L 10 AL 44/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 56 AL 639/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AL 44/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) bzw. Arbeitslosenhilfe (Alhi).

Der 1959 geborene Kläger arbeitete bis zum 25. November 1996 im Rahmen verschiedener Beschäftigungsverhältnisse als Gerüstbauer. An diesem Tage erlitt er einen Arbeitsunfall (Verletzung im Bereich des rechten Kniegelenkes) und war seitdem arbeitsunfähig krank. Nach Auslaufen der Lohnfortzahlung gewährte ihm die AOK Berlin (AOK) ab 6. Januar 1997 Krankengeld. Zum 14. Januar 1997 kündigte sein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis.

Da die AOK eine über den 14. August 1997 hinausgehende Arbeitsunfähigkeit und einen entsprechenden Krankengeldanspruch zunächst nicht anerkannte (Bescheid vom 11. August 1997), meldete sich der Kläger am 15. August 1997 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Alg. Dabei gab er an, zur Zeit seit dem 25. November 1996 bis laufend vom Arzt arbeitsunfähig krank geschrieben zu sein und die Tätigkeiten aus seiner letzten Beschäftigung nicht weiterhin ausüben zu können. Er stelle sich im Rahmen des zu erwartenden ärztlichen Gutachtens der Arbeitsvermittlung zur Verfügung. Entsprechend der weiteren Krankschreibung durch seinen behandelnden Arzt erhob er gegen den die Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit ab 15. August 1997 feststellenden Bescheid der AOK Widerspruch.

Durch Schreiben vom 5. September 1997 teilte die Beklagte dem Kläger mit, er habe trotz krankheitsbedingt fehlender (objektiver) Verfügbarkeit gemäß § 105 a Abs. 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) grundsätzlich bis zur Feststellung von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung Anspruch auf Leistungen (Alg/Alhi). Gemäß § 105 a Abs. 2 Satz 1 AFG sei sie verpflichtet, ihn aufzufordern, innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Schreibens Leistungen zur Rehabilitation zu beantragen.

Tatsächlich hatte der Kläger zuvor schon medizinische Leistungen zur Rehabilitation bei der Landesversicherungsanstalt Berlin (LVA) beantragt, die ihm durch Bescheid vom 10. September 1997 bewilligt wurden.

Durch Bescheid vom selben Tage - 10. September 1997 - bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Anspruchsdauer von 312 Tagen ab 15. August 1997 Alg. Diese Leistung hob sie mit Ablauf des 21. Oktober 1997 wieder auf, weil der Kläger sich am 22. Oktober 1997 in stationäre Heilbehandlung begab und die AOK ihm für die Zeit vom 22. Oktober 1997 bis 19. November 1997 im Auftrag der LVA Übergangsgeld zahlte. Für die anschließende Zeit vom 20. November 1997 bis 1. Januar 1998 gewährte die AOK dem Kläger erneut Krankengeld. Außerdem gab sie dem Widerspruch des Klägers durch Bescheid vom 6. Januar 1998 statt und hob den die Beendigung der Arbeitsunfähigkeit ab 15. August 1997 feststellenden Bescheid vom 11. August 1997 auf. Sie werde unter der Voraussetzung durchgehender Arbeitsunfähigkeit sowie der Berücksichtigung des Erstattungsanspruchs der Beklagten Krankengeld nachzahlen.

Mit Wirkung zum 1. Februar 1998 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte Alg. Er gab dazu an, das er bis 31. Januar 1998 arbeitsunfähig krank geschrieben gewesen sei. Antragsgemäß bewilligte die Beklagte ihm wieder Alg für den Restanspruch von 297 (Kalender) Tagen.

Zum 4. Mai 1998 meldete sich der Kläger wegen Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit bei einem Restanspruch von 205 Tagen aus dem Leistungsbezug ab, woraufhin die Beklagte den Wiederbewilligungsbescheid von da an aufhob.

Erst durch Bescheid vom 21. Dezember 1999 erkannte die Bau-Berufsgenossenschaft Hannover (Bau-BG) das Vorliegen eines Arbeitsunfalls und durch Bescheid vom 3. Juli 2000 den Anspruch auf Verletztengeld für die Zeit vom 25. November 1996 bis 31. Januar 1998 an. Hinsichtlich des Anspruchszeitraums vom 15. August 1997 bis 21. Oktober 1997 befriedigte sie den Erstattungsanspruch der Beklagten in voller Höhe. Dies veranlasste die Beklagte, den Alg-Bewilligungsbescheid vom 10. September 1997 (auch) insoweit aufzuheben (Bescheid vom 13. Februar 2003).

Nach Aufgabe seiner selbständigen Tätigkeit mit Ablauf des 30. November 2001 meldete sich der Kläger bei der Beklagten mit Wirkung zum 1. Dezember 2001 erneut arbeitslos und beantragte Alg. Durch Bescheid vom 19. Dezember 2001 lehnte die Beklagte den Leistungsanspruch ab. Im bestätigenden Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2002 führte sie aus, dass der Kläger selbst in der im Hinblick auf seine selbständige Tätigkeit bis zum 15. August 1997 verlängerten Rahmenfrist keine zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden und deshalb die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe. Über den 15. August 1997 hinaus könne die Rahmenfrist nicht verlängert werden, weil sie nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hineinreiche, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt gehabt habe. Der Kläger habe zuletzt am 15. August 1997 einen Anspruch auf Alg erworben. Diesen könne er (hinsichtlich der Restanspruchsdauer) auch nicht mehr geltend machen, weil nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen seien. Schon im Ausgangsbescheid hatte die Beklagte dargelegt, dass dem Kläger auch keine Alhi zustehe, weil er innerhalb der Vorfrist kein Alg bezogen habe.

Während des Verfahrens vor dem Sozialgericht (SG) Berlin gewährte die Bau-BG dem Kläger durch Bescheid vom 23. April 2002 Berufsförderungsmaßnahmen und zahlte ihm Übergangsgeld. Am 19. September 2002 meldete er sich bei der Beklagten erneut arbeitslos und beantragte Alg/Alhi. Die Beklagte lehnte auch diesen Leistungsantrag aus den Gründen der vorangegangenen Ablehnung ab (Bescheid vom 23. September 2002). Den dagegen gerichteten Widerspruch verwarf sie als unzulässig, weil der Bescheid Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens geworden sei (Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2002). Vorsorglich erweiterte der Kläger die Klage diesbezüglich.

Durch Urteil vom 24. Juni 2003 wies das SG die auf Alg, hilfsweise Alhi ab 1. Dezember 2001 sowie auf Alhi ab 19. September 2002 gerichtete Klage aus den Gründen der Vorentscheidungen ab. Die Rahmenfrist, innerhalb derer die Anwartschaftszeit erfüllt sein müsse, sei nicht über den 15. August 1997 hinaus bis zu fünf Jahren in die Vergangenheit zu verlängern. Es bleibe dabei, dass am 15. August 1997 ein Anspruch auf Alg entstanden sei (und damit Tags zuvor eine Rahmenfrist mit erfüllter Anwartschaftszeit begonnen habe, in die eine neue Rahmenfrist nicht hineinreiche). Zwar habe die Beklagte durch die nachträgliche Zuerkennung von Verletztengeld für die Zeit vom 15. August 1997 bis 21. Oktober 1997 einen Erstattungsanspruch gegen die Bau-BG erworben und gelte das geleistete Alg Kraft gesetzlicher Fiktion als geleistetes Verletztengeld. Das ändere aber nichts daran, dass der Alg-Anspruch am 15. August 1997 entstanden sei. Die Zuerkennung von Verletztengeld habe lediglich zum Ruhen des (entstandenen) Alg-Anspruchs geführt.

Mit der Berufung macht der Kläger geltend, sein Alg-Anspruch sei am 15. August 1997 nicht entstanden, weil er wegen der Zuerkennung von Verletztengeld geruht habe. Für diesen Fall ergebe sich zwar - nach den Ausführungen des Senats im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - keine Verlängerung der Rahmenfrist, sondern eine Verkürzung, weil dann der Alg-Anspruch erstmals bei seiner erneuten Geltendmachung am 1. Februar 1998 entstanden (und nicht nur wiederaufgelebt) sei. Wenn folglich erst recht (im Hinblick auf die schon am 1. Februar 1998 endende Rahmenfrist) am 1. Dezember 2001 kein neuer Alg-Anspruch entstanden sei, so sei doch zu diesem Zeitpunkt der am 1. Februar 1998 entstandene Anspruch noch nicht erloschen gewesen, so dass er hinsichtlich der Restanspruchsdauer noch zu erfüllen und im Anschluss daran Alhi zu gewähren sei.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juni 2003 sowie den Bescheid vom 19. Dezember 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2002 und den Bescheid vom 23. September 2002 nebst Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Dezember 2001 Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe und ab 19. September 2002 Arbeitslosenhilfe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Akte des SG - S 56 AL 639/02 - und der Beiakten - S 56 AL 639/02 ER/L 10 B 88/02 ALER -) und der Leistungsakten der Beklagten (zur Kd.-Nr. 922 A 263956) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Das SG hat in Bestätigung der angefochtenen Bescheide zutreffend entschieden, dass dem Kläger für die Zeit ab 1. Dezember 2001 weder Alg noch (Anschluss-) Alhi und letztere auch nicht ab 19. September 2002 zusteht. Allerdings konnte das SG über die Bescheide vom 23. September 2002/16. Oktober 2002 nicht Kraft des § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - wie es mit der Beklagten angenommen hat - sondern nur auf Grund der Klageerweiterung gemäß § 99 SGG in der Sache entscheiden. Denn der Bescheid vom 23. September 2002 betraf einen neuen Leistungsanspruch ab 19. September 2002 nach Auslaufen der Übergangsgeldgewährung durch die Bau-BG und konnte einen etwaigen jedenfalls durch den Beginn des Übergangsgeldbezuges begrenzten Leistungsanspruch ab 1. Dezember 2001 weder ändern noch ersetzen.

Der Kläger hat ab 1. Dezember 2001 keinen Anspruch auf Alg, weil er die Anwartschaftszeit nicht erfüllt hat und der Restanspruch aus einem früher erworbenen Leistungsanspruch erloschen ist. Die Anwartschaftszeit - als eine der Voraussetzungen des Alg-Anspruchs (§ 117 Abs. 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch (SGB) III) erfüllt der Kläger deshalb nicht, weil er auch in der um die Zeiten der selbständigen Tätigkeit verlängerten Rahmenfrist von drei Jahren (§ 124 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 SGB III) keine 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (vgl. § 123 Satz 1Nr. 1 SGB III) gestanden hat. Die Rahmenfrist, die mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg beginnt (§ 124 Abs. 1 SGB III), reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte (§ 124 Abs. 2 SGB III). Danach reicht die Rahmenfrist bis zum 15. August 1997 zurück. Denn am 14. August 1997 begann eine vorangegangene Rahmenfrist, in der der Kläger eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.

Der 14. August 1997 war der Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg, wie es der Beginn einer Rahmenfrist voraussetzt. Ab 15. August 1997 war der Kläger - nach den damals noch maßgeblichen Vorschriften des AFG (§ 100 Abs. 1 AFG) - arbeitslos, stand der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, erfüllte die Anwartschaftszeit, hatte sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Alg beantragt. Zwar war der Kläger am 15. August 1997 arbeitsunfähig krank geschrieben und fehlte es deshalb an der objektiven Verfügbarkeit (vgl. § 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG), was auch die AOK im Nachhinein anerkannte. Doch scheiterte der Anspruch auf Alg daran nicht, weil dem Kläger die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung des § 105 a Abs. 1 Satz 1 AFG zugute kam. Danach hatte Anspruch auf Alg auch, wer die Voraussetzungen für den Anspruch auf Alg allein deshalb nicht erfüllte, weil er wegen einer nicht nur vorübergehenden Minderung seiner Leistungsfähigkeit keine mehr als geringfügige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben konnte, wenn weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt worden war.

Von einer nicht nur vorübergehenden Minderung der Leistungsfähigkeit im Sinne des § 105 a Abs. 1 Satz 1 AFG war regelmäßig bei einer voraussichtlich länger als sechs Monate fortbestehenden Leistungsminderung auszugehen. Dabei war die Beklagte nur dann befugt, über den Umfang der Leistungsfähigkeit als Voraussetzung der Verfügbarkeit zu entscheiden, wenn zweifelsfrei nur eine vorübergehende Leistungsminderung vorlag (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 9. August 1990 - 11 RAr 141/88 - = SozR 3-4100 § 105 a Nr. 2 S. 8). Dies (zweifelsfrei) belegende Anhaltspunkte lassen sich hier nicht feststellen. Der Kläger war seit dem 25. November 1996 arbeitsunfähig krank, im Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung und Antragstellung am 15. August 1997 mithin bereits nahezu neun Monate. Tatsächlich war er dann noch weitere 5 ½ Monate, nämlich bis zum 31. Januar 1998, arbeitsunfähig krank.

Die Erwägung des Klägers, er sei bei Antragstellung am 15. August 1997 nur (noch) vorübergehend arbeitsunfähig krank gewesen und habe deshalb damals die Leistungsvoraussetzungen gegenüber der Beklagten nicht erfüllt (vgl. dazu auch § 105 b AFG), entbehrt danach der erforderlichen sicheren Grundlage.

Gründe, die zum nachträglichen, rückwirkenden Wegfall des Anspruchs auf Alg ab 15. August 1997 hätten führen können, bestehen nicht. Dies ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Anspruch auf Alg wegen etwaiger nachträglicher Zuerkennung von Krankengeld oder der gewissen nachträglichen Zuerkennung von Verletztengeld gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 AFG ruhte. Denn Ruhenstatbestände hindern das Entstehen des Alg-Anspruchs nicht, sie setzen sein Bestehen vielmehr voraus (vgl. BSG a.a.0 S. 6,7) und begründen lediglich eine Zahlungssperre.

Am Fortbestehen des Alg-Anspruchs hat auch der Umstand nichts geändert, dass die Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit von 15. August bis 21. Oktober 1997 durch Bescheid vom 13. Februar 2003 wieder aufhob. Die Leistungsbewilligung hatte keinen den Alg-Anspruch begründenden Charakter, sondern erkannte lediglich die aus dem Kraft Gesetzes entstandenen Anspruch sich ergebende Leistung zu.

Im Übrigen hat die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 10. September 1997 für den vorgenannten Zeitraum zu Unrecht aufgehoben. Im Hinblick auf den Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die Bau-BG gemäß §§ 103, 104 SGB X und die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X hat der Kläger im Ergebnis durch die Leistung der Beklagten nicht (wegen des Ruhens des Leistungsanspruchs) zu Unrecht Alg bezogen, sondern - in Höhe des Alg - zu Recht Verletztengeld (vgl. BSG-Urteil vom 29. April 1997 - 8 RKn 29/95 - = SozR 3-1300 § 107 Nr. 10). Anders verhält es sich nur, wenn ein Erstattungsanspruch zwischen den Leistungsträgern nicht entstanden ist, weil der eigentlich zur Leistung verpflichtete Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung des letztlich nicht leistungspflichtigen Leistungsträgers selbst bereits geleistet hat. In diesem Falle kommt es mangels eines Erstattungsanspruchs auch nicht zur Erfüllungsfiktion nach § 107 SGB X und erweist sich die Leistung des letztlich nicht leistungspflichtigen Leistungsträgers als zu Unrecht erfolgt, die zur Aufhebung und Rückforderung gegenüber dem Leistungsempfänger berechtigt (vgl. das vom Kläger zitierte BSG-Urteil vom 19. Februar 1986 - 7 RAr 55/84 - = SozR 1300 § 48 Nr. 22).

War nach allem zuletzt ein Alg-Anspruch am 15. August 1997 entstanden, so konnte er bei erneuter Antragstellung am 1. Dezember 2001 und erst recht am 19. September 2002 nicht mehr geltend gemacht werden. Nach § 147 Abs. 2 SGB III kann ein Anspruch auf Alg nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung - wie hier - vier Jahre verstrichen sind.

Reichte danach ferner die Rahmenfrist, innerhalb derer die Anwartschaftszeit für einen neuen Alg-Anspruch ab 1. Dezember 2001 bzw. ab 19. September 2002 zu erfüllen war, nicht weiter als bis zum 15. August 1997 bzw. bis zum 19. September 1997 (Fünf-Jahres-Frist gemäß § 124 Abs. 2 SGB III ab 19. September 2002) zurück, so konnte auch kein neuer Alg-Anspruch entstehen. Denn in der Rahmenfrist vom 15. August 1997 bis zum 30. November 2001 stand der Kläger lediglich vom 15. August 1997 bis 31. Januar 1998 und in der Rahmenfrist vom 19. September 1997 bis zum 18. September 2002 lediglich vom 19. September 1997 bis 31. Januar 1998 und erneut von Ende April 2002 bis 18. September 2002 (Übergangsgeldbezug durch die Bau-BG) in einem Versicherungspflichtverhältnis, also in keinem Falle - wie erforderlich (§ 123 Satz 1 Nr. 1 SGB III) - in einem Umfang von mindestens zwölf Monaten).

Schließlich erfüllte der Kläger auch nicht die Voraussetzungen für den Bezug von Alhi ab 1. Dezember 2001 bzw. ab 19. September 2002. In der maximal um zwei Jahre auf drei Jahre zu verlängernden Vorfrist - das wäre vom 1. Dezember 1998 bis 30. November 2001 bzw. vom 19. September 1999 bis 18. September 2002 (vgl. § 192 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB III) - hat der Kläger kein Alg bezogen, wie es die Vorschrift des § 190 Abs. 1 Nr. 4 SGB III für den Anspruch auf (Anschluss) Alhi voraussetzt. Der letzte Alg-Bezug endete vielmehr am 3. Mai 1998.

Nach allem musste die Berufung insgesamt erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 SGG entspricht dem Ergebnis in der Hauptsache.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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