L 10 AL 12/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 51 AL 2591/98
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 10 AL 12/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab dem 1. Januar 1995.

Der im März 1939 geborene Kläger bezog von der Beklagten bis zur Anspruchserschöpfung am 2. September 1986 Arbeitslosengeld (Alg). Vom 3. bis 23. September 1986 bezog er weder Leistungen noch war er versicherungspflichtig beschäftigt. Ein Antrag auf Gewährung von Alhi ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Vom 24. September bis 17. Dezember 1986 bezog er Unterhaltsgeld (Uhg). Anschließend (vom 18. Dezember 1986 bis 31. Januar 1987) fehlt es an einer Antragstellung mit Arbeitslosmeldung, einem Leistungsbezug oder einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Vom 1. Februar bis 30. April 1987 leistete der Kläger ein versicherungspflichtiges Betriebspraktikum bei der S GmbH ab. Vom 1. Mai bis 30. Juni 1987 finden sich erneut weder eine Antragstellung noch eine Arbeitslosmeldung noch ein Leistungsbezug noch ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Vom 1. Juli bis 22. September 1987 (Dienstag) bezog der Kläger erneut Uhg. Erst am 25. September 1987 (Freitag) beantragte er die Gewährung von Alhi. Mit Bescheid vom 27. April 1988 lehnte die Beklagte die Gewährung von Alhi für die Zeit vom 25. September bis 29. Oktober 1987 wegen einer Vermögensanrechnung ab und bewilligte originäre Alhi (sogenannte AlhiB) ab dem 30. Oktober 1987. Von diesem Zeitpunkt bis zum 31. Dezember 1994 bezog der Kläger durchgehend Alhi. In den Zahlungsnachweisen wurde die Leistungsgewährung vom 30. Oktober 1987 an als originäre Alhi (AlhiB) und nicht als Anschluss-Alhi (AlhiA) gekennzeichnet. Auch der Bewilligungsbescheid vom 27. April 1988 enthält die Kennzeichnung AlhiB. Allerdings findet sich ab dem 1. Januar 1993 in den Zahlungsnachweisen der Hinweis auf die Leistungsart AlhiA. Mit Rücknahmebescheid vom 25. November 1994 nahm die Beklagte die Bewilligung von Alhi für die Zukunft ab dem 1. Dezember 1994 zurück. Durch das 1. Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogrammes (1. SKWPG) sei der Anspruch auf originäre Alhi auf längstens 312 Tage begrenzt. Ein Anspruch auf Alhi bestehe nach § 135 a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in Verbindung mit § 242 g Abs. 1 AFG über den 31. März 1994 hinaus nicht mehr. Eine Erstattung der überzahlten Leistung für den Zeitraum vom 1. April 1994 bis 30. November 1994 habe nicht zu erfolgen, da dem Kläger die Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Bewilligung nicht nachgewiesen werden könne. Mit Änderungsbescheid vom 13. Dezember 1994 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi erst mit Wirkung ab 31. Dezember 1994 auf (Ende des Bewilligungsabschnitts). Sie bezog sich zur Begründung nunmehr auf § 242 q Abs. 10 in Verbindung mit §§ 134, 135 a AFG. Den hiergegen gerichteten Widerspruch begründete der Kläger damit, auf seinen Zahlungsnachweisen sei vermerkt, dass ihm die sogenannte AlhiA gezahlt worden sei, die von der Leistungskürzung nicht betroffen sei. Dem Widerspruch blieb mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 1995 der Erfolg versagt. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 14. April 1997 abgewiesen (S 66 Ar 515/95). Bei der ab 30. Oktober 1987 fortlaufend gezahlten Alhi habe es sich um sogenannte originäre Alhi gehandelt, die für laufende Fälle durch das 1. SKWPG zum 31. März 1994 eingestellt worden sei. Durch die zum 1. Januar 1994 nach dem 1. SKWPG vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I, Seite 2353) eingefügte Vorschrift des § 135 a AFG sei die Anspruchsdauer auf Alhi nach § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b (originäre Alhi) auf 312 Tage begrenzt worden. Nach der Übergangsvorschrift des § 242 q Abs. 10 AFG, die durch das 1. SKWPG ebenfalls zum 1. Januar 1994 in das AFG eingefügt worden sei, sei Alhi, sofern sie in dem Zeitraum vom 1. Oktober 1993 bis 31. Dezember 1993 bezogen worden sei, bis längstens 31. März 1994 zu gewähren. Nach den genannten Vorschriften habe der Kläger nur bis zum 31. März 1994 Anspruch auf Alhi gehabt. Denn bei der ihm ab dem 30. Oktober 1987 fortlaufend bewilligten Alhi habe es sich nicht um sogenannte Anschluss-Alhi, sondern um einen originären Anspruch gehandelt. Zwar hätte der Kläger nach Erschöpfung seines Anspruchs auf Alg zum 2. September 1986 Anspruch auf Anschluss-Alhi haben können, wenn sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung dieser Leistung erfüllt gewesen wären. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Denn der Kläger habe im Anschluss an die bis zum 17. Dezember 1986 währende Uhg-Bewilligung Anschluss-Alhi nicht beantragt. Schließlich habe er auch nach dem Ausscheiden aus seiner Beschäftigung zum 30. April 1987 keine Anschluss-Alhi begehrt. Nachdem er nach Abschluss der Uhg-Bewilligung zum 22. September 1987 dann am 25. September 1987 die Bewilligung von Alhi beantragt habe, habe dieser Antrag nicht mehr innerhalb der Jahresfrist des § 134 Abs. 1 Nr. 4 AFG gelegen. Entgegen der Auffassung des Klägers habe ihm ab dem 3. September 1986, dem 18. Dezember 1986 bzw. dem 1. Mai 1987 keine Anschluss-Alhi zugestanden, da er zu den genannten Zeitpunkten die Voraussetzungen nicht erfüllte. Er habe sich zu den genannten Zeitpunkten nicht arbeitslos gemeldet und Anschluss-Alhi beantragt. Den vorgelegten Verwaltungsakten seien dafür keine Anhaltspunkte zu entnehmen. Da der Kläger innerhalb der Vorfrist die Voraussetzung für die Gewährung von Anschluss-Alhi nicht erfülle, sei ihm ab dem 30. Oktober 1987 originäre Alhi nach § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b AFG fortlaufend bewilligt worden. Innerhalb der Jahresfrist vor Antragstellung (25. September 1986 bis 24. September 1987) habe der Kläger Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und Zeiten des Bezuges von Uhg in anspruchsbegründendem Umfang zurückgelegt. Soweit die Beklagte die Leistungsbewilligung der originären Alhi erst zum 1. Januar 1995 aufgehoben habe, beruhe dies zutreffend auf dem Umstand, dass sie die Aufhebung der Leistungsbewilligung beim Kläger übersehen habe und andererseits das Vertrauen des Klägers gegenüber einer rückwirkenden Aufhebung schutzwürdig sei. Im Berufungsverfahren hat das Landessozialgericht im Schreiben vom 18. November 1997 darauf hingewiesen, dass das Sozialgericht materiellrechtlich zu Recht davon ausgegangen sein dürfte, dass dem Kläger nur originäre Alhi zugestanden habe. Über einen Anspruch ab dem 1. Januar 1995 sei in den angefochtenen Bescheiden jedoch nicht entschieden worden, so dass das Sozialgericht die Klage insoweit als unzulässig hätte abweisen müssen. Für den Bewilligungszeitraum ab 1. Januar 1995 habe die Beklagte erst eine Entscheidung zu treffen, für die Zeit bis 31. Dezember 1994 sei er durch die getroffene Entscheidung nicht beschwert. Denn ihm sei die Leistung bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnitts am 31. Dezember 1994 belassen worden. Nach diesen Hinweisen hat das Landessozialgericht die Berufung durch Beschluss vom 14. Januar 1998 (Az.: L 4 Ar 79/97) zurückgewiesen.

Mit Bescheid vom 13. März 1998 hat die Beklagte den Antrag auf Alhi ab 1. Januar 1995 abgelehnt. Der Kläger habe innerhalb des letzten Jahres vor der Arbeitslosmeldung nicht mindestens 150 Kalendertage in einer Beschäftigung gestanden, die der Erfüllung einer Anwartschaft diene. Ebenso wenig erfülle er einen Anspruch auf Alhi auf Grund anderer Sachverhalte. Dem Widerspruch blieb mit zurückweisendem Widerspruchsbescheid vom 29. Mai 1998 der Erfolg versagt.

Mit der Klage zum Sozialgericht Berlin vom 3. Juli 1998 gegen den bei ihm am 3. Juni 1998 eingegangenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte habe das Recht, den Anspruch auf Alhi ab dem 1. Januar 1995 abzulehnen, verwirkt, da sie eine Entscheidung darüber erst im Jahre 1998 getroffen habe. Außerdem sei seinen Überweisungsträgern zu entnehmen, dass er die sogenannte AlhiA erhalten habe, die von der Einstellung zum 31. März 1994 nicht betroffen gewesen sei. Im Übrigen habe er einen Anspruch auf Anschluss-Alhi mit der Meldung vom 26. Januar 1987 erhoben. Aber auch ab dem 3. September 1986 sei er bedürftig gewesen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, es komme nicht darauf an, ob in der Zeit vom 3. bis 23. September 1986 ein Anspruch auf Anschluss-Alhi gegeben sei. Einen erneuten Antrag auf Alhi habe der Kläger nachweislich erst am 25. September 1987 gestellt. Daraus ergebe sich, dass ein Anspruch auf Anschluss-Alhi am 25. September 1987 nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 AFG bereits erloschen gewesen sei.

Mit Urteil vom 15. Januar 2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, Anspruch auf Alhi habe, wer u.a. innerhalb eines Jahres vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi erfüllt seien, Alg bezogen habe (sogenannte Anschluss-Alhi) oder mindestens 150 Kalendertage in einer Beschäftigung gestanden habe oder eine Zeit zurückgelegt habe, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen könne (sogenannte originäre Alhi). Ein (neuer) Anspruch auf originäre Alhi stehe dem Kläger ab 1. Januar 1995 nicht zu, da er keine der Erfüllung der Anwartschaftszeit dienenden Zeiten in der Vorfrist - 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1994 - zurückgelegt habe. In dieser Zeit habe der Kläger vielmehr Alhi bezogen. Er habe auch keinen Anspruch auf Anschluss-Alhi, weil er in der Vorfrist nicht einen Tag Alg bezogen habe und es sich bei der Alhi, die er in dem Zeitraum vom 30. Oktober 1987 bis 31. Dezember 1994 bezogen habe, um sogenannte originäre Alhi gehandelt habe. Die Vorfrist auf Grund der Antragstellung vom 25. September 1987 laufe vom 30. Oktober 1986 bis 29. Oktober 1987, weil die Vorfrist erst dann in Gang gesetzt werde, wenn alle Voraussetzungen für den Bezug von Alhi - also auch die Bedürftigkeit - vorlägen. In dieser Vorfrist habe aber kein Bezug von Alg vorgelegen. Lediglich die Voraussetzungen für die Gewährung von originärer Alhi seien gegeben gewesen. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass auf Grund durchgehender Meldung nach der Erschöpfung des Alg - Anspruchs zum 3. September 1986 - und mit Blick auf die Regelung des § 134 Abs. 4 Satz 1 AFG (Alg und Alhi als einheitlicher Anspruch) - für die Zeit vom 3. bis 23. September 1986 ein Anspruch auf Anschluss-Alhi gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a AFG gegeben gewesen wäre, so wäre dieser Anspruch bereits zum 25. September 1987 und erst recht zum 30. Oktober 1987 erloschen gewesen. Denn gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 AFG erlösche der Anspruch auf Alhi, wenn seit dem letzten Tage des Bezuges von Alhi ein Jahr vergangen sei. Vorliegend wäre danach der Anspruch auf Anschluss-Alhi mit Ablauf des 23. September 1987 erloschen. Aktenkundig sei erst wieder eine Antragstellung und persönliche Arbeitslosmeldung zum 25. September 1987. Soweit der Kläger einwende, ihm habe auch für die Zeit vom 18. Dezember 1986 bis 31. Januar 1987 ein Anspruch auf Anschluss-Alhi zugestanden, sei dem entgegenzuhalten, dass es für einen derartigen Anspruch wegen des Vorbezuges von Uhg zum 17. Dezember 1986 sowohl auf eine persönliche Arbeitslosmeldung als auch auf eine Antragstellung zum Bezug von Alhi ankomme. Beide Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus den Grundsätzen des Rechtsinstituts des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. Eine falsche Beratung des Klägers durch die Beklagte sei für das Gericht nicht ersichtlich und werde auch vom Kläger nicht konkret aufgezeigt. Es sei nicht ersichtlich, auf Grund welcher Umstände die Beklagte den Kläger auf einen drohenden Verlust seines Anschluss-Alhi- Anspruchs im Jahre 1987 hätte hinweisen müssen, zumal nach damaliger Rechtslage von der Rechtsfolge kein Unterschied zwischen Anschluss-Alhi und originärer Alhi bestanden habe. Die Beklagte habe ihr Recht auf Ablehnung des Alhi-Anspruchs zum 1. Januar 1995 auch nicht verwirkt.

Gegen das ihm am 26. Januar 2001 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung vom 25. Februar 2002, die er mit Schriftsatz vom 9. Mai 2002 im Wesentlichen unter Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen begründet hat.

Er beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. Januar 2002 und den Bescheid der Beklagten vom 13. März 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. Januar 1995 Alhi zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf den Inhalt ihrer Bescheide und das ihrer Auffassung nach zutreffende Urteil des Sozialgerichts Berlin.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Sachdarstellung und der Rechtsausführungen wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Diese haben im Termin vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist offensichtlich unbegründet. Zu Recht haben die Beklagte und das Sozialgericht entschieden, dass der Kläger ab dem 1. Januar 1995 keinen Anspruch auf Alhi hat.

Einen Anspruch auf Alhi könnte der Kläger nur dann erfolgreich geltend machen, wenn ihm ab dem 1. Januar 1995 noch die sogenannte Anschluss-Alhi zustehen würde, da die originäre Alhi mit Wirkung zum 31. März 1994 eingestellt wurde (§ 242 q Abs. 10 AFG in der Fassung des 1. SKWPG).

Ein Anspruch auf sogenannte Anschluss-Alhi, die grundsätzlich zeitlich unbegrenzt gewährt wird, setzt nach § 134 Abs. 1 Nr. 4 a AFG in der sowohl 1986 als auch 1987 geltenden Fassung voraus, dass innerhalb eines Jahres vor dem Tag, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi erfüllt waren, Alg bezogen wurde. Weiter ist Voraussetzung, dass dieser Anspruch nicht nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 AFG erloschen ist. Im Hinblick auf die Antragstellung vom 25. September 1987, die allein aktenkundig ist, fehlt es an einem Vorbezug von Alg innerhalb der Vorfrist. Dabei kann der Senat es dahingestellt sein lassen, ob der Kläger bis zum 29. Oktober 1987 tatsächlich nicht bedürftig war oder ihm ein Anspruch auf Alhi jedenfalls im Hinblick auf die Bedürftigkeit bereits ab Antragstellung zugestanden hätte. Denn auch ab diesem Zeitpunkt kam bereits allein die Gewährung der originären Alhi auf Grund der versicherten Beschäftigung bei der Firma S zuzüglich der Uhg-Bewilligung in Betracht. Einen Anspruch auf Anschluss-Alhi konnte der Kläger zum damaligen Zeitpunkt schon nicht mehr geltend machen, weil dieser - selbst wenn er in der Zeit vom 3. bis 23. September 1986 bestanden hätte - bereits erloschen gewesen wäre (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 AFG). Denn selbst wenn der Kläger bis zum 23. September 1986 Alhi bezogen hätte, wäre seit dem letzten Tage des Bezuges von Arbeitslosenhilfe am Tage der erneuten Antragstellung am 25. September 1987 ein Jahr vergangen.

Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, ihm habe in der Zeit vom 18. Dezember 1986 bis 31. Januar 1987 bzw. vom 1. Mai bis 30. Juni 1987 Anschluss-Alhi zugestanden. Denn für diese Zeiträume fehlt es sowohl an der Antragstellung als auch an der persönlichen Arbeitslosmeldung, so dass ein Anspruch auf Anschluss-Alhi schon aus diesen Gründen zu verneinen gewesen wäre.

Auf einen wie auch immer gearteten Vertrauensschutz kann der Kläger sich schon aus tatsächlichen Gründen nicht berufen. Denn ihm wurde Alhi zuletzt bis zum Ablauf des letzten Bewilligungsabschnittes zum 31. Dezember 1994 gewährt. Der Kläger konnte aus tatsächlichen Gründen zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber an der Regelung, jahresweise weiter Alhi zu bewilligen, festhalten würde. Es steht dem Gesetzgeber im Grundsatz jederzeit frei, die geltenden Vorschriften des Sozialversicherungsrechts auch zu ändern. Dies weiß jeder Bürger und ist auch dem Kläger bekannt, so dass ein Vertrauen schon aus diesem Grunde nicht bestehen konnte. Eine Bewilligung für die Zeit ab 1. Januar 1995, auf die der Kläger hätte vertrauen können, hat nie vorgelegen.

Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass die ihm ab 30. Oktober 1987 gewährte Alhi-Leistung immer als AlhiA-Leistung bezeichnet worden sei und die Beklagte nun daran gebunden sei mit der Folge, dass ihm auch ab 1. Januar 1995 Anschluss-Alhi zu gewähren sei, so ist dies schon vom Tatsächlichen her unzutreffend. Vom 30. Oktober 1987 bis zum 31. Dezember 1992 ist die dem Kläger gewährte Alhi immer als originäre Alhi, sogenannte AlhiB, bezeichnet worden. Erst auf Grund eines Übertragungsfehlers zum 1. Januar 1993 ist es zu der Falschbezeichnung gekommen. Diese Falschbezeichnung führt jedoch nicht dazu, dass das unzutreffend bezeichnete Recht als bestehend betrachtet werden müsste. Einen derartigen Grundsatz kennt das deutsche Recht nicht.

Soweit der Kläger sich auf Verwirkung beruft, ist die Anwendung dieses Rechtsinstituts hier abwegig. Verwirkt werden kann allenfalls ein überhaupt bestehendes Recht. Da der Kläger ab dem 1. Januar 1995 keinen Anspruch auf Alhi hat - also gar kein Recht besteht - kann seine Ablehnung auch nicht verwirkt werden. Die Verwirkung ist kein Rechtsinstitut zur Begründung von Ansprüchen sondern allein zur Beseitigung von solchen.

Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das zutreffend und ausführlich begründete Urteil des Sozialgerichts verwiesen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ).

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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