L 1 KR 2/04

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 32 KR 756/01
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 KR 2/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 27. November 2003 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten noch über die Gewährung von Krankengeld vom 25. Mai bis 2. Juni 1996, für den 31. Juli 1997 und für die Zeit vom 22. September bis 13. Oktober 1997, 31. Oktober bis 14. November 1997, 24. November bis 14. Dezember 1997, 2. bis 31. März 1998 sowie 12. bis 26. April 1999.

Die 1965 geborene Klägerin, die als selbstständige Künstlerin (Wissenschaftsjournalistin) nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ( - KSVG - , vgl. Bescheid der Künstlersozialkasse (KSK) vom 29. Juli 1993) bei der Beklagten versichert ist, war in der Zeit vom 9. bis 16. November 1995, 23. Mai bis 12. Juni 1996, 2. Dezember bis 10. Januar 1997, am 31. Juli 1997, vom 22. September bis 13. Oktober 1997, 31. Oktober bis 14. November 1997, 24. November bis 14. Dezember 1997, 2. bis 31. März 1998, 7. bis 8. Januar 1999 und 12. April bis 10. Mai 1999 arbeitsunfähig. Diese Arbeitsunfähigkeitszeiten traten bei der Klägerin auf Grund desselben Fußleidens ein.

Die Beklagte zahlte für die Arbeitsunfähigkeitszeiten zwischen dem 9. November 1995 und 31. März 1998, vom 7. bis 8. Januar 1999 und vom 12. April bis 10. Mai 1999 kein Krankengeld.

Unter dem 12. Januar 1999 wandte sich die Klägerin zwecks Überprüfung ihres Krankengeldanspruchs an die Beklagte. Diese teilte ihr unter dem 12. Februar 1999 formlos mit, dass für die Zeiten vom 22. September bis 13. Oktober 1997, vom 31. Oktober bis 14. November 1997, vom 24. November bis 14. Dezember 1997 und vom 2. bis 31. März 1998 - während derer die Klägerin über die KSK in der Beitragsgruppe 100 versichert war - ein Anspruch auf Krankengeld erst ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, so dass Krankengeld, weil diese Arbeitsunfähigkeitszeiten im Einzelnen nicht sechs Wochen angedauert hätten, nicht zu zahlen gewesen sei. Eventuelle Vorerkrankungen der Klägerin kämen insoweit nicht zum Tragen.

Nachdem die Klägerin wegen der vom 9. August bis 10. September 1999 aufgrund einer Knie- und Kreuzbandverletzung bestandenen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld ab 23. August 1999 erhalten hatte, fragte sie am 19. Oktober 1999 bei der Beklagten an, weshalb ihr wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit vom 12. April bis 10. Mai 1999 kein Krankengeld gezahlt worden sei, obwohl sie doch nunmehr ab dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld habe. Die Beklagte erwiderte unter dem 21. Oktober 1999, dass mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine Versicherung über die KSK bestanden habe, die eine sechswöchige Wartezeit beinhalte. Dieser Zeitraum sei nicht überschritten, sodass Krankengeld nicht habe gezahlt werden können. Demgegenüber meinte die Klägerin im Schreiben vom 20. Dezember 1999, es treffe nicht zu, dass für sie nach § 46 Satz 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Anspruch auf Krankengeld erst ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit - und dies bezüglich jeder erneuten Krankschreibung - bestehe. Nach den "sozialversicherungsrechtlichen Grundlagen" habe eine Addition der Arbeitsunfähigkeitszeiträume zu erfolgen, wenn es sich um eine Fortsetzungskrankheit handele. Wegen ihrer nie ausgeheilten Fußerkrankung (vgl. Attest des Orthopäden Dr. R. vom 28. Oktober 1999) sei daher nur einmal nach Beginn der Erkrankung für 6 Wochen kein Krankengeld zu zahlen gewesen, dann aber – weil insoweit § 48 SGB V greife - jeweils Krankengeld ab dem Tage nach Feststellung der einzelnen Arbeitsunfähigkeit.

Die Beklagte beschied die Klägerin daraufhin durch Bescheid vom 10. Mai 2000 dahin, dass in § 46 Satz 2 SGB V nicht zwischen Wiedererkrankung, Fortsetzungserkrankung oder ursächlichem Zusammenhang unterschieden werde. Der Anspruch auf Krankengeld entstehe erst ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Den Widerspruch der Klägerin vom 8. Juni 2000 wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2001 zurück. Während der Versicherung nach dem KSVG bestehe vor Beginn der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Krankengeld. Nach – im Frühjahr 1999 erfolgter - Abgabe der Erklärung gem. § 46 Satz 3 SGB V gegenüber der KSK habe die Klägerin entsprechend § 29 Abs. 5 der Satzung der Beklagten erst ab Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld. § 48 SGB V stehe dem nicht entgegen.

Hiergegen richtet sich die Klage vom 9. August 2001, mit der die Klägerin unter Beibehaltung ihrer Rechtsauffassung im Termin vom 27. November 2003 zuletzt Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 25. Mai bis 2. Juni 1996, für den 31. Juli 1997, für die Zeit vom 22. September bis 13. Oktober 1997, vom 31. Oktober bis 14. November 1997, vom 24. November bis 14. Dezember 1997, vom 2. bis 31. März 1998, vom 8. bis 9. Januar 1999 und vom 12. April bis 10. Mai 1999 erhoben hat.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 27. November 2003 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf die Darstellung im Widerspruchsbescheid Bezug genommen. § 46 Satz 2 SGB V stehe dem Anspruch auf Krankengeld für die geltend gemachten Zeiträume entgegen. § 48 regle nicht die Entstehung (den Beginn) des Krankengeldanspruchs (der Krankengeldzahlung), sondern nur die Dauer des Anspruchs.

Gegen das ihr am 9. Dezember 2003 zugestellte Urteil vom 27. November 2003 richtet sich die am 9. Januar 2004 eingelegte Berufung der Klägerin. Sie meint, die Rechtsauffassung des Sozialgerichts, nach welcher bei Fortsetzungserkrankungen keine Addition der Krankheitszeiträume stattfinde, gehe fehl. § 46 Satz 2 SGB V komme nicht zum Tragen, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf Grund einer Erkrankung eintrete, die bereits die vorherige Arbeitsunfähigkeit begründet habe. § 46 Satz 2 SGB V finde nur auf die erste Arbeitsunfähigkeit auf Grund derselben Erkrankung Anwendung.

Hinsichtlich des Krankengeldes für die Zeit vom 7. bis 8. Januar 1999 hat sich der Rechtsstreit im Berufungsverfahren auf Grund der Terminserklärung der Beklagten vom 7. Juli 2004 erledigt. Dies trifft hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeitszeit vom 12. April bis 10. Mai 1999 auch für das Krankengeld vom 27. April bis 10. Mai 1999 zu, worauf aufgrund der satzungsgemäßen Beitragsabführung (Beitragsgruppe 200) ab 26. März 1999 Anspruch der Klägerin - ab dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit - besteht.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 27. November 2003 und die Bescheide der Beklagten vom 12. Februar 1999, 21. Oktober 1999 und 10. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Aufhebung entgegenstehender früherer Entscheidungen Krankengeld vom 25. Mai bis 2. Juni 1996, für den 31. Juli 1997, vom 22. September bis 13. Oktober 1997, vom 31. Oktober bis 14. November 1997, vom 24. November bis 14. Dezember 1997, vom 2. bis 31. März 1998 und vom 12. April bis 26. April 1999 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Prozessakten und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz ( SGG )). Insbesondere ist Krankengeld von mehr als 500,- EUR im Streit, so dass es der Zulassung des Rechtsmittels durch das Sozialgericht nicht bedurfte.

Die Berufung ist aber unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide vom 12. Februar und 21. Oktober 1999 sowie 10. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juli 2001 sind – soweit sie die noch streitigen Zeiträume betreffen – rechtmäßig. Der Klägerin steht Krankengeld für diese Zeiträume nicht zu. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, ihr unter Aufhebung der die Gewährung von Krankengeld ablehnenden früheren – dem Begehren der Klägerin entgegenstehenden - Bescheide Krankengeld zu zahlen.

Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte hat für die geltend gemachten Arbeitsunfähigkeitszeiten zu Recht kein Krankengeld gezahlt.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der in den Jahren 1996 bis 1999 geltenden, hier anzuwendenden Fassung des Gesundheitsreformgesetzes (GRG) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Nach § 46 Satz 1 SGB V entsteht der Anspruch auf Krankengeld 1. bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) von ihrem Beginn an, 2. im übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.

Für die nach dem KSVG Versicherten entsteht nach § 46 Satz 2 SGB V der Anspruch auf Krankengeld von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an. Der Anspruch auf Krankengeld für die in Satz 2 genannten Versicherten entsteht bereits vor der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit zu dem von der Satzung bestimmten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit, wenn der Versicherte gegenüber der KSK eine entsprechende Erklärung abgibt und solange diese Erklärung nicht widerrufen wird (§ 46 Satz 3 SGB V). Die Erklärung kann nur mit Wirkung vom Beginn eines auf ihren Eingang folgenden Kalendermonats abgegeben und nur zum Ende eines Kalendermonats widerrufen werden (§ 46 Satz 4 SGB V). Leistungen nach Satz 3 sind nicht für Versicherungsfälle zu erbringen, die vor dem Eingang der Erklärung bei der KSK eingetreten sind (§ 46 Satz 5 SGB V). Unter Zugrundelegung dieser Vorschriften ist der geltend gemachte Anspruch unbegründet.

Zwar war die Klägerin aufgrund ihres Fußleidens in den in Rede stehenden Zeiträumen arbeitsunfähig, sodass sie grundsätzlich nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V Anspruch auf Krankengeld hatte. Ihr Anspruch auf Krankengeld entstand, weil sie nach dem KSVG versichert war, jedoch nicht vor Ablauf der sechsten Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit (§ 46 Satz 2 SGB V). Anspruch auf Krankengeld bereits ab Beginn der dritten Woche der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit hatte die Klägerin nicht. Sie hatte nämlich – soweit es nicht die Arbeitsunfähigkeit ab 12. April 1999 anbelangt - noch keine Erklärung gegenüber der KSK gem. § 46 Satz 3 SGB V abgegeben und als Versicherte der Beitragsgruppe100 keinen Anspruch auf Krankengeld bereits ab Beginn der dritten Woche der Arbeitsunfähigkeit nach § 29 Abs. 5 der Satzung der Beklagten. Es kann deshalb dahinstehen, ob die einzelnen geltend gemachten, sechs Wochen nicht überschreitenden Arbeitsunfähigkeitszeiträume wenigstens mehr als zwei Wochen andauerten.

Zu Unrecht meint die Klägerin, § 46 Satz 2 SGB V finde vorliegend keine Anwendung, weil ihre Arbeitsunfähigkeitszeiten auf derselben Krankheit beruhten und ihr entweder bereits bei der ersten längeren dieser Arbeitsunfähigkeitszeiten für sechs Wochen oder jedenfalls für mehrere kürzere dieser Arbeitsunfähigkeitszeiten für insgesamt sechs Wochen kein Krankengeld gezahlt worden sei, so dass hinsichtlich der anschließenden weiteren Arbeitsunfähigkeitszeiten nunmehr § 46 Satz 1 SGB V greife, wonach der Anspruch auf Krankengeld u. a. mit dem Beginn der stationären Krankenhausbehandlung bzw. dem Tage nach der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit entsteht. Eine "Anrechnung" von Wartezeiten, auch wenn die Arbeitsunfähigkeit auf derselben Krankheit beruht, ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. Gerlach, in: Hauck/Noftz, SGB V, K § 46 Rz 2). § 46 Satz 2 SGB V ist vielmehr sowohl bei einer Arbeitsunfähigkeit wegen Wiederholungserkrankung als auch bei einer Arbeitsunfähigkeit einschlägig, die sich unmittelbar und neu an eine vorhergehende Arbeitsunfähigkeit anschließt (vgl. Hochscheid, in: Jahn, SGB V, § 46, 2.4, Rz 9; Gerlach, a. a. O., K § 46 Rz 15).

§ 46 Satz 2 SGB V entspricht § 182 Abs. 3 Satz 2 Reichsversicherungsordnung (RVO). Danach begann für die nach dem KSVG Versicherten der Anspruch auf Krankengeld mit Beginn der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Auf diese Versicherten fand die Sonderregelung des § 182 Abs. 3 Satz 1 RVO, nach welcher Krankengeld bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung von dem Tage an gewährt wird, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird - im übrigen von dem darauf folgenden Tage an -, keine Anwendung. Die Möglichkeit einer Sonderregelung, die die Satzung der Krankenkasse für Künstler und Publizisten treffen kann, bestand bis zum 31. Dezember 1988 nicht. Während § 182 Abs. 3 Satz 2 RVO – wie zitiert - davon sprach, dass für die nach dem KSVG Versicherten der Anspruch auf Krankengeld mit Beginn der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit "beginnt", bestimmt § 46 Satz 2 SGB V ganz klar, dass für diesen Personenkreis der Anspruch auf Krankengeld von der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit an "entsteht" (vgl. hierzu Schmidt, in: Peters, SGB V, § 46 Rz 4ff). Es unterliegt deshalb keinem Zweifel, dass jede neue Arbeitsunfähigkeitszeit der Klägerin der Regelung des § 46 Satz 2 SGB V bzw. - hinsichtlich der nach Wechsel in die Beitragsgruppe 200 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit vom 12. April 1999 - der Regelung des § 46 Satz 3 SGB V iVm mit der Satzung der Beklagten unterfiel. Hinsichtlich sämtlicher geltend gemachter Zeiträume besteht daher kein Anspruch auf Krankengeld.

§ 48 SGB V rechtfertigt keine andere Entscheidung. Zwar erhalten nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift Versicherte Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Der Senat kann dahingestellt lassen, ob diese Vorschrift, falls sie Anwendung fände, angesichts der nach dem Attest Dr. R.s vom 28. Oktober 1999 seit September 1994, nach dessen Befundbericht vom 17. Oktober 2002 seit Juni 1995 bestehenden Fußerkrankung den geltend gemachten Anspruch überhaupt für jeden der streitigen Arbeitsunfähigkeitszeiträume stützen könnte. Denn § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V regelt nur die Dauer des Krankengeldanspruchs innerhalb der nach dem Beginn der Erkrankung zu berechnenden Blockfristen, nicht das Entstehen des Krankengeldanspruchs. Im Übrigen spricht § 48 Abs. 3 Satz 2 SGB V, wonach bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, unberücksichtigt bleiben, für die Entscheidung der Beklagten. Zu den bei der Ermittlung der Anspruchsdauer unberücksichtigt bleibenden Zeiten gehören neben Wartetagen iSd § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V nämlich auch Zeiten ohne Anspruch auf Krankengeld bei selbstständigen Künstlern oder Publizisten (vgl. Gerlach, a. a. O., K § 48 Rz 26: Stand VII/89). Auf die Höchstanspruchsdauer nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB V während einer Blockfrist wirkt sich deshalb die Regelung des § 46 Sätze 2 und 3 SGB V nicht negativ aus.

Da folglich für die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin in den Jahren 1996 bis 1999, für die die Beklagte Krankengeld nicht gezahlt hat, ein Anspruch auf Krankengeld nicht besteht, kann dahingestellt bleiben, ob der Klägerin, soweit sie Krankengeld u. a. für die Zeit vom 25. Mai bis 2. Juni 1996 (und nicht für die gesamte Zeit der Arbeitsunfähigkeit vom 23. Mai bis 12. Juni 1996) begehrt, ein Irrtum unterlaufen ist.

Die Berufung ist nach alledem zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 46 Satz 2 SGB V nicht vorliegt und er der Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung beimisst.
Rechtskraft
Aus
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