L 4 KR 671/02

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 P 2186/99
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 671/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Kostenerstattungsproblematik bei private Pflegeversicherung - Verzugsschaden -. Pflegeversicherung bei beihilfeberechtigtem Ehegatten.
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Beklagte an die Klägerin 1.270,63 EUR nebst Zinsen zu zahlen hat.

Der verheiratete Beklagte hat bei der Klägerin am 01. Juli 1974 eine private Krankheitskosten-vollversicherung abgeschlossen. Deswegen besteht für ihn bei der Klägerin seit 01. Januar 1995 eine private Pflegepflichtversicherung (PPV). Für diese PPV gelten die allgemeinen Versiche-rungsbedingungen für die private Pflegeversicherung (MB/PPV 1996). Diese sehen Tarife für versicherte Personen ohne Anspruch auf Beihilfe (Tarifstufe PN/PPN) sowie für Versicherte mit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge bei Pflegebedürftigkeit (Tarifstufe PB/PPB) vor. Die Ehefrau des Beklagten I. R. (I.R.) war bei der früheren Landesversicherungsanstalt (LVA) Ba-den, jetzt LVA Baden-Württemberg, beschäftigt. Aufgrund des Tarifvertrags vom 15. Oktober 1964 zwischen der früheren LVA Baden und der früheren Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr erhält sie Beihilfen in sinngemäßer Anwendung der für die Beamten des Landes Baden-Württemberg jeweils geltenden Beihilfevorschriften, soweit sie für im Dienst be-findliche Beamte vorgesehen sind (§ 1 des Tarifvertrags). Aufgrund einer Änderung des Tarif-vertrags sind seit 01. April 1991 Aufwendungen für dauernde Anstaltsunterbringung nach § 9 der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Zunächst stufte die Klägerin den Beklagten bei der PPV in die Tarifstufe PN/PPN ein. Nachdem der Be-klagte jedoch im Dezember 1994 geltend gemacht hatte, dass bei ihm eine Beihilfeberechtigung über seine Ehefrau in Höhe von 70 v.H. bestehe, änderte die Klägerin diese Einstufung in eine solche der Tarifstufe PB/PPB, weil sie davon ausging, dass beim Beklagten ein Anspruch auf Landesbeihilfe in Höhe von 70 v.H. auch bei vollstationärer Pflege bestehe. Entsprechend dieser Tarifstufe zahlte der Beklagte für einen Versicherungsschutz von 30 v.H. in der PPV vom 01. Januar 1995 bis 30. Juni 1996 Monatsbeiträge von 24,28 DM, vom 01. Juli bis 31. Dezember 1996 solche in Höhe von 40,27 DM, für 1997 solche in Höhe von 41,29 DM sowie für 1998 sol-che in Höhe von 42,31 DM. Mit Schreiben vom 06. Oktober 1998 forderte die Klägerin den Beklagten im Hinblick auf die Beiträge zur PPV auf, eine aktuelle Beihilfebescheinigung einzureichen, in der bestätigt werde, dass auch bei Bezug von Altersrente ein Anspruch auf die Gewährung von Beihilfe nach beam-tenrechtlichen Vorschriften im Pflegefall bestehe. Dazu teilte der Beklagte mit, dass seine Ehe-frau für ihn einen Beihilfeanspruch gegenüber der LVA habe. Dieser Anspruch erlösche jedoch mit dem Ausscheiden bei dieser Arbeitgeberin. Von der LVA erhielt die Klägerin ebenfalls die Auskunft, dass für den Beklagten kein Beihilfeanspruch in der Pflegeversicherung beim Bezug von Altersrente bestehe. Danach teilte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 26. November 1998 (auch Schreiben vom 13. Januar 1999) mit, sie werde bei ihm rückwirkend ab 01. Januar 1995 für die PPV eine Einstufung in die für ihn maßgebende Tarifstufe ohne An-spruch auf Beihilfe vornehmen. Vom Konto des Beklagten buchte sie für die Zeit ab Januar 1999 den entsprechend höheren Monatsbeitrag von 101,74 DM ab, ferner für die Zeit vom 01. Januar 1995 bis 31. Dezember 1998 den sich aufgrund der rückwirkenden Umstufung ergebenden wei-teren Betrag von 2.485,14 DM (= 1.270,63 EUR). Der Beklagte wandte sich mit Schreiben vom 02. Februar 1999 gegen die rückwirkende Umstellung der Beiträge für die Zeit bis 31. Dezember 1998 und wies darauf hin, dass er die Abbuchung der nachberechneten Beiträge "retourniert" habe. Mit Schreiben vom 16. Februar 1999 forderte die Klägerin den Beklagten auf, sich wegen der Begleichung des sich aus der Nachzahlung ergebenden Beitragsrückstands von 2.505,14 DM mit ihr in Verbindung zu setzen. Mit Schreiben vom 11. März 1999 erläuterte sie nochmals die Notwendigkeit der rückwirkenden Korrektur der Beiträge. Er wurde aufgefordert, bis zum 26. März 1999 die Nachforderung zu zahlen. Ferner kündigte sie mit Schreiben vom 12. März 1999 an, die Rückstände mittels gerichtlichem Mahnverfahren einzuklagen.

Auf Antrag der Klägerin vom 12. Mai 1999 erließ das Amtsgericht (AG) Stuttgart - Mahnabteilung - am 14. Mai 1999 einen Mahnbescheid über 2.485,14 DM als Hauptforderung (Beiträge zur PPV vom 01. Januar 1995 bis 31. März 1999) zuzüglich Gerichtskosten von 65,00 DM, Zinsen in Höhe von 4,2 v.H. vom 10. bis 14. Mai 1999 (= 1,45 DM) und entspre-chender laufender Zinsen aus der Hauptforderung ab 15. Mai 1999; der Mahnbescheid wurde dem Beklagten am 19. Mai 1999 zugestellt. Dagegen legte er am 04. Juni 1999 Widerspruch ein, woraufhin das AG die Sache zur Durchführung des streitigen Verfahrens an das Sozialgericht (SG) Karlsruhe abgab. Die Klägerin machte geltend, mit dem Beklagten sei ein Vertrag über die PPV wirksam zustande gekommen. Die fälschliche Einstufung des Beklagten für die Zeit von 1995 bis 1998 sei aufgrund seiner unrichtigen Angaben über einen Beihilfeanspruch nach Lan-desrecht zustande gekommen. Deswegen habe der Beklagte die Falscheinstufung zu verantwor-ten; auf Vertrauensschutz könne er sich nicht berufen. Eine Niederschlagung des nachzuzahlen-den Beitrags zu Lasten der Versichertengemeinschaft scheide ebenso aus wie die Anwendung der Vorschriften des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X), insbesondere des § 45 Abs. 2 SGB X über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte. Der Beklagte trat der Klage entgegen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes scheide eine rück-wirkende und für ihn belastende Korrektur des Versicherungsverhältnisses aus. Es könne die zu niedrige Beitragseinstufung allenfalls für die Zukunft richtig gestellt werden. Bösgläubigkeit im Sinne des § 45 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 SGB X könne ihm nicht entgegen gehalten werden. Da seine Ehefrau auch bei der Klägerin privat krankenversichert gewesen sei, sei es der Klägerin ohne großen Aufwand möglich gewesen, sich selbst von dem Anstellungsverhältnis bei der LVA und von der Qualität des Beihilfeanspruchs zu überzeugen. Seine Angaben gegenüber der Kläge-rin seien nicht falsch gewesen. Die rechtliche Qualität des Beihilfeanspruchs seiner Ehefrau sei ihm nicht bekannt gewesen. Jedenfalls sei die Nachforderung für die Zeit bis zum 31. Dezember 1998 niederzuschlagen.

Mit Gerichtsbescheid vom 08. Januar 2002, den Bevollmächtigten des Beklagten am 12. Februar 2002 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, verurteilte das SG den Beklagten, an die Klägerin 1.270,63 EUR nebst 4 v.H. Zinsen seit 10. Mai 1999 zu zahlen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Beklagte am 12. Februar 2002 mit Fernkopie Berufung beim SG eingelegt, die nicht begründet wurde.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 08. Januar 2002 aufzuhe-ben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Sie habe von der LVA die Auskunft erhalten, dass für den Beklagten bei Bezug von Altersrente kein Beihilfeanspruch bei Pflegebe-dürftigkeit bestehe, da er lediglich einen abgeleiteten Anspruch auf Beihilfeleistungen im Krankheitsfall mit der zeitlichen Befristung auf das Datum des Ausscheidens seiner Ehefrau aus den Diensten der LVA habe. Diese Absicherung entspreche keineswegs den beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen. Denn einerseits bestehe kein originärer Anspruch auf Beihilfe-leistungen. Zum anderen sei voraussehbar, dass er eines Tages, mit dem Ausscheiden seiner Ehe-frau aus dem Dienst der LVA, einen Versicherungsschutz zu 100 v.H. benötige. Damit gehöre der Beklagte nicht zum Kreis der durch eine besondere Risikostruktur geprägten Personen nach § 23 Abs. 3 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI). Die Klägerin hat den mit dem Beklagten geführten Schriftwechsel sowie die MB/PPV 1996 vorgelegt.

Der Berichterstatter des Senats hat eine Auskunft der LVA Baden-Württemberg vom 11. April 2002 eingeholt.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündli-che Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den von der Klägerin vorgelegten Schriftwechsel sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die entsprechend den Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsge-setzes (SGG) eingelegte Berufung des Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Der Senat bejaht die Befugnis des Rentenberaters S., den Kläger in Angelegenheiten der PPV zu vertreten. Zu Recht hat das SG den Beklagten verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 01. Januar 1995 bis 31. Dezember 1998 die Beiträge (Prämien) für einen 100 %igen Versicherungsschutz in der PPV in Höhe von 1.270,63 EUR nachzu-zahlen. Der Beklagte hatte ab 01. Januar 1995 bei Pflegebedürftigkeit keinen Anspruch auf Bei-hilfe bei vollstationärer Pflege nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen, die ihn berechtigt hätte, lediglich eine entsprechende anteilige beihilfekonforme PPV zu vereinbaren. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die zu-treffenden Entscheidungsgründe des angegriffenen Gerichtsbescheids. Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen: Die im Berufungsverfahren eingeholte Auskunft der LVA Baden-Württemberg vom 11. April 2002 hat bestätigt, dass der Beklagte lediglich für die Zeit des Beschäftigungsverhältnisses seiner Ehefrau (und auch nur für die Dauer der Ehe) einen abgeleiteten tarifvertraglich eingeräumten Beihilfeanspruch besitzt. Dieser abgeleitete Beihilfe-anspruch des Beklagten gewährt ihm danach keinen eigenen Anspruch auf Beihilfe bei Pflege-bedürftigkeit beispielsweise für die Zeit nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses seiner Ehe-frau oder schon vorher nach Scheidung der Ehe. Auch besteht die nur abgeleitete Beihilfebe-rechtigung nicht bei Aufwendungen für dauernde Anstaltsunterbringung, d.h. bei notwendiger vollstationärer Pflege nach § 43 SGB XI. Darauf, dass das Beschäftigungsverhältnis der Ehefrau des Beklagten bei der LVA bis Ende Dezember 1998 bestanden hat und auch jetzt noch besteht, kann sich der Beklagte ebenso wenig berufen wie darauf, dass bei ihm bis Ende 1998 keine Aufwendungen für vollstationäre Pflege entstanden sind. Zutreffend hat das SG auch entschie-den, dass der Nachforderung von höheren Prämien zur PPV nicht die Regelungen des SGB X, insbesondere § 45 SGB X über die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwal-tungsaktes, entgegenstehen. Die Klägerin verstößt ferner mit der Nachberechnung der Prämien für eine allein gesetzeskonforme PPV nicht gegen Treu und Glauben. Auch der Anspruch auf die Zahlung von Verzugszinsen ab 01. Mai 1999 in Höhe von 4 v.H. ist nach den §§ 284 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der bis zum 30. April 2000 geltenden Fassung gegründet. Denn jedenfalls aufgrund der Zahlungsaufforderung der Klägerin vom 11. März 1999 mit Fristsetzung bis zum 26. März 1999 befand sich der Beklagte am 10. Mai 1999 im Zahlungsverzug, weshalb Verzugszinsen in der genannten Höhe zu zahlen sind. Hier rechtfertigt sich die Geltendmachung von Verzugszinsen im sozialgerichtlichen Verfahren daraus, dass es um die Zahlung von rückständigen, privatrechtlich zu beurteilenden Prämien zur PPV geht, nicht dagegen um die Zahlung öffentlich-rechtlicher Sozialversicherungsbeiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt hat und bei denen für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des rückständigen Bei-trags zu zahlen ist (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs [SGB IV]). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Beitragsansprüche von Unternehmen der privaten Pflegeversi-cherung nach dem SGB XI zunächst nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) im Mahnverfahren vor dem AG geltend gemacht werden können (vgl. § 182a SGG). Da Verzug hier jedenfalls bereits am 10. Mai 1999 eingetreten war, besteht der Anspruch auf Verzugszinsen bereits ab diesem Zeitpunkt und nicht erst ab Zustellung des Mahnbescheids an den Beklagten am 19. Mai 1999 nach §§ 284 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Soweit das SG den Beklagten zur Zahlung der Gerichtskosten des Klageverfahrens, d.h. der Ge-richtskosten des nach § 182a SGG vorausgegangenen Mahnverfahrens nach § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG, und zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Klageverfahren nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG verurteilt hat, ist dies nach § 193 Abs. 4 SGG in der bis zum 01. Januar 2002 geltenden Fassung (a.F.) nicht ausgeschlossen (vgl. BSG Urteil vom 11. April 2002 - B 3 P 10/01 R). Denn nach § 193 Abs. 4 Satz 1 SGG a.F. ist die Erstattungsfähigkeit von Aufwendun-gen der Klägerin, die keine Behörde und auch keine Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ist, nicht versagt; auch ist die Rechtshängigkeit der Klage hier vor dem 02. Januar 2002 eingetreten. Zu den Gerichtskosten nach § 193 Abs. 1 Satz 2 SGG gehören dabei ebenso wenig wie zu den außergerichtlichen Kosten nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG die von der Klägerin für das Klageverfahren nach § 184 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGG zu entrichtende Pauschgebühr.

Da der vom Kläger angegriffene Gerichtsbescheid erst nach dem 01. Januar 2002 ergangen und auch die Berufung erst danach eingelegt worden ist, gilt für die Erstattung außergerichtlicher Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren § 193 Abs. 4 SGG in der ab 02. Januar 2002 gelten-den Fassung (n.F.). Da die Klägerin nach § 184 Abs. 1 Satz 1 SGG pauschgebührenpflichtig ist, weil sie nicht zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört, sind deren Aufwendungen des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten (vgl. BSG Urteil vom 08. Juli 2002 - B 3 P 3/02 R -). Diese Neuregelung schließt erst recht einen Anspruch auf Erstattung der von der Klägerin auch für das Berufungsverfahren zu entrichtenden Pauschgebühr aus. Ob die Zahlung der Pauschgebühr im Wege des Verzugsschadens beansprucht werden könnte, war nicht zu prüfen, da die Klägerin einen solchen Verzugsschaden nicht geltend gemacht hat.

Zur Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
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