L 4 KR 255/99

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 1336/97
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 255/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Abgrenzung von fahrlässigkeit (gober, bewusster) und Vorsatz, verjährung (4 bzw. 30 Jahre). Beiträge sind (im Anschluss an das Urteil des BSG vom 30.03.2000 - B 12 KR 14/99R) auch dann vorsätzlich vorenthalten, wenn der Schuldner von seiner bereits früher entstandenen und fällig gewordenen Beitragsschuld erfährt oder er diese erkennt, dennoch aber die Entrichtung rückständiger Beiträge willentlich unterlässt. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Lohnsteuer für den geldwerten Vorteil der privaten Nutzung des Firmenwagens durch den Arbeitnehmer begründet aber noch nicht ohne weiteres die Kenntnis von der Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen hierfür.
Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass deren Verurteilung zur Beitragsrückerstattung aufgehoben wird.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen streitig.

Die Klägerin ist ein Unternehmen für Raumausstattung. Der jetzige Inhaber, R. H. (H.), war früher bei der Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt. Im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses stand ihm ein Firmenwagen der Klägerin zur Verfügung, den er auch privat nutzen konnte. Für diese private Nutzung wurden weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge entrichtet.

Am 10. März 1992 nahm die AOK B. (Einzugsstelle), Rechtsvorgängerin der AOK Baden-Württemberg, bei dem Steuerberatungsbüro S., welchem die Klägerin die Abwicklung ihrer Steuer- und Sozialversicherungsangelegenheiten übertragen hatte, eine Abstimmung der Lohn- und Gehaltsunterlagen für den Zeitraum vom 01. Januar 1988 bis 31. Dezember 1991 vor. Dabei ergaben sich keine Beanstandungen, was der Klägerin mit an ihren Steuerberater gerichtetem Schreiben vom 09. März 1992 mitgeteilt wurde

Am 07. Februar 1994 führte das Finanzamt B. bei der Klägerin in den Räumlichkeiten des Steuerberaters S. eine Lohnsteuer-Außenprüfung bezogen auf den Zeitraum vom 01. Januar 1989 bis 31. Dezember 1993 durch. Dabei wurde beanstandet, dass der geldwerte Vorteil des dem Arbeitnehmer H. zur Privatnutzung zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeugs nicht versteuert worden war. Nach der Anlage 1 zum Prüfungsbericht vom 08. Februar 1994 sei dieser nach der 1 vom Hundert (v.H.)-Regelung noch mit jährlich DM 4.104,00 zu erfassen. Auf dieser Grundlage wurden für die Jahre 1989 bis 1993 Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nachberechnet und eine Nachforderung von DM 5.668,94 ermittelt. Da diese zu Lasten der Klägerin gehen sollte, was für H. wiederum einen geldwerten Vorteil darstelle, sei dieser Betrag nochmals um Nettosteuern hochzurechnen. Einschließlich der hiernach hochgerechneten Nettosteuern machte das Finanzamt B. mit Haftungsbescheid vom 14. März 1994 einen Gesamtbetrag in Höhe von DM 8.197,22 geltend.

In der Folgezeit führte die Beklagte bei der Klägerin am 29. Oktober 1996 in den Geschäftsräumen ihres Steuerberaters S. eine Betriebsprüfung durch. Dabei wertete sie den Haftungsbescheid des Finanzamts B. vom 14. März 1994 aus und forderte von der Klägerin mit Bescheid vom 29. Oktober 1996 für den Zeitraum vom 01. Januar 1989 bis 31. Dezember 1993 Gesamtsozialversicherungsbeiträge von insgesamt DM 7.856,76 nach (1989: DM 1.545,16; 1990: DM 1.521,22; 1991: DM 1.564,64; 1992: DM 1.604,66; 1993: DM 1.621,08). Zur Begründung führte sie aus, bei dem privaten Nutzungswert des dem Arbeitnehmer zum privaten Gebrauch überlassenen Firmenfahrzeugs handele es sich steuerrechtlich um einen geldwerten Vorteil und um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, wobei sie insbesondere die Nachforderung für die Jahre 1989 bis 1991 bestritt. Diese Jahre seien bereits von der zuständigen Krankenkasse geprüft worden, wodurch diese erhöhte Bestandskraft genießen müssten. Im Übrigen erhob sie die Einrede der Verjährung. Den geltend gemachten Gesamtbetrag in Höhe von DM 7.856,76 zahlte die Klägerin unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 1997 wies der bei der Beklagten eingesetzte Widerspruchsausschuss den Widerspruch im wesentlichen mit der Begründung zurück, für Beitragsansprüche der Sozialversicherung aufgrund eines Lohnsteuerhaftungsbescheids der Finanzverwaltung gelte nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21. Juni 1990 (12 RK 13/89) die 30-jährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB IV).

Hiergegen erhob die Klägerin beim Sozialgericht (SG) Ulm Klage und machte geltend, Beiträge nicht vorsätzlich vorenthalten zu haben. Nachdem sie erst anlässlich der durchgeführten Betriebsprüfung der Beklagten davon erfahren habe, dass auch der geldwerte Vorteil der privaten Firmenwagennutzung zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehöre, sei allenfalls von einer fahrlässigen Nichtentrichtung der Beiträge auszugehen.

Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten sowie unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Standpunktes entgegen. Sie legte in Kopie den Haftungsbescheid des Finanzamts B. vom 14. März 1994 und den Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung vom 08. Februar 1994 nebst Anlagen vor.

Das SG hat das an den Steuerberater S. gerichtete Schreiben der AOK B. vom 09. März 1992 beigezogen und entsprechend dem Antrag der Klägerin mit Urteil vom 18. September 1998 den Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 1997 insoweit aufgehoben, als Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1989 bis 1991 nachgefordert wurden. Ferner hat es die Beklagte zur Rückzahlung des Betrages von DM 4.631,02 verurteilt. Zur Begründung führte es aus, nicht zu der Überzeugung gelangt zu sein, dass die Klägerin die streitigen Beiträge zumindest mit bedingtem Vorsatz vorenthalten habe. Da somit die vierjährige Verjährungsfrist gelte, seien die Beiträge für die Jahre 1989 bis 1991 verjährt. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des der Beklagten am 28. Dezember 1998 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Urteils verwiesen.

Hiergegen hat die Beklagte am 18. Januar 1999 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) insoweit Berufung eingelegt, als die angefochtenen Bescheide für die Kalenderjahre 1990 und 1991 aufgehoben wurden. Sie ist der Auffassung, dass für die noch im Streit stehenden Beitragsansprüche die 30-jährige Verjährungsfrist gelte. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Klägerin von der Beitragspflicht des geldwerten Vorteils der privaten Firmenwagennutzung keine Kenntnis gehabt habe, sei ihre diesbezügliche Gutgläubigkeit mit Zugang des Lohnsteuerhaftungsbescheids vom 14. März 1994 beendet worden. Zu diesem Zeitpunkt seien lediglich die Beiträge für 1989 verjährt gewesen, weshalb das Urteil insoweit nicht angefochten werde. Hinsichtlich der nicht verjährten Beiträge sei zu diesem Zeitpunkt jedoch die 30-jährige Verjährungsfrist eingetreten. Nachdem die Klägerin in der Vergangenheit vom Bruttoarbeitsentgelt ihres Arbeitnehmers Steuern abgeführt und gleichzeitig Sozialversicherungsbeiträge entrichtet habe, habe sie positiv gewusst, dass lohnsteuerpflichtiges Arbeitsentgelt auch der Sozialversicherungspflicht unterliege. Hätte die Klägerin diesen Zusammenhang nicht gekannt, so hätte sie überhaupt keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Mit Zugang des Haftungsbescheids des Finanzamts B. vom 14. März 1994 habe die Klägerin von der Lohnsteuerpflicht des geldwerten Vorteils der privaten Firmenwagennutzung positive Kenntnis erlangt. Sie habe die vom Finanzamt nachgeforderten Steuern entrichtet, demgegenüber jedoch keine Sozialversicherungsbeiträge nachentrichtet, obwohl sie ihre diesbezügliche Verpflichtung gekannt, mindestens jedoch für möglich gehalten habe. Damit habe die Klägerin die Nichtabführung dieser Sozialversicherungsbeiträge billigend in Kauf genommen und zumindest bedingt vorsätzlich im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV gehandelt. Demgegenüber könne sich die Klägerin im Hinblick auf die Prüfung der AOK B. vom 10. März 1992 nicht auf Vertrauensschutz berufen. Denn zum einen sei diese Prüfung zeitlich vor Erlass des Haftungsbescheids des Finanzamts B. erfolgt. Zum anderen habe diese Betriebsprüfung ausschließlich der Kontrolle der Klägerin gedient; sie habe jedoch nicht bezweckt, sie als Beitragsschuldnerin zu schützen und ihr "Entlastung" zu erteilen. Die Klägerin habe daher nicht darauf vertrauen können, dass für den geprüften Zeitraum keine Beiträge nachgefordert würden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 18. Dezember 1998 insoweit aufzuheben, als der Bescheid vom 29. Oktober 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 1997 für die Kalenderjahre 1990 und 1991 aufgehoben und die Beklagte zur Beitragsrückerstattung verurteilt wurde, und insoweit die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig. Sie wiederholt im wesentlichen ihr Vorbringen, wonach sie erstmals anlässlich der Betriebsprüfung der Beklagten davon erfahren habe, dass auch der geldwerte Vorteil der privaten Firmenwagennutzung zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung gehöre. Gerade auch im Hinblick auf die Prüfung der AOK B., die die Nichtberücksichtigung des streitigen geldwerten Vorteils nicht beanstandet habe, sei sie von der Richtigkeit der Beitragsabführung ausgegangen. Zu Unrecht ziehe die Beklagte aus dem Zugang des Haftungsbescheids des Finanzamts B. vom 24. März 1994 den Schluss, sie habe hierdurch gleichzeitig auch Kenntnis von ihrer Beitragspflicht erhalten. Vorsatz setze positive Kenntnis einer Verpflichtung voraus, zumindest jedoch, dass man diese für möglich gehalten hat. Sie habe lediglich zu geringe Beiträge entrichtet, was den klassischen Anwendungsfall für fahrlässiges Verhalten darstelle.

Die Berichterstatterin des Senats hat mit Beschluss vom 23. August 2001 die AOK Baden-Württemberg, Beigeladene zu 1), sowie die Bundesanstalt für Arbeit, Beigeladene zu 2), zu dem Verfahren beigeladen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2001 den Steuerberater der Klägerin E. S. sowie die früher bei diesem beschäftigte Steuerfachgehilfin B. K. als Zeugen vernommen. Auf die entsprechenden Niederschriften wird insoweit verwiesen.

Darüber hinaus wird zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Die Entscheidung des SG ist im Wesentlichen nicht zu beanstanden. Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 1997 zu Recht insoweit aufgehoben, als die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge für die - im Berufungsverfahren allein noch im Streit stehenden - Jahre 1990 und 1991 nachgefordert hat. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Zum Zeitpunkt ihrer Geltendmachung mit Bescheid vom 29. Oktober 1996 waren die Beiträge für die Jahre 1990 und 1991 bereits verjährt.

Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung des Firmenwagens durch H. Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 SGB IV darstellt und der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegt. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.

Im Streit steht im Berufungsverfahren allein noch die Frage, ob die Beitragsforderungen für die Jahre 1990 und 1991 verjährt sind. In Übereinstimmung mit dem SG geht auch der Senat davon aus, dass diese Beiträge verjährt sind. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht ist nämlich von der vierjährigen Verjährungsfrist, nicht aber von einer Frist von 30 Jahren auszugehen.

Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren nach Satz 2 der Regelung in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Im Sinne dieser Regelung hat die Klägerin die hier streitigen Beiträge nicht vorsätzlich vorenthalten. Der Senat geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 30. März 2000 (B 12 KR 14/99 R)) davon aus, dass die anfänglich, d.h. zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge vorhandene Gutgläubigkeit dann keinen Vertrauensschutz begründet, wenn nach Fälligkeit, aber noch vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist Vorsatz hinzutritt. Denn vorsätzlich sind Beiträge auch dann vorenthalten, wenn der Schuldner von seiner bereits früher entstandenen und fällig gewordenen Beitragsschuld erfährt oder er diese erkennt, dennoch aber die Entrichtung der rückständigen Beiträge willentlich unterlässt. Auf dieser Grundlage war vorliegend zu prüfen, ob die Klägerin noch vor Ablauf der für die Beiträge der Jahre 1990 und 1991 maßgeblichen vierjährigen Verjährungsfrist bösgläubig im Sinne eines vorsätzlichen Vorenthaltens der Beiträge geworden ist.

Hiervon konnte sich der Senat jedoch nicht überzeugen. Insbesondere ist nicht festzustellen, dass bei der Klägerin, bedingt durch den Zugang des Haftungsbescheids des Finanzamts B. vom 14. März 1994, Bösgläubigkeit eingetreten ist. Zwar hat der Schuldner Beiträge mit bedingtem Vorsatz bereits dann vorenthalten, wenn er seine Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge jedoch billigend in Kauf genommen hat. Dieser subjektive Tatbestand ist bei der Klägerin hingegen nicht festzustellen. Soweit die Beklagte aus der positiven Kenntnis der Klägerin beziehungsweise ihres Steuerberaters, dass lohnsteuerpflichtiges Bruttoarbeitsentgelt eines Arbeitnehmers auch der Sozialversicherungspflicht unterliegt, die Schlussfolgerung herleiten will, mit Kenntnisnahme der Verpflichtung zur Entrichtung von Lohnsteuer für den geldwerten Vorteil der privaten Firmenwagennutzung habe die Klägerin es gleichzeitig zumindest auch für möglich gehalten, dass aus dieser Lohnsteuerpflicht eine Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen folgt, handelt es sich um eine bloße Vermutung, deren Richtigkeit durch die seitens des Senats durchgeführte Beweisaufnahme gerade nicht bestätigt werden konnte. Die Annahme der Beklagten würde nämlich voraussetzen, dass die Klägerin bzw. ihr Steuerberater, der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge im Übrigen korrekt abgeführt hat, mit Zugang des Haftungsbescheids des Finanzamts B. vom 14. März 1994 zumindest in Betracht gezogen hat, dass dieser ausschließlich die Steuerverpflichtung der Klägerin betreffende Bescheid unmittelbar auch für deren Beitragspflicht in der Sozialversicherung von Belang ist. Insoweit hat der vom Senat als Zeuge gehörte Steuerberater der Klägerin S. jedoch in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar ausgeführt, dass die Sozialversicherungspflicht bei Erlass eines Lohnsteuerhaftungsbescheids durch die Finanzverwaltung gerade in dem hier maßgeblichen Jahr 1994 "kein Thema" gewesen sei. Seinerzeit habe man sich, ausgehend von einem Lohnsteuerhaftungsbescheid, keine Gedanken über sozialversicherungsrechtliche Fragen gemacht. Erst seit die Prüfer der Sozialversicherung im Jahr 1996 angewiesen worden seien, nach Haftungsbescheiden des Finanzamts zu fragen, seien die Auswirkungen solcher Bescheide bekannt. Der Senat sieht keine Anhaltspunkte, die es rechtfertigen würden, an der Richtigkeit dieser überzeugenden Angaben zu zweifeln, zumal der Zeuge auch nachvollziehbar bekundete, dass das Sozialversicherungsrecht nicht sein Spezialgebiet sei, auf ihn im Rahmen seiner steuerberatenden Tätigkeit die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen vielmehr automatisch mit der Lohnabrechnung zukomme, und er sein diesbezügliches Wissen daher im Wesentlichen aus den am Jahresende seitens der Krankenkassen überreichten Schriften ziehe. Diese Angaben des Zeugen S. stimmen im Wesentlichen auch mit den Ausführungen der Zeugin K. überein. Auch die im Jahr 1994 im Steuerberatungsbüro des Zeugen S. tätig gewesene Steuerfachgehilfin K. bestätigte, dass sie sich nach einer Steuerprüfung und dem Zugang eines Haftungsbescheids seinerzeit lediglich unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten Gedanken hinsichtlich des weiteren Vorgehens gemacht habe. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht habe man derartige Bescheide des Finanzamts nicht betrachtet. Eine derartige Sichtweise sei auch in der gesamten Steuerberatungskanzlei kein Thema gewesen.

Da der Steuerberater der Klägerin S., welchem die Klägerin die Bearbeitung ihrer sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten übertragen hatte, sich nach Eingang des Lohnsteuerhaftungsbescheids des Finanzamts B. vom 14. März 1994 somit nach Überzeugung des Senats keine Gedanken über mögliche sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen der Steuernachforderung gemacht, eine Beitragspflicht der Klägerin daher auch nicht zumindest für möglich gehalten hat und ferner keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Klägerin selbst - quasi über das Wissen ihres Steuerberaters hinaus - eine Beitragspflicht hinsichtlich des geldwerten Vorteils der privaten Nutzung des Firmenwagens in Betracht gezogen hat, handelte die Klägerin hinsichtlich der Vorenthaltung der streitigen Beiträge nicht vorsätzlich, sondern allenfalls fahrlässig.

Da somit nicht festzustellen ist, dass die Klägerin hinsichtlich der fälligen Beitragsschuld betreffend die Jahre 1990 und 1991 noch im Jahre 1994, d.h. vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bösgläubig geworden ist, mithin die vierjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV gilt, waren die noch im Streit stehenden Beiträge zum Zeitpunkt ihrer Geltendmachung mit Bescheid vom 29. Oktober 1996 bereits verjährt.

Da sich das Urteil des SG, soweit es von der Beklagten angefochten wurde, daher als rechtmäßig erweist, war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Abzuändern war das angefochtene Urteil allerdings insoweit, als das SG die Beklagte zur Rückzahlung von DM 4.631,02 verurteilt hat. Denn Schuldner dieser Rückzahlungsverpflichtung, die unmittelbare Folge der Teilaufhebung der angefochtenen Bescheide ist, ist nicht die Beklagte, sondern die Beigeladene zu 2) als für die Entrichtung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zuständige Einzugsstelle.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
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