L 6 V 4126/99

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 9 V 1465/97
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 V 4126/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Eine laufende Unterstützung nach § 4 Abs 1 des Unterstützungsabschlußgesetzes setz einen in der Zeit vom 01.01.1991 bis 18.05.1995 eingetretenen schädigungsbedingten Einkommensverlust voraus.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 01. September 1999 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf Unterstützung nach dem Gesetz über den Abschluß von Unterstützungen der Bürger der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen vom 06.05.1994 (Unterstützungsabschlußgesetz - UntAbschlG - BGBl. I S. 990) hat. Der 1950 geborene Kläger absolvierte vom 01.09.1965 bis Juli 1968 eine Lehre als Facharbeiter für Plastverarbeitung. Von 1972 bis 31.05.1988 arbeitete er als Einrichter, danach bis 18.12.1989 als Lagerfacharbeiter. Anschließend übersiedelte er in das Gebiet der alten Bundesländer und ist seit Januar 1990 bei der Fa. S., Kunststoffspritzerei in 72271 A., - wiederum - als Einrichter beschäftigt. Am 27.04.1987 erfolgte beim Kläger unter dem Verdacht auf chronische Otitis media eine stationäre Aufnahme in der HNO-Klinik des Bezirkskrankenhauses Dresden-Friedrichstadt. Dort wurde eine beidseitige Schalleitungsschwerhörigkeit diagnostiziert. Am 13.05.1987 wurde eine endaurale Tympanoplastik links in Intubationsnarkose wegen des Verdachts auf Vorliegen eines Cholesteatoms durchgeführt. Dabei wurde die Verdachtsdiagnose intraoperativ bestätigt. Nachdem am 15.06.1987 eine Innenohrschädigung links festgestellt worden war, wurde der Kläger auch wegen fortgesetzter Schwindelzustände am 16.06.1987 erneut stationär aufgenommen und am 18.06.1987 - wiederum in Intubationsnarkose - eine Nachoperation des Ohres vorgenommen mit Einsetzen einer Membranplastik. Nach der Operation ließen die Schwindelzustände nach, am Hörverlust änderte sich nichts. Prof. Dr. K., Direktor der HNO-Klinik der Medizinischen Akademie "Carl Gustav Carus" diagnostizierte in seinem Gutachten vom 04.11.1987 für die Bezirksstelle für Ärztliches Begutachtungswesen in Dresden eine Ertaubung des linken Ohres infolge dessen Operation. Eine Verletzung von Sorgfaltspflichten schloß er aus. Den dauernden Körperschaden infolge der linksseitigen Taubheit bei gleichzeitig vorliegender mittelgradiger Schalleitungsschwerhörigkeit rechts legte er auf 40% fest. Nachdem die Zentralstelle für Ärztliches Begutachtungswesen am 01.12.1987 hiermit Übereinstimmung bekundet hatte, schloß sich die Bezirksstelle für Ärztliches Begutachtungswesen in ihrer Stellungnahme und Entscheidung vom 04.12.1987 dieser Beurteilung an. Nachdem dem Kläger deswegen zunächst nur eine einmalige Leistung in Höhe von 4.500,00 Mark gewährt worden war (Schreiben vom 05.07.1988), bewilligte ihm die zuständige Staatliche Versicherung der DDR auf seine Beschwerde mit Schreiben vom 26.07.1988 eine laufende monatliche Beihilfe von 115,80 Mark für die Zeit von Juni 1988 bis 31.12.1991 und mit Bescheid vom 27.03.1989 für die Zeit vom 01.06.1989 bis 31.12.1991 eine laufende Beihilfe in Höhe von monatlich 150,80 Mark (nebst einer Nachzahlung in Höhe von 245,00 Mark für die Zeit vom 01.11.1988 bis 31.05.1989) nach § 6 Abs. 1 Buchst. b der "Anordnung über eine erweiterte materielle Unterstützung der Bürger bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer Maßnahmen" (AO-EmU) für die Gesundheitsstörung "Ertaubung links". Infolge der Übersiedlung des Klägers in die alten Bundesländer wurde die Zahlung ab 01.01.1990 wegen Wegfalls der Staatsbürgerschaft der DDR zum 28.02.1990 endgültig eingestellt. Im Februar 1996 beantragte der Kläger beim Amt für Familie und Soziales - Versorgungsamt - Dresden (VA) wegen der Gesundheitsstörung "Taubheit linkes Ohr" die Gewährung einer Leistung nach dem UntAbschlG. Das VA holte u.a. von Dr. T., praktischer Arzt, die schriftliche Auskunft vom 04.06.1996 ein, der zahlreiche Arztbriefe beigefügt waren, sowie von Dr. K., HNO-Arzt, den Befundschein vom 21.06.1996, dem in Abschrift das Audiogramm vom 18.06.1996 beigefügt war. In Auswertung dieser Unterlagen schätzte Dr. K0. in seiner versorgungsärztlichen (vä) Stellungnahme vom 13.08.1996 die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für die Ertaubung des linken Ohres auf 20 vom Hundert (v.H.) ein. Hierauf gestützt lehnte das VA mit Bescheid vom 24.04.1997 die Gewährung einer Unterstützung nach dem UntAbschlG ab. Weder lasse sich eine (Mindest-)MdE um 50 v.H. feststellen noch schädigungsbedingte wirtschaftliche Folgen. Der Kläger übe den erlernten Beruf weiterhin voll aus. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des Sächsischen Landesamtes für Familie und Soziales - Landesversorgungsamt vom 21.05.1997). Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 23.06.1997 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG). Dieses zog die den Kläger betreffenden Schwerbehindertenakten des Versorgungsamtes Rottweil bei. Danach wurden beim Kläger mit dem Abhilfebescheid vom 02.07.1997 u.a. eine"Taubheit links und Schwerhörigkeit rechts" sowie "therapieresistente Schwindelsymptomatik" als Behinderungen festgestellt, wobei nach der vä Stellungnahme von Obermedizinalrätin (OMedRin) N. vom 14.05.1997 die Schwerhörigkeit einen Teil-Grad der Behinderung (GdB) von 40 bedingte und die Schwindelsymptomatik einen solchen von 20. Der Gesamt-GdB betrug damals unter Berücksichtigung eines Wirbelsäulenleidens und Gonalgien 50. Mit Neufeststellungsbescheid des gleichen Amtes vom 04.10.1999 wurde der Gesamt-GdB unter Einbeziehung einer Sprachstörung sowie eines Magenleidens als weitere Behinderungen auf 60 angehoben. Das SG wies durch Gerichtsbescheid vom 01.09.1999 die Klage mit der Begründung ab, die zu berücksichtigende Taubheit des linken Ohres bedinge nach den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz", Ausgabe 1996 (AP), eine MdE um 20 v.H. Selbst wenn der zur Zeit der Operationen am rechten Ohr bereits bestehende Vorschaden (mittelgradige Schwerhörigkeit rechts) mitzuberücksichtigen wäre, resultiere daraus lediglich eine MdE um 40 v.H. Es finde sich in den Akten auch kein Anhaltspunkt dafür, daß die "therapieresistente Schwindelsymptomatik" Folge der Operationen im Mai/Juni 1987 sei. Somit fehle es schon an der für die Gewährung eines Ausgleichs erforderlichen MdE um 50 v.H. Zutreffend habe der Beklagte auch das Vorliegen einer besonderen Härte verneint. Ein schädigungsbedingter Einkommensverlust im ausgeübten Beruf sei nicht erkennbar. Die Entziehung der laufenden Zahlungen nach Übersiedlung in die alten Bundesländer sei ebenfalls keine besondere Härte. Auf die Entscheidungsgründe im übrigen wird Bezug genommen. Gegen den am 03.09.1999 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am Montag, den 04.10.1999, Berufung eingelegt und zur Begründung vorgetragen, die durch die Operationen im Mai/Juni 1987 verursachte Taubheit des linken Ohres bedinge eine MdE um mindestens 50 v.H., zumal die vorbestehende mittelgradige Schwerhörigkeit rechts mitberücksichtigt werden müsse. Außerdem liege eine besondere Härte im Sinne des § 6 UntAbschlG vor, weil eine Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes durch die vorhandene Taubheit/Schwerhörigkeit eingetreten sei, so daß er seinen erlernten Beruf als Einrichter nicht mehr ausüben könne. Dadurch erleide er Einkommensverluste. Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen von 01.09.1999 sowie den Bescheid vom 24.04.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.1997 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem Unterstützungsabschlußgesetz in gesetzlicher Höhe ab 01.01.1991 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist hierzu auf die angefochtene Entscheidung. Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist von Dr. R., HNO-Arzt in Lahr, das Gutachten vom 25.05.2000 eingeholt worden. Darin heißt es, als Folge der Operationen im Mai/Juni 1987 bestehe beim Kläger eine Taubheit links mit starken Schwindelanfällen. Hieraus resultiere für das linke Ohr eine MdE um 20 v.H. zuzüglich 20 v.H. hinsichtlich der bestehenden erheblichen Untererregbarkeit bzw. des Ausfalls des linken Labyrinthes. Die Gesamt-MdE für die im Bereich des rechten und linken Ohres bestehenden Gesundheitsstörungen (einschließlich Vertigo) betrage 70 v.H. Hierzu hat der Beklagte die vä Stellungnahme vom 16.08.2000 vorgelegt, in der es abschließend heißt, daß - auch mangels objektiver Befunde - einzig und allein nach dem UntAbschlG eine schädigungsbeidingte MdE wegen der Taubheit links um 20 v.H. festzustellen sei. Der Senat hat ferner von Dr. K. die schriftliche Auskunft vom 20.11.2000 eingeholt. Hierzu heißt es in der vom Beklagten vorgelegten vä Stellungnahme von Dr. Z. vom 05.03.2001, hieraus ergäben sich keine neuen Erkenntnisse. Eine Taubheit links würde weiterhin bestätigt, Diagnostik oder Behandlungsnotwendigkeit einer Vestibularisstörung werde nicht bestätigt. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten des Beklagten, des Versorgungsamts Rottweil, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor. Die Berufung ist jedoch unbegründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterstützung nach dem UntAbschlG. Nach § 1 Abs. 1 UntAbschlG erhalten deutsche Staatsgehörige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und vor dem 3. Oktober 1990 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen durch medizinische Betreuungsmaßnahmen einen erheblichen Gesundheitsschaden erlitten haben, auf Antrag Unterstützung zum Ausgleich der durch die Schädigung bedingten wirtschaftlichen Folgen. Nach Abs. 2 Nr. 1 a.a.O. ist Voraussetzung für die Unterstützung die Durchführung eines medizinischen Eingriffs, der zu einer erheblichen Gesundheitsschädigung geführt hat, die in krassem Mißverhältnis zu dem Risiko stehen muß, von dem nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft und den Erfahrungen der ärztlichen Praxis zum Zeitpunkt des Eingriffs ausgegangen werden konnte. Medizinische Eingriffe im Sinne dieses Gesetzes sind alle diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, die mit operativ-chirurgischen oder anderen instrumentalen Handlungen verbunden sind. Nach § 3 besteht die Unterstützung in laufenden und einmaligen Zahlungen. Laufende Zahlungen erhalten nach § 4 Abs. 1 Geschädigte, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 v.H. gemindert ist und deren Einkommen aus früherer oder gegenwärtiger Erwerbstätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist (Einkommensverlust), wenn sie das 18. Lebensjahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes vollendet haben. Die laufende Zahlung wird in Höhe des Einkommensverlustes gewährt. Der Einkommensverlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger und früherer Tätigkeit (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Das Vergleichseinkommen bemißt sich nach § 30 Abs. 2 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) i.V.m. den §§ 2 bis 5 der Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV) und ist um 20 v.H. zu senken. Nach § 5 Abs. 1 erhalten eine einmalige Zahlung Geschädigte, die wegen der Gesundheitsschädigung nur in beschränktem Umfang am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können oder deren Wohlbefinden erheblich oder für längere Zeit beeinträchtigt wird und deren MdE mindestens 20 v.H. beträgt. Bereits nach der EmU-AO geleistete Abschlagszahlungen sind nach Abs. 3 a.a.O. anzurechnen. Soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes eine besondere Härte ergibt, kann mit Zustimmung der obersten Landesbehörde ein Ausgleich gewährt werden. Eine Härte kann insbesondere vorliegen, wenn eine bisherige Dauerleistung durch die Anwendung dieses Gesetzes wegfällt (§ 6). Nach § 7 Abs. 1 können Anträge auf Gewährung einer Unterstützung nach diesem Gesetz innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieses Gesetzes (19.05. 1994) gestellt werden. Soweit in diesem Gesetz der Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit verwandt wird, richtet sich die Bemessung nach § 30 Abs. 1 des BVG. Das Bruttoeinkommen im Sinne dieses Gesetzes bemißt sich nach § 9 der BSchAV (§ 2 Abs. 1 und 2 a.a.O.). Wie sich aus § 4 Abs. 1 UntAbschlG ergibt, setzt die Zahlung einer laufenden Unterstützung einen - konkreten - schädigungsbedingten Einkommensverlust voraus, der in der Zeit vom 01.01.1991 (Inkrafttreten des UntAbschlG) und dem 18.05.1995 (Ablauf der Jahresfrist nach Verkündung des UntAbschlG) eingetreten sein muß. Dies folgt nach Auffassung des Senats aus § 7 Abs. 1 a.a.O., der eine abschließende Regelung enthält und nicht nur eine Verjährungsfrist in Lauf setzt (BSG, Urteil vom 27.08.1999 - B 9 V 22/97 R - BSGE 82, 271 bis 276). Dies hat zur Folge, daß nach dem 18.05.1995 eingetretene Voraussetzungen, die erst einen Anspruch nach dem Unt-AbschlG begründen, nicht berücksichtigt werden können. Daß der Kläger in der Zeit vom 01.01.1991 bis 18.05.1995 einen konkreten schädigungsbedingten Einkommensverlust erlitten hat, läßt sich den Akten nicht entnehmen. Nach den vorgelegten Arbeitsverträgen vom 20.12.1989 bzw. 19.03.1990 war er in die maßgebende TarifLohngruppe II eingestuft worden. Der Kläger hat nie geltend gemacht, er sei wegen seiner Schwerhörigkeit in eine zu niedrige Lohngruppe eingestuft worden. Damit fehlt es am Nachweis eines schädigungsbedingten Einkommensverlustes. Deshalb hat der Kläger keinen Anspruch auf laufende Zahlungen im Sinne von §§ 3, 4 UntAbschlG. Mangels einer Entscheidung des Beklagten (und des SG) konnte der Senat nicht darüber entscheiden, ob der Kläger Anspruch auf eine einmalige Zahlung gemäß § 5 UntAbschlG hat. Eine solche könnte in Betracht kommen, weil die Erwerbsfähigkeit des Klägers auch nach der Beurteilung des Beklagten um wenigstens 20 v.H. gemindert ist und weil ein schädigungsbedingter Einkommensverlust hierfür nicht Voraussetzung ist. Allerdings wären auf eine solche einmalige Zahlung gemäß § 5 Abs. 3 a.a.O. geleistete Zahlungen - wie z.B. die mit Schreiben vom 05.07.1988 gewährte Einmalzahlung in Höhe von 4.500,00 Mark - im Verhältnis 2: 1 anzurechnen. Zutreffend hat der Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Härteregelung gemäß § 6 a.a.O. verneint. Der Wegfall der monatlichen EmU-AO-Leistungen beruhte auf seiner Übersiedlung in die alten Bundesländer. Ab 01.01.1990 lag zudem auf jeden Fall - bis zumindestens 18.05.1995 - kein schädigungsbedingter Einkommensverlust mehr vor. Schon dies schließt einen Härtefall aus, denn die nach dem UntAbschlG zu gewährenden laufenden Leistungen sollen - ausschließlich - dem Ausgleich eines schädigungsbedingten Einkommensverlustes dienen. Der Kläger hat somit schon mangels eines schädigungsbedingten Einkommensverlusts keinen Anspruch auf laufende Zahlungen nach dem UntAbschlG. Bei diesem Sachverhalt konnte dahingestellt bleiben, ob die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere erscheint fraglich, ob beim Kläger bis 18.05.1995 eine schädigungsbedingte MdE um 50 v.H. vorlag. Zwar spricht vieles dafür, daß die schädigungsbedingte MdE im Hinblick auf die AP (S. 70), wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, mit 40 v.H. - und nicht nur mit 20 v.H. - zu bewerten ist, weil sich nach § 2 Abs. 1 Unt-AbschlG die Bemessung der MdE nach § 30 Abs. 1 BVG richtet. Grundlage für die dortige MdE-Bewertung sind aber die AP (hier S. 193). Ob jedoch noch weitere Gesundheitsstörungen zu berücksichtigen sind, ist ebenfalls fraglich. So hat schon Prof. Dr. K. in seinem Gutachten den Nachweis einer bleibenden Vestibularisschädigung verneint und ausgeführt, daß die Schwindelzustände nachgelassen hätten. Er hat deshalb auch - nur - eine (beidseitige) Schwerhörigkeit diagnostiziert. Der vom Beklagten eingeholten Auskunft von Dr. T. lassen sich keine Anhaltspunkte für Schwindelzustände entnehmen. Dies gilt auch bezüglich des beigefügten Arztbriefs von Dr. K. vom 17.06.1994. Weiter ist dem ebenfalls beiliegenden Arztbrief des Kreiskrankenhauses Schramberg/Chirurgische Abteilung vom 13.07.1995 zu entnehmen, daß der Kläger Fußball gespielt hat (Torwart). Ebenso enthält der vom Beklagten eingeholte Befundschein von Dr. K. vom 21.06.1996 keinen Hinweis auf Schwindelzustände beim Kläger. Dieser selbst hat Gleichgewichtsstörungen erstmals mit dem Antrag nach dem SchwbG vom 19.05.1996 geltend gemacht. Daß dem gemäß § 109 SGG vom Senat eingeholten Gutachten von Dr. R. nicht gefolgt werden kann, ergibt sich schon aus den überzeugenden Darlegungen in der vom Beklagten hierzu vorgelegten vä Stellungnahme vom 16.08.2000 (nebst Ergänzung vom 05.03.2001). Im übrigen wird noch auf die einschlägigen Ausführungen des SG verwiesen. Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben. Die Kostentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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