L 10 AL 100/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 AL 795/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 100/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.02.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger Schadensersatz und Schmerzensgeld von der Beklagten beanspruchen kann und ob der Rechtsstreit an den vom Kläger gewünschten Vors. Richter am Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) weiterzuleiten ist.

Der 1952 geborene Kläger meldete sich nach einem Arbeitsunfall vom 06.05.1988 am 03.06.1993 arbeitslos. Er bezieht seit 12.03.1993 eine Verletztenrente von der Bergbau-Berufsgenossenschaft und eine Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) von der Bundesknappschaft.

Nach Ablehnung der Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) verurteilte das BayLSG die Beklagte, Alg ab 03.06.1993 dem Grunde nach zu gewähren (Urteil vom 23.11.2000 - Az: L 8 AL 50/97).

Mit Ausführungsbescheid vom 28.11.2001 bewilligte die Beklagte Alg vom 03.06.1993 bis zu dessen Erschöpfung am 01.06.1994 unter Berücksichtigung eines Erstattungsanspruches der Bundesknappschaft wegen Zahlung der BU-Rente vom 01.07.1993 bis 01.06.1994. An den Kläger auszuzahlen seien noch 2.705,74 DM. Mit Bescheid ebenfalls vom 28.11.2001 verzinste die Beklagte den Nachzahlungsanspruch.

Gegen diese Bescheide legte der Kläger jeweils Widerspruch ein, die mit Widerspruchsbescheiden vom 02.04.2002 zurückgewiesen wurden. Dagegen erhob der Kläger am 19.04.2002 Klage zum SG Aachen. Das Verfahren ruht.

Einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 02.06.1994 lehnte die Beklagte mangels Bedürftigkeit mit Bescheid vom 30.04.2002 ab. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2002 zurück. Hiergegen legte der Kläger kein Rechtsmittel ein.

Am 29.04.2002 hat der Kläger Klage zum SG Dortmund erhoben, das den Rechtsstreit hinsichtlich des "nicht angenommenen Antrages auf Alg am 16.03.1993 beim deutschen Arbeitsamt in A." abgetrennt und an das SG Nürnberg verwiesen hat. Zuletzt hat der Kläger dort folgende Anträge gestellt: "1. Meine Verhandlungsunfähigkeit von Amts wegen anzuerkennen und zu bestätigen ... 2. Meine psychosomatischen Erkrankungen usw. als chronische Erkrankungen anzuerkennen und mir eine stationäre oder am bulante Behandlung in einer psychosomatischen Klinik in Deutschland zu bewilligen ... 3. Meine vollständige Arbeits- / Erwerbsunfähigkeit rückwir kend anzuerkennen und zu bestätigen."

Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.02.2004 abgewiesen. Ob der prozessfähige Kläger verhandlungsunfähig sei, brauche nicht entschieden zu werden. Die Gewährung einer medizinischen Reha-Maßnahme gehöre ebenso wenig zum Aufgabenbereich der Beklagten wie die Feststellung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit.

Dagegen hat der Kläger Berufung zum BayLSG eingelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Rechtsstreit an den VRiBayLSG N. weiterzuleiten und die Beklagte zu verurteilen, Schadensersatz und Schmerzensgeld zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte, die Akte des SG Aachen, Az: S 15 AL 72/02 und des BayLSG, Az: L 8 AL 50/97 sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche sind - unabhängig davon, ob die gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren vorgenommene Klageänderung zulässig ist - vor den Zivilgerichten einzuklagen. Ein Anspruch auf Verweisung an den vom Kläger gewünschten Vors. Richter am BayLSG kommt wegen des Grundsatzes des gesetzlichen Richters nicht in Betracht.

An der Verhandlungs- und Prozessfähigkeit des Klägers hat der Senat keine Zweifel. Wie die Verfahren, die der Kläger führt, und auch seine Darlegungen, die, wenn auch z.T. nicht auf gesetzlich geregelte Verfahrensabläufe Rücksicht nehmend, zeigen, ist der Kläger durchaus in der Lage, seine Anliegen vorzubringen und zu vertreten. Auch die ihm gewährte Rente wegen BU sowie die Verletztenrente nach einer MdE um 30 vH sprechen nicht für eine Unfähigkeit des Klägers, an einer Verhandlung teilzunehmen und entsprechende Anträge zu stellen. Konkrete Gründe für eine Verhandlungsunfähigkeit sind für den Senat nicht ersichtlich; Anhaltspunkte hierfür fehlen. Selbst Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit haben eine Verhandlungs- und Prozessunfähigkeit nicht zwangsläufig zur Folge.

Seine im Verfahren vor dem SG Nürnberg gestellten Anträge hat der Kläger nicht weiterverfolgt. Unabhängig davon hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen.

Der nunmehr erhobene Anspruch auf "Weiterleitung" der Akten an den vom Kläger gewünschten Vors. Richter am BayLSG besteht nicht. Nach der Geschäftsverteilung des BayLSG ist dieser für den Rechtsstreit des Klägers nicht zuständig (§ 6 SGG i.V.m. Gerichtsverfassungsgesetz -GVG-). Der Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz) wäre ansonsten nicht gewahrt.

Schadensersatz- (§§ 823, 839 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-) und Schmerzensgeldansprüche (§ 253 Abs 2 BGB) sind vor den Zivilgerichten geltend zu machen. Diese Ansprüche wurden vom Kläger allerdings erst im Berufungsverfahren erhoben, so dass eine Verweisung bereits wegen § 17 Abs 1 Satz 1 GVG nicht in Betracht kommt (vgl Meyer-Ladewig, SGG, 2.Auflage, § 51 Rdnr 92).

Eine Auslegung der vom Kläger gestellten Anträge (§ 123 SGG) dahingehend, die Bescheide vom 28.11.2001 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 02.04.2002 zu überprüfen, ist dem Gericht nicht möglich, denn diesbezüglich hat der Kläger vor Erhebung der hier rechtshängigen Klage (29.04.2002) bereits Klage beim SG Aachen am 19.04.2002 erhoben.

Nach alledem ist die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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