L 5 RJ 13/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 31 RJ 449/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 RJ 13/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich dagegen, dass die ihm gewährte Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. Januar 2001 wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen nicht mehr ausgezahlt wird.

Die Beklagte gewährte dem 1942 geborenen Kläger, der seit 1966 eine Näherei betreibt, mit Bescheid vom 14. Februar 1996 Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. Februar 1995, weil er seit dem Vormonat seinen bisherigen Beruf als Zuschneider für Damenoberbekleidung nicht mehr ausüben konnte. Der monatliche Zahlbetrag belief sich ab 1. Juli 2000 auf 1.038,82 DM.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2000 wies die Beklagte den Kläger auf die ab 1. Januar 2001 für alle Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung geltenden Hinzuverdienstregelungen hin und forderte ihn auf, voraussichtlich anzurechnende Hinzuverdienste anzugeben, wobei die Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit durch Einkommensteuerbescheid oder Bescheinigung des Steuerberaters für das Vorjahr darzulegen seien. Nachdem der Kläger mit Schreiben seines Steuerberaters vom 5. Dezember 2000 hatte mitteilen lassen, dass er aus seiner Näherei im Jahre 1999 Einkommen in Höhe von 72.503,- DM erzielt habe, hob die Beklagte mit Bescheid vom 7. Dezember 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2002 gemäß § 48 Sozialgesetzbuch - SGB - X i.V.m. §§ 96 a, 313 SGB VI den Rentenbescheid vom 14. Februar 1996 mit Wirkung vom 1. Januar 2001 hinsichtlich der Rentenhöhe auf. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, mit dem In-Kraft-Treten neuer gesetzlicher Regelungen sei eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten. Unter Zugrundelegung des monatlichen Durchschnittseinkommens im Jahre 1999 in Höhe von 6.041,91 DM bestehe wegen Überschreitens sämtlicher Hinzuverdienstgrenzen ab 1. Januar 2001 kein Anspruch mehr auf Auszahlung der Berufsunfähigkeitsrente. Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse seien zur Prüfung einer Wiederaufnahme der Zahlungen unverzüglich mitzuteilen. Die individuellen Hinzuverdienstgrenzen für den Kläger waren in der Anlage 19 zum Ausgangsbescheid aufgeführt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Unter Zugrundelegung der vom Kläger im Kalenderjahr vor Eintritt der Berufsunfähigkeit erzielten 0,8415 Entgeltpunkte ergab sich für eine 1/3-Berufsunfähigkeitsrente ein höchstmöglicher Hinzuverdienst von monatlich 3.577,01 DM (entsprechend 1.828,90 EUR).

Zur Begründung der dagegen am 26. Februar 2002 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, der Bescheid der Beklagten sei schon formell rechtswidrig, da ihm keine ordnungsgemäße Anhörung vorausgegangen sei. Für die Zahlungseinstellung fehle es überdies an einer wirksamen Rechtsgrundlage, da § 313 SGB VI in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen Art. 14 und 20 des Grundgesetzes rechtswidrig sei. Er habe bereits seit 1995 eine anrechnungsfreie Berufsunfähigkeitsrente bezogen, für die er annähernd 40 Jahre lang hohe Beiträge entrichtet habe. Der plötzliche völlige Wegfall dieser Rente sei unzumutbar und unverhältnismäßig. Ihm sei Vertrauensschutz jedenfalls in Form einer schrittweisen Rentenkürzung zuzubilligen, zumal die Rentenversicherungsträger es versäumt hätten, betroffene Bestandsrentner bereits 1996 bei erstmaliger Einführung der Hinzuverdienstgrenzen aufzuklären. Drohende Konsequenz der Zahlungseinstellung sei auch, dass er seinen Betrieb, in dem er seit 1996 nur noch direktive Aufgaben wahrnehmen könne, aufgeben müsse und hierdurch 15 Beschäftigte im Alter zwischen 50 und 58 Jahren ihre Arbeit verlieren und Sozialleistungen beziehen würden.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. Oktober 2003 abgewiesen und in den Entscheidungsgründen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, im Wesentlichen sinngemäß ausgeführt, die zulässige Klage sei nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Es könne offen bleiben, ob der Kläger durch das Schreiben der Beklagten vom 7. Oktober 2000 mit den Hinweisen auf die anstehenden Rechtsänderungen wirksam im Sinne des § 24 Abs. 1 SGB X angehört worden sei. Die Anhörung könne nach § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X entbehrlich sein, weil die Beklagte bei ihrer Entscheidung nicht von den vom Kläger auf Anfrage angegebenen Einkommen abgewichen sei. Jedenfalls sei aber eine etwaig fehlende Anhörung im Widerspruchsverfahren nach § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt worden. Grundlage der angefochtenen Bescheide der Beklagten sei § 48 Abs. 1 SGB X, dessen Voraussetzungen vorlägen. Der Rentenbescheid vom 14. Februar 1996 sei hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 1. Januar 2001 aufzuheben gewesen, weil durch Überschreiten der seit- dem gemäß §§ 313, 96 a SGB VI auch für Bestandsrentner geltenden Hinzuverdienstgrenzen eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Nach § 15 SGB IV sei das Arbeitseinkommen eines Selbständigen der nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts zu ermittelnde Gewinn. Mangels eines aktuelleren Einkommensteuerbescheides sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für die Zeit ab 1. Januar 2001 das dem Kläger bescheinigte monatliche Durchschnittseinkommen von 6.041,91 DM aus dem Jahre 1999 zugrunde gelegt habe. Eine danach eingetretene Verringerung des Einkommens habe der Kläger nicht geltend gemacht. Die für ihn geltenden Hinzuverdienstgrenzen habe die Beklagte den gesetzlichen Vorschriften entsprechend zutreffend ermittelt, was vom Kläger auch nicht bestritten werde. Sein Einkommen liege über der höchsten Hinzuverdienstgrenze. Die genannten Vorschriften seien nicht verfassungswidrig. Der vom Kläger behauptete Verstoß gegen Art. 14 und 20 GG liege nicht vor. In der gesetzlichen Erstreckung der Hinzuverdienstgrenzen ab 1. Januar 2001 auch auf die Berufsunfähigkeitsrenten, die vor dem 1. Januar 1996 bestanden hätten, liege eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Renteneigentums. Die Kammer schließe sich insoweit den zutreffenden Ausführungen des Bundessozialgerichts in der Entscheidung vom 6. März 2003 - B 4 RA 8/02 - an. Danach umfasse die Regelung des § 313 SGB VI nur Zahlungsansprüche aus dem (Stamm-)Recht auf Rente. Das subjektive Stammrecht und dessen Wert blieben von den Hinzuverdienstgrenzen unberührt. Zwar unterfielen auch die betroffenen Zahlungsansprüche dem Schutz des Art. 14 GG, sie würden aber mit der gesetzlichen Neuregelung in nicht zu beanstandender Weise neu bestimmt, um eine Übersicherung zu verhindern. Bei Addition der Rente und des erzielten Erwerbseinkommens könne der Versicherte sonst Geldbeträge erhalten, die weit über das Sicherungsziel der Rente - Kompensation für Erwerbsminderung - hinausgingen. Die konkrete rechtliche Ausgestaltung als Inhalts- und Schrankenbestimmung sei noch verhältnismäßig erfolgt. Die Hinzuverdienstgrenzen des § 313 SGB VI seien für die Bestandsrentner anders geregelt als für die Neufälle in § 96 a Abs. 2 SGB VI. Beide Regelungen orientierten sich aber mit der Bezugnahme auf den aktuellen Rentenwert, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten des letzten Kalenderjahres (§ 313 SGB VI) oder der letzten drei Kalenderjahre (§ 96 a Abs. 2 Nr. 1 SGB VI) an dem erzielten und versicherten Einkommen. Dies sei systemgerecht und nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Höhe im Einzelnen verfüge der Gesetzgeber im Bereich des normgeprägten Grundrechts des Art. 14 GG im Allgemeinen und bei der Ausgestaltung der sozialen Sicherungssysteme im Besonderen über einen weiten Gestaltungsspielraum. Die bei den drei Hinzuverdienstgrenzen für die Gewährung einer vollen oder teilweisen Rente gewählten Multiplikationsfaktoren (52,5, 70, 87,5) seien als Ausdruck einer erlaubten Typisierung nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, die Hinzuverdienstgrenze so zu wählen, dass - wie im Falle des Klägers - ein vom Rentenberechtigten geführtes Gewerbe damit subventioniert werde. Dies gelte auch für die Behauptung des Klägers, dass er bei Wegfall der Rente die Raten für seine Eigentumswohnung nicht mehr aufbringen könne. Dem Rentenberechtigten bleibe mit den gesetzlich bestimmten Hinzuverdienstgrenzen ausreichend Raum für zusätzliches Erwerbseinkommen. Die Regelung sei auch hinsichtlich der Geltung für "Altfälle" verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber habe mit der zum 1. Januar 1996 eingeführten Vertrauensschutzregelung Bestandsrentner bis einschließlich Dezember 2000 von der Anwendung der Hinzuverdienstgrenze ausgenommen, so dass diese einen angemessenen Zeitraum gehabt hätten, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Entgegen der Auffassung des Klägers hätten die betroffenen Rentner seinerzeit nicht einzeln über die Neuregelung informiert werden müssen, denn ein Gesetz gelte mit seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt allgemein als bekannt. Der Gesetzgeber sei bei der erforderlichen Übergangsregelung auch nicht verpflichtet, die Technik einer stufenweisen Einführung der Neuregelung zu wählen, sondern könne dem Vertrauensschutz auch durch eine Übergangszeit gerecht werden. Die gesetzliche Neuregelung verstoße auch nicht gegen das Rechtsstaatsgebot des Art. 20 GG. Zwar handele es sich hier um eine unechte Rückwirkung, nämlich um einen Eingriff in einen noch nicht abgeschlossenen Tatbestand, der jedoch zulässig sei, wenn die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit bei einer Abwägung mit dem Vertrauensschaden des Einzelnen letzteren überwiege. Das sei hier der Fall, weil mit der gesetzlichen Ausgestaltung als Übersicherungseinwand gegenüber dem monatlichen Zahlungsanspruch nicht das Stammrecht auf Rente berührt werde. Dabei sei das Vertrauen der Bezieher von Erwerbsminderungsrenten schon dadurch abgeschwächt gewesen, dass die Hinzuverdienstgrenzen für Bezieher vorzeitiger Altersrente nach § 34 Abs. 2 SGB VI bereits gegolten hätten und insoweit eine Gleichstellung erfolgt sei. Für die vom Kläger hilfsweise beantragte Aussetzung des Verfahrens zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit der entscheidungserheblichen Normen habe daher kein Anlass bestanden.

Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 17. Februar 2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 8. März 2004 eingegangene Berufung des Klägers. Er ist weiterhin der Auffassung, dass ihm die Berufsunfähigkeitsrente in voller Höhe auch über den 31. Dezember 2000 hinaus zu zahlen sei. Die vollständige Einstellung der seit 1995 bezogenen Rente sei ein unverhältnismäßiger und damit verfassungswidriger Eingriff. Bei Abwägung der jeweiligen schützenswerten Interesse komme seinem Vertrauensschutz ein deutliches Übergewicht zu. Eine Kürzung der Renten wegen Berufsunfähigkeit sei allenfalls dann verfassungsgemäß, wenn dies zu einer deutlichen Ausgabenreduzierung der gesetzlichen Rentenversicherung führen und für deren Fortbestand eine nicht unerhebliche Bedeutung haben würde. Er gehe davon aus, dass von der Neuregelung der §§ 302 b, 313 SGB VI nur ein relativ geringer Teil der Versicherten betroffen und die Ausgabenreduzierung im Verhältnis zu den Gesamtausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung zu vernachlässigen sei. Das Sozialgericht habe es versäumt, die Relevanz der möglichen Einsparung zu ermitteln. Das Bundessozialgericht habe in seinen vom Sozialgericht zitierten Entscheidungen vom 6. März 2003 - B 4 RA 8/02 R - und - B 4 RA 35/02 R - die Regelungen der §§ 302 b, 313 SGB VI zwar im Grundsatz für verfassungsgemäß gehalten, aber offen gelassen, ob dies auch für die nähere Ausgestaltung der drei Gruppen von Hinzuverdienstgrenzen - vornehmlich der Hinzuverdienstfaktoren - gelte und im Übrigen eine Abwägung der rechtlich schützenswerten Interessen nicht mit der gebotenen Ausführlichkeit und Überzeugungskraft vorgenommen. Das BSG sehe eine Rechtfertigung für die massive Leistungskürzung nämlich allein in dem Übersicherungseinwand. Dies könne aber schon deshalb nicht überzeugen, weil die Vermeidung einer Übersicherung kein grundsätzliches Prinzip der gesetzlichen Rentenversicherung darstelle und an verschiedenen Stellen durchbrochen werde, z.B. in § 93 SGB VI. Schließlich habe das BSG auch nicht ausreichend die Interessen der Berufsunfähigkeitsrentenbezieher berücksichtigt, die angesichts der bestehenden körperlichen Einschränkungen auf Kosten ihrer Gesundheit weiterarbeiteten und einen hohen Hinzuverdienst erzielten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Oktober 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2002 aufzuheben, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungs- gericht nach Art. 100 GG folgende Frage zur Entscheidung vorzu- legen:

"Sind die Regelungen des § 302 b SGB VI in der am 31.12.2000 geltenden Fassung und § 313 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung mit Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG sowie Artikel 20 Abs. 1 und 3 GG vereinbar, soweit danach Bestandsrentner, die neben einer Rente wegen Berufsunfähigkeit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen beziehen, ab dem 01.01.2001 eine volle Kürzung der Rente hinnehmen müssen?"

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die den Kläger betreffenden Rentenakten der Beklagten haben dem Senat bei der Beratung und Entscheidung vorgelegen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden durfte, ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Sach- und Rechtslage zutreffend beurteilt. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2002 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die Beklagte hat zu Recht gemäß § 48 Abs. 1 SGB X den Rentenbescheid vom 14. Februar 1996 mit Wirkung ab 1. Januar 2001 geändert und die laufenden Rentenzahlungen eingestellt, weil das Erwerbseinkommen des Klägers die seitdem auch für ihn gemäß §§ 313, 96 a SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) geltenden Hinzuverdienstgrenzen übersteigt.

Dass die Beklagte das geltende Recht zutreffend angewendet hat, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Das Einkommen, das der Kläger aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielt und das die Beklagte in nicht zu beanstandender Weise mit dem monatlichen Durchschnittseinkommen des Jahres 1999 in Höhe von 6.041,91 DM zugrunde gelegt hat, liegt deutlich über sämtlichen Einkommensgrenzen des § 313 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI, so dass gemäß § 96 a Satz 1 SGB VI die Berufsunfähigkeitsrente ab 1. Januar 2001 nicht mehr auszuzahlen ist. Die Einkommensgrenzen hat die Beklagte zutreffend nach den gesetzlichen Vorgaben des § 313 Abs. 3 SGB VI berechnet, indem sie den aktuellen Rentenwert ab 1. Juli 2000 (48,58 DM) mit den vom Kläger im letzten Jahr vor Eintritt der Berufsunfähigkeit erzielten Entgeltpunkten (1994: 0,8415) und dem jeweiligen Faktor für den rentenunschädlichen Hinzuverdienst bei einer vollen oder teilweisen Berufsunfähigkeitsrente multipliziert hat (52,5, 70, 87,5). Hieraus ergibt sich als höchstmöglicher Hinzuverdienst, der jedenfalls zur Zahlung von einem Drittel der dem Kläger zuerkannten Berufsunfähigkeitsrente führen würde, ein Betrag von monatlich 3.577,01 DM, den der Kläger mit über 2.400,- DM überschreitet.

Die Gesamtregelung der Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten, die ab 1. Januar 2001 auch bei Bestandsrentnern mit hohem Hinzuverdienst wie beim Kläger nach einer Übergangsfrist von fünf Jahren zu Einkommenseinbußen führt, ist nicht verfassungswidrig. Der vom Kläger behauptete Verstoß gegen die Art. 3, 14 und 20 GG liegt nicht vor.

Das Sozialgericht hat zu den vom Kläger vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken unter Heranziehung einschlägiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Einzelnen Stellung genommen. Der erkennende Senat nimmt gemäß § 153 Abs. 4 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese zutreffenden Ausführungen Bezug. Nachdem der 4. Senat des Bundessozialgerichts in seinen Urteilen vom 17. Dezember 2002 - B 4 RA 23/02 R - sowie vom 6. März 2003 - B 4 RA 8/02 R - in gewohnter Ausführlichkeit und mit wohlabgewogenen Argumenten dargelegt hat, dass die Regelungen über den Übersicherungseinwand bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen bei Rente wegen Berufsunfähigkeit durch die §§ 313 und 96 a SGB VI im Grundsatz verfassungsgemäß sind, liegt inzwischen auch eine höchstrichterliche Entscheidung vor, die sich darüber hinaus konkret mit den drei individuellen Hinzuverdienstgrenzen auseinandersetzt. Der 5. Senat des BSG hat mit seinem Urteil vom 28. April 2004 - B 5 RJ 60/03 R - die Anwendung der Einkommensgrenzen für Bestandsrentner ab 1. Januar 2001 gemäß §§ 313, 96 a SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 ebenfalls gebilligt. Zwar liegen die vollständigen Entscheidungsgründe dieses Urteils noch nicht vor, die Ausführungen des BSG in der Presse-Mitteilung Nr. 22/04 vom 29. April 2004 enthalten jedoch die wesentlichen Argumente, mit denen die auch vom dortigen Kläger gerügten Verfassungsverstöße mit aller Deutlichkeit zurückgewiesen werden:

"Mit Blick auf die Eigentumsgarantie und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 14 GG und Art. 20 GG) handelt es sich um eine legitime und vor allem verhältnismäßige Begrenzung des monatlichen Zahlbetrags der Rente, ausgehend von der gesetzgeberischen Intention, eine Über- sicherung abzubauen und die sog. Lohnersatzfunktion der Rente zu stärken - d.h. mit Einkommen und Rente sollte das Nettoeinkommen vor dem Ver-sicherungsfall der BU nicht wesentlich überschritten werden. Eine sog. "Prestigerente" allein wegen des Verlustes der bisherigen beruflichen Stellung bei Weiterarbeit in einer hoch bezahlten "unzumutbaren", unqualifizierten Tätig- keit sollte nach der Neuregelung nicht mehr gezahlt werden. Auch sozialpolitische Ziele, wie die Herstellung einer generationenübergreifenden Belastungsgerechtig- keit, rechtfertigen nach einer Übergangsfrist die Modifizierung von Bestandsrenten. Einem jungen Beitragszahler ist es kaum zu vermitteln, dass er laufende BU-Renten finanziert, die zu einer Übersicherung führen, er aber selbst gegen das Risiko der BU nicht mehr versichert ist. Zudem war nach den gesetzlichen Vorgaben dem Anspruch auf die BU-Rente stets die Hinnahme eines zumutbaren Mindereinkommens immanent. Die Ausgestaltung der drei individuellen Hinzuverdienstgrenzen ist auch im Detail nicht zu beanstanden oder unter verfassungsrechtlichem Aspekt fragwürdig. Denn die erste Kürzungsstufe wird in der Regel erst überschritten, wenn die durchschnittliche BU-Rente zusammen mit dem Hinzuverdienst über dem bisherigen (fiktiv fortgeführten) Nettoeinkommen vor Eintritt des Versicherungsfalles liegt. Die weiteren Stufen setzten ein Gesamteinkommen aus Rente und Hinzuverdienst voraus, das ganz erheblich das Einkommen vor Eintritt des Versicherungsfalles überschreitet. Die Hinzuverdienstgrenzen sind gerade wegen ihrer groben Abstufung individuell im Voraus bestimmbar und praktikabel, denn jeder Rentenbezieher kann und soll innerhalb dieser drei Grenzen sein (ggf. variables) Arbeitseinkommen entsprechend steuern. Art. 3 GG ist nicht verletzt, denn alle vorzeitigen Renten wegen geminderter Erwerbsfähigkeit sind von Hinzuverdienstgrenzen abhängig. Ausgenommen sind die Regelaltersrentner, mit denen sich der Kläger aber nicht vergleichen kann. Unzulässig ist auch der Vergleich mit einem BU-Rentenbezieher, der nicht weiterarbeiten will oder kann, denn die BU-Rente ist auf Hinzuverdienst angelegt und nur dieser führt erst bei Überschreiten einer der drei Grenzen zu einer Beschränkung des monatlichen Zahlbetrags der Rente."

Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat in vollem Umfang an. Ergänzend und zum Berufungsvorbringen ist nur noch zu bemerken, dass im Falle des Klägers von einem unverhältnismäßigen Eingriff auch deshalb nicht die Rede sein kann, weil zum einen die ihm gewährte Berufsunfähigkeitsrente nur etwa ein Siebentel seiner monatlichen Einkünfte darstellte, also eher der "Hinzuverdienst" zu seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb war, und andererseits niemand von ihm erwartet, dass er auf Kosten der Gesundheit arbeitet, um einen so hohen Gesamtverdienst zu erzielen.

Die Berufung des Klägers konnte daher in der Sache keinen Erfolg haben. Für die von ihm hilfsweise beantragte Aussetzung des Verfahrens zur Klärung seiner verfassungsrechtlichen Bedenken besteht keinerlei Veranlassung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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