmaliges Mutterschaftsgeld (gemeint: so ge-nanntes Entbindungsgeld nach § 200b der Reichsversicherungsordnung [RVO]) in Höhe von DM 150,00 habe; Anspruch auf laufendes Mutterschaftsgeld für sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt bestehe deswegen nicht, weil die Klägerin bei Beginn der Schutzfrist nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Seinerzeit sei sie Beamtin gewesen. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, es treffe zwar zu, dass sie die Mindestmitgliedschaft nach § 200 Abs. 1 Satz 2 RVO in der seinerzeit gültig gewe-senen Fassung (a.F.) formal nicht erreicht habe, die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. Juni 1991 (1/3 RK 1/90) sei jedoch zu berücksichtigen und die Vorschrift des § 200 Abs. 1 Satz 2 RVO erweiternd auszulegen. Die Anspruchsvoraussetzungen in der RVO seien lediglich zur Vermeidung von Missbräuchen geschaffen worden. Um einen solchen handle es sich aber in ihrem Fall nicht, da sie ja im maßgeblichen Zeitraum in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis gestanden habe. Was für Mitarbeiterinnen im Entwicklungsdienst gelte, sei auch auf frühere Soldatinnen anzuwenden. Insoweit enthalte das geltende Recht eine unbewusste Regelungslücke. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2000 wies der Wider-spruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch der Klägerin zurück, da nach geltendem Recht keine Leistungen über das einmalig gewährte Mutterschaftsgeld hinaus in Betracht kämen.

Mit der zum SG Reutlingen erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung von Mutterschaftsgeld im streitigen Zeitraum weiter und machte geltend, zwar sei die minde-stens zwölfwöchige Mitgliedschaft bei der Beklagten vor der Entbindung nicht erfüllt. Da sie jedoch nach § 30 des Soldatengesetzes während ihrer Dienstleistung Anspruch auf freie Heilfür-sorge gehabt habe, könne ihr diese fehlende Versicherungszeit nicht entgegen gehalten werden. Bei zutreffender Auslegung des Gesetzes müsse eine Dienstleistung als Soldatin einem versiche-rungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gleichgestellt werden. Das Gesetz beabsichtige nur, eine missbräuchliche Nutzung des Mutterschaftsgelds auszuschließen. Entsprechend dem, was das BSG im Urteil vom 25. Juni 1991 für eine Mitarbeiterin im Entwicklungsdienst entschieden habe, müsse auch sie behandelt werden. Die Beklagte trat der Klage entgegen und verneinte eine analoge Anwendung der von der Kläge-rin erwähnten Entscheidung des BSG. Sie machte noch eingehende Darlegungen zu dem für Soldatinnen bestehenden Mutterschutz durch die Mutterschutzverordnung für Soldatinnen vom 02. Oktober 1997 (MuSchSolGV), aus der sich aber keine Leistungsberechtigung der Klägerin ergebe. Auch daraus, dass die Klägerin angeblich nach dem Ende ihrer Soldatenzeit keinen An-spruch auf freie Heilfürsorge und damit auch nicht mehr auf Mutterschutz habe, ergäbe sich kei-ne Änderung ihrer ablehnenden Haltung. Das SG zog vom ArbA N. die Leistungsakte der Klägerin bei, wies mit Urteil vom 19. Dezember 2001 die Klage ab und bezog sich zur Begründung seiner Entscheidung weitgehend auf die von der Beklagten und dem Widerspruchsausschuss erlassenen Bescheide. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 22. Januar 2002 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil verwiesen.

Mit der am 20. Februar 2002 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht geltend, das Mutterschaftsgeld habe Lohnersatzfunktion und diene zum Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind. Es handle sich also um eine Vorschrift zur Nachteilsausgleichung. Daraus, dass der Gesetzgeber seit dem 01. Januar 2000 eine Änderung herbeigeführt habe, die aber ebenfalls lückenhaft sei, ergebe sich eindeutig, dass die bisherige Regelung abzuändern sei. Diese Regelungslücke sei unbewusst ge-wesen, auch bei ihr, die sie vom bisherigen Dienstherrn keine Leistungen erhalten könne, bleibe zur Nachteilsausgleichung lediglich eine Inanspruchnahme der Krankenversicherung auf Mutter-schaftsgeld. Da sie den Dienstherrn nach §§ 30, 31 des Soldatengesetzes nicht in Anspruch neh-men könne, bleibe nur der Weg der analogen Anwendung des § 200 RVO, wie ihn das BSG für Mitarbeiterinnen im Entwicklungshilfedienst bereits vorgezeichnet habe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 19. Dezember 2001 aufzu-heben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Januar 2000 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 08. Januar bis 05. März 2000 Mutterschaftsgeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die getroffene Entscheidung für richtig und eine entsprechende Anwendung der Recht-sprechung des BSG zu Entwicklungshelferinnen auf frühere Soldatinnen nicht für zulässig.

Der Vorsitzende des Senats hat mit Beschluss vom 03. Dezember 2002 die Bundesanstalt für Arbeit (BA) notwendig beigeladen.

Die Beigeladene hat ihre Entscheidung verteidigt und keinen Antrag gestellt.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündli-che Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die von der Beklagten vorgelegten Verwal-tungsakten, die beigezogene Akte des SG Reutlingen S 7 AL 866/99 sowie die Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die entsprechend den Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Betei-ligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Bescheid der Be-klagten vom 20. September 1999 in der durch den Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2000 unveränderten Gestalt dem geltenden Recht entspricht und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Der Klägerin steht kein laufendes Mutterschaftsgeld für die streitige Zeit vom 08. Januar bis 05. März 1999 zu

Das SG hat sich im angefochtenen Urteil den zutreffenden Gründen angeschlossen, die die Be-klagte im angefochtenen Bescheid und der Widerspruchsausschuss im Widerspruchsbescheid genannt haben. Dieser zutreffenden Begründung schließt sich auch der erkennende Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen an.

Lediglich im Hinblick auf das im Berufungsverfahren wiederholte Vorbringen der Klägerin ist nochmals auf Folgendes hinzuweisen: Die Beklagte ist als die von der Klägerin wegen ihrer durch den Bezug der Albhi nach § 86a SVG eingetretenen Versicherungspflicht gewählte Krankenkasse für die Bewilligung der be-gehrten Leistung zuständig. Die Klägerin ist demnach grundsätzlich zum Empfang von Leistun-gen wegen Mutterschaft berechtigt, wenn der entsprechende Versicherungsfall während ihrer Mitgliedschaft bei der Beklagten eingetreten ist. Dies war beim Versicherungsfall der Entbin-dung gegeben; die Beklagte hat dies auch durch die Zahlung des Entbindungsgeldes nach § 200b RVO anerkannt. Anders liegt dies jedoch beim geltend gemachten Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Dieser von der Klägerin erhobene Anspruch scheitert schon daran, dass sie beim Eintritt des Versicherungs-falls, nämlich dem Beginn der Mutterschutzfrist sechs Wochen vor der Entbindung (§ 3 Abs. 2 MuSchG) am 27. November 1998 gar nicht krankenversichert, also kein Mitglied der Beklagten, war. Ihr Anspruch richtet sich mangels besonderer rechtlicher Vorschriften nach den in der Satzung der Beklagten getroffenen Regelungen, die ihrerseits grundsätzlich auf die Bestimmungen des geltenden Rechts verweisen. Nach Abschnitt D "Leistungen" haben die Versicherten Anspruch auf Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen und den nachfolgenden Satzungsvor-schriften, die für hier einschlägige Leistungen keine von den gesetzlichen Vorschriften abwei-chenden Regelungen enthalten. Deshalb gilt für den Anspruch der Klägerin § 200 RVO in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), dessen Abs. 1 folgenden Wortlaut hatte: "Weibliche Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG kein Arbeitsent-gelt gezahlt wird, erhalten Mutterschaftsgeld, wenn sie vom Beginn des zehnten bis zum Ende des vierten Monats vor der Entbindung mindestens zwölf Wochen Mitglieder wa-ren oder in einem Arbeitsverhältnis standen."

Die geforderte Voraussetzung eines Arbeitsverhältnisses beim Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG am 27. November 1998 (Tag der Entbindung: 08. Januar 1999) liegt hier nicht vor, weil die Klägerin damals noch in einem Soldaten- bzw. Beamtenverhältnis auf Zeit stand, das einem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 200 Abs. 1 RVO nicht gleich zu achten ist. Nach dem gesamten Zusammenhang, in dem die Vorschrift steht, kann damit nur ein privatrechtliches, durch privaten Vertrag begründetes Beschäftigungsverhältnis und kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis gemeint sein. Auch die öffentlich-rechtlich verfassten Arbeitgeber unterschei-den grundsätzlich nicht nur im versicherungs-, sondern auch im statusrechtlichen Sinne zwischen Beamten- und Arbeitsverhältnissen. In einem solchen stand die Klägerin im maßgeblichen Zeit-raum aber nicht, weil sie als Soldatin auf Zeit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Buches des So-zialgesetzbuchs (SGB V), § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) und § 27 Abs. 1 Nr. 1 SGB III bzw. den entsprechenden Vorschriften des Arbeitsför-derungsgesetzes (AFG) versicherungsfrei war. Auch das BSG hat den besonderen Status einer Entwicklungshelferin, begründet durch einen Dienstvertrag, nicht als Arbeitsverhältnis bewertet (BSG SozR 3 – 2200 § 200 Nr. 2). Geht man davon aus, dass es sich nach der Rechtsprechung des BSG beim Mutterschaftsgeld um eine aus den Beiträgen zur Krankenversicherung finan-zierte Sozialleistung handelt, die grundsätzlich in Höhe des Nettoarbeitsentgelts (bis zu einer bestimmten Höchstgrenze) gezahlt wird (vgl. SozR 3 – 2500 § 224 Nr. 7), gibt es keinen ohne weiteres einsehbaren Grund, der Klägerin ohne spezielle Rechtsgrundlage diese Leistung zuzu-erkennen. Es ist zwar durchaus anzunehmen, dass insoweit eine Lücke im Gesetz besteht, weil die Klägerin in gleicher Weise schutzwürdig erscheint wie eine abhängig Beschäftigte. Anders als im Falle einer Entwicklungshelferin, für die das BSG die dort vorhandene identische Lücke im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung schließen konnte (vgl. SozR 3 – 2200 § 200 Nr. 2), ist eine vergleichbare Lückenschließung hier deswegen nicht möglich, weil durchaus offen ist, ob es sich überhaupt um eine unbewusste Lücke handelt. Aufgrund der Anknüpfung an das Ar-beitsverhältnis dürfte wohl keine unbewusste Regelungslücke vorliegen, zumal der Gesetzgeber bei der Streichung der Missbrauchsausschlussregelung des § 200 Abs. 1 2. Halbsatz RVO durch das Gesetz vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) weiterhin an der Anknüpfung an das Ar-beitsverhältnis festgehalten hat. Insoweit hat auch das BSG entschieden, dass für den Mutter-schutz, der aufgrund eines Beamtenverhältnisses zusteht, allein der Dienstherr als Leistungs-pflichtiger in Betracht kommt. Wie der Gesetzgeber diese mögliche Lücke, wenn sie von ihm hätte beseitigt werden wollen, geschlossen hätte, bleibt offen. Es liegt jedenfalls nicht auf der Hand, eine Solidargemeinschaft für Personen aufkommen zu lassen, die in einem Beamtenverhältnis und damit außerhalb dieser Versichertengemeinschaft gestanden haben. Insoweit unterscheidet sich der Status der Klägerin grundlegend von demjenigen einer Entwicklungshelferin. Da die Klägerin als Soldatin auf Zeit nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Soldatengesetz Anspruch auf kostenfreie truppenärztliche Versorgung, die so genannte kostenfreie Heilfürsorge, hatte, ist ohne weiteres einzusehen, dass sie für den Fall der Gravidität keine anderweitige (privat-)versicherungsrechtliche Vorsorge getroffen hat und deswegen beim planmäßigen Ende ihrer Dienstverpflichtung besonders auf eine laufende Geldleistung angewiesen war. Es läge durchaus näher, den Schutz der Klägerin bezüglich des Anspruchs auf laufendes Mutterschaftsgeld auch für die Zeit nach dem Ende ihrer Dienstzeit im Soldatengesetz oder im SVG zu regeln, zumal § 31 Soldatengesetz durchaus auch einen Fürsor-geanspruch für die Zeit nach dem Ende des Dienstes vorsieht.

Da sonach die Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben. Ob der Anspruch der Klägerin nach § 200 Abs. 1 RVO in der ab 01. Januar 2000 geltenden geänderten Fassung begründet wäre, kann dahingestellt bleiben, da der Anspruch nach der jeweils im Zeitpunkt des Versicherungsfalls bestehenden Rechtslage zu beurteilen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.
Rechtskraft
Aus
Saved