L 4 KR 563/00

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KR 5594/98
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 563/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Versorgungsvertrag für Leistungen nach § 37 SGB V für staatlich anerkannte Altenpflegerin. Die Krankenkasse muss mit einer staatlich anerkannten Krankenpflegerin keinen Versorgungsvertrag über häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V schliessen, wenn diese nicht über Pflegkräfte von drei Vollstellen verfügt. Dafür, wer eine geeignete Pflegekraft ist, kann der Rahmenvertrag nach § 132a SGB V mit Anlagen herangezogen werden. Anlage 2 § 1 des Rahmenvertrags verlangt zuvor eine dreijährige Ausbildung als Altenpflegerin, wie sie inzwischen für die staatliche Anerkennung erforderlich ist. Trotzdem sind Altenpflegerinnen als Pflegekräfte geeignet, welche die Anerkennung 1983 mit der damals noch ausreichenden zweijährigen Ausbildung erlangt haben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 1999 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die Klägerin von der Beklagten den Abschluss eines Versorgungsvertrags über die Erbringung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) verlangen kann.

Die am 1953 geborene Klägerin beendete ihren Angaben zufolge 1972 zunächst eine zweijährige Ausbildung zur Haus- und Familienpflegerin. Danach arbeitete sie zwei Jahre in einem Pflegeheim und anschließend bis 1981 als Haus- und Familienpflegerin in R ... Nachdem sie von 1981 bis 1983 erfolgreich eine zweijährige Ausbildung als Altenpflegerin an der staatlich anerkannten Evangelischen Schule für Altenpflege in T. durchlaufen hatte (Prüfungszeugnis vom 24. März 1983), wurde sie nach einem halbjährigen Praktikum mit Urkunde des Regierungspräsidiums T. vom 11. November 1983 mit Wirkung ab 01. Oktober 1983 als Altenpflegerin staatlich anerkannt. Anschließend arbeitete sie in verschiedenen Pflegeheimen bzw. Altenzentren, zum Teil als Nachtwache. Nebenher bildete sie sich zur Wohn- und Pflegegruppenleiterin weiter; sie durchlief von Juli 1993 bis August 1994 eine Weiterbildung "Pflegedienstleitung in Einrichtungen der Altenhilfe" in der Evangelischen Fortbildungsstätte D., die sie am 05. Dezember 1994 erfolgreich mit einem Diplom abschloss. Auch danach arbeitete die Klägerin weiter in Pflegeheimen bzw. Altenpflegeheimen. Zuletzt war sie von Oktober 1995 bis Dezember 1997 bei zwei Pflegediensten beschäftigt. Seit Dezember 1997 ist sie arbeitslos.

Am 12. Juni 1997 beantragte sie bei der Beklagten unter Beifügung eines ausgefüllten Strukturerhebungsbogens zur Vorbereitung eines Versorgungsvertrags bei der Beklagten den Abschluss eines Versorgungsvertrags in der ambulanten und rehabilitativen Alten- und Krankenpflege für den Stadtbezirk K ... Die Beklagte forderte die Klägerin daraufhin im Hinblick auf eine notwendige dreijährige Ausbildung als Altenpflegerin zur Vorlage weiterer Unterlagen auf und übersandte ihr gleichzeitig einen Musterkooperationsvertrag. Die Klägerin trug weiter vor, sie verfüge über die erforderliche Qualifikation. Zwar habe sie nur eine zweijährige Ausbildung als Altenpflegerin durchlaufen, dies jedoch nur deswegen, weil vor 1989 diese Ausbildung im Regelfall nur zwei Jahre gedauert habe. Deswegen werde sie von staatlichen und kirchlichen bzw. sonstigen privaten Anstellungsträgern wie eine ausgebildete Altenpflegerin mit einer dreijährigen Ausbildung eingesetzt und eingruppiert. Auch habe sie Zusatzqualifikationen, wie die Ausbildung zur Stationsleiterin sowie zur Pflegedienstleiterin durchlaufen. Zweifel an ihrer Qualifikation könnten deswegen nicht aufkommen. Andernfalls würde ihr der Zugang zu Tätigkeiten in ambulanten Pflegediensten verwehrt, weil mit der Pflege regelmäßig Behandlungspflege einhergehe. Mit Bescheid vom 18. Februar 1998 lehnte die Beklagte den Abschluss eines Versorgungsvertrags ab. In den Rahmenempfehlungen zu § 132a SGB V sei vorgesehen, dass häusliche Krankenpflege nur durch bestimmte Pflegekräfte erbracht werden könne. Dazu gehörten zwar auch Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung; dies setze jedoch eine dreijährige Ausbildung voraus, d.h. eine Dauer der praktischen Ausbildung von 3.000 Stunden und eine Dauer des theoretischen Unterrichts von 1.600 Stunden. Diese Voraussetzungen einer dreijährigen Ausbildung erfülle die Klägerin nicht.

Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin unter Vorlage verschiedener Unterlagen geltend, bei ihr liege die erforderliche Qualifikation vor. Die Rahmenempfehlungen nach § 132a SGB V dienten der Verwaltungsvereinfachung; sie seien für die Verwaltung nicht bindend. Bei ihr müsse berücksichtigt werden, dass sie den Beruf der Altenpflegerin zu einer Zeit erlernt und die staatliche Anerkennung erlangt habe, als die Ausbildung nur zwei Jahre gedauert habe. Im übrigen habe sie weitere Zusatzqualifikationen erworben und verfüge über umfangreiche Berufserfahrung. Insoweit habe sie in der Vergangenheit auch immer Tätigkeiten nach § 37 SGB V verrichtet. Die Ausbildung sei früher noch besser gewesen als heute. Auch müsse die Bestimmung des § 132a SGB V vor dem Hintergrund des Art. 12 des Grundgesetzes (GG) ausgelegt werden. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten gebildeten Widerspruchsausschusses vom 19. Juni 1998).

Dagegen erhob die Klägerin am 03. Juli 1998 beim Sozialgericht (SG) Karlsruhe Klage. Das SG Karlsruhe verwies die Klage zuständigkeitshalber mit Beschluss vom 30. Oktober 1998 an das SG Stuttgart.

Die Klägerin wiederholte im wesentlichen ihre Antrags- und Widerspruchsbegründung. Die restriktive Auslegung des § 132a SGB V schränke in unzulässiger Weise ihr Grundrecht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 GG ein. Soweit sich die Beklagte auf einschränkendes Satzungsrecht für die Ablehnung berufe, müsse die Satzung gerichtlicherseits überprüft werden. Qualifikationsdefizite, die einer Zulassung nach § 132a SGB V entgegenstünden, lägen nicht vor. Es sei auch zu berücksichtigen, dass ihr Personen bekannt seien, die mit einer zweijährigen Ausbildung private Pflegedienste betrieben. In Rheinland-Pfalz und Bayern würde ihre Ausbildung auch vollauf genügen, um die Zulassung eines Pflegedienstes zu erreichen.

Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten sowie des "Rahmenvertrags nach § 132a SGB V über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege" und der "Verwaltungsvorschriften des Sozialministeriums über die Ausbildung in den Altenpflegeschulen in freier Trägerschaft vom 01. September 1989" entgegen. Sie machte geltend, die Ablehnung beruhe nicht auf Satzungsrecht, sondern auf dem Rahmenvertrag nach § 132a SGB V und der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums vom 01. September 1989. Am 15. Juli 1998 sei mit Wirkung ab 01. Juli 1998 ein Rahmenvertrag nach § 132a SGB V über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege geschlossen worden. Nach dessen Anlage 2 § 1 sei als personelle Voraussetzung u.a. gefordert, dass die verantwortliche Pflegefachkraft die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Altenpflegerin" mit dreijähriger Ausbildung führe. Dazu wies die Klägerin noch darauf hin, dass sie nicht Mitglied in einem der in dem von der Beklagten vorgelegten Rahmenvertrag genannten Verbände sei.

Mit Urteil vom 21.Dezember 1999 verurteilte das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 1998, mit der Klägerin einen Versorgungsvertrag über die Erbringung von Leistungen der häuslichen Krankenpflege gemäß § 37 SGB V abzuschließen. Das SG hat im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei trotz der nur zweijährigen Ausbildung als geeignete Pflegekraft im Sinne des § 37 SGB V anzusehen, denn die im Rahmenvertrag nach § 132a Abs. 2 SGB V über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege getroffenen Regelungen, insbesondere die dort vorgenommene Konkretisierung des Begriffs "geeignete Pflegekraft" im Sinne des § 37 SGB, sei stets vor dem Hintergrund des § 37 SGB V und insbesondere im Lichte des Grundrechts des Art. 12 Abs. 1 GG zu sehen. Es müsse also berücksichtigt werden, dass die von der Klägerin von 1981 bis 1983 absolvierte Ausbildung zur Altenpflegerin nach der bis zum 31. August 1989 gültigen Verordnung der Landesregierung nur zwei Jahre gedauert habe. Durch die in § 1 Abs. 1 der Anlage 2 zum Rahmenvertrag nach § 132a SGB V enthaltene Begrenzung auf Altenpflegerinnen mit dreijähriger Ausbildung werde die Berufsgruppe der staatlich anerkannten Altenpflegerinnen mit zweijähriger Ausbildung von vornherein ausgeschlossen, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund bestehe. Angesichts vergleichbarer Ausbildungsinhalte und Prüfungsfächer bei zwei- und dreijähriger Ausbildung existierten keine sachlichen Kriterien, die die in der Anlage 2 zum Rahmenvertrag getroffene Einschränkung auf eine dreijährige Ausbildungsdauer rechtfertigen könnten. Sonstige Bedenken an der Eignung der Klägerin als Pflegekraft im Sinne des § 37 SGB V bestünden nicht. Im übrigen wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen das der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 17. Januar 2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16. Februar 2000 mit Fernkopie Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Die Beklagte trägt vor, entgegen der Ansicht des SG seien die angegriffenen Bescheide rechtmäßig. § 37 SGB V regle die Voraussetzungen, nach denen Versicherte in ihrem Haushalt oder ihrer Familie neben der ärztlichen Behandlung häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte erhielten. Da bisher weder Richtlinien noch Rahmenempfehlungen im Sinne des § 132a SGB V in Kraft getreten seien, sei hier auf die Rahmenverträge nach § 132a Abs. 2 SGB V zurückzugreifen. Der Rahmenvertrag nach § 132a SGB V mit privatgewerblichen Pflegediensten über Leistungen nach § 37 SGB V enthalte Bestimmungen über die Versorgung mit häuslicher Krankenpflege. Nach dessen § 4 habe der Pflegedienst u.a. die personellen und organisatorischen Voraussetzungen der Anlage 2 zum Rahmenvertrag zu erfüllen sowie die Verpflichtungserklärung nach Anlage 1 zum Rahmenvertrag nach § 132a SGB V zu unterzeichnen. Selbst wenn die Klägerin nicht einem der im Rubrum des genannten Vertrags genannten Trägerverbände angeschlossen sei, sei der Rahmenvertrag auch für sie entsprechend anwendbar, da nur mit Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung der Abschluss eines Versorgungsvertrags erreicht werden könne. Die Anlage 2 zum Rahmenvertrag regle u.a. die personellen Voraussetzungen. Gemäss § 1 Abs. 2 der Anlage 2 müsse der Pflegedienst im Rahmen der personellen Mindestausstattung Pflegekräfte im Umfang von drei Vollstellen sozialversicherungspflichtig beschäftigen (unter Einschluss der verantwortlichen Pflegefachkraft). Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen der personellen Mindestausstattung nicht, da sie keine drei Vollstellen nachgewiesen habe. Das SG habe diese Voraussetzung zum Abschluss eines Versorgungsvertrags in seinem Urteil nicht beachtet. Schon deshalb sei das Urteil fehlerhaft. Im übrigen erfülle die Klägerin nicht die Voraussetzung einer dreijährigen Ausbildung als Altenpflegerin, da sie lediglich eine Ausbildung von zwei Jahren durchlaufen habe. Es bestehe entgegen der Ansicht des SG sehr wohl ein sachlicher Grund für die Voraussetzung einer dreijährigen altenpflegerischen Ausbildung für die verantwortliche Pflegefachkraft. Die Krankenkassen hätten nämlich eine gewisse Qualität der Pflege zu sichern. Eine dreijährige Ausbildung beinhalte eine wesentlich höhere Stundenzahl besonders in der praktischen Ausbildung. Aufgrund dieser nicht unerheblichen Stundendiskrepanz sei eine zweijährige Ausbildung mit einer solchen von drei Jahren nicht vergleichbar. Die Differenzierung, Krankenpflegeleistungen im Grundsatz nur ausgebildeten Krankenpflegern zu übertragen, nicht aber Krankenpflegehelfern und Altenpflegern, sei auch sachgemäß. Vor dem Hintergrund der Pflegeversicherung sei sie bereit gewesen, unter Berücksichtigung der geltenden Regelungen Altenpflegerinnen mit einer dreijährigen Ausbildung als Leiterin bzw. Inhaberin eines Pflegedienstes für Leistungen nach § 37 SGB V zuzulassen. Vor Abschluss des Rahmenvertrags nach § 132a SGB V habe ihre Praxis also den Voraussetzungen des Rahmenvertrags entsprochen. Lediglich die Erbringung der häuslichen Krankenpflege in eigener Verantwortung bzw. als verantwortliche Pflegefachkraft sei der Klägerin aufgrund ihrer Ausbildung nicht möglich; es bleibe ihr jedoch unbenommen, sich einem Pflegedienst anzuschließen bzw. einen Kooperationsvertrag einzugehen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21. Dezember 1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angegriffene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig; sie ist auch in der Sache begründet.

Entgegen der Ansicht des SG ist der Bescheid vom 18. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 1998, mit dem die Beklagte den Abschluss eines Versorgungsvertrags über häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V abgelehnt hat, nicht rechtswidrig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abschluss eines entsprechenden Versorgungsvertrags nach § 132a Abs. 2 SGB V.

Zwar hat das SG, worauf nach § 153 Abs. 2 SGG verwiesen wird, zutreffend entschieden, dass die Klägerin als "geeignete Pflegekraft" im Sinne des Gesetzes anzusehen ist. Die Klägerin hat nämlich von 1981 bis 1983 eine Ausbildung als Altenpflegerin erfolgreich durchlaufen und ist auch als Altenpflegerin seit 01. Oktober 1983 staatlich anerkannt. Zwar sind am 14. Mai 2000 die Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen (BA) über die Verordnung von "häuslicher Krankenpflege" nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und 7 SGB V vom 16. Februar 2000 in Kraft getreten. Darin finden sich jedoch keine Regelungen zur Bestimmung der "geeigneten Pflegekraft" für die Erbringung häuslicher Krankenpflege. Auf den Richtlinien beruhende Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 SGB V über die einheitliche Versorgung mit häuslicher Krankenpflege sind bisher nicht verbindlich abgegeben worden. Auch der Senat nimmt an, dass für die Auslegung, wer "geeignete Pflegekraft" ist, hier durchaus die Regelungen des von der Beklagten vorgelegten Rahmenvertrags nach § 132a SGB V mit Anlagen herangezogen werden können, sofern sie nicht höherrangigerem Recht widersprechen. Der Heranziehung des genannten Rahmenvertrags, mit dem auch die Beklagte ihrer Aufgabe nach § 132a SGB V nachkommt, steht insbesondere nicht entgegen, dass die Klägerin nicht den vertragschließenden Organisationen angehört, nämlich den folgenden eingetragenen Vereinen: Arbeitgeberverband ambulanter Pflegedienste, Bundesverband Ambulante Dienste, Bundesverband privater Alten- und Pflegeheime und ambulanter Dienste, Berufsverband Hauskrankenpflege in Deutschland, Landesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege, Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe. Denn im Interesse der einheitlichen Versorgung mit häuslicher Krankenpflege könnte die Klägerin offensichtlich nicht den Abschluss eines Versorgungsvertrags zu anderen Bedingungen beanspruchen, als sie in dem Rahmenvertrag vom 15. Juli 1998 mit einer entsprechenden Verpflichtungserklärung vorgesehen sind. § 3 Abs. 2a des Rahmenvertrags vom 15. Juli 1998 lässt - ebenso wie die vom SG zitierte Vorgängerregelung des Vertrags vom 13. November 1990 - als "geeignete Pflegekräfte" auch "Altenpfleger/-innen jeweils mit staatlicher Anerkennung" zu. Diese Formulierung erlaubt keine Einschränkung auf Ausbildungen zur staatlich anerkannten Altenpflegerin mit einer mehr als zweijährigen Ausbildung. Zwar sieht insoweit entsprechend § 4 des Rahmenvertrags ("Abschluss eines Versorgungsvertrags") Anlage 2 § 1 des Rahmenvertrags vom 15. Juli 1998 dann für die bei einem Versorgungsvertrag notwendige "verantwortliche Pflegefachkraft" unter anderem noch vor, dass die Person die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Altenpflegerin oder -pfleger" mit dreijähriger Ausbildung führt. Zutreffend hat das SG dargelegt, dass die Klägerin, die nach dem damals geltenden Ausbildungsrecht nur eine zweijährige Ausbildung absolvieren musste, um die staatliche Anerkennung als Altenpflegerin zu erlangen, insoweit durchaus als "geeignete Pflegekraft" bzw. als "verantwortliche Pflegefachkraft" anzusehen ist. Das Verzeichnis "Die anerkannten Ausbildungsberufe", Ausgabe 1979, S. 90, belegt, dass in den Jahren bis 1983 in den Bundesländern durchweg für den Altenpfleger bzw. die Altenpflegerin lediglich eine Ausbildung von zwei Jahren (24 Monate) gefordert wurde. Die Aufstockung auf eine Ausbildung von 36 Monaten erfolgte erst später, in Baden-Württemberg beispielsweise im Jahre 1989, wie die von der Beklagten vorgelegten "Verwaltungsvorschriften des Sozialministeriums über die Ausbildung in den Altenpflegeschulen in freier Trägerschaft" vom 01. September 1989 belegen. Mit Blick auch auf Artikel 12 GG war die Beklagte an sich nicht berechtigt, die Klägerin wegen ihrer nur zweijährigen Alt-Ausbildung ohne weiteres vom Abschluss eines Versorgungsvertrags auszuschließen, zumal der Rahmenvertrag in Anlage 2 § 1 Abs. 1 für die Altenpflegerin als verantwortliche Pflegefachkraft ohnehin voraussetzt, dass dann die Stellvertretung die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Krankenschwester bzw. Kinderkrankenschwester" besitzen muss. Damit genügte es auch nicht, die Klägerin auf den Abschluss eines Kooperationsvertrags zu verweisen.

Entgegen der Ansicht des SG begründet allerdings nicht allein die Bejahung, dass die Klägerin als "geeignete Pflegefachkraft" anzusehen ist, den Anspruch auf Abschluss eines entsprechenden Versorgungsvertrags. Es kann offen bleiben, ob die Klägerin als verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne der Anlage 2 § 1 Abs. 1 des Rahmenvertrags angesehen werden kann, obwohl sie seit 1997 arbeitslos ist und damit nicht innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre als Altenpflegerin hauptberuflich tätig war. Zutreffend hat die Beklagte im Berufungsverfahren dargelegt, dass die Klägerin nicht die personellen Mindestvoraussetzungen des § 1 Abs. 2 der Anlage 2 zum Rahmenvertrag erfüllt; sie verfügt nicht über Pflegekräfte von drei Vollstellen. Diese Voraussetzung für den Abschluss eines Versorgungsvertrags über häusliche Krankenpflege erscheint nicht als sachwidrig. Dass diese Voraussetzung bei der Klägerin vorliegt oder sie wenigstens in der Lage wäre, sie zu erfüllen, ist nicht nachgewiesen. Die Klägerin hat hierzu trotz entsprechenden Hinweises des Berichterstatters des Senats nichts vorgetragen. Auch der von der Klägerin mit ihrem Antrag vorgelegte Strukturerhebungsbogen enthält dazu unter 2.1 keinerlei konkrete Darlegungen. Damit liegen die Voraussetzungen für den Abschluss eines Versorgungsvertrags über häusliche Krankenpflege nicht vor.

Das Urteil des SG war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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