L 5 RJ 538/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 474/02 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 538/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die 1949 als jugoslawische Staatsangehörige geborene Klägerin, die in der Republik Serbien und Montenegro wohnt, bezieht seit 31.05.2001 Invalidenpension.

In Deutschland war sie von Dezember 1971 bis Mai 1984 versicherungspflichtig beschäftigt. Die gelernte Metalldreherin hat nach ihren eigenen Angaben im Rentenverfahren als angelernte Näherin von Trikotagen gearbeitet.

Zusammen mit dem Rentenantrag vom 14.08.2000 wurde das nach ambulanter Untersuchung am 31.05.2001 erstellte Formulargutachten JU 207 übersandt, das auf zahlreiche Fremdbefunde Bezug nahm. Als Gesundheitsstörungen wurden genannt:

- Entfernung der Gebärmutter und Eierstöcke wegen eines Tumors (1989),

- Funktionsminderung der Wirbelsäule bei Verschleißerscheinun gen, bei Bandscheibenschaden und ohne Wurzelreiz,

- Verschleißerscheinungen der Kniegelenke und Schultergelenke, - neurotische Störung,

- Zystorektozele.

Seit dem Untersuchungstag wurde sie für vollständig und dauerhaft arbeitsunfähig erklärt.

Demgegenüber hielt der von der Beklagten gehörte Sozialmediziner Dr.D. leichte Arbeiten in geschlossenen, normal temperierten Räumen ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, besonderen Zeitdruck und Heben und Tragen von Lasten für sechs Stunden und mehr zumutbar. Daraufhin wurde der Rentenantrag mit Bescheid vom 20.08.2001 abgelehnt; die Klägerin sei weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig, noch voll erwerbsgemindert.

Mit ihrem Widerspruch vom 17.09.2001 machte die Klägerin geltend, ihr Gesundheitszustand und die Berentung in der Heimat seien unzureichend berücksichtigt worden. Sie übersandte zusätzliche medizinische Unterlagen, worin Dr.D. keinen Anlass zur Änderung seiner Beurteilung sah. Daraufhin wurde der Widerspruch mit Bescheid vom 13.12.2001 zurückgewiesen.

Mit der dagegen am 02.04.2002 erhobenen Klage hat die Klägerin eine allgemeine Verschlechterung, auch psychisch, geltend gemacht und auf den notwendigen Einsatz von Antidepressiva hingewiesen. Sie hat aktuelle Kurzbefunde, ein neuropsychiatrisches Attest vom 20.03.2002 über eine stark herabgesetzte Leistungs- und Lebensfähigkeit und ein urologisches Attest vom 19.01.2002 über eine absolute Leistungsunfähigkeit vorgelegt.

Die gerichtlich bestellte Sachverständige Dr.T. hat röntgenologische, labortechnische und apparative Untersuchungen im Klinikum L. veranlasst sowie eine Begutachtung durch den Neurologen und Psychiater Dr.Dr.W. vorgeschlagen. In seinem neuropsychiatrischen Gutachten vom 28.07.2003 hat dieser zugezogene Sachverständige eine mittelschwere Dysthymie mit Reduktion der affektiven Ausdrucksfülle, der emotionalen Beweglichkeit, der Resonanzfähigkeit und einer moderat verkürzten Antriebslage festgestellt sowie ein migrainöses Kopfschmerzsyndrom. Seines Erachtens hat sich eine Besserung gegenüber dem am 31.05.2001 erhobenen Befund ergeben. Leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, in geschlossenen Räumen, ohne schweres Heben und Tragen von Lasten, ohne Akkord-, Schicht- und Nachtarbeit seien acht Stunden zumutbar. Als angelernte Näherin sei die Klägerin nicht mehr einsatzfähig, ihre Anpassungsfähigkeit sei allerdings nicht gravierend unter die Alters- und Ausbildungsnorm herabgesunken.

Laut dem am 28. und 29.07.2003 von Dr.T. erstellten allgemeinärztlichen Gutachten liegen folgende Gesundheitsstörungen vor: - Zustand nach Entfernung der Gebärmutter und beider Eierstöcke 1989 wegen CA in situ ohne Hinweis auf eine Progression, - Dysthymie, Kopfschmerzsyndrom, - rezidivierende abdominelle Beschwerden bei Gastritis und Zwölffingerdarmgeschwür (anamnestisch), - Stressinkontinenz bei Blasensenkung, - Bronchitis, - Wirbelsäulenabhängige Beschwerden ohne Bewegungseinschrän kung, - geringe degenerative Veränderungen der rechten Schulter und beider Kniegelenke ohne Funktionseinschränkung, Varikosis. Diese Störungen seien weder für sich allein genommen noch in ihrer Gesamtheit geeignet, eine zeitliche Leistungseinschränkung zu begründen. Leichte Arbeiten zu ebener Erde in wohltemperierten Räumen ohne Stressbelastung seien regelmäßig vollschichtig zumutbar.

Diesem Gutachten hat sich das Sozialgericht angeschlossen und die Klage mit Urteil vom 30.07.2003 abgewiesen. Die Klägerin sei weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig - sie sei allenfalls dem Personenkreis der Angelernten im unteren Bereich zuzuordnen -, Anhaltspunkte für eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen seien nicht gegeben.

Gegen das am 02.09.2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 08.10.2003 Berufung eingelegt, im Wesentlichen dieselbe Begründung wie im Klageverfahren abgegeben und um eine erneute Untersuchung gebeten. Anfragen an die letzten beiden Arbeitgeber der Klägerin in Deutschland unter den von der Beklagten ermittelten Adressen sind mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt" zurückgekommen. Die Klägerin hat behauptet, immer als qualifizierte Schneiderin gearbeitet zu haben. Sie hat nach Vorlage aktueller Befunde unter anderem von einer psychiatrischen Tagesklinik nach einem Aufenthalt vom 10.03. bis 07.04.2004 um eine abschließende Entscheidung gebeten. Die für die Beklagte tätige Nervenärztin Dr.K. hat in ihrer Stellungnahme vom 05.07. 2004 in den vorgelegten aktuellen Befunden keine Verschlimmerung gegenüber dem Untersuchungsergebnis Dr.Dr.W. gesehen und eine zusätzliche Untersuchung nicht für notwendig erachtet.

Vor der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erneut zwei Kurzbefunde übersandt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30.07.2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 20.08.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2001 zu verurteilen, ab 01.06.2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30.07.2003 zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, die Akten des Sozialgerichts Landshut sowie der Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 30.07.2003 ist ebensowenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 20.08.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2001. Die Klägerin ist weder erwerbsunfähig noch berufsunfähig oder erwerbsgemindert.

Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und die ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs.2 SGB VI in der gemäß § 300 Abs.2 SGB VI bis 31.12.2000 maßgebenden Fassung). Zwar ist das Leistungsvermögen der Klägerin soweit beeinträchtigt, dass sie ihren in Deutschland ausgeübten Beruf als Näherin nicht mehr ausüben kann. Die Klägerin kann jedoch keinen Berufsschutz in Anspruch nehmen. Ihr ist die Ausübung anderer Arbeit zumutbar.

Die soziale Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Ausschlaggebend ist hierbei die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es ist allein auf das Erwerbsleben in Deutschland abzustellen. Dem Versicherten ist die Verweisung auf die im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nächst niedrigere Gruppe zumutbar (ständige Rechtsprechung, u.a. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.5). Als angelernte Näherin ist die Klägerin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.

Ihre mit Schreiben vom 20.05.2004 aufgestellte Behauptung, als qualifizierte Schneiderin gearbeitet zu haben, konnte nicht bewiesen werden. Die Firma, E. Handelskontor, bei der die Klägerin vom 30.10.1978 bis 27.08.1982 beschäftigt war, ist zwischenzeitlich erloschen und der Arbeitgeber vom 30.08.1982 bis 31.05.1984, die M. GmbH Strickwarenfabriken, war unter der der Beklagten bekannten Adresse nicht zu ermitteln. Die Klägerin hat keine Ausbildung als Schneiderin absolviert und sich gegenüber den Ärzten der Invalidenkommission als angelernte Näherin von Trikotagen bezeichnet. Daraus ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine höhere Qualifikation als sie für Angelernte des unteren Bereichs typisch sind. Daher sind ihr alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts zumutbar.

Das bei ihr feststellbare Restleistungsvermögen reicht auch aus, derartige Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Mit dieser Beurteilung stützt sich der Senat auf das überzeugende und ausführliche Gutachten der Sachverständigen Dr.T. , die die Klägerin im Klageverfahren persönlich untersucht, die vorhandenen Vorbefunde sorgfältig gewürdigt, umfangreiche Zusatzuntersuchungen veranlasst und ihre Beurteilung schlüssig begründet hat. Auch der auf ihre Veranlassung zugezogenen Zusatzgutachter Dr.Dr.W. verfügt auf dem Gebiet der sozialmedizinischen Begutachtung über besondere Erfahrungen sowie die notwendige Unabhängigkeit und Fachkompetenz.

Zwar bezieht die Klägerin in ihrer Heimat seit 31.05.2001 In- validenpension. Berufs-/Erwerbsunfähigkeit und verminderte Erwerbsfähigkeit sind jedoch allein nach den deutschen Rechtsvorschriften und entsprechend den hier entwickelten sozialmedizinischen Grundsätzen festzustellen. Etwas anderes, insbesondere eine Bindung an die Entscheidung anderer Rentenversicherungsträger, ergibt sich auch nicht aus dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien geschlossenen und weiterhin anzuwendenden Sozialversicherungsabkommen vom 12.10.1968 (Bundesgesetzblatt 1969 II, S.1438). Die deutschen Sachverständigen haben die von der Invalidenkommission festgestellten Gesundheitsstörungen nicht negiert, sie beurteilen lediglich deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Klägerin unterschiedlich. Im Interesse der Gleichbehandlung mit deutschen Versicherten ist der Beweiswert der deutschen Sachverständigengutachten höher einzuschätzen als der einer ausländischen Invalidenkommission.

Im Vordergrund des Beschwerdebilds stehen derzeit traurige Stimmung, Lustlosigkeit und Verspannung. Deswegen wurde sie vom 10.03. bis 07.04.2004 zum dritten Mal tagesklinisch behandelt. Als Diagnose wurde eine mäßig depressive Episode mit somatischen Symptomen genannt. Nachdem auch im psychologischem Befund vom 16.03.2004 nur von einer mäßig depressiven Episode gesprochen wurde und bei der Entlassung am 07.04.2004 eine Besserung zu verzeichnen war, kann von keiner Verschlechterung gegenüber dem Zustand ausgegangen werden, wie er sich bei der Untersuchung durch Dr.Dr.W. am 28.07.2003 bot. Auch damals war die Stimmung gedrückt, Züge wie Freude, Optimismus, Zuversicht waren kaum abrufbar. Der Antrieb wirkte kontrolliert. Eine vermehrte ängstliche Diathese konnte ebensowenig beobachtet werden wie Auffälligkeiten im formalen Denken, in den Bereichen Aufmerksamkeit, Vigilanz, Kognition und Gedächtnis. Es liegt daher eine mittelschwere Dysthymie mit Reduktion der affektiven Ausdrucksfülle, der emotionalen Beweglichkeit, der Resonanzfähigkeit und einer moderat verkürzten Antriebslage vor.

Nicht bestätigt werden konnte die am 31.05.2001 von der Invalidenkommission festgestellte starke Neurotisation. Die Klägerin wirkte beherrscht, in den Verhaltensmustern adäquat gesteuert und allenfalls moderat depressiv verändert. Ebenso wie die moderate sedierend thymoleptische Therapie sprechen die in den letzten Jahren durchgeführten tagesklinischen Behandlungen gegen die Nachhaltigkeit des psychiatrischen Krankheitsgeschehens. Schließlich hat die Klägerin ihren Arbeitsplatz nicht wegen Arbeitsunfähigkeit, sondern wegen der Geschäftslage des Unternehmens verloren. Sie selbst hätte sich eine Tätigkeit als Garderobenfrau oder im Magazin durchaus noch zugetraut.

Wegen der in fluktuierendem Ausmaß seit Rentenantragstellung bestehenden Dysthymie, verbunden mit einem migrainösen Kopfschmerzsyndrom sind der Klägerin nur noch leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung in geschlossenen Räumen zumutbar. Ausgeschlossen sind insbesondere Akkord-, Schicht- und Nachtarbeit. Ein quantitativ verkürztes Leistungsvermögen läßt sich hingegen nicht begründen.

Berücksichtigung fanden zahlreiche weitere Beschwerden. Der von der Invalidenkommission an erster Stelle genannte Zustand nach Tumorerkrankung führt zu keiner Leistungseinschränkung. Wesentlich ist, dass sich keine Hinweise auf eine Metastasierung finden und nach der 1989 erfolgten operativen Entfernung von Gebärmutter und Eierstöcken keine Klimakteriumsbeschwerden geklagt werden.

Auf urologischem Fachgebiet läßt sich lediglich eine Stressinkontinenz bei Blasensenkung feststellen. Im Übrigen erbrachten Sonographie, Ultraschall und laborchemische Untersuchungen eine regelrechte Nierenfunktion. Wegen der Stressinkontinenz sind schwere körperliche Arbeiten und Arbeiten in Nässe und Kälte nicht zumutbar.

Auf Grund der Anamnese ist von einer Gastritis mit Reflux sowie einem Zwölffingerdarmgeschwürsleiden auszugehen. Zusätzliche Leistungseinschränkungen ergeben sich auf Grund des guten Kräfte- und Ernährungszustands sowie des regelrechten Blutbilds nicht. Eine zusätzliche Leistungslimitierung ergibt sich auch nicht aus der Diagnose einer Bronchitis, nachdem die apparativen Lungenbefunde wenig Auffälligkeiten zeigen. Die rezidivierenden Blutdruckerhöhungen sind ohne Rückwirkung auf das Herz.

Die röntgenologische Untersuchung von Wirbelsäule und Gelenken ergab alterstypische Veränderungen. Eine wesentliche Bewegungseinschränkung war ebensowenig zu objektivieren wie eine Nervenwurzelkompressionssymptomatik. Es besteht auch kein Verdacht auf eine relevante arterielle Verschlusskrankheit.

Im Positiven kann die Klägerin noch leichte und ruhige Arbeiten in wechselnder Körperhaltung in geschlossenen und normaltemperierten Räumen vollschichtig erbringen, solange keine Schicht- oder Nachtarbeit verlangt wird. Mit diesem Restleistungsvermögen ist sie in der Lage, eine Vielzahl von Tätigkeiten zu verrichten, wie sie üblicherweise von ungelernten Arbeitern gefordert werden. Mangels eingeschränkten Gehvermögens, bei voller Funktionsfähigkeit der Sinnesorgane und Hände sowie ausreichender psychischer Belastbarkeit erscheinen Verrichtungen wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Verpacken, Aufsicht und Kontrolle möglich. Die Prüfung einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen erübrigt sich daher ebenso wie die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 11. Mai 1999 in NZS 2000, S.96).

Die Klägerin, die keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, weil sie zumutbare Verweisungstätigkeiten verrichten kann, hat erst recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Abs.1 SGB VI alter Fassung, weil sie die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift nicht erfüllt. Das vorhandene Restleistungsvermögen gestattet es ihr, mittels einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit mehr als geringfügige Einkünfte zu erzielen. Weil davon auszugehen ist, dass die Klägerin noch acht Stunden vollschichtig tätig sein kann, scheidet auch ein Anspruch nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden § 43 SGB VI aus, der Renten wegen Erwerbsminderung erst vorsieht, wenn der Versicherte außer Stande ist, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Ob der Klägerin in Deutschland - nur hierauf kann es ankommen - ein Arbeitsplatz tatsächlich vermittelt werden kann, ist rechtlich unerheblich, weil vollschichtig einsetzbaren Versicherten der Arbeitsmarkt offensteht und das Risiko der Arbeitsplatzver- mittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist (vgl. u.a. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.50). Entscheidend ist, dass die Kläge- rin die vollschichtige Tätigkeit unter betriebsüblichen Bedingungen erbringen kann, weil zusätzliche Pausen nicht erforderlich sind und die Anmarschwege zur Arbeit problemlos zurückgelegt werden können. Schließlich fehlen auch Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Umstellungsfähigkeit der Klägerin. Die Anpassungsfähigkeit an eine neue berufliche Herausforderung ist ausdrücklich betont worden.

Aus diesen Gründen war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs.2 SGG), sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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