L 9 AL 112/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 16 AL 195/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 112/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 30. April 2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) die Zahlung Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit ab 29.02.2002.

Der am 00.00.1943 geborene Kläger gab in seinem Antrag auf Bewilligung von Alhi vom 15.01.2002 als Vermögen ein vermietetes Einfamilienhaus sowie zwei Lebensversicherungen bei der B-Lebensversicherungs-AG (fällig jeweils am 31.10.2005) an. Im Rahmen einer Grundstücksbewertung ermittelte die Stadt P im Februar 2002 den Verkehrswert des Grundstücks einschließlich der aufstehenden baulichen Anlagen mit 135.000 Euro. Ausweislich des vorgelegten Darlehenskontoauszugs der Stadtsparkasse P vom 31.12.2000 war das Haus noch mit einer Schuld von 32.172,28 Euro belastet. Hinsichtlich der Lebensversicherung-Nr. 000, auf welche der Kläger nach eigenen Angaben bei Antragsstellung Beiträge in Höhe von 20.247,16 Euro erbracht hatte, ergab sich ein Rückkaufswert zum 01.03.2002 in Höhe von 37.629 Euro. Für die Lebensversicherung-Nr. 000 ermittelte die B-Lebensversicherung AG zum 01.03.2002 einen Rückkaufswert i.H.v. 3.971,90 Euro bei eingezahlten Beiträgen i.H.v. 2.914,36 Euro.

Die Beklagte lehnte den Antrag auf Alhi mit Bescheid vom 21.05.2002 wegen fehlender Bedürftigkeit des Klägers und seiner am 21.05.1953 geborenen Ehefrau mit der Begründung ab, das Vermögen in Form des Einfamilienhauses sowie der beiden Lebensversicherungen sei verwertbar und dessen Verwertung zumutbar. Mit seinem Widerspruch vom 23.05.2002 machte der Kläger geltend, sein Immobilienvermögen sei nicht verwertbar, denn es handele sich um Grundbesitz für die Alterssicherung. Zudem wolle er das Haus nach Erhalt des Altersrentenbescheides selbst bewohnen. Er lebe zur Zeit mit seiner Ehefrau in einer Mietwohnung. Auch der Rückkauf der erst im Jahre 2005 fällig werdenden Lebensversicherung stelle eine unzumutbare Verwertung dar, da mit den dann freiwerdenden Beträgen die noch bestehende Hypothek abgelöst werden solle. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die von dem Kläger erklärte Absicht, das Einfamilienhaus sowie die Lebensversicherung als Alterssicherung zu nutzen, stehe der Berücksichtigung als Vermögen nicht entgegen. § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) schließe die Berücksichtigung von Vermögen nur bei dem nach § 10 a oder dem XI. des Abschnitt des Einkommenssteuergesetzes geförderten Altersvorsorge- vermögen aus. § 1 Abs. 3 Nr. 4 AlhiV betreffe den Fall der Alterssicherung des von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Arbeitslosen bzw. Partners. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 AlhiV werde nur selbstgenutztes Wohneigentum als Vermögen geschützt.

Mit seiner am 16.08.2002 bei dem Sozialgericht Duisburg erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, im Falle der Verwertung von Haus- und Grundbesitz sowie seiner Lebensversicherungsverträge falle er in Altersarmut, da er bei Inanspruchnahme der Altersrente zum 01.07.2003 mit einem 18%igen Abschlag rechnen müsse. Die eklatante Veränderung der AlhiV vom 01.01.2002 habe durch Gesetz erfolgen müssen, so dass die AlhiV 2002 auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 206 SGB III nicht rechtmäßig zustande gekommen sei.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 30.04.2003 abgewiesen und u.a. ausgeführt, die Beklagte habe die Bewilligung zu Recht abgelehnt, da der Kläger nicht bedürftig sei. Er und seine Ehefrau verfügten über ein die Freibeträge nach § 1 Abs. 2 AlhiV um 91.877,67 Euro übersteigendes Vermögen. Das Immobilienvermögen sei verwertbar, denn es könne beliehen oder veräußert werden. Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 3 Nr. 5 AlhiV seien nicht erfüllt, da hiernach nur eine selbstgenutzte, nicht jedoch eine vermietete Immobilie geschützt sei. Ferner verfüge der Kläger über Lebensversicherungen mit einem Rückkaufswert von insgesamt 41.600,90 Euro, an deren grundsätzlicher Verwertbarkeit - wegen der Möglichkeit des Rückkaufs oder der Beleihung der Lebensversicherung - keine Zweifel bestünden. Die Lebensversicherungen gehörten auch nicht zu den nach § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV nicht zu berücksichtigenden Vermögenswerten, da deren Verwertung durch Rückkauf nicht offensichtlich unwirtschaftlich sei. Die auszuzahlende Summe liege jeweils erheblich (85 % bzw. 36 %) über dem eingesetzten Betrag. Die Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung könne auch nicht mehr unter dem Gesichtspunkt einer vielleicht höheren Gewinnerwartung bei Nichtverwertung des Vermögens betrachtet werden. Dabei habe die Kammer auch berücksichtigt, dass der Kläger nach eigenem Vorbringen die bereits um einen Abschlag von 18 v.H. gekürzte Altersrente i.H.v. ca. 1300 Euro sowie eine Betriebsrente in i.H.v. ca. 150 bis 200 Euro zu erwarten habe. Somit liege die künftige Rente oberhalb des Betrages, den ein Arbeitnehmer, der 45 Jahre lang durchschnittlich verdient habe, zu erwarten habe.

Gegen das ihm am 24.05.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.06.2003 Berufung eingelegt. Er macht geltend, die AlhiV gehe davon aus, dass zum alsbaldigen Erwerb eines Hausgrundstückes vorgesehenes Vermögen nicht zumutbar verwertet werden könne. Daher sei das bereits erworbene Hausgrundstück, welches der Alterssicherung dienen solle, von der Verwertung ausgeschlossen. Mit der Renovierung des vermieteten Hauses für eigene Zwecke habe er noch nicht begonnen, da er hierfür das Geld aus der Lebensversicherung benötige. Den bestehenden Mietvertrag habe er ebenfalls noch nicht aufgelöst. Es sei auch kein befristeter Mietvertrag abgeschlossen worden. Im Übrigen habe das SG übersehen, dass den Gerichten die sogenannte Verwerfungskompetenz von Verordnungen zustehe. Er habe nachweislich in seinem Berufsleben sehr gut verdient und ein weit über dem Durchschnittseinkommen liegendes Jahresgehalt erzielt. Um seinen erreichten Lebensstandard einigermaßen aufrecht erhalten zu können, habe er entsprechend vorsorgen müssen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 30.04.2003 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.05.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2002 zu verurteilen, ihm ab 29.02.2002 Arbeitslosenhilfe zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt aus, die Befürchtung des Klägers, er könne der Altersarmut anheim fallen, erscheine ihr unter Berücksichtigung des verbleibenden Freibetrages i.H.v. 55.120 Euro sowie seiner zu erwartenden Rentenansprüche nicht nachvollziehbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Leistungsakten sowie der Gerichtsakte Bezug genommen, die vorgelegen haben und ihren wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht mit Urteil vom 30.04.2003 abgewiesen, da der Kläger für die Zeit ab 29.02.2002 keinen Anspruch auf Alhi hat. Der angefochtene Bescheid vom 21.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2002 ist nicht zu beanstanden, da die Bewertung des Vermögens des Klägers bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und den möglichen Leistungsbeginn ab 29.02.2002 ergibt, dass der Kläger nicht bedürftig war.

Ob ein Anspruch auf Alhi besteht, bestimmt sich nach § 190 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs- Arbeitsförderung - (SGB III). Danach haben Anspruch auf Alhi Arbeitnehmer, die arbeitslos sind (Nr. 1), sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben (Nr. 2), einen Anspruch auf Alg nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben (Nr. 3), in der Vorfrist Alg bezogen haben, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts einer Sperrzeit mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist (Nr. 4) und bedürftig sind (Nr. 5). Das SG hat zu Recht die Anspruchsvoraussetzungen des § 190 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 SGB III bejaht. Eine Bedürftigkeit des Klägers (Nr. 5) lag jedoch nicht vor.

Insofern bestimmt § 193 Abs. 2 SGB III, dass nicht bedürftig ein Arbeitsloser ist, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. Nach § 206 Nr. 1 SGB III kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, inwieweit Vermögen zu berücksichtigen ist und unter welchen Voraussetzungen anzunehmen ist, dass der Arbeitslose seinen Lebensunterhalt auf andere Weise bestreitet oder bestreiten kann. Auf der Grundlage dieser Verordnungsermächtigung hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung die am 01.01.2002 in Kraft getretene und damit für den hier streitigen Zeitraum anwendbare Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 13.12.2001 (BGBl I S 3734 - AlhiV 2002) erlassen. Die zuvor geltende AlhiV vom 07.08.1974 (BGBl I S 1929), die auf den vorliegenden Sachverhalt auch nicht gemäß der Übergangsvorschrift des § 4 Abs. 1 AlhiV 2002 weiterhin Anwendung findet, trat gleichzeitig außer Kraft, § 5 AlhiV 2002.

Nach § 1 Abs. 1 AlhiV 2002 ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen (Nr. 1) und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten (Nr. 2) zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt. Freibetrag ist ein Betrag von 520 Euro je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners; dieser darf für den Arbeitslosen und seinen Partner jeweils 33.800 Euro nicht übersteigen (§ 1 Abs. 2 S. 1 AlhiV 2002). Danach hat das Sozialgericht für den Kläger (58 Lebensjahre mal 520 Euro) und für seine Ehefrau (48 Lebensjahre mal 520 Euro) zutreffend einen Freibetrag i.H.v. insgesamt 55.120 Euro ermittelt. Das hier bei Antragstellung und in der Zeit ab 29.02.2002 (§ 1 Abs. 4 S. 2 AlhiV) maßgebliche Vermögen des Klägers aus dem vermieteten Einfamilienhaus und den beiden Lebensversicherungen in einer Höhe von insgesamt 144.428,17 Euro überstieg diesen Freibetrag um 89.308,17 Euro erheblich. Hinsichtlich der Bewertung der Immobilie des Klägers folgt der Senat den Angaben der Stadt P in ihrem Schreiben vom 31.12.2000, gegen deren Richtigkeit Einwände weder erhoben noch ersichtlich sind.

Es handelt sich sowohl bei dem Grundvermögen als auch bei den Lebensversicherungen um verwertbares Vermögen, dessen Berücksichtigung nicht durch die abschließende Regelung in § 1 Abs. 3 AlhiV 2002 ausgeschlossen wird. Als Vermögen sind danach insbesondere nicht zu berücksichtigen das nach § 10a oder dem XI. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeträge (sog. Riester-Anlagen, § 3 Abs. 3 Nr. 3 AlhiV 2002) oder nachweislich für die Alterssicherung bestimmte Sachen und Rechte des Arbeitslosen oder seines Partners, wenn diese nach § 231 SGB VI von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit sind (§ 3 Abs. 3 Nr. 4 AlhiV 2002). Der Kläger und seine Ehefrau erfüllen die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschriften nicht. Sie gehören nicht zu dem von der Rentenversicherungspflicht befreiten Personenkreis. Bei den Kapitallebensversicherungen des Klägers sowie seinem Immobilienvermögen handelt es sich nicht um ein den Vorgaben des § 1 Abs. 3 Nr. 3 AlhiV 2002 entsprechendes Altersvorsorgevermögen, da hierunter nur die nach § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom 26.06.2001 (AltZertG - BGBl 2001 S 1310, 1322ff) durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zertifizierten Altersvorsorgeverträge fallen. Hierzu können die Lebensversicherungen (ohne Vertragsumstellung) schon deshalb nicht gehören, weil sie kein Alterseinkommen in Form einer lebenslangen gleichbleibenden oder steigenden monatlichen Leibrente sicherstellen, wie dies § 1 Abs. 1 Nr. 4 AltZertG verlangt. Vielmehr werden Kapitallebensversicherungen regelmäßig mit ihrer Fälligkeit in einem Betrag ausgezahlt (Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Auflage 2004, Vor § 159 Rdnr 10f, 34f). Der Ertrag aus der Versicherung kann somit nach Belieben des Versicherten zur Alterssicherung, aber auch für jeden anderen Zweck verwendet werden.

Der Verwertbarkeit des vermieteten Einfamilienhauses des Klägers stand auch nicht § 1 Abs. 3 Nr. 5 AlhiV 2002 entgegen. Nach dieser Vorschrift ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein Hausgrundstück von angemessener Größe, das der Arbeitslose bewohnt, oder eine entsprechende Eigentumswohnung oder Sachen und Rechte, die nachweislich alsbald zur Erhaltung eines solchen Hausgrundstückes oder einer solchen Eigentumswohnung verwendet werden sollen. Entgegen dem Berufungsvortrag des Klägers ist mit dem Inkrafttreten der AlhiV 2002 die in der Vorgängerregelung des § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 7 AlhiV enthalten gewesene Privilegierung eines Vermögens, das "nachweislich zum alsbaldigen Erwerb eines solchen Hausgrundstücks" bestimmt war, entfallen. Die AlhiV 2002 schützt zwar noch ein selbstbewohntes Hausgrundstück von angemessener Größe, nicht jedoch Vermögen, das zu dessen Erwerb dienen soll. Die engere Fassung dieses Privilegierungstatbestandes durch die AlhiV 2002 verdeutlicht, dass mit der Regelung der Arbeitslose und seine Familie vor dem Zwang zum Wohnungswechsel als Folge der Verwertung der selbst genutzten Familienwohnung geschützt werden sollten. Nicht die Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern der Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung eines Grundbedürfnisses steht im Vordergrund (BSG, Urteil vom 17.12.2002 - B 7 AL 126/01 R - SGb 2003, 279; BSG, Urteil vom 25.03.1999 - B 7 AL 28/98 R - SozR 3-4220 § 6 Nr. 7). Auf diese Vorschrift kann der Kläger sich daher schon deshalb nicht berufen, weil er das ihm gehörende Haus auf unbefristete Zeit vermietet hat und nicht selbst nutzt. Unabhängig hiervon kann der Senat unter Berücksichtigung des Vorbringen des Klägers und der Gestaltung der Vertragsverhältnisse auch nicht erkennen, dass die Eheleute im Januar/Februar 2002 einen alsbaldigen Umbau des Hauses und dessen Nutzung als Lebensmittelpunkt planten. In Anlehnung an die BSG-Rechtsprechung zum alsbaldigen Erwerb eines Hausgrundstückes nach der Vorgängerregelung des § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 7 AlhiV ist zu fordern, dass konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die erkennen lassen, dass eine entsprechende Absicht (hier: Eigennutzung einer vermieteten Immobilie) in naher Zukunft realisiert wird (BSG, Urteil vom 17.12.2002 - B 7 AL 126/01 R -SGb 2003, 279). Insofern fehlt es an objektiven Umständen, etwa einer Kündigung der Mietwohnung des Klägers bzw des Mieters seines Hauses. Zudem kann nach dem Sprachgebrauch "alsbaldig" ein Ereignis nicht sein, das erst in mehreren Jahren eintreten wird (BSG, Beschluss vom 13.03.2000 - B 11/7 AL 190/99 B - ). Der weitere Vortrag des Klägers, das Haus diene als Altersruhesitz zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung, rechtfertigt nach der AlhiV 2002 keinen über die Freibeträge des § 1 Abs. 2 AlhiVO 2002 hinausgehenden Schutz vor der Verwertung dieses Vermögens, da sich der Immobilieneigentümer - gerade zur Vermeidung einer Besserstellung des Haus- und Grundstücksvermögens gegenüber Kapitalvermögen - so behandeln lassen muss, als ob sein Kapitalwert für die Alterssicherung zur Verfügung stünde (BSG, Urteil vom 25.03.1999 - B 7 AL 28/98 R- SozR 3-4220 § 6 Nr. 7).

Die Berücksichtigung des vermieteten Einfamilienhauses sowie der Lebensversicherungen entfällt auch nicht deshalb, weil es sich um Sachen und Rechte handelt, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 ist. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit ist zu berücksichtigen, dass es sich bei diesem Fall der Vermögensprivilegierung um einen Auffangtatbestand handelt, der vorrangig auf Gesichtspunkte der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der jeweiligen Sache bzw des jeweiligen Rechts abstellt (Krauß in: Wissing, PK-SGB III, 2. Auflage 2004, § 193 Rdnr 72). Offensichtlich unwirtschaftlich ist eine Verwertung daher nur dann, wenn der dadurch erlangte bzw zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des verwerteten bzw zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht oder stehen würde. Umgekehrt ist eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht (BSG, Urteil vom 25.04.2002 - B 11 AL 69/01 R - info also 2002, 228; BSG, Urteil vom 17.10. 1996 - 7 RAr 2/96 - SozR 3-4100 § 137 Nr. 7; BSG, Urteil vom 17.10.1990 - 11 RAr 133/88 -). Da die jeweiligen Rückkaufswerte der Lebensversicherungen des Klägers erheblich über der Summe der eingezahlten Beiträge liegen, sieht der Senat schon aus diesem Grund keine Unwirtschaftlichkeit der Verwertung der Lebensversicherungen des Klägers, zumal er diese zur Vermeidung des (teilweisen) Verlustes des Rückkaufswertes auch beleihen kann. Da das "Verschleuderungsverbot" nur die Substanz des Vermögens, nicht jedoch die Erwartung zukünftiger Vermögenszuwächse schützt, kann die offensichtliche Unwirtschaftlichkeit nicht mit den in Zukunft zu erwartenden Erträgen aus der Lebensversicherung begründet werden (LSG Berlin, Urteil vom 02.09.2003 - L 6 AL 16/03 - ). Der Senat sieht daher keine Möglichkeit, unter Berücksichtigung des relativ nahen Fälligkeitstermins der Lebensversicherungen des Klägers sowie der Gewinnerwartung von einer Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung auszugehen. Entsprechend ist das vermietete Einfamilienhaus des Klägers mit seinem Verkehrswert (§ 1 Abs. 4 S. 1 AlhiV 2002) zu berücksichtigen, da keine Anhaltspunkte für Einschränkungen der Verwertbarkeit durch Verkauf, Übertragung oder Belastung vorliegen.

Auch das Vorbringen des Klägers, er benötige das Vermögen aus der Immobilie und seinen Lebensversicherungen zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung führt nicht zu einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nach § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002. Da der Verordnungsgeber mit der Neufassung der AlhiV 2002 die allgemeine Billigkeitsklausel des § 6 Abs. 3 S. 1 AlhiV nicht übernommen hat, können weitere Lebensumstände des Arbeitslosen wie etwa die Dauer der Arbeitslosigkeit, sein Alter, die Zahl seiner zu versorgenden Angehörigen und der Grad ihrer Alterssicherung (vgl z.B BSG, Urteil vom 29.01.1997 - 11 RAr 21/96 - SozR 3- 4220 § 6 Nr. 4) auch nicht über den unbestimmten Rechtsbegriff der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV berücksichtigt werden (LSG Berlin, Urteil vom 26.07.2004 - L 6 AL 25/04 - anhängig BSG B 11 AL 51/04 R). Eine Vermögensverwertung kann nicht deshalb als unwirtschaftlich angesehen werden, weil das Vermögen von dem Arbeitslosen mit der Zweckbestimmung der Altersvorsorge angelegt worden ist und durch dessen Verbrauch die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung erheblich erschwert wird. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber mit der AlhiV 2002 einen einheitlichen Freibetrag für alle Vermögensarten unabhängig von ihrer Zweckbindung eingeführt hat. Ein Altersvorsorgevermögen soll auf der Grundlage des negativen Regelbeispiels des § 1 Abs. 3 Nr. 3 AlhiV 2002 nur dann ergänzend von der Anrechenbarkeit ausgenommen werden, wenn durch vertragliche Versorgungsvereinbarung in Form der sog. Riester-Anlagen die Verwendung für die Alterssicherung sichergestellt wird. In Fortführung dieses Gedankens enthält § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Sozialgesetzbuches- Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) vom 24.12.2003 (BGBl I S 2954) neben dem altersabhängigen Grundbetrag in Höhe von 200 Euro pro Lebensjahr für den Arbeitslosen und dessen Partner sowie den als Altersvorsorgevermögen geförderten Riester-Anlageformen einen weiteren Freibetrag für der Altersvorsorge dienende geldwerte Ansprüche (in Höhe von 200 Euro pro Lebensjahr des Hilfebedürftigen und seines Partners), die aufgrund vertraglicher Vereinbarung nicht vor dem Eintritt in den Ruhestand verwertbar sind. Mit diesen Regelungen wird bezweckt, Altersvorsorgevermögen nur noch dann von der Verwertung auszunehmen, wenn durch vertragliche Vereinbarungen die Zweckbestimmung der Altersvorsorge und die Vermeidung von Bedürftigkeit im Alter sichergestellt und objektiviert wird (so ausdrücklich BT-Drucks 15/1749 S 31 zu § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II: "Die Typisierung soll den Bedürfnissen einer Massenverwaltung Rechnung tragen und durch den Ausschluss der Verwertbarkeit vor Erreichen des Ruhestandes den Missbrauch möglichst vermeiden"). Mit diesem Sinn und Zweck sowie der neuen Systematik der AlhiV 2002 wäre es nicht vereinbar, das Hausgrundstück und die Lebensversicherungen des Klägers als Vermögen, das jederzeit verwertet werden kann, von der Anrechnung auszunehmen.

Die AlhiV 2002 hält sich im Rahmen der gültigen Ermächtigung des § 206 Nr. 1 SGB III. Nach § 206 Nr. 1 SGB III kann durch Rechtsverordnung u.a. bestimmt werden, inwieweit Vermögen zu berücksichtigen ist. Eine Eingrenzung der weit gefassten Verordnungsermächtigung, die den Verordnungsgeber nach ihrem Wortlaut nicht nur befugt, die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Schonvermögens zu regeln, sondern auch den Betrag zu bestimmen, bis zu dem eine Berücksichtigung möglich ist, ist aus der Systematik dieser Leistung abzuleiten. Insofern stützt sich der Senat auf die Entscheidung des BSG vom 27.05.2003 (B 7 AL 104/02 R - SozR 4-4220 § 6 Nr. 1) zu der Vorgängerregelung in § 6 Abs. 4 der AlhiV (idF der Sechsten Verordnung zur Änderung der AlhiV vom 18.07.1999 -BGBl I 1999, 1433, in Kraft ab 29.06.1999), nach deren Inhalt für eine Alterssicherung im Sinne des § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 AlhiV Vermögen angemessen war, soweit es 1.000 DM je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten nicht überstieg. Hinsichtlich dieser Norm hat das BSG aus den Regelungen des SGB III, insbesondere derjenigen des § 193 Abs. 2 SGB III, im Sinne des Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG mit hinreichender Bestimmtheit abgeleitet, dass der Arbeitslose grundsätzlich auch die Substanz seines Vermögens für seinen Lebensunterhalt zu verwerten hat, bevor er Leistungen der Alhi in Anspruch nimmt. Allerdings werde der Anspruchsteller nach dem Alhi-Recht nicht darauf verwiesen, vorhandenes Vermögen gänzlich zu verbrauchen, bevor die Alhi einsetze. Eine insoweit zu beachtende Untergrenze (Mindeststandard) hat das BSG aus dem System der Sozialleistungen abgeleitet. Da die Alhi eine gegenüber der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vorrangige Sozialleistung sei, sei auch bei der Alhi zumindest das jeweilige Vermögen von der Anrechnung freizustellen, das nach den Vermögensanrechnungsvorschriften des BSHG (§ 88 BSHG) nicht einzusetzen sei. Der nach § 6 Abs. 4 AlhiV eingeräumte Freibetrag von 1.000 DM je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen lag erheblich über dem sozialhilferechtlich geschützten Schonvermögen, da sonstiges Altersvorsorgevermögen lediglich im Rahmen des allgemeinen Freibetrages für die Vermögensanrechnung nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG iVm § 1 Abs. 1 Nr. 1a) der VO zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG vom 11.02.1988 (BGBl I 1988 S 150, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.06.2001 - BGBl I S 1310) in Höhe von 1.279 Euro (bzw 2301 Euro bei Hilfesuchenden, die das 60.Lebensjahr vollendet haben) zzgl 614 Euro für den Ehegatten von der Pflicht vor vorrangigen Verwertung ausgenommen ist. Nach der Härteklausel des § 88 Abs. 3 BSHG kommt die Nichtberücksichtigung von weiterem Altersvorsorgevermögen ausdrücklich nur für Empfänger von Hilfe in besonderen Lebenslagen in Betracht. Vor diesem Hintergrund hat das BSG die Höhe der Freibeträge des § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 Alhi-VO auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines "Abstandsgebots" zwischen den Leistungen Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe beanstandet.

Dementsprechend ist auch die AlhiVO 2002, mit welcher der Verordnungsgeber die Alters-Schonvermögensregelung wieder aufgehoben und einen einheitlichen Freibetrag für alle Vermögen mit einem Höchstsatz von 520 Euro je vollendetem Lebensjahr bis zur Obergrenze von 33.800 Euro eingeführt hat, ermächtigungskonform. Hinsichtlich der Höhe des von dem Zwang zur Verwertung freigestellten Altersvorsorgevermögen verblieb es für den hier streitigen Leistungszeitraum bei einem ausreichenden, die Freibeträge nach dem BSHG wesentlich übersteigenden Vermögensfreibetrag in "derselben Größenordnung" wie bisher (sa LSG Berlin, Urteil vom 02.09.2003 - L 6 AL 16/03 -). Mit der Regelung des § 206 Nr. 1 SGB III iVm § 193 Abs. 2 SGB III ist dem Verordnungsgeber nicht im Sinne einer gesetzgeberischen Grundsatzentscheidung verbindlich vorgegeben, Altersvorsorgevermögen ausdrücklich, in einer bestimmen Form oder in einem bestimmten Umfang von der Anrechenbarkeit bei der Alhi als steuerfinanzierter Sozialleistung auszunehmen. Unabhängig von der Frage nach der sozialpolitischen Rechtfertigung einer erweiterten Heranziehung von (Altersvorsorge-)Vermögen bei der Bedürftigkeitsprüfung im Rahmen der Alhi, hat der Verordnungsgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten, wenn er- in Abweichung von der ihn nicht bindenden Rechtsprechung des BSG (vgl BSG, Urteil vom 22.10.1998 - B 7 AL 118/97 R- SozR 3-4220 § 6 Nr. 6) zur Konkretisierung des Begriffs der "angemessenen Alterssicherung" zum Zwecke der Verringerung der aktuellen Ausgaben für die Alhi ein (möglicherweise) erhöhtes Risiko der Bedürftigkeit von Arbeitslosen im Alter schafft.

Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten begegnet die Regelung des § 1 AlhiV 2002 keinen Bedenken. Da es sich bei der Alhi um eine aus Steuermitteln und nicht aus Sozialversicherungsbeiträgen finanzierte und durch das Merkmal der Bedürftigkeit geprägte Leistung handelt, unterfällt sie nicht dem Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG (BSG, Urteil vom 27.05.2003 - B 7 AL 104/02 R - ; BSG, Urteil vom 04.11.1999 - B 7 AL 76/98 R - SozR 3-4100 § 136 Nr. 11 mwN). Die von dem Kläger geltend gemachte Absicherung eines über dem Durchschnittseinkommens liegenden bisherigen Lebensstandards durch einen Schutz des erarbeiteten Vermögens vor der Verwertung lässt sich daher aus dem Verfassungsrecht nicht ableiten.

Die Freibetragsregelung des § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 verstößt in ihrer Anwendung auf den Kläger nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG normierten allgemeinen Gleichheitssatz. Auch insofern schließt sich der Senat der Entscheidung des BSG vom 27.05.2003 (B 7 AL 104/02 R - SozR 4-4220 § 6 Nr. 1) an, nach deren Inhalt ein vom Lebensalter abhängiger Freibetrag für das Altersvorsorgevermögen sachlich begründet ist und keine unangemessene Benachteiligung jüngerer Arbeitsloser darstellt. Auch hinsichtlich der Privilegierungstatbestände des § 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 AlhiV 2002 liegt kein Gleichheitsverstoß vor. Da der Gesetz- bzw Verordnungsgeber im Hinblick auf die Ordnung von Massenerscheinungen - hierzu zählt das Recht der Alhi - weiten Gestaltungsraum für generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen hat (BVerfG, Beschluss vom 10.04.1997 - 2 BvL 77/92 - BverfGE 96, 1ff), ist es aus Rechtsgründen nicht geboten, dass auch bei rentenversicherungspflichtigen Alhi-Empfängern Rentenlücken durch eine Erhöhung des allgemeinen Freibetrages ausgeglichen werden. Der Verordnungsgeber erfasst durch die Bezugnahme auf § 231 SGB VI vielmehr typisierend einen Personenkreis, der nicht über Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung verfügt, die grundsätzlich nicht bei der Bedürftigkeitsprüfung herangezogen werden (LSG Berlin, Urteil vom 26.07.2004 - L 6 AL 25/04 - anhängig B 11 AL 51/04 R).

Aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergibt sich kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage zur Anrechenbarkeit von Altersvorsorgevermögen bei der Alhi. Auch wenn man - im Falle des Klägers - das Vorliegen eines schützenswerten Vertrauens unabhängig von der Entstehung des Stammrechts und eine sogenannte unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) bejaht, sind die Regelungen der AlhiV 2002 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Einschränkungen hinsichtlich der grundsätzlichen Zulässigkeit gesetzlicher Regelungen, die eine unechte Rückwirkung herbeiführen (BVerfG, Beschluss vom 13.05.1986 - 1 BvL 55/83 - SozR 2200 § 1265 Nr. 78; BVerfG, Beschluss vom 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82 - BverGE 68, 287, 307), können sich im Hinblick auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip und den Grundsatz des Vertrauensschutzes regelmäßig nur dann ergeben, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder nicht erforderlich ist oder wenn das Vertrauen der Betroffenen auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegt (BVerfG, Beschluss vom 14.10.1997 - 1 BvL 5/93 - BVerfGE 96, 330, 340). Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung bedarf es der Abwägung zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschadens für den Einzelnen und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit (BVerfG, Beschluss vom 13.05.1986 - 1 BvL 55/83 - SozR 2200 § 1265 Nr. 78; BVerfG, Urteil vom 16.07.1985 - 1 BvL 5/80, 1 BvR 1023, 1052/83 und 1227/84 - BVerfGE 69, 272, 309f).

Hier ist schon nicht erkennbar, dass der Kläger im Zeitpunkt des Erwerbs seines Einfamilienhauses im Jahre 1993 sowie der Lebensversicherungen (1983 bzw 1990) auf eine generelle Nichtberücksichtigung dieser Vermögenswerte im Falle eines künftigen, aus Steuermitteln finanzierten Alhi-Bezugs hat Vertrauen können. Zwar war die Verwertung eines zur angemessenen Alterssicherung bestimmten Vermögens als solches nach dem Inhalt der AlhiV in der jeweiligen Fassung bis zum Inkrafttreten der AlhiV 2002 nicht zumutbar. Aus dem unbestimmten Rechtsbegriff der angemessenen Alterssicherung und seiner Konkretisierung durch die Rechtsprechung konnte der Kläger jedoch schon deshalb keinen Vertrauensschutz ableiten, weil eine für den Betroffenen günstige Rechtsprechung stets unter dem Vorbehalt einer ungünstigeren Verordnungsregelung steht (BSG, Urteil vom 27.05.2003 - B 7 AL 104/02 R - SozR 4-4220 § 6 Nr. 1). Da es mit der AlhiV 2002 für den hier streitigen Zeitraum ab 29.02.2002 im Grundsatz bei der bisherigen Höhe der Freistellung von Vermögen blieb, ist auch nicht erkennbar, dass durch die mit Wirkung ab 01.01.2002 verschärften inhaltlichen Anforderungen für die (ergänzende) Privilegierung von Altersvorsorgevermögen sowie den Wegfall der allgemeinen Billigkeitsklausel des § 6 Abs. 3 S. 1 AlhiV ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers enttäuscht werden könnte. Hinzuweisen ist auch darauf, dass der 11. Senat des BSG im Zusammenhang mit dem Wegfall der orginären Alhi mit Wirkung ab 01.01.2000 (Drittes Gesetz zur Änderung des SGB III vom 22.12.1999 - BGBl I 2624) eine verfassungsrechtliche Einrichtungsgarantie der Alhi in ihrem jeweiligen Stand wegen des unerlässlichen Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers bei notwendigen Entscheidungen zur Finanzierung des Bundeshaushalts gerade nicht anerkannt hat (BSG, Urteil vom 10.07.2003 - B 11 AL 63/02 R - SozR 4-4300 § 27 Nr. 1).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Zulassungsgründe des § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sieht der Senat nicht, da das Einfamilienhaus des Klägers (siehe obige Ausführungen) sowie seine Lebensversicherungen bei fehlenden Anhaltspunkten für das Vorliegen von Härtegesichtspunkten im Sinne des § 6 Abs. 3 S. 1 AlhiV in gleichem Umfang auch auf der Grundlage der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung der AlhiV als Vermögen hätten berücksichtigt werden müssen. Insofern hat es das BSG als mit höherrangigem Recht vereinbar angesehen, dass der Verordnungsgeber mit der Regelung des § 6 Abs. 4 AlhiV einen gegenüber der vorangehenden Konkretisierung durch die Rechtsprechung niedrigeren Freibetrag für die Altersvorsorge von 1.000 DM je vollendetem Lebensjahr festgelegt hat (BSG, Urteil vom 27.05.2003 - B 7 AL 104/02 R -).
Rechtskraft
Aus
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