S 1 KR 2098/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Reutlingen (BWB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 1 KR 2098/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, die von einem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zusammen mit einer Lebensversicherung als Direktversicherung auf einen Arbeitnehmer als Versicherten abgeschlossen wurde, unterliegen als Versorgungsbezüge der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung.
2. Dies gilt sogar dann, wenn die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung 5 Jahre vor Beginn der Leistungen aus der Lebensversicherung enden.
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger vom 01.04.2009 bis 30.04.2015 Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) aus Leistungen einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZV) zu entrichten hat, die er seit 01.04.2009 bezieht.

Der. geborene, verheiratete Kläger, Vater von drei Kindern, war vom 01.01.2005 bis 30.04.2015 aufgrund versicherungspflichtiger Beschäftigung bzw. aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld I (Alg I) bei den Beklagten kranken- und pflegeversichert. Vom 01.11.2001 an war er als Betriebs-/Küchenleiter bei der. GmbH versicherungspflichtig beschäftigt. Während dieses Beschäftigungsverhältnisses erhielt er ausweislich des von ihm vorgelegten Versicherungsverlaufes der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRV) vom 03.06.2009 bis 26.06.2010 Krankengeld (Krg) und vom 27.06.2010 bis 14.02.2011 sowie vom 09.03. bis 19.07.2011 Alg I. Das Arbeitsverhältnis mit der GmbH wurde zum 31.10.2011 im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst. Nach erneuter versicherungspflichtiger Beschäftigung vom September 2011 bis Juli 2012 und anschließender Berufsausbildung von Juli 2012 bis September 2014 im Rahmen gewährter Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Deutsche Rentenversicherung war der Kläger seit Januar 2015 erneut versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 01.07.2017 erhält er von der DRV eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Sein ehemaliger Arbeitgeber, die. GmbH, hat mit Beginn vom 01.12.2003 für den Kläger als versicherte Person bei der Karlsruher Lebensversicherung AG (Karlsruher) eine Lebensversicherung mit einer BUZV (Versicherungsschein Nr ...) abgeschlossen, die ab Dezember 2018 von der Württembergischen Lebensversicherung AG (Württembergische) unter der Vers.-Nr. fortgeführt wurde.

Die Karlsruher teilte den Beklagten mit Schreiben vom 24.11.2010 mit, der Kläger erhalte aus dem Lebensversicherungsvertrag Nr. ab 01.04.2009 eine vierteljährliche (Berufsunfähigkeits)Rente von 2.998,50 EUR. Sie bitte um Mitteilung, ob hieraus Beträge abgeführt werden müssen.

Daraufhin teilte die (unzuständige) Bezirksdirektion Mittlerer Oberrhein der Beklagten dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid vom 23.12.2010 mit, er habe aus einem monatlichen Versorgungsbezug i.H.v. 999,50 EUR ab 01.04.2009 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten. Eine entsprechende Mitteilung ging an die Württembergische.

Auf telefonische Nachfrage des Klägers erläuterte ihm die zuständige Bezirksdirektion Neckar-Alb der Beklagten mit rechtsmittelfähigen Bescheid vom 02.02.2011 zum einen die Sach- und Rechtslage, zum anderen teilte sie ihm mit, er habe aus einem monatlichen Versorgungsbezug von 999,50 EUR monatliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.04.2009 i.H.v. 174,41 EUR, ab 01.07.2009 i.H.v. 168,42 EUR und ab 01.01.2011 i.H.v. 174,41 EUR zu entrichten.

Hiergegen legte der Kläger am 08.02.2011 Widerspruch ein.

Während des Widerspruchsverfahrens setzten die Beklagten mit Bescheiden vom 27. und 28.02.2012 die vom Kläger zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01.12.2011 monatlich zu entrichtenden Beiträge auf 177,26 EUR fest. Grundlage hierfür war die vom Kläger ab 01.12.2011 bezogene monatliche Berufsunfähigkeitsrente von nunmehr 1.015,83 EUR.

Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Württembergische am 25. und 27.07.2012 mit, der Versicherungsvertrag Nr ... sei als Direktversicherung abgeschlossen worden und vom 01.12.2003 bis 31.10.2011 von der ... GmbH als Versicherungsnehmer geführt worden. Zum 01.11.2011 sei der Vertrag vom Kläger als Versicherungsnehmer übernommen und weitergeführt worden. Allerdings würden Beiträge aufgrund der Leistung aus der BUZV seit dem 01.04.2009 durch den Versicherer übernommen. Die weitere Beitragszahlung bis zur Zuteilung der Hauptleistung am 01.12.2035 durch sie habe auf die Leistungshöhe keinen Einfluss, der Kläger müsse aber keine eigenen Beitragszahlungen leisten.

Mit dem während des Widerspruchsverfahrens ergangenen Bescheid vom 07.01.2013 sowie den (nahezu gleichlautenden) Bescheiden vom 27.12.2012 vom 03.09.2013 wurden die vom Kläger ab 01.12.2012 bzw. ab 01.01.2013 zur Kranken- und Pflegeversicherung monatlich zu entrichtenden Beiträge aus der seit 01.12.2012 i.H.v. 1.024,08 EUR monatlich bezogenen Berufsunfähigkeitsrente auf 178,70 EUR bzw. 179,72 EUR neu festgesetzt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.2018 wurde der Widerspruch des Klägers (gegen den Bescheid vom 02.02.2011) im Wesentlichen mit der Begründung als unbegründet zurückgewiesen, die ab 01.04.2009 bezogene Berufsunfähigkeitsrente aus einer Firmen-Direktversicherung sei ein beitragspflichtiger Versorgungsbezug.

Hiergegen hat der Kläger am 27.08.2018 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage mit dem Begehren erhoben, die Verbeitragung seiner Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsrente aufzuheben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, das Vorliegen eines Versorgungsbezugs sei dann zu verneinen, wenn für den Leistungsbeginn auf ein Lebensalter abgestellt werde, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestandes gelten könne und wenn diese Zuwendung bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand befristet sei. Diese Voraussetzungen würden hier zutreffen. Seine bezogenen Leistungen seien keine Leistungen aus einer Direktversicherung, sondern aus einer BUZV. Der Versicherungsschutz aus der BUZV ende am 30.11.2030, also über 6 Jahre vor dem Erreichen der Regelaltersrente am 12.03.2037. Laut Anstellungsvertrag hätte sein Arbeitsverhältnis bei seinem ehemaligen Arbeitgeber im Jahr 2035 geendet. Die Versicherung aus der BUZV habe somit keinen Bezug zu dem Beschäftigungsverhältnis, da der Anspruch bereits während der möglichen Dauer des Arbeitsverhältnisses bzw. des Erwerbslebens erlösche. Eine Leistung sei nur dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen solle. Dies sei hier jedoch nicht der Fall, da die bezogenen Leistungen hier nicht an ein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben gebunden seien. Zudem seien die Beiträge zur BUZV wie auch zur Direktversicherung von ihm persönlich aus seinem Nettogehalt und ohne Beteiligung durch den Arbeitgeber finanziert worden. Überdies sei er nach wie vor versicherungspflichtig in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt und damit nicht aus dem Erwerbsleben ausgeschieden. Auch eine Erwerbsminderung liege nicht vor. So habe er zum Zeitpunkt des Bescheides vom 02.02.2011 Leistungen der Bundesagentur für Arbeit erhalten und sei damit dem ersten Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden. Da während des Bezuges von Alg I alleine die Bundesagentur für Arbeit Beiträge zahle, bestehe in diesen Zeitraum allein schon wegen des Bezuges von Alg I kein Anspruch gegen ihn auf Beitragsentrichtung. Die von ihm vom 01.04.2009 bis 31.12.2014 in Höhe von insgesamt 11.912,63 entrichteten Beiträge seien ihm daher zu erstatten. Ab 01.01.2015 würden die Beiträge direkt von der Karlsruher abgeführt. Zur Begründung seines Begehrens hat der Kläger ferner auf zahlreiche arbeits- und sozialrechtliche Entscheidungen verwiesen. Auf diese wird Bezug genommen.

Die Beklagten sind der Klage entgegengetreten und haben zur Begründung zum einen auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides Bezug genommen. Zum anderen haben sie im Wesentlichen ausgeführt, als der Rente vergleichbare Einnahmen gälten auch Renten der betrieblichen Altersversorgung, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit erzielt würden. Die vom Kläger bezogenen Leistungen wegen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit würden auch nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Versicherungsunternehmen gezahlt. Versicherungsnehmer zur Zeit der Beitragszahlung ab 01.12.2003 sei überdies der ehemalige Arbeitgeber des Klägers gewesen. Bei den vom Kläger bezogenen Leistungen handele es sich daher um beitragspflichtige Versorgungsbezüge.

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat die Kammer bei der Württembergischen die Auskunft vom 26.02.2019 eingeholt. Danach liege hier eine Berufsunfähigkeitsleistung der betrieblichen Altersversorgung vor. Noch während des Arbeitsverhältnisses sei die Berufsunfähigkeit eingetreten, sodass die Zahlung der Rente ab 2009 sowie auch der Beitragsbefreiung allesamt Leistungen der betrieblichen Altersversorgung des Arbeitgebers darstellen würden, unabhängig davon, wer später Versicherungsnehmer sei. Trete die Leistungspflicht während des Arbeitsverhältnisses ein, ergebe sich die volle Beitragszahlungspflicht, da es eine reine Risikozusatzversicherung sei, die vom Arbeitgeber alleine finanziert worden sei. Die Berufsunfähigkeitszusatzversicherungsrente bleibe auch dann voll krankenversicherungspflichtig, wenn der Arbeitnehmer ausgeschieden und der Vertrag auf ihn übertragen worden sei, da die Berufsunfähigkeitsrentenleistung nicht auf Beiträgen beruhe, die der Arbeitnehmer eingezahlt habe, sondern sich gänzlich im Rahmen der institutionellen betrieblichen Altersversorgung bewege. Auch die mit eingeschlossene Beitragsbefreiung stelle ebenfalls eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar. Seit 01.01.2015 würden von ihr die Beiträge zur GKV und sPV für den Kläger an die Beklagten entrichtet.

Die Beklagten haben sich in der mündlichen Verhandlung am 08.07.2020 im Wege eines Teil-Anerkenntnisses bereit erklärt, die Höhe der ab 01.01.2015 direkt von der Württembergischen an sie entrichteten Beiträge zu überprüfen und etwaige zu Unrecht gezahlte Beiträge dem Kläger zu erstatten.

Dieses Teil-Anerkenntnis wurde vom Kläger angenommen.

Der Kläger beantragt über das angenommene Teil-Anerkenntnis hinaus,

den Bescheid vom 02.02.2011 sowie die Bescheide vom 27.02.2011, 28.02.2011, 27.12.2012, 07.01 2013 und 03.09.2013, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2018 aufzuheben.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Ferner hat die Kammer die Württembergische mit Beschluss vom 06.08.2019 zum Rechtsstreit beigeladen. Diese hat zwar keinen Antrag gestellt, gleichwohl ausgeführt, auch unter Berücksichtigung des vom Kläger angesprochenen Urteiles des Bundessozialgerichts (BSG) vom 20.07.2017 handele es sich hier um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, die einen Versorgungsbezug darstelle. Soweit der Kläger behaupte, die BUZV sei nicht Teil der Versorgungszusage des Arbeitgebers gewesen, sei dies unwahr. Der Arbeitgeber habe für den Fall der Berufsunfähigkeit nicht nur eine Rente, sondern auch die Beitragszahlung bis zum Ablauf und damit die volle Versicherungsleistung zugesagt.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorgelegten Beklagten- und der Gerichtsakte sowie auf die Niederschriften zu den mündlichen Verhandlungen am 13.11.2019 und am 08.07.2020 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form– und fristgemäß beim sachlich und örtlich zuständigen SG erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die hier streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten vom 02.02.2011, 27.02.2012, 28.02.2012, 27.12.2012, 07.01.2013 und 03.09.2013, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Mit diesen Bescheiden haben die Beklagten zu Recht die vom Kläger seit 01.04.2009 bezogenen Leistungen aus einer BUZV der Beitragspflicht zur GKV und zur sPV unterworfen.

Streitgegenstand sind vorliegend der Bescheid vom 02.02.2011 sowie die Bescheide vom 27.02.2012, 28.02.2012, 27.12.2012, 07.01.2013 und 03.09.2013, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2018. Mit diesen Bescheiden wurden vom Kläger ab 01.04.2009 Beiträge zur GKV und zur sPV aus den von ihm seit diesem Zeitpunkt bezogenen Leistungen einer BUZV gefordert. Für Zeiträume, die von diesen Bescheiden nicht erfasst werden, haben sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 13.11.2019 darauf geeinigt, dass das Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits auf Zeiträume zu erstrecken ist, die von den hier allein streitgegenständlichen Bescheiden nicht umfasst sind.

Weiter waren sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 13.11.2019 einig, dass der bestandskräftig gewordene Bescheid der unzuständigen Bezirksdirektion Mittlerer Oberrhein der Beklagten vom 23.12.2010 durch den Bescheid vom 02.02.2011 ersetzt wurde und somit der Bescheid vom 23.12.2010 keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. Die Beteiligten waren sich einig, dass dieser Bescheid daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

Vorab ist zu bemerken, dass die Beklagte Ziffer 1 berechtigt war, im Namen der Beklagten Ziffer 2 auch die Beiträge zur sPV festzusetzen. Nach § 46 Abs. 2 Satz 4 des Elften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB XI) können Krankenkassen und Pflegekassen für Mitglieder, die - wie vorliegend – ihre Beiträge zur GKV und zur sPV selbst zu zahlen haben, die Höhe der Beiträge zur GKV und zur sPV in einem gemeinsamen Beitragsbescheid festsetzen. Hierbei ist das Mitglied darauf hinzuweisen, dass der Bescheid über den Beitrag zur sPV im Namen der Pflegekasse ergeht (§ 46 Abs. 2 Satz 5 SGB XI). Soweit die Beiträge zur GKV nach § 256 Abs. 1 SGB V bzw. zur sPV nach § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI i.V.m. § 256 Abs. 1 SGB V ab 01.01.2015 von der Beigeladenen als Zahlstelle an die Beklagten abgeführt wurden, findet auch in diesem Fall nach Überzeugung der Kammer § 46 Abs. 2 Sätze 4 und 5 SGB XI entsprechende Anwendung, sodass auch ab 01.01.2015 die Beklagte Ziffer 1 berechtigt war, im Namen der Beklagten Ziffer 2 die Beitragspflicht zur GKV und zur sPV festzustellen. Den erforderlichen Hinweis auf den gemeinsamen Bescheid hat die Beklagte Ziffer 1 in ihren hier streitgegenständlichen Bescheiden gegeben.

Nach § 220 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) werden die Mittel der Krankenversicherung u.a. durch Beiträge aufgebracht, wobei nach § 223 Abs. 2 und 3 SGB V die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 für den Kalendertag (Beitragsbemessungsgrenze) bemessen werden. Für die sPV enthalten die §§ 54 und 55 SGB XI vergleichbare Regelungen.

Die Pflicht zur Zahlung von Beiträgen zur GKV und zur sPV beurteilt sich hierbei nach dem Versichertenstatus in dem Zeitpunkt, für den Beiträge erhoben werden. Der Kläger war in dem hier streitigen Zeitraum vom 01.04.2009 bis 30.04.2015 bei den Beklagten aufgrund versicherungspflichtiger Beschäftigung bzw. aufgrund des Bezuges von Alg I in der GKV und in der sPV versicherungspflichtig.

Nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V wird bei versicherungspflichtigen Beschäftigten der Beitragsbemessung unter anderem der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) zugrunde gelegt. Durch den Verweis in § 232a Abs. 3 SGB V, der § 226 SGB V für entsprechend anwendbar erklärt, gilt dies auch für Personen wie den Kläger, die Alg I bezogen haben.

Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) im Sinne des § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V in der hier maßgebenden Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003 (Bundesgesetzblatt I, Seite 2190) die – vorliegend allein in Betracht kommenden - Renten der betrieblichen Altersversorgung.

Für die Bemessung der Beiträge zur sPV bei Mitgliedern in der Pflegeversicherung, die - wie der Kläger – in der GKV pflichtversichert sind, gelten nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI die §§ 226 bis 238 und § 244 SGB V entsprechend. Die Beitragsbemessung folgt daher den gleichen Regeln wie in der GKV.

Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei den ihm seit 01.04.2009 gewährten Leistungen einer BUZV um eine "Rente der betrieblichen Altersversorgung", die der Beitragspflicht zur GKV und zur sPV unterfällt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG, z.B. Urteile vom 29.07.2015 - B 12 KR 4/14 R – , vom 04.09.2018 – B 12 KR 20/17 R – und vom 26.02.2019 – B 12 KR 17/18 R - alle juris, jeweils m.w.N.), der sich die erkennende Kammer anschließt, sind wesentliche Merkmale einer Rente der betrieblichen Altersversorgung (als einer mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Einnahme) im Sinne des Beitragsrecht der GKV, wenn ihr Bezug nicht schon institutionell (Versicherungseinrichtung, Versicherungstyp) vom Betriebsrentenrecht erfasst wird, ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung sowie ihre Einkommens-/Lohn-/Entgelt-Ersatzfunktion als – weiteres – Merkmal der Vergleichbarkeit mit der gesetzlichen Rente. Leistungen sind dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie u.a. die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter bezwecken, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen sollen. Durch diese Zwecksetzung unterscheidet sich die betriebliche Altersversorgung von sonstigen Zuwendungen des Arbeitgebers, etwa solchen zur Überbrückung von erwarteter Arbeitslosigkeit oder Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes (vgl. hierzu BSG, Urteile vom 29.07.2015 - B 12 KR 18/14 R – und vom 20.07.2017 - B 12 KR 12/15 R - beide juris – m.w.N.). Dabei kommt es für die Einordnung einer Leistung als Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V nicht darauf an, ob es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG -) handelt, da das BSG den Begriff der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Beitragsrecht der GKV nach ständiger Rechtsprechung seit jeher als gegenüber dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung im BetrAVG eigenständig verstanden hat (ständige Rechtsprechung des BSG, z.B. Urteil vom 25.05.2011 – B 12 P 1/09 R - juris –).

Liegen allerdings die Voraussetzungen des BetrAVG vor, handelt es sich in jedem Fall um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (BSG, Urteile vom 10.03.1994 – 12 RK 30/91 –, vom 26.03.1996 – 12 RK 21/95 – vom 30.03.2011 – B 12 KR 24/09 R - und vom 04.09.2018 - B 12 KR 20/17 R – alle juris –; vgl. auch Peters in jurisPK-SGB V, § 229 Rdnr.33).

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des BetrAVG in der hier maßgebenden Fassung des Gesetzes vom 21.06.2002 (Bundesgesetzblatt I Seite 2167) liegt ein Fall der betrieblichen Altersversorgung vor, wenn einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt werden. Hierbei kann nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger, wie beispielsweise eine Direktversicherung (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG), erfolgen. Danach gehören zu den Renten zur betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne von § 1b Abs. 2 BetrAVG gezahlt werden. Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie soll die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezwecken, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen. Ein solcher Versorgungszweck kann sich auch der vereinbarten Laufzeit ergeben (vgl. BSG, Urteil vom 26.02.2019, a.a.O. m.w.N.).

Unerheblich ist dabei, ob der Abschluss der Versicherung nach Auffassung der Beteiligten allein zur Ausnutzung der steuerrechtlich anerkannten und begünstigten Gestaltungsmöglichkeiten der betrieblichen Altersversorgung erfolgt ist. Der hinreichende Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Leistungen aus der Versicherung der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers ist für die Qualifizierung als beitragspflichtige Einnahme der betrieblichen Altersversorgung bei einer solchen für die betriebliche Altersversorgung typischen Versicherungsart der Direktversicherung gegeben.

Die dem Kläger seit 01.04.2009 gewährten Leistungen aus der BUZV erfüllen die vom BSG für die Anerkennung einer Rente der betrieblichen Altersversorgung als Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V aufgestellten Voraussetzungen. Dies gilt schon deshalb, weil der Kläger den Anspruch auf dem nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG vorgesehenen Durchführungsweg der Direktversicherung erworben hat (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 26.03.1996 – 12 RK 21/95 - juris -).

Wie aus den von der Beigeladenen vorgelegten Versicherungsunterlagen zu ersehen ist, bestätigt durch deren Auskunft vom 26.02.2019, wurde vom ehemaligen Arbeitgeber des Klägers, der. GmbH, als Versicherungsnehmer am 21.10.2003 bei der Karlsruher der Abschluss einer Lebensversicherung für den Kläger mit Ablauf bei Vollendung des 65. Lebensjahres, dem damals noch geltenden Renteneintrittsalter, beantragt. Verbunden mit dieser Lebensversicherung war eine BUZV mit einem Ablaufdatum bei Vollendung des 60. Lebensjahres. Ausweislich Ziffer 4 des Antrages und der Aussage der Beigeladenen vom 26.02.2019 wurde der Lebensversicherungsvertrag mit BUZV als Direktversicherung aus Gehaltsumwandlung abgeschlossen. Ausweislich des Versicherungsscheines vom 28.11.2003 treten am 30.11.2035 sowohl der Ablauf der Versicherungsdauer als auch der Ablauf der Beitragszahlungsdauer ein. Endtermin der BUZV ist hingegen der 30.11.2030. Weiter ist dem Versicherungsschein zu entnehmen, dass bei Eintritt der Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % mit der Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit gleichzeitig eine Beitragsbefreiung (hinsichtlich der Lebensversicherung) verbunden ist. Die Beiträge zu dieser Lebensversicherung werden daher bei Eintritt von Berufsunfähigkeit aufgrund der von der. GmbH für den Kläger abgeschlossenen BUZV bis zum 30.11.2030 vom Versicherer übernommen. Durch den Abschluss der BUZV hat sein ehemaliger Arbeitgeber den Kläger somit für den Fall des Eintritts der Berufsunfähigkeit abgesichert. Realisiert sich – wie hier - das mit der BUZV versicherte Risiko, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen seinen bisherigen bei der. GmbH ausgeübten Beruf nicht mehr in vollem Umfang ausüben kann, erhält er zum einen eine Berufsunfähigkeitsrente, um den dadurch entstehenden Einkommensverlust auszugleichen. Zum anderen wird die spätere Auszahlung der Lebensversicherung bei Erreichen des Renteneintrittsalters durch die Befreiung des Klägers von der Beitragszahlungspflicht bei gleichzeitiger Übernahme der Beiträge durch den Versicherer sichergestellt. Die BUZV gleicht damit den bei Eintritt der Berufsunfähigkeit entstehenden Einkommensverlust aus, sichert aber gleichzeitig durch Beitragsbefreiung bei gleichzeitiger Übernahme der Beiträge durch den Versicherer auch die Versorgung des Klägers bei Erreichen des Renteneintrittsalters, dient damit auch seiner Altersversorgung.

Der Anerkennung der dem Kläger gewährten Leistungen aus der BUZV als Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V steht nicht entgegen, dass er im hier streitgegenständlichen Zeitraum bis zum 30.04.2015 nicht aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist. So war der Kläger von September 2011 bis Juli 2012 und seit Januar 2015 erneut versicherungspflichtig beschäftigt. Damit steht auch für die Kammer fest, dass beim Kläger eine (volle) Erwerbsminderung nicht vorliegt. Soweit allerdings der Kläger hieraus den Schluss zieht, ein Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V liege nur dann vor, wenn ein Versicherter aufgrund einer (vollen) Erwerbsminderung aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei, verkennt er, dass Voraussetzung für die Anerkennung eines Versorgungsbezuges nach dem eindeutigen Wortlaut des § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V u.a. eine "Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" ist. Eine volle Erwerbsminderung oder ein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben wird in dieser hier maßgebenden Vorschrift nicht gefordert. Für die Anerkennung der Leistungen aus der BUZV reicht es daher aus, dass beim Kläger aus gesundheitlichen Gründen seine Erwerbsfähigkeit dahingehend eingeschränkt ist, dass er seinen bisher bei der GmbH ausgeübten Beruf nicht mehr in vollem Umfang ausüben kann. Auch bei der beim Kläger vorliegenden verminderten Erwerbsfähigkeit haben seine Leistungen aus der BUZV die Einkommensersatzfunktion, die ebenfalls Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wie beispielsweise einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) zukommt.

Dem Kläger ist zuzugeben, dass ihm aufgrund seiner Geburt nach dem 02.01.1961 aus rechtlichen Gründen keine Rente wegen Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt werden kann und darf. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 (Bundesgesetzblatt I Seite 1827) zum 01.01.2001 wurde geregelt, dass eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nur noch Versicherten bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen gewährt werden kann, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind. Die hieraus gezogene Schlussfolgerung des Klägers, die ihm gewährten Leistungen aus der BUZV seien keine "als der Rente vergleichbare Einnahmen", da für ihn eine Rente wegen Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht in Betracht komme, verfängt allerdings nicht. Wie aus § 240 SGB VI zu ersehen ist, wird durch die gesetzliche Rentenversicherung weiterhin eine Rente bei teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gewährt, wenn auch nur für die vor dem 02.01.1961 geborenen, berufsunfähigen Versicherten. Auch wenn die Gewährung dieser Rente für den Kläger nicht in Betracht kommt, bleibt gleichwohl festzuhalten, dass es diese Rentenleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung nach wie vor gibt. Nach Auffassung der Kammer ist somit die in § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V für die Anerkennung als Versorgungsbezug erforderliche Vergleichbarkeit mit Einnahmen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gegeben.

Damit stellen die dem Kläger ab 01.04.2009 aus der BUZV gewährten Leistungen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG dar (vgl. auch BSG; Urteil vom 08.12.1998 – 12 RK 46/86 - und Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 26.11.2012 – L 1 KR 95/10 – beide juris -).

Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Leistungen aus der BUZV (Berufsunfähigkeitsrente und Beitragsbefreiung) bereits am 30.11.2030, also 5 Jahre vor Ablauf der Versicherungsdauer der Lebensversicherung und mehr als 5 Jahre vor Erreichen seines Renteneintrittsalters am 12.03.2037 enden. Damit besteht eine "Lücke" zwischen dem Ende der Leistungen aus der BUZV und dem Beginn der Leistungen aus der Lebensversicherung. Soweit der Kläger hieraus allerdings den Schluss zieht, bei den Leistungen aus der BUZV handle es sich daher nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung verkennt er, dass Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nicht allein die Versorgung im Alter, sondern – wie sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ergibt, auch die Versorgung u.a. beim Eintritt von Invalidität bezwecken. Die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter, also die Sicherung seines Lebensstandards nach seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben, ist nur einer der mit der betrieblichen Altersversorgung verfolgten Zwecke. Dies ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des BSG, das beispielsweise in seinem Urteil vom 20.07.2017 (a.a.O.) durch seine Ausführungen "Leistungen sind u.a. der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers im Alter bezwecken " deutlich macht, dass dies nur einer der mit der betrieblichen Altersversorgung verfolgten Zwecke ist. Wäre die Auffassung des Klägers zutreffend, hätte es der Begriffe "Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung" in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG nicht bedurft. Auch der Wortlaut des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V zeigt, dass Versorgungsbezüge im Sinne dieser Vorschrift auch dann gegeben sind, wenn sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit erzielt werden. Zudem erfüllt die Beitragsbefreiung bei gleichzeitiger Übernahme der Beiträge durch den Versicherten als weitere Leistung neben der Berufsunfähigkeitsrente aus der BUZV – wie oben dargestellt – auch den Zweck, die Altersversorgung des Klägers sicherzustellen. Dieser Zweck besteht auch dann, wenn – wie vorliegend - die Leistungen aus der BUZV nicht nahtlos bis zum Beginn der Leistungen aus der Rentenversicherung bzw. bis zum Eintritt des Klägers in den Altersruhestand gewährt werden. Die fehlende Nahtlosigkeit steht somit der Charakterisierung der Leistungen aus der BUZV als Leistung der betrieblichen Altersversorgung nicht entgegen.

Trotz der Lücke zwischen dem Ende der Leistungen aus der BUZV und dem Beginn aus der Lebensversicherung handelt es sich bei diesen Leistungen nicht um "Übergangsleistungen", die nicht der Beitragsbemessung in der GKV zugrunde zu legen wären. Das BSG hat sich in seiner Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 29.07.2015 - B 12 KR 4/14 R – und vom 20.07.2017 – B 12 KR 12/15 R - beide juris -) zur Abgrenzung solcher "Übergangsleistungen" von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts orientiert. Danach fehle es an der Eigenschaft als Versorgungsbezug, wenn bei der Zusage von Übergangsbezügen, Überbrückungsgeldern usw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Leistungsbeginn auf ein Lebensalter abgestellt werde, das nach der Verkehrsanschauung typischerweise nicht schon als Beginn des Ruhestandes gelten könne, und wenn diese Zuwendung bis zum Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand befristet sei. An letzterer Voraussetzung fehlt es hier bei den Leistungen aus der BUZV, da diese gerade nicht bis zum Eintritt des Klägers in den gesetzlichen Ruhestand am 12.03.2037 gewährt werden.

Soweit der Kläger der Auffassung ist, die BUZV habe keinen Bezug zu seinem Beschäftigungsverhältnis bei der ... GmbH, da der Anspruch hieraus bereits während der möglichen Dauer des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2035 erlösche, verkennt er den Charakter der BUZV. Die BUZV stellt eine reine Risikoversicherung dar, aus der Leistungen bei Eintritt von Berufsunfähigkeit gewährt werden. Ausweislich des Versicherungsscheins liegt Berufsunfähigkeit im Sinne der BUZV dann vor, wenn der Kläger zu mindestens 50 % daran gehindert ist, den bei der. GmbH ausgeübten Beruf weiterhin auszuüben. Gerade diese Abhängigkeit der Leistungen aus der BUZV von dem bei seinem ehemaligen Arbeitgeber ausgeübten Beruf belegt den Bezug der BUZV zu seinem Beschäftigungsverhältnis mit der ... GmbH. Weiter ergeben sich aus den vorliegenden Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Gewährung von Leistungen aus der BUZV an das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses mit der ... GmbH geknüpft ist. Im Gegenteil ist charakteristisch für Leistungen aus einer BUZV, dass das Arbeitsverhältnis in diesem Fall in aller Regel nicht mehr fortbesteht.

Wie dargestellt wurden u.a. die Leistungen aus der BUZV aus einer Gehaltsumwandlung, also aus Leistungen des Klägers finanziert. Dies beseitigt allerdings ihre Charakterisierung als betriebliche Altersversorgung nicht. Nach zutreffender Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 30.03.2011 – B 12 KR 16/10 R und B 12 KR 24/09 R – beide juris - m.w.N.) liegen der Rente vergleichbare Einnahmen in Form der betrieblichen Altersversorgung selbst dann vor, wenn die Versicherungsprämien ganz oder teilweise aus dem Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers aufgebracht wurden, sofern der Versicherungsvertrag zu Gunsten des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer abgeschlossen wird. Beruhen die Leistungen aus einer Direktversicherung auf Prämien, die in einem Zeitraum erbracht wurden, in dem der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war, handelt es sich somit um einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Die seit 01.04.2009 bezogenen Leistungen aus der BUZV beruhen hier ausschließlich auf im Wege der Gehaltsumwandlung in einem Zeitraum entrichteten Beiträgen, in dem der ehemalige Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer war. Nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem dortigen Arbeitsverhältnis trat der Kläger zwar am 01.11.2011 in die Versicherungsnehmereigenschaft ein. Die Leistungen aus der BUZV, einer reinen Risikozusatzversicherung ohne Bildung eines Kapitalstocks, beruhen jedoch auf Beiträgen, die in einem Zeitraum erbracht wurden, in dem ausschließlich der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war.

Der Verbeitragung der Leistungen aus der BUZV steht auch nicht entgegen, dass diese möglicherweise steuerrechtlich anders als von den Beklagten vorgenommen beurteilt werden. Maßgebend für die Verbeitragung der Leistungen aus der BUZV in der GKV und in der sPV sind ausschließlich sozialversicherungsrechtliche Vorschriften. Dass das Steuerrecht hiervon abweichende Regelungen enthält, mag zwar durchaus sein, ist jedoch ohne Relevanz auf das hier ausschließlich maßgebende Sozialversicherungsrecht.

Entgegen der Auffassung des Klägers haben die Beklagten auch während seines Bezuges von Krankengeld zu Recht Beiträge von ihm aus den Leistungen der BUZV gefordert. Nach § 224 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB V ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs u.a. auf Krankengeld beitragsfrei, wobei sich die Beitragsfreiheit nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen erstreckt. Damit besteht eine Beitragsfreiheit zur GKV und zur sPV nur für das bezogene Krankengeld, nicht aber für andere beitragspflichtige Einnahmen, wie z.B. die in den §§ 226 bis zu 240 SGB V genannten Einnahmen, zu denen u.a. die Versorgungsbezüge gehören (vgl. Mack/Hesral in jurisPK-SGB V § 224 Rdnrn. 7 und 12). Die Leistungen aus der BUZV unterlagen daher auch während des Bezuges von Krankengeld vom 03.06.2009 bis 26.06.2010 der Beitragspflicht.

Auch während des Bezuges von Alg I vom 27.06.2010 bis 14.02.2011 sowie vom 09.03. bis 19.07.2011 wurden von den Beklagten aus den Leistungen der BUZV zu Recht Beiträge zur GKV und zur sPV festgesetzt. Wie oben dargestellt gilt nach § 232a Abs. 3 SGB V u.a. bei Beziehern von Alg I § 226 SGB V entsprechend. Neben dem nach § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V als beitragspflichtige Einnahme geltenden Alg I werden damit weitere Einnahmen wie beispielsweise aus Versorgungsbezügen der Beitragsberechnung zugrunde gelegt. Während nach § 251 Abs. 4a SGB V die Beiträge für Alg I-Bezieher die Bundesagentur trägt, sofern sich diese aus beitragspflichtigen Einnahmen nach § 232a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGB V errechnen, trägt im Übrigen nach § 252 Abs. 1 Nr. 1 SGB V der Versicherte die Beiträge aus Versorgungsbezügen alleine.

Für die Kammer steht somit fest, dass die Beklagten zu Recht im hier streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.04.2009 bis 30.04.2015 aus den Leistungen der BUZV Beiträge zur GKV und zur sPV beim Kläger erhoben haben.

Die Höhe der Beiträge wurden jedenfalls im Zeitraum vom 01.04.2009 bis zum 31.12.2014 zutreffend festgesetzt. Hinsichtlich der ab 01.01.2015 von der Beigeladenen abgeführtenBeiträge bestehen allerdings Unklarheiten. Insofern haben sich die Beklagten in ihrem während der mündlichen Verhandlung am 08.07.2020 abgegebenen, vom Kläger angenommenen Teil-Anerkenntnis verpflichtet, ab 01.01.2015 die Höhe der Beiträge zu überprüfen und gegebenenfalls überzahlte Beiträge dem Kläger zu erstatten. Die Höhe der Beiträge vom 01.01. bis 30.04.2015 ist somit nicht (mehr) im Streit.

Die Klage war daher mit der sich aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
Rechtskraft
Aus
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