L 11 R 3926/19

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 3148/17
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 3926/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Das Eintippen einer falschen, aber tatsächlich vergebenen Faxnummer rechtfertigt bei einer Berufungseinlegung
kurz vor Ablauf der Berufungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In einem solchen Fall kann sich der
Prozessbevollmächtigte nicht auf den "OK"-Vermerk des Sendeprotokolls berufen.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 16.10.2019 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.

Der 1968 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt, war zuletzt bis Dezember 2014 als Schweißer und Schlosser versicherungspflichtig beschäftigt und ist seither arbeitslos.

Seinen am 12.09.2016 gestellten Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme der Ärztin für Psychiatrie Dr. K. vom 21.12.2016 mit Bescheid vom 10.01.2017 ab. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens holte die Beklagte ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. B. vom 21.07.2017 ein und wies im Hinblick auf das von diesem angenommene vollschichtige Leistungsvermögen den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2017 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 17.10.2017 beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben unter Verweis auf die Einschätzung seines behandelnden Neurologen und Psychiaters Dr. S ... Das SG hat zunächst Dr. S. als sachverständigen Zeugen befragt und anschließend bei Dr. S. ein neurologisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt, in dem dieser das von Dr. B. festgestellte Leistungsvermögen bestätigt hat (Gutachten vom 15.06.2018). Nach Einholung eines weiteren Gutachtens auf Antrag und Kostenrisiko des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei Dr. Z. vom 22.01.2019, der ebenfalls von einem mehr als sechststündigen Leistungsvermögen ausging, hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16.10.2019 abgewiesen mit der Begründung, der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Dieser Gerichtsbescheid ist dem Klägerbevollmächtigten mittels Empfangsbekenntnis am 18.10.2019 zugestellt worden.

Am 20.11.2019 (Mittwoch) ist beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) schriftlich die Berufung des Klägers eingegangen mit der Begründung, die Ausprägung der depressiven Erkrankung stehe einer Erwerbstätigkeit entgegen.

Auf den Hinweis, die Berufungsfrist sei nicht eingehalten worden, hat der Klägerbevollmächtigte vorgetragen, er habe den Berufungsschriftsatz am 18.10.2019 (Montag) um 22.10 Uhr an das LSG gefaxt, jedoch statt der Vorwahl 0711 versehentlich die 0721 gewählt. Die Übertragung habe laut Faxsendeprotokoll erfolgreich um 22.16 Uhr geendet. Wie es zu diesem Fehler habe kommen können, könne er sich nicht erklären. Möglicherweise habe es daran gelegen, dass oft Faxe an Gerichte in Karlsruhe geschickt würden und sich ein ungewollter Automatismus in die Versendung des Schriftsatzes eingeschlichen habe. Ein ähnlicher Fehler sei ihm - soweit erinnerlich - in seiner 16-jährigen Tätigkeit als Rechtsanwalt nicht unterlaufen. Er habe selbst die Übertragung überprüft. Dass es eine gleichlautende Faxnummer in Karlsruhe gebe und die Übertragung an diese Nummer erfolgt sei, sei ein sehr unglücklicher Zufall. Aufgrund der - ausgenommen einer Ziffer - identischen Faxnummer und der Tatsache, dass dieses Fax auch noch übertragen worden sei, könne dem Unterzeichnenden ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden. Zu berücksichtigen sei auch, dass er wegen eines großen Bandscheibenvorfalls am 27.09.2019 stationär aufgenommen und am 06.10.2019 operiert worden sei. Er habe die Arbeit zwar Ende Oktober 2019 wieder aufgenommen, diese aber ab dem 06.11.2019 wegen starker Schmerzen für ca eine Woche wieder unterbrechen müssen. Hierdurch sei es zu einer erheblichen Arbeitsüberlastung gekommen, sodass der Unterzeichnende über die Bürozeiten hinaus unter Schmerzen und Medikamenteneinnahme habe arbeiten müssen und dies eventuell die Konzentrationsfähigkeit negativ beeinflusst habe.

Der Kläger beantragt,

ihm hinsichtlich der am 18.11.2019 abgelaufenen Frist für die Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 16.10.2019 und den Bescheid der Beklagten vom 10.01.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf den Antrag vom 12.09.2016 zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat auf ihre bisherigen Ausführungen sowie den Inhalt des Gerichtsbescheides verwiesen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143 ff SGG statthafte und formgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gem § 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist verspätet eingegangen und daher unzulässig.

Eine Berufung ist nach § 151 Abs 1 SGG innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Hierüber ist der Kläger auch zutreffend belehrt worden. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 16.10.2019 ist dem Klägerbevollmächtigten ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 18.10.2019 zugestellt worden (§ 174 Zivilprozessordnung [ZPO]), so dass die am 19.10.2019 beginnende Monatsfrist mit Ablauf des 18.11.2019 endete (§ 64 Abs 1 bis 3 SGG). Der erst am 20.11.2019 eingegangene Berufungsschriftsatz war damit verspätet.

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Gemäß § 67 Abs 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Vorliegend hat der Klägerbevollmächtigte, dessen Verschulden dem Kläger zuzurechnen ist, nachweislich eine falsche Faxnummer eingetippt – nämlich statt der Vorwahl 0711 für Stuttgart die Vorwahl 0721 für Karlsruhe – mit der Folge, dass der noch innerhalb der Berufungsfrist am 18.11.2019 gefaxte Berufungsschriftsatz nicht beim LSG eingegangen ist. Dieser Fehler rechtfertigt indes keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Nach der Rechtsprechung muss der Klägerbevollmächtigte durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass der Sendebericht nicht nur auf vollständige und fehlerfreie Übermittlung des Textes, sondern auch durch Vergleich mit dem aktuellen Verzeichnis oder einer anderen geeigneten Quelle auf die richtige Empfängernummer abschließend kontrolliert wird (vgl hierzu mwN Keller in Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage, § 67 Rn 9 i). Gleiches gilt selbstredend, wenn der Klägerbevollmächtigte den Faxvorgang – wie hier abends nach 22 Uhr – selbst vornimmt. Offensichtlich hat der Klägerbevollmächtigte hier die eingegebene Faxnummer nicht mit einer geeigneten Quelle verglichen, da der Fehler ansonsten aufgefallen wäre. Der Fehler in der Faxnummer wäre sogar entdeckt worden, wenn der Klägerbevollmächtigte die Faxnummer auf dem Sendebericht mit der auf dem Berufungsschriftsatz verglichen hätte, die dort richtig zitiert wird. Auch dies ist offensichtlich nicht erfolgt. Der Klägerbevollmächtigte kann sich auch nicht darauf berufen, die Eingabe nur einer einzigen falschen Ziffer sei wegen Geringfügigkeit des Fehlers zu entschuldigen. Sofern ein Bevollmächtigter sorgfältig die eingegebene mit der zutreffenden Faxnummer aus zuverlässiger Quelle vergleicht, fällt ein Fehler in der Ziffernfolge auf, unabhängig davon, ob die ganze Nummer falsch ist oder nur eine einzelne Ziffer. Insofern sieht der Senat keine Veranlassung, einzelne Falschziffern anders zu behandeln als eine gänzlich falsche Faxnummer (s hierzu auch Bundesverwaltungsgericht, 13.10.2015, 9 B 31/15, Rn 11 juris). Dies gilt erst recht, wenn der Klägerbevollmächtigte wie hier die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bis kurz vor Ablauf ausreizt, da in einem solchen Fall sogar eine erhöhte Sorgfaltspflicht besteht (Keller aaO Rdnr 9 n unter Verweis auf BSGE 72, 158 und BSG 11.12.2008, B 6 KA 34/08 B, juris Rn 14). Er kann sich auch nicht auf das "OK" des Faxberichtes berufen. Zwar ist in der Rspr anerkannt, dass bei Vorliegen eines solchen unauffälligen Sendeberichts uU schuldhaftes Verhalten auszuschließen ist, wenn es bei dem elektronischen Übertragungsvorgang dennoch zu nicht aus dem Sendeprotokoll ersichtlichen Fehlern gekommen ist (s hierzu Keller aaO Rn 9i mwN). Diese Rspr kann aber nur dann Geltung beanspruchen, wenn es etwa zu technischen Übertragungsfehlern gekommen ist, die sich dennoch dem Sendeprotokoll nicht entnehmen lassen, dh wenn der "OK"-Vermerk des Protokolls im Grunde unzutreffend ist. Wird indes eine falsche Faxnummer eingegeben, zu der aber ein – wenn auch fremdes – Faxgerät gehört, meldet das Sendeprotokoll zu Recht eine korrekte Übertragung, so dass aus dieser zutreffenden Anzeige keine Rechte hergeleitet werden können.

Der Vortrag des Klägerbevollmächtigten, durch bandscheibenbedingte vorangegangene Arbeitsunfähigkeitszeiten unter erheblicher Arbeitsüberlastung gelitten zu haben, die in Kombination mit Schmerzen und Medikamenteneinnahme eventuell die Konzentrationsfähigkeit negativ beeinflusst habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Stressbedingte Arbeitsüberlastung ohne Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit ist zwar ausnahmsweise geeignet, Verschulden auszuräumen, nämlich dann, wenn sie unvorhersehbar eingetreten ist und die Fähigkeit zu konzentrierter Arbeit erheblich eingeschränkt war (Keller aaO Rn 7d mwN). Letzteres ist aber nicht glaubhaft gemacht worden, da der Klägerbevollmächtigte am 18.11.2019 in der Lage war, eine ausführliche und mehrseitige Berufungsbegründung zu verfassen. Er hätte daher auch die Faxnummer kontrollieren können.

Da somit kein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt, war die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Im Übrigen ist die Berufung auch unbegründet, da das SG die Klage im Hinblick auf die Gutachten des Dr. B., des Dr. S. sowie des Dr. Z. zu Recht abgewiesen hat. Der Kläger ist trotz seiner Erkrankungen noch in der Lage, bei Beachtung qualitativer Einschränkungen eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem Umfang von sechs Stunden und mehr pro Tag zu verrichten, so dass ihm kein Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung zusteht. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Einholung der Gutachten ergibt sich aus den Akten nicht und wurde auch vom Kläger im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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