L 6 RJ 127/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 668/03 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 127/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 22. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Waisenrente.

Der Kläger, 1966 geboren als Sohn des am 02.09.1989 verstorbenen Versicherten P. L. , ist Staatsangehöriger der Republik Kroatien. Er ist in seiner Heimat von der Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes aus gesundheitlichen Gründen befreit worden.

Mit Bescheid vom 05.06.1996 und Widerspruchsbescheid vom 16.12. 1996 hat die Beklagte einen Antrag des Klägers vom 28.04.1993 abgelehnt, ihm aus der Versicherung seines Vaters Waisenrente zu zahlen. Die hiergegen erhobene Klage (Aktenzeichen: S 11 Ar 340/97.A) hat das Sozialgericht Landshut (SG) mit Gerichtsbescheid vom 10.05.1999 abgewiesen.

Am 11.08.2000 stellte der Kläger bei der Beklagten sinngemäß den Antrag, den Bescheid vom 05.06.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.12.1996 zurückzunehmen und ihm aufgrund des Antrags vom 28.04.1993 Waisenrente zu zahlen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.12.2002 und Widerspruchsbescheid vom 05.03.2003 (an den im Ausland lebenden Kläger am 07.03.2003 zur Post gegeben) ab.

Das SG wies die am 06.06.2003 erhobene Klage (Aktenzeichen: S 12 RJ 668/03 A) mit Urteil vom 22.10.2003 ab.

Am 11.03.2004 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm am 07.02.2004 in seiner Heimat zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein.

Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 22.10.2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.03.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 05.06.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1996 zurückzunehmen und ihm aufgrund seines Antrags vom 28.04.1993 Waisenrente aus der Versicherung seines Vaters P. L. zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten (Rentenakten der Beklagten; Klageakten des SG Landshut S 11 Ar 340/97.A, S 12 RJ 619/03 A, S 12 RJ 668/03 A) und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des SG Landshut vom 22.10.2003 ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass die Beklagte den Bescheid vom 05.06.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.12.1996 gemäß § 44 SGB X überprüft.

Nach § 44 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

Gemäß Absatz 4 der Vorschrift werden Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme vom Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Vorliegend kann dahinstehen, ob der Kläger gemäß § 48 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 SGB VI bis höchstens - Verlängerungstatbestände nach § 48 Abs. 5 SGB VI (Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes etc.) liegen nicht vor - zur Vollendung des 27. Lebensjahres, somit bis 31.03.1993 (§ 100 Abs. 3 SGB VI) Anspruch auf (Halb-)Waisenrente gehabt hätte und somit grundsätzlich ein Anspruch gemäß § 44 Abs. 1 SGB X auf Neufeststellung bestanden hätte. Der Anspruch nach § 44 Abs. 1 SGB VI steht nämlich dann nicht zu, wenn die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes keine Auswirkung mehr haben kann (vgl. KassKomm-Steinwedel § 44 SGB X Rdnr. 6). Ein solcher Fall ist hier gegeben, weil § 44 Abs. 4 SGB X der Nachzahlung entgegenstünde, sofern überhaupt ein Waisenrentenanspruch bis 31.03.1993 bestanden hätte: Der Antrag auf Neufeststellung ist frühestens am 11.08.2000 gestellt worden; damit sind Leistungen nur noch ab 01.01.1996 möglich, also ab einem Zeitpunkt, zu dem vorliegend auf jeden Fall kein Anspruch auf Waisenrente mehr bestanden hat.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Landshut vom 22.10.2003 war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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