L 10 RA 3507/01

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 RA 403/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 RA 3507/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 38/02 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei einem Leistungsanspruch auch für zurückliegende Zeiten auf Grund eines Herstellungsanspruchs Zeit findet die Vierjahresfrist § 44 Abs. 4 SGB X keine Anwendung.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Juli 2001 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Im Berufungsverfahren ist zwischen den Beteiligten noch streitig, ob die Klägerin bereits ab 01. Juni 1995 Anspruch auf Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres hat.

Die am 1935 geborene Klägerin, die ihre letzte versicherungspflichtige Beschäftigung am 31. Dezember 1992 aufgegeben hatte, beantragte am 15. Februar 2000 - zunächst formlos - die Gewährung von "Rente plus Zusatzleistungen" und am 28. Februar 2000 u.a. Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres rückwirkend ab 01. Juni 1995. Bezüglich des Rentenbeginns verwies sie auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), u.a. auf ein Urteil des 13. Senats vom 01. September 1999, Az. B 13 RJ 73/98 R.

Zunächst verneinte die Beklagte eine Verletzung ihrer Aufklärungspflichten, da sich das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente nach § 39 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht unmittelbar aus dem Versicherungskonto ergeben habe sondern von weiteren Bedingungen abhängig gewesen sei, die sie erst hätte ermitteln müssen, und die Klägerin Versicherungsverläufe vom 08. Dezember 1986 und 08. Oktober 1992 erhalten habe mit der Aufforderung zur Kontenklärung, aber keine entsprechenden Anträge gestellt habe. Deswegen sei ein Rentenbeginn erst ab 01. Dezember 1999 möglich. Nach erneuter Prüfung gelangte sie dann zum Ergebnis, die Voraussetzungen eines Herstellungsanspruches mit der Folge eines früheren Rentenbeginnes seien erfüllt. Indes könne die Rente in entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) erst mit dem 01. Januar 1996 beginnen.

Mit Bescheid vom 24. Juli 2000 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 01. Januar 1996 Altersrente für Frauen, deren Anspruchsvoraussetzungen ab dem 30. Mai 1995 erfüllt seien. Einen früheren Rentenbeginn lehnte sie mit der Begründung ab, eine weitere Vorverlegung komme wegen der analogen Anwendbarkeit der Leistungsausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X nicht in Betracht. Diese Vorschrift sei Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, der eine mehr als vier Jahre zurückliegende Leistungserbringung auch im Rahmen des bestehenden sozialrechtlichen Herstellungsanspruches ausschließe. Zugleich lehnte die Beklagte im Rentenbescheid die Anerkennung der Zeit vom 01. Mai 1949 bis 30. April 1952 als Versicherungszeit ab.

Dagegen erhob die Klägerin am 01. August 2000 Widerspruch, mit welchem sie die Anerkennung einer Ausbildung in der Zeit vom 01. Mai 1949 bis 30. April 1952 als Versicherungszeit und die Gewährung von Rente ab 01. Juni 1995 erstrebte. Sie führte u.a. aus, eine analoge Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X komme nicht in Betracht, da vorliegend ein rechtswidriger Verwaltungsakt, den sie hätte anfechten können, nicht ergangen sei. Entsprechend habe auch der 5. Senat des BSG am 30. Juli 1997, Az. 5 RJ 64/95, entschieden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2001 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück.

Deswegen erhob die Klägerin am 02. Februar 2001 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG), mit der sie ihr Begehren weiterverfolgte. Bezüglich des geltend gemachten früheren Rentenbeginns verwies sie auf weitere Entscheidungen des BSG sowie auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Bayern.

Die Beklagte hielt u.a. auch bezüglich des Rentenbeginns an ihrer Rechtsauffassung fest.

Das SG erhob Beweis wegen der von der Klägerin geltend gemachten weiteren Versicherungszeit.

Mit Urteil vom 17. Juli 2001 verurteilte das SG die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide, die Zeit vom 01. September 1949 bis 30. April 1952 als rentenrechtliche Zeit anzuerkennen und den Rentenbeginn auf 01. Juni 1995 vorzuverlegen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, nach dem Urteil des BSG vom 02. August 2000, Az. B 4 RA 54/99 R, habe die Klägerin bereits ab 01. Juni 1995 Anspruch auf Altersrente für Frauen. Die Vierjahresfrist des § 44 Abs. 4 SGB X komme nicht zur Anwendung. Selbst wenn der Anspruch der Klägerin nur im Hinblick auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründet sein sollte, stünde § 44 Abs. 4 SGB X ebensowenig wie § 99 Abs. 1 SGB VI einem früheren Rentenbeginn entgegen. Die Verjährungseinrede habe die Beklagte - jedenfalls nicht rechtlich wirksam - erhoben. Bezüglich der geltend gemachten weiteren Versicherungszeit habe die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die erforderlichen Nachweise erbracht.

Gegen das am 03. August 2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 24. August 2001 beschränkt auf die Frage der Vorverlegung des Rentenbeginns Berufung eingelegt. Sie trägt im Wesentlichen vor, aus dem vom SG herangezogenen Urteil des BSG vom 02. August 2000, Az. B 4 RA 54/99 R, ergebe sich nicht zweifelsfrei der Ausschluss der analogen Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X bei Vorliegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches. Den Entscheidungen des SG und des BSG hätten völlig andere Sach- und Rechtslagen zugrunde gelegen. In dem vom BSG entschiedenen Fall hätten die Anspruchsvoraussetzungen einer Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres bereits 1989 vorgelegen. Im Falle der Klägerin sei eine Vorverlegung des Rentenbeginnes auf einen vor Antragstellung liegenden Zeitpunkt nur mit Hilfe des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches wegen Verletzung von Aufklärungspflichten möglich. In entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X habe sie die Rente ab 01. Januar 1996 rückwirkend festgestellt. Eigentlicher Streitpunkt sei die Frage, ob im Fall eines Herstellungsanspruches die monatlichen Rentenzahlungen der Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X oder der Verjährungsvorschrift des § 45 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) unterlägen. Hierzu habe der 9. Senat des BSG im Urteil vom 14. Februar 2001, Az. B 9 V 9/00 R, beim sozialrechtlichen Herstellungsanspruch § 44 Abs. 4 SGB X für entsprechend anwendbar erklärt, während der 4. Senat am 02. August 2000, Az. B 4 RA 54/99 R, eine Analogiefähigkeit des § 44 Abs. 4 SGB X verneint und in ihm keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz in der Angestelltenversicherung gesehen habe. Da die Verletzung einer Nebenpflicht keine weiterreichenden Folgen haben könne als die Verletzung einer Hauptpflicht und die Klägerin aufgrund des unterlassenen Hinweises auf eine mögliche Antragstellung im Zusammenhang mit der Vollendung des 60. Lebensjahres nicht besser gestellt sein könne, als wenn man ihren Anspruch rechtswidrig und bestandskräftig verneint habe, sei § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X anzuwenden. Sie schließe sich den entsprechenden Ausführungen des 9. Senats des BSG an, zumal die Ausführungen des 4. Senats in dessen Entscheidung vom 02. August 2000 bezüglich der Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X nicht entscheidungserheblich gewesen seien. Dementsprechend habe der 9. Senat auch nicht den großen Senat des BSG anrufen müssen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache rege sie die Zulassung der Revision an. Es komme nicht auf die verletzte Norm an, sondern auf die sich aus der Verletzung dieser Norm ergebende rechtliche Konsequenz. Rechtsähnliche Fallgruppen erforderten eine Gleichbehandlung.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. Juli 2001 insoweit abzuändern, als sie verurteilt worden ist, den Rentenbeginn auf 01. Juni 1995 vorzuverlegen, und insoweit die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, die Vorschrift des § 115 Abs. 6 SGB VI sei eine Spezialvorschrift, die der Anwendbarkeit des § 44 Abs. 4 SGB X entgegenstehe. Mit Einführung dieser Spezialvorschrift hätte der Gesetzgeber auch eine entsprechende Vorschrift zu § 44 Abs. 4 SGB X aufnehmen können, was aber nicht geschehen sei.

Die Beklagte hat eine Neufeststellung der Rente unter Berücksichtigung der weiteren Beitragszeit vom 01. September 1949 bis 30. April 1952 durchgeführt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die nach §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Beklagten, die sich lediglich gegen die Verurteilung auf Vorverlegung des Rentenbeginnes auf 01. Juni 1995 richtet und über die der Senat gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist unbegründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass die Beklagte der Klägerin bereits ab 01. Juni 1995 Rente zu gewähren hat.

Entgegen der Ansicht des SG ergibt sich der Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres ab 01. Juni 1995 nicht bereits aus den Ausführungen in den Gründen des Urteils des 4. Senats des BSG vom 02. August 2000, Az. B 4 RA 54/99 R, wonach der Antrag auf Rente keine anspruchsbegründende Bedeutung hat. Der Sachverhalt im vom BSG im genannten Urteil entschiedenen Fall unterscheidet sich von dem der Klägerin insofern, als es bei ihm um eine Rente gegangen ist, deren Anspruchsvoraussetzungen bereits im Jahr 1989, also vor in Kraft treten des Rentenreformgesetzes zum 01. Januar 1992, erfüllt gewesen waren und sich der Anspruch aus den Bestimmungen des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) ergeben hat, welche keine dem § 99 SGB VI entsprechende Regelung enthalten haben. Im vorliegenden Fall der Klägerin geht es indes um einen Rentenanspruch, der erst ab 01. Juni 1995 entstehen konnte und für den demzufolge § 99 Abs. 1 SGB VI grundsätzlich zu beachten ist. Indes hat die Klägerin gleichwohl bereits ab 01. Juni 1995 einen Anspruch auf die begehrte Rente, da die Voraussetzungen eines Herstellungsanspruches vorliegen, sie also so zu stellen ist, als hätte sie den Antrag rechtzeitig gestellt.

Die Beklagte selbst bejaht vorliegend die Voraussetzungen eines Herstellungsanspruches wegen Verletzung von Aufklärungspflichten nach § 115 Abs. 6 SGB VI. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Der Senat kommt nach eigener Prüfung im übrigen ebenfalls zum Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Herstellungsanspruches insofern erfüllt sind, da es nach den eigenen Feststellungen der Beklagten ohne weiteres möglich gewesen wäre, das Vorliegen eines entsprechenden Anspruches der Klägerin festzustellen und sie im übrigen bereits im Jahr 2000 geplant hat, ihre "Serviceleistungen auszubauen" und entsprechende Informationen an die Versicherten zu geben. Der Senat hat angesichts dessen keine Veranlassung, am Vorliegen der Voraussetzungen des Herstellungsanspruches zu zweifeln.

Im übrigen steht der Gewährung der Rente ab 01. Juni 1995 nicht die Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X entgegen. Diese Vorschrift ist entgegen der Meinung der Beklagten nach Auffassung des Senats auf den Herstellungsanspruch nicht entsprechend anzuwenden. Der Senat schließt sich insofern den weiteren, den Beteiligten bekannten, Ausführungen des 4. Senats des BSG im Urteil vom 02. August 2000, Az. B 4 RA 54/99 R, an, wonach § 44 Abs. 4 SGB X keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz in der gesetzlichen Rentenversicherung darstellt und eine entsprechende Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X nicht zulässig wäre. Soweit der 9. Senat des BSG am 14. Februar 2001 eine hiervon abweichende Auffassung vertreten hat, vermochte der Senat dem unter Berücksichtigung der Ausführung des 4. Senats nicht zu folgen. Auch das Argument der Beklagten, die Verletzung einer Nebenpflicht könne keine schwerwiegenderen Folgen haben als die Verletzung einer Hauptpflicht, greift nicht durch. Gerade deshalb, weil wegen fehlender Beratung ein Antrag nicht gestellt worden ist und auch keine (rechtswidrige) Ablehnung eines begründeten Rentenanspruches erfolgt war, hatte die Klägerin keine Möglichkeit, sich gegen eine Ablehnung zur Wehr zu setzen. Insofern war sie wegen der fehlenden Belehrung in einer ungünstigeren Situation als ein Versicherter, der zwar einen Antrag gestellt hat, dem dieser Antrag aber (rechtswidrig) abgelehnt worden ist. Er hätte die Möglichkeit gehabt, sich gegen diese Ablehnung zur Wehr zu setzen. Dies rechtfertigt es auch, seine Leistungsansprüche zu beschränken, wenn er erst nach mehr als fünf Jahren eine Überprüfung der früheren Entscheidung begehrt. Demgegenüber war die Klägerin in einer anderen Situation, da sie keine Möglichkeit hatte, sich gegen eine ablehnende Entscheidung (rechtzeitig) zur Wehr zu setzen, nachdem sie von dem bestehenden Anspruch mangels Aufklärung durch die Beklagte überhaupt keine Kenntnis hatte. Angesichts dessen gelangte der Senat zur Auffassung, dass die Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X vorliegend nicht zur Anwendung kommt mit der Folge, dass die Klägerin bereits ab 01. Juni 1995 einen Anspruch auf die Altersrente hat.

Da das SG sonach zu Recht die Beklagte antragsgemäß verurteilt hat, war die Berufung zurückzuweisen. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsache und im Hinblick auf die divergierenden Entscheidungen des 4. und des 9. Senats des BSG zugelassen.
Rechtskraft
Aus
Saved