L 10 AL 24/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 77 AL 4160/00*65
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AL 24/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Dezember 2001 und der Bescheid der Beklagten vom 25. Mai 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2000 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Anrechnung der bereits vorläufig erbrachten Leistung Arbeitslosenhilfe ab dem 18. März 2000 bis 17. März 2002 zu gewähren. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi), insbesondere darüber, ob Bedürftigkeit vorliegt.

Die 1943 geborene Klägerin bezog bis zum 17. März 2000 Arbeitslosengeld (Alg) nach einem Leistungssatz von 143,01 DM wöchentlich aus einem Bemessungsentgelt von 300,00 DM. Am 16. Februar 2000 beantragte sie Anschluss-Alhi ab dem 18. März 2000. Sie gab an, neben einer Lebensversicherung (Versicherungssumme 15.862,00 DM, Rückkaufwert = 5.644,00 DM zuzüglich 917,00 DM Bonus, Versicherungsschein vom 4. Januar 1996) ein Wochenendgrundstück (343 qm) mit Bungalow in K zu besitzen, das sie am 18. Januar 1996 gegen Zahlung von 5.000,00 DM und im Übrigen schenkweise im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von ihren Eltern erworben habe (Urkunde des Notars Dr. M G). Das Grundstück war aus einer Teilung des Grundstücks der Eltern hervorgegangen, auf dem die Klägerin bereits im Jahre 1982 ihre Laube (mit ihren Worten "Papp-Bungalow") errichtet hatte. Das Bezirksamt K von B / Grundstückswertermittlung teilte mit Schreiben vom 8. Mai 2000 mit, das Grundstück habe einen Wert von 58.000,00 DM. Für den Bungalow sei ein Zeitwert von 10.000,00 DM in Ansatz zu bringen, aus Verkäufen sei ein Bodenwert von 140,00 DM/qm für das laut Planungsrecht nur für Freizeit und Erholung nutzbare Grundstück ermittelt worden.

Mit Bescheid vom 2. Mai 2000 hatte die Beklagte vorläufig Alhi nach § 328 Sozialgesetzbuch / Drittes Buch (SGB III) vom 18. März bis 31. Mai 2000 in Höhe von insgesamt 1.353,00 DM (75 Leistungstage je 18,04 DM) bewilligt. Mit Schreiben vom 15. Mai 2000 hörte sie die Klägerin zur Aufhebung des Bewilligungsbescheides für die Zukunft an, da der Leistungsanspruch wegen anrechenbaren Vermögens für die Dauer von 166 Wochen (50.000,00 DM: Bemessungsentgelt von 300,00 DM = 166,6 Wochen) entfalle.

Mit Bescheid vom 25. Mai 2000 nahm die Beklagte die Bewilligung vom 4. Mai 2000 (gemeint war der Bescheid vom 2. Mai 2000, der durch einen weiteren Bescheid ergänzt werden sollte) ab dem 1. Juni 2000 zurück. Nach Abzug des Freibetrages von 8.000,00 DM ergebe sich ein berücksichtigungsfähiges Vermögen von 50.000,00 DM, das bei der Teilung durch das der Bemessung der Alhi zu Grunde liegende Bemessungsentgelt einen Ruhenszeitraum von 166 vollen Wochen ab dem 18. März 2000 ergebe. Die Aufhebung der Leistung erfolge nicht für die Vergangenheit, so dass sich kein Erstattungsbetrag ergebe. Dem hiergegen gerichteten Widerspruch blieb der Erfolg versagt (Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2000). Die Klägerin sei im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Eigentümerin des Grundstücks geworden, so dass ein zielgerichteter Erwerb dieser Immobilie zum Zwecke der Alterssicherung nicht gesehen werden könne, zumal die zur Alterssicherung dienende Lebensversicherung bezüglich der Versicherungssumme dergestalt verändert worden sei, dass nur noch ein erheblich geringerer Versicherungsbetrag der Alterssicherung habe dienen sollen. Die Rücknahme der Bewilligung sei zudem auch nach § 328 SGB III möglich, da diese nur vorläufig erfolgt sei.

Im Übrigen erfolgte der Hinweis an die Sachbearbeitung, ob die Rücknahme nicht auch für die Vergangenheit möglich sei, da die Bewilligung nur vorläufig erfolgt sei (Bescheide hierzu sind nicht aktenkundig).

Mit der zum Sozialgericht Berlin erhobenen Klage (vom 6. November 2000 - Montag) hat die Klägerin ihr Begehren weiter verfolgt. Der Hinweis auf die Minderung der Versicherungssumme gehe fehl. Die Minderung auf etwa die Hälfte sei allein deshalb im Januar 1996 erfolgt, weil die Klägerin nach Aufgabe ihrer selbständigen Tätigkeit im Jahre 1995 und der Aufnahme der gering entlohnten Beschäftigung als Bäckereiverkäuferin (rd. 900,00 DM netto) im August 1995 nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Beiträge aufzubringen. Folglich habe sie nach anderweitiger Absicherung für das Alter suchen müssen. In diesem Zusammenhang sei im Januar 1996 der notarielle Vertrag über die Übereignung des Grundstücks abgeschlossen worden. Das Grundstück könne im Alter auch verpachtet werden, um die Rente aufzubessern. Das Sozialgericht hat die Mutter der Klägerin E K und ihren Stiefvater R K als Zeugen vernommen und die Klage durch Urteil vom 10. Dezember 2001 abgewiesen. Zu Recht habe die Beklagte die Bewilligung von Alhi abgelehnt, da die Klägerin nicht bedürftig sei. Bei dem Grundstück mit Bungalow handele es sich um verwertbares Vermögen, da es nicht als zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt anzusehen sei. Der Alterssicherungswille müsse aus den gesamten objektivierbaren Umständen erkennbar sein. Nach Auffassung der Kammer sei nach den Angaben der Zeugen davon auszugehen, dass die Klägerin das Grundstück in erster Linie deshalb habe übertragen bekommen, weil sie es seit Jahren genutzt habe, weiter nutzen wollte und deshalb die Eigentumsverhältnisse geklärt werden sollten.

Gegen das ihr am 11. März 2002 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung vom 11. April 2002. Die Beweiswürdigung des Sozialgerichts sei nicht nachvollziehbar. Eine Klärung der Eigentumsverhältnisse um die weitere Nutzung des Wochenendgrundstücks zu ermöglichen, sei nicht nötig gewesen. Schließlich habe die Klägerin den Bungalow schon zu DDR-Zeiten mit Zustimmung ihrer Eltern auf deren Grundstück genutzt. Selbstverständlich hätte sie das Grundstück auch weiter nutzen dürfen, wenn es weiter im Eigentum der Eltern gestanden hätte. Folglich könne diese Zweckbestimmung nicht im Vordergrund gestanden haben. Im Übrigen sei der Wert des Bungalows mit 10.000,00 DM überhöht in Ansatz gebracht worden. Nach der Rentenauskunft der Landesversicherungsanstalt Berlin vom 9. November 1999 habe sie eine Rente in Höhe von 1.103,20 DM zu erwarten. Diese Rente beziehe sie jetzt, allerdings mit den im Gesetz vorgesehenen erheblichen Abzügen für die Inanspruchnahme vor Vollendung des 65. Lebensjahres.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Dezember 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 25. Mai 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Arbeitslosenhilfe vom 18. März 2000 bis 17. März 2002 unter Anrechnung der vorläufig gewährten Leistung zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf den Inhalt ihrer Bescheide und das ihrer Auffassung nach zutreffende Urteil des Sozialgerichts. Die Wertermittlung durch das Bezirksamt K begegne im Hinblick auf den Zeitwert des Bungalows allerdings Bedenken. Soweit keine wertsteigernden Anbauten vorhanden seien, müsse er als deutlich überhöht bezeichnet werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachdarstellung und der Rechtsausführungen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten Bezug genommen. Diese haben im Termin vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet. Zu Unrecht haben die Beklagte und das Sozialgericht entschieden, dass die Klägerin mangels Bedürftigkeit keinen Anspruch auf Alhi habe. Im Hinblick auf die Alhi-VO 2002 vom 13. Dezember 2001, die übergangsrechtlich die Anwendbarkeit der bis zum 31. Dezember 2001 gültig gewesenen Vorschriften nur für die Dauer der laufenden Bewilligung - hier bis 17. März 2002 - vorgesehen hat (§ 4 Alhi-VO 2002), und im Übrigen für die weitere Bewilligung den Wegfall des Freibetrages von 8.000,00 DM (4.100,00 Euro) gebracht hat (zu berücksichtigen ist ab dem 18. März 2002 nur noch ein Freibetrag von 520,00 Euro je vollendetem Lebensjahr), hat die Klägerin vor dem Hintergrund des Streits um den Wert des Bungalows ihr Klagebegehren in der Berufungsinstanz wirksam beschränkt. Die Beklagte hat eine Entscheidung für die Bewilligungsabschnitt ab dem 18. März 2002 zugesagt.

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der ablehnende Bescheid vom 25. Mai 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2000. Bei diesem handelt es sich jedoch um einen originären Ablehnungsbescheid und nicht um die Aufhebung einer Bewilligung nach § 45 Sozialgesetzbuch / Zehntes Buch (SGB X), weil die endgültige Entscheidung die vorläufig nach § 328 SGB III getroffene erledigt. Einer Aufhebung der vorläufigen Bewilligung nach § 45 SGB X bedarf es nach endgültiger Entscheidung nicht mehr, weil ein Verwaltungsakt nur mit dem Inhalt wirksam wird - hier der vorläufigen Bewilligung - mit dem er bekannt gegeben wurde (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB X; zum Ganzen, Niesel in: Niesel SGB III, § 328 Rdnrn. 18, 19).

Der Ablehnungsbescheid vom 25. Mai 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Oktober 2000 ist rechtswidrig. Die Klägerin ist bedürftig im Sinne des § 193 SGB III, weil ihr Wochenendgrundstück zur Alterssicherung bestimmt und damit nicht verwertbar ist. Nach § 193 Abs. 2 SGB III ist ein Arbeitsloser nicht bedürftig, so lange mit Rücksicht auf sein Vermögen die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. Die Alhi-Verordnung (Alhi-VO) in der Fassung des Artikel 1 der 6. Verordnung zur Änderung der Alhi-Verordnung vom 18. Juni 1999 (BGBl. I S. 1433) konkretisiert die Bestimmung des verwertbaren Vermögens. Nach § 6 Abs. 1 Alhi-VO haben zunächst 8.000,00 DM anrechnungsfrei zu bleiben.

Der Privilegierungstatbestand des § 6 Abs. 3 Nr. 7 Alhi-VO regelt die Unverwertbarkeit eines Hausgrundstücks von angemessener Größe, das der Eigentümer selbst bewohnt. Zutreffend hat das Sozialgericht erkannt, dass die Nutzung des Grundstücks durch die Klägerin noch nicht zur Privilegierung führt, weil sie das Hausgrundstück nicht bewohnt. Das Grundstück darf nach Planungsrecht nur zu Freizeit- und Erholungszwecken genutzt werden.

Allerdings ist nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 Alhi-VO die Verwertung des Vermögens nicht zumutbar, das zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist. Nach Abs. 4 der Vorschrift ist ein Vermögen zur Alterssicherung bestimmt, wenn der Arbeitslose dieses nach Eintritt in den Ruhestand zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verwenden will und eine der Bestimmung entsprechende Vermögensdisposition getroffen hat. Grundsätzlich hat das Bundessozialgericht (SozR 3-4220 § 6 Nr. 7) anerkannt, dass auch ein Hausgrundstück zur Alterssicherung im Sinne der genannten Vorschrift bestimmt sein könne, denn es könne in der Form des Verbrauchs des Verkaufserlöses, des Erzielens von Mieteinnahmen oder als Alterswohnsitz verwertet werden. Grundsätzlich sei daran festzuhalten, dass eine subjektive Zweckbestimmung des Hausgrundstücks zur Alterssicherung durch den Arbeitslosen getroffen worden sein müsse. Mit dieser subjektiven Zweckbestimmung müssten die objektiven Begleitumstände im Einklang stehen und damit die subjektive Zweckbestimmung glaubhaft machen. Wegen der Besonderheiten der "Anlageform" Haus- und Grundbesitz, bei der es im Gegensatz zur Anlage von Kapital keine hinreichend sicheren Kriterien gebe, dass das Hauseigentum zur Alterssicherung bestimmt sei, sei es allerdings geboten, an die Glaubhaftigkeit der Zweckbestimmung besondere Anforderungen zu stellen. Es genüge nicht, dass der Arbeitslose lediglich pauschal erkläre, er wolle das Haus als Alterssitz nutzen. Vielmehr müsse aus den gesamten objektivierbaren Umständen der Alterssicherungswille erkennbar sein.

Dieser Rechtsprechung folgt auch der Senat. Allerdings ist dem Sozialgericht nicht darin zu folgen, dass diese Voraussetzungen nicht vorlägen. Vielmehr hat sich der Alterssicherungswille hinreichend in den objektiven Umständen konkretisiert, wie es die genannte Rechtsprechung erfordert. Das Sozialgericht hat nicht ausreichend beachtet, dass die Klägerin ihre zusätzliche Alterssicherung zu der zu erwartenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zunächst - bis Januar 1996 - durch eine Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von knapp 30.000,00 DM bewerkstelligen wollte (vgl. Versicherungsschein Bl. 90 VA). Dies hätte nach den üblichen Konditionen des Versicherungsgewerbes vor dem Hintergrund einer Überschussbeteiligung einen Auszahlungsbetrag von bis zum Doppelten der Versicherungssumme bei Ablauf der Versicherung - hier im Jahre 2008 mit Vollendung des 65. Lebensjahres der Klägerin - erwarten lassen.

Im Januar 1996 hat die Klägerin diese Versicherung jedoch auf eine geringere Versicherungssumme umgestellt, weil sie nach Aufgabe der selbständigen Tätigkeit und Aufnahme der Beschäftigung als Bäckereihilfskraft im Jahr 1995 nicht mehr in der Lage war, die Beiträge aufzubringen. Es kann aber keinen Zweifeln unterliegen, dass die Anlageform Kapitallebensversicherung hier der Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung gedient hat. Dies räumt grundsätzlich auch die Beklagte ein. Sie und das Sozialgericht haben aber verkannt, dass die Klägerin diese unzweideutig zur Alterssicherung bestimmte Vermögensanlage, deren Aufrechterhaltung für sie nicht mehr finanzierbar war, lediglich durch eine andere Kapitalanlage ersetzt hat, sodass kein ernsthafter Zweifel bestehen kann, dass auch das Wochenendgrundstück zur Alterssicherung bestimmt wurde. Objektivierbar wird dies dadurch, dass die Klägerin im selben Monat - Januar 1996 -, in dem sie ihre Lebensversicherung reduzieren musste, das Grundstück im Wesentlichen schenkweise von ihren Eltern gegen Zahlung einer vergleichsweise geringen Summe von 5.000,00 DM erworben hat (Urkunde des Notars G vom 18. Januar 1996). Aus welchen Gründen die Beklagte im Widerspruchsbescheid zu der Annahme gelangt ist, gerade die Herabsetzung der Versicherungssumme spreche dagegen, dass das erworbene Wochenendgrundstück zur Alterssicherung bestimmt gewesen sein könne, ist nicht recht nachvollziehbar. Möglicherweise hat die Beklagte hier nicht ausreichend beachtet, dass die Klägerin die eindeutig zur Alterssicherung dienende Kapitallebensversicherung nicht mehr finanzieren konnte. Gerade in dieser Situation ist es lebensfremd, dass ein Grundstück zur Steigerung des Freizeitvergnügens erworben wird.

Durch die Herabsetzung der Versicherungssumme der Kapitallebensversicherung und den günstigen im Wesentlichen schenkweisen Erwerb des Grundstücks im Januar 1996 ist die subjektive Zweckbestimmung zur Alterssicherung bereits ausreichend objektiviert. Sie wird von den vernommenen Zeugen bestätigt. Sowohl R als auch E K haben diese subjektive Zweckbestimmung im Termin ausreichend verdeutlicht, auch wenn sie ausgeführt haben, dass die Klägerin das Grundstück natürlich auch weiter - eben wie bisher - nutzen wollte. Diese Nutzung spricht aber nicht gegen eine Zweckbestimmung zur Alterssicherung. Dies gilt um so mehr, als die Klägerin sich ihre ursprüngliche Alterssicherung nicht mehr leisten, sehr wohl aber das nun erworbene Wochenendhaus unterhalten konnte. Im Termin vor dem Sozialgericht hat E K bekundet, dass das Grundstück übertragen worden sei, damit sie - die Tochter - später Etwas zum Zusetzen habe. Damit hat die 84jährige Zeugin die Rentenbezugszeit gemeint, zumal sie weiter ausgesagt hat, dass sie wusste, dass ihre Tochter nur eine kleine Rente erhalten würde. Auch R K hat ausgesagt, dass zur Not im Rentenfall daran gedacht worden sei, das Grundstück zu verkaufen.

Soweit das Sozialgericht bei der Übertragung des Grundstücks eine Klärung der Eigentumsverhältnisse in den Vordergrund gestellt hat, ist dies nicht überzeugend. Auch ohne den Erwerb von Eigentum hätte sie das von ihr spätestens seit 1982 (Bau der Laube) genutzte Grundstück weiter nutzen können. Vor diesem Hintergrund war eine Klärung der Eigentumsverhältnisse im Jahr 1996 in keiner Weise veranlasst. Entscheidender Anlass im Januar 1996 Eigentum im Wesentlichen schenkweise zu erwerben, war die mangels flüssiger Kapitalmittel nicht mehr im selben Umfang wie vorher aufrecht zu erhaltende Alterssicherung durch die Kapitallebensversicherung. Damit steht fest, dass das Wochenendgrundstück zur Alterssicherung im Sinne der Vorschrift des § 6 Abs. 4 Alhi-VO bestimmt war.

Der Freibetrag für eine angemessene Alterssicherung beträgt nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 1.000,00 DM je vollendetem Lebensjahr. Im März 2000 war die Klägerin 56 Jahre alt, folglich sind 56.000,00 DM für die Alterssicherung angemessen. Hinzu kommt der Freibetrag nach § 6 Abs. 1 in Höhe von 8.000,00 DM, insgesamt also 64.000,00 DM.

Zu Beginn des Bezuges von Alhi verfügte sie aus der Lebensversicherung gegebenenfalls über ein verwertbares Vermögen von höchstens 6.561,00 DM (Rückvergütung aus der Versicherungssumme und Rückvergütung aus dem Bonus) und über das mit 58.000,00 DM bewertete Grundstück. Insgesamt hatte sie daher höchstens ein Vermögen von 64.561,00 DM.

Da die Bewertung des knapp 20 Jahre alten ostdeutschen "Papp-Bungalows" mit 10.000,00 DM nach der übereinstimmenden Bewertung der Beteiligten deutlich überhöht angesetzt ist und der Verkaufswert Schwankungen auf Grund der Marktgegebenheiten unterliegt, die praktisch nicht zu ermitteln sind, hält es der Senat für angemessen, hier einen zehnprozentigen Abschlag zu machen. Hinweise für wertsteigernde Anbauten sieht der Senat für den hier betroffenen Zeitraum nicht. Damit ist lediglich ein Vermögen in Höhe von 63.561,00 DM zu berücksichtigen, das wegen des Freibetrages von 64.000,00 DM nicht anzurechnen ist. Der Klägerin steht daher vom 18. März 2000 bis 17. März 2002 Alhi unter Anrechnung der bereits durch die vorläufige Bewilligung erhaltenen Leistung (§ 328 Abs. 1 SGB III) zu. Da die Bewilligung ab 18. März 2000 nur vorläufig erfolgte und die endgültige Ablehnung im Bescheid vom 25. Mai 2000 nur die Zukunft betraf, war über den geltend gemachten Anspruch ab 18. März 2000 zu entscheiden.

Über die übrigen Voraussetzungen der Bewilligung von Alhi nach § 190 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SGB III streiten die Beteiligten zu Recht nicht.

Der Berufung war daher stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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