L 8 RA 57/00

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 11 RA 640/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 RA 57/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. Juni 2000 wird zurückgewiesen. Die Klagen gegen die Bescheide vom 25. September 2000 und 4. Januar 2001, die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2001, 1. Juli 2002 und 1. Juli 2003 und den Bescheid vom 8. März 2004 werden abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist die begehrte Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte im Rahmen von Feststellungen nach § 149 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI). Die Klägerin greift jetzt die Überleitung der im Beitrittsgebiet erworbenen Altersversorgung und insbesondere den während des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheid zur Gewährung einer Altersrente an.

Die 1939 geborene Klägerin war im Wesentlichen in der ehemaligen DDR beruflich tätig. Sie war dort nach dem Abschluss der Oberschule seit August 1957 im Bereich der Deutschen P beim R beschäftigt. Berufsbegleitend erwarb die Klägerin im Wege des Fernstudiums die Abschlüsse "Techniker für Funktechnik" (12. September 1967) und "Ingenieur für Funktechnik" (20. Juli 1973). Auf Grund ihrer Tätigkeit bei der Deutschen P war die Klägerin Mitglied deren Versorgungsordnung (VO-DP). Beiträge zu der seit dem 1. März 1971 bestehenden Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) wurden von der Klägerin nicht entrichtet.

Im Rahmen der Klärung des klägerischen Kontos stellte die Beklagte gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI mit Bescheid vom 22. Oktober 1997 die in dem (dem Bescheid beigefügten) Versicherungsverlauf enthaltenen rentenrechtlichen Daten der Klägerin für die Zeit bis zum 31. Dezember 1990 verbindlich fest. Für den Zeitraum ab dem 1. März 1971 wurden als versicherungspflichtige und rentenrelevante Arbeitsverdienste nicht die jeweiligen von der Klägerin tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte berücksichtigt, sondern entsprechend der in der DDR für die Sozialversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze lediglich bis zur Höhe von maximal 600,00 M monatlich bzw. 7.200,00 M jährlich, teilweise wegen Arbeitsausfalltagen anteilig gekürzt vermerkt. Eine Multiplikation dieser Entgelte mit dem Faktor 1,5 für Beschäftigte bei der Deutschen P erfolgte nicht.

Im Widerspruchsverfahren half die Beklagte mit Feststellungsbescheid vom 21. Juli 1998 weiteren Einwendungen der Klägerin ab, bestätigte aber mit Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 1999 die Feststellung und Begrenzung der Entgelte auf die seinerzeitige in der DDR geltende Bemessungsgrenze. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Vervielfältigung der rentenrelevanten Arbeitsentgelte von Beschäftigten der Deutschen P mit dem Faktor 1,5 nach Artikel 2 §§ 30, 35 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) zwar unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen sei, jedoch nur bei einem Rentenbeginn bis spätestens zum 31. Dezember 1996. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Arbeitsentgelte der Klägerin nach § 256a SGB VI nur bis zu der in der ehemaligen DDR geltenden Beitragsbemessungsgrenze von 600,00 M monatlich festgestellt worden seien. Denn die Klägerin habe die seit dem 1. März 1971 bestehende Möglichkeit, Beiträge zur FZR zu entrichten, nicht genutzt, so dass über diese Grenze hinausgehende Entgelte gemäß § 256a Abs. 3 SGB VI nicht als Überentgelte berücksichtigt werden könnten.

Mit ihrer dagegen zum Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst nur die Feststellung ihrer gesamten nicht auf die Beitragsbemessungsgrenze gekürzten Arbeitsentgelte sowie des besonderen Steigerungssatzes von 1,5 % verfolgt. Dazu hat sie ergänzend vorgetragen, sie habe sich nach der Einführung der FZR auch für Mitarbeiter der Deutschen P im Jahre 1974 in Anbetracht des bereits bestehenden zusätzlichen Versorgungsschutzes aus der VO-DP bewusst für ein Verbleiben in der bisherigen Versorgung und gegen eine Mitgliedschaft und Beitragsentrichtung in der FZR entschieden.

Zuletzt hat die Klägerin, nachdem sie nunmehr von ihren Prozessbevollmächtigten vertreten wird, geltend gemacht, die streitgegenständlichen Bescheide missachteten ihre gesamten in der ehemaligen DDR erworbenen Renten- und Versorgungsansprüche, die nach Maßgabe der Bestimmungen des Einigungsvertrages (EV) und des Grundgesetzes (GG), insbesondere unter Berücksichtigung der Ansprüche und Anwartschaften, wie sie sich auch nach der VO-DP ergeben hätte, sowie unter Anpassung an die Lebensverhältnisse nach der Wiedervereinigung berücksichtigt werden müssten. Hingegen seien die gegen die EMRK, das GG und den EV verstoßenden gesetzlichen Bestimmungen des Rentenüberleitungsrechts, dessen Konzeption spätestens nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. April 1999 als gescheitert angesehen werden müsse, außer Betracht zu lassen bzw. dem BVerfG nach Artikel 100 GG vorzulegen.

Während des Klageverfahrens hat die Beklagte in ihrer Funktion als Zusatzversorgungsträger mit Bescheid vom 31. Mai 2000 die Zeit vom 15. September 1967 bis 30. Juni 1990 als im Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) zurück gelegte Beitragszeit mit den in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelten festgestellt. Die Beklagte in ihrer Funktion als Rentenversicherungsträger hat sich daraufhin im Termin am 9. Juni 2000 bereit erklärt, diese vom Versorgungsträger festgestellten Daten in das Versicherungskonto der Klägerin aufzunehmen und demzufolge einen entsprechenden Änderungsbescheid zu erlassen.

Die von der Klägerin mit umfangreichen Anträgen aufrecht erhaltene Klage hat das SG sodann mit Urteil vom 9. Juni 2000 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig, aber unbegründet, soweit sie sich auf die Berücksichtigung eines Steigerungsbetrages von 1,5 richtet. Im Übrigen sei sie bereits unzulässig. Soweit die Klägerin mit ihrem Antrag über den in ihrem ursprünglichen Vorbringen enthaltenen Antrag (Feststellung der gesamten und mit dem Faktor 1,5 zu vervielfältigenden Arbeitseinkünfte) hinausgehend offensichtlich geltend machen wolle, dass ihre Rente nach bestimmten Maßgaben berechnet werden müsse, sei die Klage bereits deshalb unzulässig, weil die auf § 149 Abs. 5 SGB VI beruhenden streitgegenständlichen Feststellungsbescheide keine Regelungen zu Fragen der Rentenhöhe bzw. Rentenberechnung träfen, § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI. Diese würden vielmehr erst Gegenstand eines noch nicht vorliegenden Rentenbescheides sein. Eine dem Feststellungsbescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI eventuell beigefügte Rentenauskunft beinhalte demgegenüber jedenfalls keine verbindliche und mit Rechtsbehelfen angreifbare Regelung zur Rentenhöhe. Im Übrigen wäre ein über den ursprünglichen Klageantrag hinausgehender Antrag unzulässig, weil die Bescheide vom 22. Oktober 1997 und 21. Juli 1998 ursprünglich nur im Hinblick auf die Zuerkennung des Steigerungsbetrages sowie die Berücksichtigung der vollständigen Arbeitsentgelte angefochten und somit im Übrigen bestandskräftig geworden seien.

Soweit die Klägerin mit ihren Anträgen die Berücksichtigung ihrer vollständigen Bruttoarbeitsentgelte geltend mache, fehle der Klage auf Grund der rechtsverbindlichen Zusicherung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, die streitgegenständlichen Feststellungsbescheide nach Maßgabe des Feststellungsbescheides des Zusatzversorgungsträgers vom 31. Mai 2000 zu ändern, das Rechtsschutzbedürfnis. Denn nach dem Inhalt dieses Feststellungsbescheides würden die Bruttoarbeitsentgelte der Klägerin in voller Höhe berücksichtigt. Weder weise der Feststellungsbescheid eine Entgeltbegrenzung nach § 6 Abs. 2 oder § 7 AAÜG auf, noch erreichten die dort ausgewiesenen Bruttoarbeitsentgelte der Klägerin, die als solche von dieser nicht in Frage gestellt würden, eine Höhe, wegen derer sie auf die Werte der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenzen gemäß Anlage 3 zum AAÜG zu begrenzen wären. Ein rechtsschutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Klage sei deshalb insoweit zuletzt nicht mehr gegeben gewesen.

Soweit die Klägerin die Multiplikation ihrer Bruttoarbeitsentgelte mit dem Faktor 1,5 geltend mache, sei die Klage zulässig, aber unbegründet. Denn der nach den maßgebenden Bestimmungen vorgesehene Steigerungsbetrag von 1,5, auf den sich die Klägerin berufe, sei nach der Wiedervereinigung gemäß Artikel 2 §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 35 RÜG nur noch für eine Übergangszeit für Bezieher einer spätestens bis zum 31. Dezember 1996 beginnenden Rente gewährt worden, wobei die Rentenhöhe dann allerdings auch im Übrigen nicht nach den Regelungen des SGB VI, sondern nach denjenigen des RÜG zu berechnen sei. Da die Klägerin bis jetzt keine Rente beziehe, komme die Anwendung des Steigerungsbetrages nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht in Betracht. Gegen die übergangsrechtliche Begrenzung des besonderen Steigerungsbetrages von 1,5 auf solche Versicherte, deren Rente bis spätestens zum 31. Dezember 1996 beginne, bestünden auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es handele sich insoweit um eine eigentlich nicht zu rechtfertigende Privilegierung, die auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht fortgeführt werden müsse.

Hiergegen hat sich die Klägerin mit ihrer Berufung gewandt. Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 25. September 2000 die Feststellungen aus dem Bescheid des Versorgungsträgers vom 31. Mai 2000 in das Versicherungskonto der Klägerin aufgenommen.

Mit Rentenbescheid vom 4. Januar 2001 hat die Beklagte sodann der Klägerin antragsgemäß Altersrente für Frauen, beginnend am 1. Januar 2001, gewährt; in der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung hat sie auf die Möglichkeit der Einlegung eines Widerspruchs verwiesen.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Rentenbescheid sei gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des Rechtsstreits geworden und hat sich mit umfänglichen Ausführungen gegen die Art der Überführung ihrer bereits in der DDR erworbenen Ansprüche aus Zusatzversorgung und Sozialversicherung und die Rentenberechnung gewandt, weil ihr nach eigener Auffassung eine höhere Leistung zustehe (Schriftsatz vom 20. Juni 2002 - Bl. 117 ff GA).

Weitergehend hat sie mit Schriftsatz vom 1. Mai 2004 (Bl. 160 bis 186 GA) beantragt (wegen der Einzelheiten wird auf diesen verwiesen),

1. Beweis zu erheben über die Auswirkungen der verschiedenen nach Auffassung der Klägerin anzuwendenden Vorschriften auf die Rentenhöhe, 2. das Urteil des SG vom 9. Juni 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr ein höheres Alterseinkommen unter Beachtung bestimmter Maßgaben und auf der Grundlage von Vergleichsberechnungen zu gewähren und 3. den Bescheid vom 8. März 2004 über die Beitragsänderung zum 1. April 2004 aufzuheben und die Anpassung der Renten auf Grund der Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2001, 1. Juli 2002 und 1. Juli 2003 nach den verbindlichen Vorgaben des Einigungsvertrages und des Grundgesetzes durchzuführen, wobei zu berücksichtigen sei, dass der Anspruch auf die "Anpassung Ost" nach dem Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 unter Eigentumsschutz stehe.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klagen abzuweisen.

Sie wendet sich gegen eine Einbeziehung des Rentenbescheides, der Anpassungsmitteilungen sowie des Bescheides vom 8. März 2004 zur Höhe des von der Klägerin zu tragenden Beitrages zur Kranken- und Pflegeversicherung in das Verfahren. Das Versicherungskonto sei mit dem Änderungsbescheid vom 25. September 2000 abschließend geklärt gewesen. Zu den darin getroffenen Feststellungen habe die Klägerin nicht einmal behauptet, dass die Angaben unzutreffend sein könnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (Vers.-Nr. ), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung sowie die Klage gegen den gemäß §§ 96, 153 SGG Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheid vom 25. September 2000 sind unbegründet. Die Klagen gegen den Rentenbescheid vom 4. Januar 2001, die nachfolgenden Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2001, 1. Juli 2002 und 1. Juli 2003 sowie den Bescheid vom 8. März 2004 sind unzulässig.

Streitgegenstand des Verfahrens sind (zunächst) die im Rahmen des Feststellungsverfahrens gemäß § 149 SGB VI von der Beklagten erlassenen Bescheide vom 22. Oktober 1997 und 21. Juli 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 1999, die die Klägerin (nur) insoweit angegriffen hat, als die für Beitragszeiten ab 1. März 1971 vorgemerkten Entgelte auf die seinerzeit in der DDR geltende Beitragsbemessungsgrenze von 600,00 Mark monatlich begrenzt worden sind und der besondere Steigerungssatz von 1,5 % nach der VO-DP nicht berücksichtigt worden ist. Mit der Aufnahme der Feststellungen aus dem Bescheid des Versorgungsträgers vom 31. Mai 2000 in das Versicherungskonto der Klägerin und Erlass des Bescheides vom 25. September 2000 hat die Beklagte dem ersten Anliegen der Klägerin entsprochen. Zu den nunmehr maßgeblichen Feststellungen ihres Versicherungsverlaufs in dem gemäß §§ 96 Abs. 1, 153 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des (Berufungs-) Verfahrens gewordenen Bescheides vom 25. September 2000, über den der Senat kraft Klage zu entscheiden hat, hat die Klägerin keinerlei Fehler geltend gemacht. Auch der Senat kann keine fehlerhaften Feststellungen erkennen. Mithin hat sich der "Zeitenstreit" und damit das der Sicherung der für den Versicherungsverlauf maßgeblichen tatsächlichen Daten dienende Verfahren gemäß § 149 SGB VI mit der Änderung durch den Bescheid vom 25. September 2000 im Ergebnis erledigt; denn auch bis zum Termin hat die Klägerin insoweit keinerlei Unrichtigkeiten mehr behauptet.

Das weitere mit der Klageerhebung geltend gemachte Begehren, nämlich für die während der Zugehörigkeit zur VO-DP zurückgelegten Zeiten der Beschäftigung den erhöhten Steigerungssatz von 1,5 % zu berücksichtigen, also das erzielte Entgelt mit dem Faktor 1,5 zu multiplizieren, hat das SG jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn dabei handelt es sich um ein Element der späteren Rentenberechnung, nicht dagegen um Daten zu Tatbeständen, die möglicherweise als rentenrechtliche Zeiten bedeutsam werden können (so hat das BSG darüber auch erst in einem Rentenverfahren [negativ] entschieden: BSG SozR 3-2600 § 256a Nr. 10). Ebenso wenig wie über diesen Punkt schon in dem Vormerkungsverfahren zu entscheiden ist, ist auch über das weitere von dem Prozessbevollmächtigten beanspruchte Vorgehen bei der (späteren) Rentengewährung zu entscheiden gewesen. Das SG hat dazu zutreffend darauf verweisen, dass ein auf eine solche Verpflichtung zielender Klageantrag unzulässig ist, wie sich aus der eindeutigen Regelung in § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI ergibt.

Somit ist festzuhalten, dass nach Aufnahme der Feststellungen aus dem Bescheid des Versorgungsträgers vom 31. Mai 2000 in das Versicherungskonto der Klägerin mit Bescheid vom 25. September 2000 keinerlei zulässigerweise klärbarer Streitstoff verblieb.

Mangels eines entsprechenden noch zu klärenden "Streitrestes" - z.B. in Form einer streitig gebliebenen Zeit einer Beitragsentrichtung - ist daher kein Raum für die Einbeziehung der nachfolgenden nicht mehr das Vormerkungsverfahren, sondern den späteren Rentenanspruch ab 1. Januar 2001 betreffenden Bescheide. Eine direkte Anwendung des § 96 SGG scheidet von vornherein aus, da der Rentenbescheid offensichtlich den nur der Beweissicherung dienenden (letzten) Bescheid vom 25. September 2000 weder ergänzt noch ersetzt; gleiches gilt für die weiteren von der Klägerin angegriffenen und den Zahlungsanspruch berührenden Bescheide. Aber auch eine entsprechende Anwendung des § 96 SGG hält der Senat vorliegend angesichts des in der Sache im Ergebnis bereits zuvor zum Abschluss gekommenen Verfahrens nicht für möglich (vgl. zur entsprechenden Anwendung des § 96 SGG: BSG-Urteil vom 8.10.92 - 13 RJ 47/98 - im Falle einer streitig gebliebenen weiteren Kindererziehungszeit). Dass die Klägerin unzulässigerweise bereits in das Klageverfahren Fragen einer späteren Rentenberechnung eingeführt hat, spricht ebenfalls nicht für die Einbeziehung im Rahmen des Berufungsverfahrens. Die Beklagte hat deshalb auch in der Rechtsbehelfsbelehrung zum Rentenbescheid zutreffend auf die Möglichkeit der Erhebung eines Widerspruchs hingewiesen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die nunmehr angefochtenen Rentenanpassungsmitteilungen bereits nicht kraft Gesetzes gemäß § 96 SGG Gegenstand eines Rentenverfahrens werden (vgl. BSG SozR 3-2600 § 248 Nr. 8 m.w.N.; Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 41/02 R), sondern demzufolge gesonderter (fristgemäßer) Anfechtung bedürfen. Der Rentenbescheid, die Rentenanpassungsmitteilungen sowie der Bescheid vom 8. März 2004 sind auch nicht kraft gewillkürter Klageänderung (§ 99 SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden. Denn weder hat die Beklagte der Klageänderung zugestimmt noch sich zuvor in der Sache darauf eingelassen. Auch kann eine Einbeziehung schon wegen des fehlenden Vorverfahrens nicht als sachdienlich angesehen werden. Die Klagen gegen diese Bescheide sind mithin unzulässig.

Gegenstand der gerichtlichen Prüfung in der Sache können nach alledem nur die zum Vormerkungsverfahren nach § 149 SGB VI ergangenen Bescheide der Beklagten sein, wie der Aufrechterhaltung der Berufung bzw. Klage entnommen werden muss. Fehler in den diesbezüglichen Feststellungen im Versicherungskonto hat die Klägerin, wie bereits zuvor erwähnt, nicht mehr geltend gemacht. Auch den nachfolgenden Angriffen gegen den Rentenbescheid lässt sich ein entsprechendes Vorbringen nicht entnehmen. Diese Angriffe richten sich allein gegen die Art und Weise der Überführung der noch in der DDR erworbenen Altersversorgung bzw. die Rentenberechnung, ohne die der Rentenberechnung zu Grunde liegenden Daten bzw. Feststellungen aus dem Versicherungskonto in Frage zu stellen. Auch der Senat hat keine Fehler in den von der Beklagten getroffenen Feststellungen zum Versicherungskonto erkennen können.

Die Klägerin muss daher mit ihrem Begehren, auch soweit sie mit ihren Beweisanträgen die Berechtigung zum Erhalt einer höheren Altersversorgung begründen will, erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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