L 8 AL 196/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 6 AL 98/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 AL 196/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 24. November 2003 insoweit aufgehoben, als es die Beklagte verurteilt hat, unter Aufhebung des Bescheides vom 23. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2002 den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts auch für den Zeitraum vom 05. November 2001 bis 31. Dezember 2001 neu zu bescheiden. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Die Revision wird insoweit zugelassen, als über Ansprüche des Klägers ab dem 01. Januar 2002 zu entscheiden war.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Fahrtkostenbeihilfe (Mobilitätshilfen) ab 05. November 2001.

Der 1963 geborene verheiratete Kläger bezog bis zum 03. Juli 2001 Arbeitslosengeld. Er nahm anschließend vom 04. Juli bis 02. November 2001 an einer von der Beklagten geförderten beruflichen Weiterbildungsmaßnahme (Montag bis Freitag, tägliche Unterrichtszeit 8 Stunden) teil und bezog vom 04. Juli bis 04. November 2001 Unterhaltsgeld. Zu der Maßnahme gehörte auch ein Praktikum vom 01. Oktober bis 01. November 2001 bei der M. GmbH in B ... Von diesem Unternehmen wurde der Kläger ab dem 05. November 2001 befristet bis zum 31. März 2003 als Mitarbeiter für die Produktion eingestellt.

Den Antrag des Klägers vom 05. November 2001, ihm für die Aufnahme der Beschäftigung bei der M. GmbH ab 05. November 2001 Fahrkostenbeihilfe (Fahrt mit Pkw, 1600 cm3, Entfernung Wohnort-Arbeitsstelle 55 km) zu gewähren, weil er die Fahrkosten aus eigenen Mitteln (monatliches Einkommen von 2.000,- DM) angesichts seiner Unterhaltsverpflichtung für ein nichteheliches Kind sowie seiner sonstigen Verpflichtungen nicht tragen könne, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. November 2001 mit der Begründung ab, der Kläger sei unmittelbar vor Arbeitsaufnahme am 05. November 2001 nicht arbeitslos gemeldet gewesen und gehöre damit nicht zum förderfähigen Personenkreis. Den hiergegen am 04. Dezember 2001 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2002 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 08. Februar 2002 beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben, mit der er geltend machte, dass durch die Gleichbehandlung von Übergangsgeld und Arbeitslosengeld eine Statusänderung des Arbeitslosen während des Bezuges von Unterhaltsgeld nicht in Betracht komme. Weil der Anspruch auf Anschlussunterhaltsgeld und der Anspruch auf Arbeitslosengeld als einheitlicher Anspruch anzusehen seien, sei die Gleichbehandlung der Person während der entsprechenden Bezüge auf der Hand liegend. Andere Arbeitsämter hätten in parallel gelagerten Fällen positive Entscheidungen getroffen.

Mit Urteil vom 24. September 2003 hat das Sozialgericht Potsdam unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide die Beklagte verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Gegensatz zu der Auffassung der Beklagten sei die Kammer der Ansicht, dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Fahrkostenbeihilfe erfülle. Der Kläger sei seit 28. Juni 2001 arbeitslos. Er erfülle somit die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Leistungen beim Arbeitsamt. Dass er unmittelbar vor der Aufnahme der befristeten Beschäftigung am 04. November 2001 nicht Arbeitslosengeld, sondern Unterhaltsgeld bezogen habe, könne insofern dahinstehen. An dem tatsächlichen Status des Klägers, nämlich der Arbeitslosigkeit, ändere sich durch die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme nichts.

Gegen das der Beklagten am 05. November 2003 zugestellte Urteil hat diese am 26. November 2003 Berufung bei dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg eingelegt: Während der absolvierten Maßnahme der beruflichen Weiterbildung vom 04. Juli 2001 bis 04. November 2001 sei der Kläger nicht arbeitslos gewesen, weil er die Kriterien der Beschäftigungssuche nicht erfüllt habe. Er habe während dieser Zeit den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes nicht zur Verfügung gestanden. Während der Teilnahme an der Maßnahme sei der Kläger nicht bereit und in der Lage gewesen, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 24. September 2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass er während der Weiterbildungsmaßnahme seinen Status als Arbeitsloser nicht verloren habe.

Zum Verfahren ist die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen (Fahrkostenbeihilfe ...), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 Euro übersteigt. Der Kläger begehrt Fahrkostenbeihilfe ab dem 05. November 2001 für eine Wegstrecke von nach eigenen Angaben 55 km. Die Entfernungskilometer (= 55) multipliziert mit 0,43 DM (nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Bundesreisekostengesetz - BRKG - in der Fassung vom 28. März 2001; BGBl I S. 472 - ; vgl. BSG SozR 4100 § 138 Nr. 13, 19) ergibt einen täglichen Betrag von 23,65 DM (12,09 Euro). Damit ist die Berufungssumme bereits bei einem Begehren auf Fahrkostenbeihilfe für 42 Tage überschritten, der Kläger begehrt die Fahrkostenbeihilfe jedoch für einen erheblichen längeren Zeitraum, nämlich für sechs Monate, die Zeit für die Fahrkostenbeihilfen längstens gewährt werden dürfen (§ 54 Abs. 3 SGB III).

Die Berufung ist jedenfalls zum Teil begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23. November 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Januar 2002, durch den es die Beklagte abgelehnt hat, dem Kläger Fahrkostenbeihilfe zu gewähren, verletzt den Kläger insoweit nicht in seinen Rechten, als es die Beklagte abgelehnt hat, ihm für die Zeit vom 05. November 2001 bis 31. Dezember 2001 Fahrkostenbeihilfe zu gewähren.

Nach § 53 Abs. 1 SGB III in der vom 01. Januar 1998 bis 31. Dezember 2001 geltenden und daher hier für den Anspruch bis 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes (AFRG) vom 24. März 1997, BGBl I S. 594 - § 53 SGB III a. F. - ) können Arbeitslose, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, durch Mobilitätshilfen gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist (Nr. 1) und sie die erforderlichen Mittel nicht selbst aufbringen können (Nr. 2). Die Mobilitätshilfen bei Aufnahme einer Beschäftigung umfassen (u.a.) bei auswärtiger Arbeitsaufnahme die Kosten für tägliche Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (Fahrkostenbeihilfe; § 53 Abs. 2 Ziffer 3 Buchstabe a SGB III a. F.).

Die Beklagte ist im Bescheid vom 23. November 2001 zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger schon nicht zum förderungsberechtigten Personenkreis gehört hat, denn er war nicht arbeitslos. Durch die Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme war er nicht verfügbar, weil der Umfang der zeitlichen Inanspruchnahme durch Unterricht und Praktikum ihn daran hinderte, eine mehr als kurzzeitige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende, Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. Zum Vorliegen von Arbeitslosigkeit im Sinne des § 16 Abs. 16 SGB III bei Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 18. März 2004 (Aktenzeichen B 11 AL 59/03 R, SozR 4-4300 § 53 Nr. 1) ausgeführt:

"Arbeitslos sind nach der für das SGB III maßgeblichen Begriffsbestimmung (§ 12 SGB III) des § 16 SGB III (§ 16 SGB III a. F.; seit 01. Januar 2004; § 16 Abs. 1 SGB III i. d. F. des Art. 1 Nr. 12 Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003, BGBl I S. 2848) Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis (Nr. 1), eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung stehen (Nr. 2) und sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben (Nr. 3). Durch den in der Definition enthaltenen Hinweis auf das Alg soll eine Übereinstimmung der Einzelmerkmale und eine Anwendung der entsprechenden Regelungen gewährleistet werden (BT-Drucksache 13/4941 S. 156 zu § 16). Den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes (§ 16 Nr. 2 SGB III a. F.) steht nach § 119 Abs. 2 SGB III (in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung des AFRG; § 119 SGB III a. F.) zur Verfügung, wer arbeitsfähig und seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit ist. Arbeitsfähig ist ein Arbeitsloser, wenn er (u. a.) eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aufnehmen und ausüben sowie Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und darf (§ 119 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 SGB III i. d. F. des Art. 1 Nr. 18 1. SGB III-Änderungsgesetz vom 16. Dezember 1997, BGBl I 2970)."

Dementsprechend war der Kläger während der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme nicht verfügbar. Bei der Fortbildungsmaßnahme handelt es sich um eine Vollzeitmaßnahme. Hierfür hat der Kläger Unterhaltsgeld erhalten. Diesbezüglich legt das BSG (a.a.O.) zutreffend dar:

"Unter Geltung des SGB III ist ohne weiteres davon auszugehen, dass bei Teilnahme an einer in Vollzeit durchgeführten Weiterbildungsmaßnahme bei Bezug von Uhg die Verfügbarkeit ausgeschlossen ist. Eine Vollzeitmaßnahme liegt jedenfalls dann vor, wenn Unterricht von im Regelfall 35 Stunden wöchentlich erteilt wird (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 2 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des AFRG). Bei der Teilnahme an einer Maßnahme mit diesem zeitlichen Umfang kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Fähigkeit und Bereitschaft besteht, daneben eine mehr als kurzzeitige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes auszuüben (vgl. zum Ausschluss der Arbeitslosigkeit bei Teilnahme an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktförderung ab 01. Januar 2004 § 16 Abs. 2 i. d. F. des Art. 1 Nr. 12 Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt a.a.O.)."

Entsprechend der vorgenannten Entscheidung des Bundessozialgerichts war die Verfügbarkeit des Klägers auch nicht nach § 120 Abs. 1 SGB III oder in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift anzunehmen. Hierzu führt das Bundessozialgericht aus:

"Nach § 120 Abs. 1 SGB III schließen bestimmte, in dieser Vorschrift enumerativ aufgeführte Betätigungen die Verfügbarkeit nicht aus. Zu diesen Betätigungen gehört die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung (§ 77 Abs. 1 SGB III) nicht, was auch die Revision nicht mehr bezweifelt. Entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht lässt sich aus § 120 Abs. 1 SGB III nicht herleiten, dass es systemwidrig ist, das Vorliegen von Verfügbarkeit während der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung nach den allgemeinen Vorschriften in § 119 SGB III zu beurteilen. Der wesentliche Zweck der Sonderregelung in § 120 Abs. 1 SGB III besteht darin, den Verlust des Anspruchs auf Alg wegen und während der Ausübung einer der in der Vorschrift genannten Betätigungen zu vermeiden (vgl. dazu Steinmeyer in Gagel, SGB III § 120 Nr. 11). Einer auf den Erhalt des Anspruchs auf Alg abzielenden Fiktion der Verfügbarkeit bedarf es indes bei der Teilnahme an einer für die Weiterbildungsförderung anerkannten Vollzeitmaßnahme nicht, weil in diesem Fall das Uhg als Lohnersatzleistung gewährt werden kann (§ 153 SGB III). § 16 Abs. 2 SGB III in der ab 01. Januar 2004 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zeigt im Übrigen, dass eine Systemwidrigkeit bei Annahme fehlender Verfügbarkeit von Teilnehmern an Weiterbildungsmaßnahmen gerade nicht gesehen werden kann."

Eine "analoge" Anwendung des bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Rechts kommt nicht in Betracht. Hierzu hat das Bundessozialgericht ausgeführt:

"Die in § 53 Abs. 1 SGB III a. F. liegende Abweichung von der früheren Regelung in § 53 AFG ist zwar auf Kritik gestoßen (vgl. Bernard in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 9 Rdnr. 66) und war in der Begründung zum AFRG nicht deutlich herausgestellt (Petzold in Hauck/Noftz, SGB III, § 53 Rdnr. 3). Es sind aber keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich um eine vom Gesetzgeber nicht gewollte, planwidrige Regelungslücke gehandelt hat, die durch die Gerichte im Wege der Gesetzesauslegung oder durch die von der Revision intendierte "analoge" Anwendung des bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Rechts geschlossen werden dürfte.

Aus der Begründung zum Entwurf des AFRG (BT-Drucksache 13/4941) kann hinsichtlich der allgemeinen Zielsetzungen entnommen werden, dass bei der Auswahl von Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung, zu denen Mobilitätshilfen zur Aufnahme einer Beschäftigung gehören (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 SGB III), u. a. auch das Prinzip der Sparsamkeit angemessene Berücksichtigung finden sollte (BT-Drucksache a.a.O., S. 142 (rechte Spalte)). Das Leistungsspektrum der Hilfen zur Erleichterung der Aufnahme einer Beschäftigung sollte zwar gleichwohl beibehalten werden (a.a.O. , S. 144 (linke Spalte)), jedoch wurde keine klare Aussage dazu getroffen, ob dasselbe auch für den (bislang) förderungsfähigen Personenkreis gelten solle. Insoweit ist auch die Begründung zu § 53 des Entwurfs (a.a.O. s. 163) nicht eindeutig. Zwar heißt es dort: "Die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Leistung von Mobilitätshilfen entsprechen dem geltenden Recht gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AFG in Verbindung mit der Anforderung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Förderung der Arbeitsaufnahme ( ...)". Nicht ausreichend deutlich wird daraus aber, ob der Begriff der "Voraussetzungen für die Leistung" auch den förderungsfähigen Personenkreis mit umfassen sollte.

Das versteht sich auch nicht von selbst. Zwar wird im Schrifttum von "persönlichen und sachlichen Voraussetzungen" für eine Gewährung von Mobilitätshilfen gesprochen (vgl. Bernard in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 9 Rdnr. 61) und die Zugehörigkeit zum förderungsfähigen Personenkreis als eine tatbestandliche ("persönliche") Voraussetzung der Leistungsgewährung verstanden (vgl. Winkler in Gagel, SGB III, § 53 Rdnr. 6; Petzold in Hauck/Noftz, SGB III, § 53 Rdnr. 5; Hennig, SGB III, § 53 Rdnr. 4). Die Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit zur Förderung der Arbeitsaufnahme (FdAAnO vom 19. Mai 1989, ANBA 1989 S. 997), auf die in der Gesetzesbegründung zu § 53 SGB III u. a. Bezug genommen wird, ordnete die Zugehörigkeit zum förderungsfähigen Personenkreis jedoch terminologisch nicht den "Voraussetzungen" der Leistung zu. Sie regelte in ihrem Zweiten Abschnitt ("Allgemeine Leistungsvoraussetzungen") unter der Überschrift "Voraussetzungen der Gewährung" (§ 4 FdAAnO) vielmehr nur solche Tatbestandsvoraussetzungen, die im Schrifttum zu den "sachlichen" Voraussetzungen gezählt werden, u. a. die Bedürftigkeit des Antragstellers und die Notwendigkeit der Leistungen zur Erreichung ihres Zwecks (§ 4 Abs. 4 und 5 FdAAnO), und die auch in § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB III in seiner ursprünglichen Fassung übernommen wurden.

Wer gefördert werden kann, war dagegen im Ersten Abschnitt der FdAAnO ("Allgemeine Bestimmungen") geregelt (§ 2 FdAAnO), "Personenkreis"), ohne dass dabei der Begriff einer "Voraussetzung" der Leistung verwendet wurde. In § 53 Abs. 1 AFG fand sich dieser Terminus ebenfalls nicht. Vor diesem Hintergrund kann in der Verwendung des Ausdrucks "Voraussetzungen für die Leistung" bei gleichzeitiger Bezugnahme (u. a.) auf die FdAAnO in der Begründung des Entwurfs zu § 53 SGB III kein ausreichend tragfähiger Beleg dafür gefunden werden, dass der Gesetzgeber auch den förderungsfähigen Personenkreis unverändert lassen wollte und es nur versehentlich versäumt hat, die Worte "und von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedrohte Arbeitsuchende" aus § 53 Abs. 1 AFG in den § 53 Abs. 1 SGB III zu übernehmen. Denn unter Berücksichtigung der Terminologie der FdAAnO ist es ebenso gut möglich, dass die Gesetzesbegründung lediglich die - in § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB III übernommenen - ("sachlichen") Voraussetzungen der Notwendigkeit von Leistungen und der Bedürftigkeit des Arbeitslosen meinte.

Gegen eine von der Rechtsprechung zu schließende Gesetzeslücke in der Zeit von 1998 bis 2001 spricht schließlich, dass der Gesetzgeber die "von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitsuchenden" in den Kreis der förderungsfähigen Personen mit der Änderung des § 53 SGB III durch das Job-AQTIV-Gesetz nur zukunftsgerichtet mit Wirkung vom 01.01.2002 an aufgenommen hat. Der Gesetzgeber hat damit selbst geregelt, wie er eine von ihm als unzureichend empfundene Regelung für die Zukunft gestalten will.

Die Begründung zum Entwurf des Job-AQTIV-Gesetzes liefert außerdem keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber die Änderung des § 53 Abs. 1 SGB III ab 01. Januar 2002 zur Behebung eines bei der Einführung des SGB III unterlaufenen gesetzestechnischen Fehlers für erforderlich hielt und als Klarstellung der von Anfang an gewollten Rechtslage verstanden hat ("Die Erweiterung der Vorschrift gibt dem ArbA die Befugnis, eine Mobilitätshilfe für eine neue Arbeitsstelle schon vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beim vorherigen Arbeitgeber zu bewilligen", BT-Drucksache 14/6944, S. 32, zu Nummer 21, Buchstabe a).

Ob die vom 01. Januar 1998 bis 31. Dezember 2001 bestehende Rechtslage sozialpolitisch befriedigend war, ist nicht von entscheidender Bedeutung. Denn selbst wenn das nicht der Fall gewesen sein sollte, könnte das allein nicht zu einer "Korrektur" des Gesetzgebers durch die Gerichte führen, wie das LSG bereits zutreffend entschieden hat."

Der erkennende Senat folgt der vorgenannten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sowie des 10. Senats des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg in seinem Urteil vom 06. Juni 2003 (L 10 AL 74/02), welches der Entscheidung des Bundessozialgerichts zugrunde lag. Dem Kläger stand mithin für den Zeitraum bis 31. Dezember 2001 ein Anspruch auf Fahrkostenbeihilfe nicht zu.

Im Übrigen erweist sich die Ablehnung von Fahrtkostenbeihilfe jedoch als rechtswidrig (Zeitraum ab 01. Januar 2002). Insoweit erweist sich das Urteil des Sozialgerichts - im Ergebnis - als zutreffend und die Berufung der Beklagten ist insoweit zurückzuweisen. § 53 Abs. 1 SGB III ist durch das Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job-AQTIV-Gesetz vom 10. Dezember 2001, BGBl. I S. 3443), dahingehend geändert worden, dass Mobilitätshilfen auch "von Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitssuchenden" gewährt werden können, diese Voraussetzung greift beim Kläger ein. Das SGB III enthält in § 17 SGB III eine Legaldefinition für den Begriff "von Arbeitslosigkeit bedrohte" Arbeitnehmer. Danach sind von Arbeitslosigkeit bedroht Arbeitnehmer, die versicherungspflichtig beschäftigt sind (Nr. 1), alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen (Nr. 2) und voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos sein werden (Nr. 3). Diese Definition erfasst den Kläger, der sich vor der Aufnahme der Tätigkeit in einer Weiterbildungsmaßnahme befand, nicht. Anders als § 17 SGB III verwendet § 53 Abs. 1 SGB III jedoch den Begriff "Arbeitssuchende" statt "Arbeitnehmer", was auf die Legaldefinition des § 15 S. 2, 3 SGB III verweist. Danach sind Arbeitssuchende Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmer suchen. Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausüben. Dies deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber durch die Verwendung des Begriffs "von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende" nur auf die Voraussetzungen der Nrn. 2 und 3 von § 17 SGB III, statt auf die Nr. 1 von § 17 SGB III jedoch auf § 15 S. 2, 3 SGB III Bezug nehmen wollte. Es ist auch nicht zu verkennen, dass der Schutzzweck des § 53 Abs. 1 SGB III n. F. dafür spricht, auch solche Personen als "von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende" anzusehen, die sich beispielsweise in einem von der Bundesagentur geförderten Beschäftigungsverhältnis oder - wie der Kläger - in einer Weiterbildungsmaßnahme befinden (so auch: Winkler in Gagel, SGB III, § 53 Rz. 7). Wenn § 15 S. 2 und 3 SGB III klarstellen sollen, dass sogar abhängig beschäftigte Personen bzw. Selbständige Arbeitssuchende sein können, muss dieses auch für Personen in Weiterbildungsmaßnahmen gelten. § 15 S. 3 SGB III enthält insoweit keine abschließende Aufzählung. Die Verfügbarkeit ist bei allen Gruppen gleichermaßen nicht gegeben (vgl. zur Auslegung des Begriffs im Rahmen von § 48 SGB III: Fuchsloch in Gagel, SGB III, § Rz. 35). Da die Voraussetzungen der Nrn. 2 und 3 des § 17 SGB III bei dem Kläger vorlagen, konnte die Beklagte die Mobilitätshilfe ab 01. Januar 2002 jedenfalls nicht mit der Begründung verweigern, der Kläger gehöre nicht zum förderfähigen Personenkreis.

Die Beklagte ist insoweit, da es sich bei der Leistung um eine Ermessensleistung handelt und eine Ermessensreduzierung auf Null nicht erkennbar ist, vom Sozialgericht zutreffend zur Neubescheidung verpflichtet worden.

Dem steht nicht entgegen, dass sich die Beklagte bei der Entscheidung auch für die Zeit ab 01. Januar 2002 auf § 53 SGB III a. F. gestützt hat. Aus § 131 Abs. 2 und 3 SGG folgt, dass einer Verpflichtungs- oder Bescheidungsklage nur dann stattgegeben werden darf, wenn der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf den mit der Klage begehrten Verwaltungsakt hat. Nicht aus dem Prozessrecht, sondern ausschließlich aus dem materiellen Recht ergibt sich, ob der vom Kläger mit der Bescheidungsklage geltend gemachte Anspruch besteht und welcher Beurteilungszeitpunkt maßgebend ist. Ändert sich nach Erlass des ablehnenden Verwaltungsakts - wie hier - das materielle Recht, so ist auf der Grundlage dieser Änderung zu entscheiden, ob das geänderte Recht nach seinem zeitlichen Geltungsanspruch auf den festgestellten Sachverhalt erstreckt. Dies ist vorliegend deshalb der Fall, weil § 53 SGB III n. F. uneingeschränkt ab dem 01. Januar 2002 gilt (Art. 10 JOB-AQTIV-G).

Eine Einschränkung für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2001 über die die Beklagte nach altem Recht bereits entschieden hat, enthält das Gesetz nicht. Auch ergibt sich eine solche nicht aus dem Charakter der Fahrkostenhilfe. Diese wird nicht einmalig mit einem Festbetrag gewährt, sondern für die ersten sechs Monate der Beschäftigung können die berücksichtigungsfähigen Fahrkosten übernommen werden (§ 54 Abs. 3 SGB III). Angeknüpft wird an die tatsächlichen Aufwendungen. Der Anspruch ist mithin für jeden Tag innerhalb der sechs Monate unter Anwendung der jeweils geltenden Vorschriften zu prüfen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision war insoweit zuzulassen, als der Kläger einen Anspruch auf Fahrkostenbeihilfe für die Zeit ab 01. Januar 2002 geltend macht. Das Bundessozialgericht hat in der Entscheidung vom 18. März 2004 (B 11 AL 59/03 R) die Frage, ob Personen in Weiterbildungsmaßnahmen als von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende anzusehen sind, ausdrücklich nicht entschieden.
Rechtskraft
Aus
Saved