L 13 RA 2654/00

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 18 RA 1875/98
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 RA 2654/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Zu den Anforderungen an die Verwirkung von Beitragsnachforderungen des Rentenversicherungsträgers.
2. Bloßes Unterlassen des Rentenversicherungsträgers kann ein schutzwürdiges Vertrauen nur dann begründen, wenn der Schuldner das Nichtstun als bewusst und planmäßig betrachten darf.
3. Wird in einem Beitragsbescheid die Beitragsforderung abschließend endültig festgesetzt, kann eine spätere Erhöhung wegen unzutreffender Berechnung nur nach Maßgabe der §§ 24, 45 SGB X erfolgen.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. März 2000 abgeändert. Der Bescheid vom 12. Juni 1998 wird aufgehoben, soweit darin mehr als 10.834,84 EUR Beiträge nachgefordert werden. Im übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger ein Drittel der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger als antragspflichtversicherter Selbständiger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 25.300, 37 DM nachzuzahlen hat.

Der am 1941 geborene Kläger studierte Rechtswissenschaft und stand anschließend vom 1. Juni 1965 bis 18. Dezember 1968 mit einer Unterbrechung von sechs Monaten im juristischen Vorbereitungsdienst. Nach Abschluss der Zweiten juristischen Staatsprüfung wurde er durch den früheren Dienstherrn bei der Beklagten nachversichert. Vom 1. Januar 1969 bis 30. September 1973 war als angestellter Rechtsanwalt versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 1. Oktober 1973 ist er als selbständiger Rechtsanwalt tätig und Sozius dieser Kanzlei.

Der Kläger beantragte am 28. Mai 1975 die Versicherungspflicht als selbständig Erwerbstätiger (damals § 2 Abs. 1 Nr. 11 Angestelltenversicherungsgesetz - AVG). Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 15. Oktober 1975 fest, dass er seit 1. Mai 1975 für die Dauer der selbständigen Tätigkeit in der Rentenversicherung der Angestellten versicherungspflichtig sei; die Versicherungspflicht ende, wenn eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht mehr ausgeübt werde oder in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften eintrete. Mit Schreiben vom 28. Juli 1980 erklärte der Kläger, er beabsichtige, für 1980 und die folgenden Jahre bis zum Eintritt des Rentenfalls die monatlichen Höchstbeiträge zu entrichten. Durch Schreiben vom 11. Januar 1982 teilte er der Beklagten mit, er sei seit 1. November 1981 als Angestellter bei der H. u. M. GmbH versicherungspflichtig beschäftigt. Er bitte darum, festzustellen, dass die für ihn bisher bestehende Versicherungspflicht erloschen sei. Die Beklagte antwortete ihm unter dem 28. Januar 1982, die Anmeldung als Pflichtversicherter kraft Gesetzes sage nichts über die Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit aus. Um Einsendung von Nachweisen, dass er seine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt aufgegeben habe, werde gebeten. Der Kläger erwiderte unter dem 1. April 1982, er habe seine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht aufgegeben, sondern nur erheblich eingeschränkt; weiteres brauche nicht veranlasst zu werden. Intern verfügte die Beklagte hierauf, es sei nichts zu veranlassen.

Mit Schreiben vom 16. September 1991 an die Beklagte bezog sich der Kläger auf ein von der Beklagten versandtes Rundschreiben "Sonderinformation Rentenreformgesetz 1992", das an die versicherungspflichtigen Selbständigen gerichtet war. Er führte hierzu aus, er zahle seit 1981 nur noch Beiträge als Angestellter der H. u. M. GmbH. Da er nicht aus zwei Gründen versichert sein könne, schließe die Beitragspflicht als Angestellter die Beitragspflicht als Selbständiger aus. Da er auch in Zukunft Einkommen sowohl aus selbständiger Tätigkeit wie auch aus abhängiger Beschäftigung erzielen werde, bitte er um endgültige Klärung der Angelegenheit und Bestätigung, dass er die bisher geübte Praxis unverändert fortsetzen könne und nur Beiträge als versicherungspflichtiger Angestellter entrichten müsse. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 18. Oktober 1991, die Versicherungspflicht als Selbständiger ende entgegen seiner Auffassung erst mit der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit. Sie werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass zugleich eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt werde, die kraft Gesetzes versicherungspflichtig sei. Es werde anheim gestellt, auf Grund des verminderten Einkommens aus der selbständigen Erwerbstätigkeit eine Änderung der Beitragsberechnung zu beantragen. Der Kläger antwortete hierauf (Schreiben vom 2. April 1992), dieses Schreiben sei ihm nicht ganz verständlich; er bitte um Mitteilung, was für Beiträge noch offen sein sollten. Hierauf reagierte die Beklagte nicht.

Mit Schreiben vom 2. Mai 1996 teilte der Kläger mit, er habe die versicherungspflichtige Beschäftigung bei der H. u. M. GmbH zum 29. Februar 1996 beendet. Er wolle auch in Zukunft Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisten und bitte um Zusendung entsprechender Antragsunterlagen. Am 2. Juli 1996 stellte er den Formantrag auf Versicherungspflicht für selbständig Erwerbstätige und gab an, die zu versichernde selbständige Tätigkeit seit Oktober 1973 auszuüben. Mit Bescheid vom 9. Dezember 1996 forderte die Beklagte den Kläger unter Berücksichtigung der Verjährungsvorschriften und Beschränkung der Nachforderung auf die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung auf, für die Zeit von Dezember 1991 bis Ende Februar 1996 Beiträge für seine versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit, die nicht geendet habe, in Höhe von 21.191,11 DM zu zahlen. Die Beitragsforderung berechnete sie in der Weise, dass die Differenz zwischen den bereits gezahlten Beiträgen aus versicherungspflichtiger Beschäftigung und der Beitragsbemessungsgrenze gebildet und für den Differenzbetrag die Beiträge erhoben wurden. In einem weiteren Bescheid vom 9. Dezember 1996 ließ die Beklagte den Kläger ab 1. März 1996 zur Zahlung von Beiträgen als pflichtversicherter Selbständiger aus dem Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße zu; monatlich seien 792,96 DM zu zahlen. Am 19. Dezember 1996 erhob der Kläger Widerspruch wegen der Beitragsnachforderng. Die Beitragsforderung sei verwirkt. Nach Korrespondenz zur Zuordnung geleisteter Zahlungen und dem Schreiben der Beklagten vom 14. Januar 1998 wies diese den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 1998 zurück. Die Versicherungspflicht auf Antrag habe im Mai 1975 begonnen und nicht dadurch geendet, dass für eine weitere Beschäftigung oder Tätigkeit Versicherungspflicht bestanden habe. Sie hätte nur geendet, falls der Kläger die selbständige Tätigkeit aufgegeben hätte und dadurch die Voraussetzungen der Versicherungspflicht auf Antrag entfallen wären. Dies sei aber gerade nicht der Fall. Die nachgeforderten Beiträge seien insgesamt höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 20. April 1998 beim Sozialgericht (SG) Stuttgart Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe während der Dauer der Pflichtversicherung kraft Gesetzes die geschuldeten Beiträge aus der abhängigen Beschäftigung entrichtet und die Versicherungspflicht auf Antrag als ruhend betrachtet. Während dieser Zeit habe es mehrfach Schriftwechsel zwischen ihm und der Beklagten gegeben. In dessen Rahmen habe er darauf hingewiesen, dass er die selbständige Tätigkeit weiter ausübe. Er habe um Bestätigung gebeten, dass er die bisherige Praxis, die Beiträge nur aus dem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zu entrichten, fortsetzen könne. Die Beklagte habe über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren seine Auffassung, wonach die Beitragspflicht kraft Gesetzes Vorrang habe, nicht beanstandet. Auch habe sie trotz entsprechender gesetzlicher Regelung die Einziehung des Regelbeitrags nicht überwacht. Der geltend gemachte Anspruch auf Beitragszahlung sei verwirkt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Zutreffend sei, dass sie die Beitragszahlung ursprünglich nicht überwacht habe, weil eine gesetzliche Verpflichtung hierzu erst durch das Rentenreformgesetz 1992 begründet worden sei. Die Auffassung des Klägers, dass eine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer derjenigen als Selbständiger gegenüber vorrangig sei, treffe nicht zu. Beim Zusammentreffen beitragspflichtiger Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen über der Beitragsbemessungsgrenze seien gemäß § 22 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) die Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen für die Beitragsberechnung so zueinander zu mindern, dass sie zusammen maximal die Beitragsbemessungsgrenze erreichten. Da der Kläger keinen Antrag auf einkommensgerechte Beiträge gestellt habe, sei für die selbständige Tätigkeit ein Einkommen in Höhe der Bezugsgröße zu berücksichtigen. Dem Rechnung tragend hat die Beklagte durch Bescheid vom 12. Juni 1998 die Beitragsforderung abgeändert und auf 29.409,63 DM heraufgesetzt; hiervon hat sie einen Anspruch auf Erstattung zuviel gezahlter Beiträge der abhängigen Beschäftigung begrenzt auf den Arbeitnehmeranteil in Höhe von 4109,26 DM abgesetzt, so dass sich eine Nachforderung von 25.300,37 DM ergab. Der Kläger hat der Beitragsnacherhebung widersprochen und sich insoweit auf den Eintritt der Verjährung berufen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die nachgeforderten Beiträge seien nicht verjährt. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 15. März 2000 abgewiesen. Der Kläger könne sich nicht auf die Verwirkung berufen, weil ein Verwirkungsverhalten nicht vorliege. Das bloße Nichtstun der Beklagten reiche nicht aus, vielmehr müsse ein konkretes Verhalten hinzukommen. Die Tatsache, dass die Beklagten weder auf das Schreiben des Klägers vom 11. Januar 1982 noch auf das vom 16. September 1991 reagiert habe, führe nicht zu einem vertrauensbegründenden Verwirkungsverhalten. Vielmehr habe der Kläger auf Grund des Schreibens vom 18. Oktober 1991 davon ausgehen müssen, dass die Beklagte seine Auffassung nicht teile. Er habe nicht darauf vertrauen können, dass die Beklagte die Zahlung der Beiträge nicht mehr geltend machen werde. Soweit die Beklagte die Nachforderung durch Bescheid vom 12. Juni 1998 auf 25.300,37 DM erhöht habe, sei dies ebenfalls nicht zu beanstanden, weil sich der zunächst eingeklagte Betrag als zu niedrig erwiesen habe. Auch sei die Höhe der Beitragsnachforderung korrekt berechnet. Das Urteil des SG ist dem Kläger am 7. Juni 2000 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden.

Am 4. Juli 2000 hat der Kläger schriftlich beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er sich auf die Verwirkung der Beitragsforderung berufen. Die Beklagte sei für eine Zeitspanne von etwa 9 1/2 Jahren untätig geblieben, schon allein dadurch sei Verwirkung eingetreten. Im Übrigen seien aber zusätzliche Umstände gegeben, die sein Vertrauen begründet hätten, die Beklagte werde die Beiträge nicht mehr erheben. So habe er auf Grund des Schriftwechsels im Jahre 1992, aber auch nach Erteilung des Versicherungsverlaufs im September 1988 davon ausgehen können, dass alles geprüft und in Ordnung sei. Trotz Einführung einer Beitragsüberwachung im Jahre 1978 seien keine Beiträge geltend gemacht worden. Spätestens mit dem Inkrafttreten des Beitrageinzugs-Einordnungsgesetzes am 1. Januar 1989 hätte die Beklagte nicht weiter bis ins Jahr 1996 untätig bleiben dürfen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgericht Stuttgart vom 5. März 2000 und den Bescheid vom 9. Dezember 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 1998 sowie den Änderungsbescheid vom 12. Juni 1998 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des SG in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für zutreffend und nimmt auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug. Mit Schreiben vom 13. November 2000 hat sie den Erstattungsanspruch des früheren Arbeitgebers des Klägers mit 4109,26 DM beziffert.

Der Berichterstatter hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten am 17. Januar 2002 erörtert. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Im Übrigen wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (63 110541 W 026), die Klageakten des SG (S 18 RA 1875/98) und die Berufungsakten des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach §§ 143, 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte sowie gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG aufgrund des erteilten Einverständnisses der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig und teilweise begründet.

Das Urteil des SG vom 15. März 2000 ist abzuändern. Der Änderungsbescheid vom 12. Juni 1998 ist rechtswidrig und daher aufzuheben, soweit darin in Abänderung des Bescheids vom 9. Dezember 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 1998 die Beitragsforderung auf 29.409,63 DM erhöht wurde. Im übrigen hat die Berufung keinen Erfolg, denn die Beitragsnachforderung ist jedenfalls in der durch Bescheid vom 9. Dezember 1996 geltend gemachten Höhe von 21.191,11 DM, das sind 10.834,84 EUR, rechtmäßig.

Der Beklagten stehen Beiträge aus der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit zu (1.), diese Beitragsforderung ist nicht verwirkt (2.). Soweit die Beitragsforderung durch Bescheid vom 12. Juni 1998 höher als DM 21.191,11 festgesetzt wurde, steht dieser Regelung entgegen, dass die Voraussetzungen des § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht erfüllt sind (3.).

1. Der Kläger war auf Grund des Bescheids vom 15. Oktober 1975 antragspflichtversichert nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 AVG bzw. § 4 Abs. 2 SGB VI. Die Versicherungspflicht hat nicht geendet, denn der Kläger hat die selbständige Tätigkeit seit 1975 bis heute nicht aufgegeben. Insbesondere war die daneben ausgeübte ebenfalls Versicherungspflicht begründende Beschäftigung als gegen Entgelt beschäftigter Arbeitnehmer ohne Bedeutung (vgl. BSGE 49, 38, BSG, Urteil vom 15. Dezember 1983 -12 RK 6/83- USK 83163; BSG SozR 3 - 2200 § 1227 Nr. 8). Aus der Versicherungspflicht resultiert die Beitragspflicht. Die Beiträge werden bei selbständig Tätigen von ihnen selbst getragen (§ 169 Nr. 1 SGB VI). Sie sind deshalb von diesen selbst unmittelbar an die Träger der Rentenversicherung zu zahlen (§ 173 Satz 1SGB VI); für die Zeit vor Inkrafttreten des SGB VI am 1. Januar 1992 hat nichts anderes gegolten (§§ 112 Abs.4 Buchst. b, 127 a Abs. 1 Satz 1 AVG i. V. m. § 127 Abs. 1 AVG; § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung über das Entrichten von Beiträgen zur Rentenversicherung des Arbeiter und der Angestellten (RV - Beitragsentrichtungsverordnung, RV - BEVO)). Der Kläger schuldet deshalb gemäß §§ 157, 161 Abs. 1, 165 SGB VI Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze und nach dem jeweiligen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung; als beitragspflichtige Einnahme gilt ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße. Jedenfalls für die Zeit von Januar 1992 bis Februar 1996 ergibt sich unter Berücksichtigung von § 22 Abs. 2 SGB IV und § 165 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI aus der selbständigen Tätigkeit eine Beitragsschuld in Höhe von 2.8940,21 DM, da der Kläger keinen Antrag auf Zugrundelegung eines gegenüber dem Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße tatsächlich niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens gestellt hat, obwohl von der Beklagten mehrfach auf diese Möglichkeit hingewiesen. Der Senat macht sich die Berechnung der aus der selbständigen Tätigkeit für die Zeit von Januar 1992 bis Februar 1996 geschuldeten Beiträge im Bescheid vom 12. Juni 1998 zu eigen. Offenbleiben kann, ob für die für Dezember 1991 geschuldeten Beiträge ebenfalls auf § 165 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zurückgegriffen werden kann. Denn diese die beitragspflichtigen Einnahmen von versicherungspflichtigen Selbständigen bestimmende Vorschrift ist erst zum 1. Januar 1992 in Kraft getreten; für die Zeit vorher bis 31. Dezember 1991 galt für die Beitragsberechnung dieses Personenkreises § 2 Abs. 1 RV-BEVO, wonach Beitragsbemessungsgrundlage 1/12 des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens aus der die Versicherungspflicht begründenden Tätigkeit ist. Maßgebend ist ungeachtet der Fälligkeit grundsätzlich die Rechtslage in dem Monat, für welchen der Beitrag entrichtet wird (vgl. BSGE 61, 79, 81 f.). Der Senat braucht das jährliche Bruttoarbeitseinkommen des Klägers für 1991 nicht genau ermitteln, denn auch eine Beitragsnachforderung, die um einen derzeit nicht genau feststehenden Betrag höher als 28.940,21 DM ist, wäre nicht verjährt. Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Die Beiträge des Klägers, die nach Arbeitseinkommen bemessen sind, werden gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB VI am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem das Einkommen erzielt wurde. Die Beiträge des Klägers für Dezember 1991 wurden am 15. Januar 1992 fällig. Sie wären erst mit Ablauf des Jahres 1996 verjährt. Durch Bekanntgabe des Bescheids vom 9. Dezember 1996 , mit welchen die Beklagte die bezifferte Beitragsforderung durchgesetzt hat (zum Durchsetzungsbescheid vgl. BSG SozR 3-5425 § 25 Nr. 9) wurde die Verjährung unterbrochen (vgl. § 52 Abs. 1 Satz1 SGB X). Unabhängig davon hat schon das durch das Schreiben des Klägers vom 2. Mai 1996 eingeleitete Beitragsverfahren die Verjährung unterbrochen (vgl. § 198 Sätze 1 und 2 SGB VI).

2. Die Beklagte ist auch sonst berechtigt, die Beiträge dem Kläger gegenüber geltend zu machen. Insbesondere ist der Zahlungsanspruch nicht verwirkt. Das im Bürgerlichen Recht als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entwickelte Rechtsinstitut der Verwirkung ist auch im Sozialrecht anerkannt. Danach entfällt eine Leistungspflicht, wenn der Berechtigte die Ausübung seines Rechtes während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebiets das verspätete Geltendmachen des Rechts nach Treu und Glauben dem Verpflichteten gegenüber als illoyal erscheinen lassen. Solche die Verwirkung auslösenden Umstände liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauenstatbestand), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts unzumutbare Nachteile entstehen würden (vgl. grundlegend BSGE 47, 194, 196; BSG SozR 3-2200 § 1303 Nr. 6).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die Beklagte hat es zwar von Januar 1982 (Kenntnis des Eintritts anderweitiger Versicherungspflicht) bis Dezember 1996 unterlassen, die Beiträge des Klägers aus seiner versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit, welche der Kläger selbst zu tragen und an die Beklagte zu zahlen hatte, anzufordern. Allein die Untätigkeit, auch wenn diese über einen langen Zeitraum andauert, kann die Verwirkung aber nicht begründen; vielmehr müssen weitere besondere Umstände hinzutreten, welche die spätere Geltendmachung des Rechts mit der Wahrung von Treu und Glauben als nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. BSGE 34, 211, 214; 38, 187, 194; zur Beitragsnachforderung BSG, Urteil vom 23. Mai 1989 - 12 RK 23/88 - in USK 8964). Dabei sind an das Verwirkungsverhalten grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (vgl. auch zum Folgenden BSGE 47, 194, 197 f.), weil dem Interesse des Beitragsschuldners, das Ausmaß der wirtschaftlichen Belastung durch Beitragsnachforderungen in angemessenen Grenzen zu halten, bereits durch die kurze Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 SGB IV Rechnung getragen wird. Daher reicht das bloße "Nichtstun" als Verwirkungsverhalten regelmäßig nicht aus, es muss darüber hinaus ein konkretes Verhalten des Gläubigers hinzukommen, welches bei dem Schuldner die berechtigte Erwartung erweckt hat, dass eine Beitragsforderung nicht bestehe oder nicht geltend gemacht werde. Ein Unterlassen kann ein schutzwürdiges Vertrauen nur dann begründen, wenn der Schuldner das Nichtstun des Gläubigers als bewusst und planmäßig betrachten darf (vgl. auch BSG SozR 4100 § 40 Nr. 17). Die Umstände, die der Kläger als Verwirkungsverhalten ansehen will, stellen objektiv kein Verhalten dar, das ein Vertrauen auf das Nichterheben der Beiträge begründet.

Der Kläger hat die Beklagte im Januar 1982 gebeten, festzustellen, dass die bisherige Versicherungspflicht als selbstständig Tätiger erloschen sei. Die Beklagte hat ihn zeitnah danach darauf hingewiesen, dass der Eintritt einer Pflichtversicherung kraft Gesetzes über die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit nichts aussage. Sie hat zu erkennen gegeben, dass die Antragspflichtversicherung erst mit Aufgabe der selbständigen Tätigkeit endet. Der Kläger hat hierauf mitgeteilt, er habe die Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt nicht aufgegeben, es sei nicht zu veranlassen. So ist die Beklagte verfahren. Auch im September 1988 hat ihr der Kontenklärungsantrag keinen Anlass gegeben, die ausstehenden Beiträge anzufordern. Insofern hat sie weiterhin nichts veranlasst. Wesentlich in diesem Zusammenhang ist der Schriftwechsel aus dem Jahre 1991. Der Kläger hat die "Sonderinformation Rentenreformgesetz 1992", die an pflichtversicherte Selbständige gerichtet war, selbst zum Anlass gekommen, sich mit Schreiben vom 19. September 1991 erneut mit der Bitte an die Beklagte zu wenden, die Angelegenheit (gemeint: seiner Antragspflichtversicherung als Selbständiger) endgültig zu klären. Wiederum hat er angegeben, dass er "auch in Zukunft" Einnahmen sowohl aus selbstständiger Tätigkeit als auch aus versicherungspflichtiger Beschäftigung haben werde. Die Beklagte hat ihm hierauf nochmals im Oktober 1991 schriftlich mitgeteilt, dass seine Antragspflichtversicherung erst ende, wenn er die selbständige Tätigkeit aufgebe und hieran auch nichts eine zeitgleiche kraft Gesetzes versicherungspflichtige Beschäftigung ändert. Die Beklagte hat für den Kläger damit nicht nur deutlich gemacht, dass für die Fortdauer der selbständigen Tätigkeit diese Versicherungspflicht begründet; darüber hinaus hat sie durch ihre Hinweise zur Beitragsberechnung auch für den Kläger hinreichend klar zu erkennen gegeben, dass deshalb für diesen auch eine Beitragspflicht besteht. Dass der Kläger Beiträge schuldet, war ihm bewusst, wie die Antwort des Klägers vom 2. April 1992 zeigt, in welchem er die Beklagte bittet, ihm mitzuteilen, was für Beiträge noch offen sein sollen. Allerdings ist dieses Schreiben nicht zu den Verwaltungsakten gelangt. Aufgrund des von der Beklagten mehrfach eingenommenen Standpunktes, der Kläger bleibe auch als Doppelberufler bis zur Aufgabe der selbständigen Tätigkeit aus dieser pflichtversichert und beitragspflichtig, konnte der Kläger kein Vertrauen darauf begründen, die Beklagte werde die ausstehenden Beiträge nicht mehr nacherheben. Allein der Umstand, dass die Beklagte keine Beitragsforderung geltend gemacht hat, genügt nicht; jedenfalls kann bei dem festgestellten Ablauf von einem bewussten und planmäßigen Nichtstun der Beklagten keine Rede sein.

3. Der Änderungsbescheid vom 12. Juni 1998 ist insoweit rechtswidrig und aufzuheben, als darin in Abänderung des Bescheids vom 9. Dezember 1996 (Widerspruchsbescheids vom 26. März 1998) unter erstmaliger schon vorher geboten gewesener Anwendung von § 22 Abs. 2 SGB IV die Beitragsforderung über die ursprünglich geforderten 21.191,11 DM hinaus erhöht wurde. Beitragsbescheide enthalten, soweit sie wie hier im Bescheid vom 9. Dezember 1996 abschließend und endgültig die Beitragforderung festsetzen, insoweit eine begünstigende Regelung, als mit dieser Festsetzung, den Kläger insoweit begünstigend, zum Ausdruck gebracht wird, dass über den geforderten Betrag hinaus eine Forderung nicht besteht. Will die Beklagte in Korrektur der früheren Beitragsforderung, über den festgestellten Betrag hinaus weitere Beiträge fordern, weil die ursprüngliche Beitragsforderung, zu niedrig war, muss die Rücknahme der insoweit rechtswidrigen begünstigenden Regelung nach Maßgabe der §§ 24, 45 SGB X erfolgen (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr. 11; zur Umlage: BSG SozR 3-4100 § 186a Nr.5). Der während des Klageverfahrens ergangene und gem. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens gewordene Bescheid, soweit darin überhaupt eine Rücknahme des früheren Bescheides gesehen werden kann, erging ohne die erforderliche Anhörung des Klägers. Die Beklagte hat in seiner Begründung auch dem Abwägungsgebot nach § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht Rechnung getragen. Hiervon war sie nicht nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X befreit. Denn der Kläger hat den Bescheid nicht durch Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt (Nr. 1). Er beruht nicht auf falschen Angaben, denn die erforderlichen Angaben wurden zutreffend gemacht (Nr. 2). Der Kläger musste schließlich nicht erkennen, dass der Modus der Beitragsberechnung im Bescheid vom 9. Dezember 1996 unrichtig war, was die Beklagte selbst über einen längeren Zeitrum nicht erkannte. Schließlich hat die Beklagte das ihr bei einer Zurücknahme eingeräumte pflichtgemäße Ermessen nicht ausgeübt. Bei -wie hier- vorliegendem Verstoß gegen das bei Ermessensentscheidungen bestehende Begründungsgebot (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X) - für eine Ermessensreduzierung auf Null zu Lasten des Klägers sind keine Anhaltspunkte ersichtlich - lässt sich die rechtliche Alternativlosigkeit der Entscheidung i. S. von § 42 S. 1 SGB X nicht feststellen, sodass der Bescheid vom 12. Juni 1998 im Umfang seiner Rechtswidrigkeit aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Saved