L 16 RJ 620/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 1214/02 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 620/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 12. August 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rente des Klägers aus der deutschen Versicherung wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.

Der 1947 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Bonsnien-Herzegowina und hat seinen Wohnsitz in seiner Heimat. Er war sowohl in Bosnien als auch in der Bundesrepublik als Waldarbeiter und Holzfäller beschäftigt, hat diesen Beruf nicht erlernt, sondern ausweislich der Bescheinigung seines bosnischen Arbeitgebers eine interne Prüfung abgelegt, die aber nicht den Nachweis einer qualifizierten Facharbeiterausbildung darstellt.

Er stellte beim bosnischen Versicherungsträger am 31.08.2000 Rentenantrag. Nach dem JU 205 hat er in Bosnien insgesamt 19 Jahre, acht Monate, zwei Tage Beitragszeiten zurückgelegt, wobei die letzten Beiträge von November 1999 bis 20.10.2000 als freiwillige Beiträge auf diesem Versicherungsverlauf von der Beklagten gekennzeichnet wurden.

In der deutschen Rentenversicherung hat der Kläger 75 Monate Beitragszeiten vom 21.03.1990 bis 31.08.1998 zurückgelegt.

Mit dem Rentenantrag wurde ein Untersuchungsbericht der Invalidenkommission vom 20.10.2000 vorgelegt.

Diese Unterlagen einschließlich der weiteren Berichte der behandelnden Ärzte und Kliniken wurden durch die Beklagte übersetzt und von Dr.D. ausgewertet. Dieser nahm für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ein Leistungsvermögen von weniger als zwei Stunden täglich, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hingegen eine vollschichtige Einsatzfähigkeit an.

Mit Bescheid vom 08.02.2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab mit der Begründung, es liege weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit aber auch weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung vor. Der Kläger könne nach den ärztlichen Feststellungen noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig sein.

Am 14.02.2002 wurde der Bescheid an den Kläger ein zweites Mal abgesandt.

Mit Schreiben des Klägers vom 01.03.2002, eingegangen bei der Beklagten am 15.03.2002, legte er Widerspruch ein mit der Begründung, er habe den Bescheid erst jetzt erhalten und könne die Entscheidung nicht akzeptieren, da er Invalide sei und auch bosnische Invalidenpension beziehe. Für die bisherige Arbeit sei er berufsunfähig. Außerdem sei eine Verschlechterung eingetreten.

Nachdem Dr.D. aus den vorgelegen Unterlagen keine Änderung, insbesondere keine Verschlechterung erkennen konnte, sondern nur einen behandlungsbedürftigen aber auch behandlungsfähigen Zustand feststellte, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2002 zurück erneut mit der Begründung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder Erwerbsminderung liege nicht vor.

Mit der Klageschrift vom 11.09.2002, eingegangen beim Sozialgericht am 23.09.2002, verfolgt der Kläger seinen Rentenanspruch weiter. Er ist der Auffassung, dass er unter den spezifischen Arbeitsbedingungen als Waldarbeiter nicht mehr tätig sein könne. Er sei aber auch nicht mehr im Stande, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt irgendwelche Tätigkeiten zu finden und auszuüben.

Mit der Begutachtung des Klägers wurde Dr.Z. beauftragt, der im Gutachten vom 07.07.2003 nach Untersuchung des Klägers am 01.07.2003 die Diagnosen wie folgt bezeichnet hat: 1. Wirbelsäulensyndrom bei Abnutzungserscheinung ohne neurolo gische Ausfallerscheinungen. 2. Herzminderleistung bei Bluthochdruck und beginnenden Rück wirkungen auf das Herz. 3. Depressive Verstimmung.

Das vom Kläger geschilderte psychische Leiden stufte Dr.Z. als leichtergradige depressive Verstimmung ein. Dr.Z. verneinte eine wesentliche Befundverschlechterung und kam zum Ergebnis, dass der Kläger noch leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen und Stehen und Sitzen, ohne Bücken, ohne Zwangshaltung, ohne schweres Heben und Tragen und ohne große Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit vollschichtig verrichten könne. Zur Verbesserung des Blutdrucks und der körperlichen Belastbarkeit sei eine entsprechende Behandlung erforderlich. Die Umstellungsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt. Zusätzliche Arbeitspausen seien nicht erforderlich, eine Einschränkung der Wegstrecke liege nicht vor.

Das Sozialgericht wies mit Gerichtsbescheid vom 12.08.2003 die Klage ab und stützte sich zur Begründung auf das Gutachten von Dr.Z. , der das Vorliegen von Berufs- und Erwerbsunfähigkeit verneint habe. Da der Kläger nach dem Stufenschemema das BSG als ungelernter Arbeiter einzustufen sei, sei er auf alle anderen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Zumutbare Verweisungstätigkeiten könne er auf Grund des festgestellten Leistungsvermögens aber noch acht Stunden täglich verrichten.

Mit Schreiben vom 10.10.2003, eingegangen beim Sozialgericht Landshut am 22.10.2003, legte der Kläger gegen den ihm am 22.09.2003 zugestellten Gerichtsbescheid Berufung ein. Zur Begründung trug er vor, er habe nach seiner Rückkehr in Bosnien-Herzegowina eine Arbeit gesucht, aber aufgrund seines Gesundheitszustandes keine gefunden.

Auf Veranlassung des Senats wurde der Kläger durch den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.K. , den Orthopäden Dr.F. und den Internisten Dr.E. begutachtet.

Dr.K. diagnostizierte: 1. Chronisches Kopfschmerzsyndrom ohne Anhaltspunkte für einen intracraniellen Prozess. 2. Chronisches HWS- und LWS-Syndrom ohne begleitende radikuläre Reiz- oder Ausfallerscheinungen.

Er kam zum Ergebnis, dass sich der neurologische Befund erneut unauffällig zeige. Die Reflexe seien seitengleich erhältlich. Anhaltspunkte für eine radikuläre Symptomatik oder sensomotorische Ausfälle ergäben sich nicht. Auch im Rahmen der elektro- myographischen Untersuchung könnten Verdachtsmomente hinsichtlich einer radikulären Symptomatik nicht gefunden werden. Aus psychiatrischer Sicht mache der Untersuchte einen unauffälligen Eindruck. Hirnorganische Ausfälle seien nicht festzustellen und die Stimmung wirke, nachvollziehbar aufgrund der schwierigen sozialen Situation, etwas bedrückt und resignativ, allerdings nicht depressiv. Das abgeleitete EEG zeige normale Befunde. Es handle sich deshalb um einen im Wesentlichen altersentsprechenden Befund, der die Leistungsfähigkeit nicht wesentlich einschränke. Die aus Jugoslawien geäußerten Verdachtsdiagnosen, insbesondere eine Polyneuropathie, könnten nicht bestätigt werden.

Dr.F. diagnostizierte: - Spondylose der Halswirbelsäule, - Spondylose der Brustwirbelsäule, Osteochondrose im oberen bis mittleren BWS-Bereich, - Spondylochondrose der gesamten Lendenwirbelsäule, leichtes Baastrup-Syndrom, - geringe Gonarthrose beidseits.

Die Bewegungseinschränkungen der Extremitäten seien ohne wesentlichen Befund. Auch die Hüftgelenke funktionierten ausreichend frei. Die Handgelenke würden zwar unvollständig bewegt, wiesen jedoch radiologisch so gut wie keine Gesundheitsstörungen auf. Die Knie seien gut beweglich. Etwas eingeschränkt sei die Funktion der Sprunggelenke. Allerdings ergäben sich keine Umfangdifferenzen, so dass zusammen mit der gut ausgeprägten Fußsohlenbeschwielung der Befund für eine seitengleiche, nicht eindeutig reduzierte Belastbarkeit der unteren Extremitäten spräche. Hinweise auf floride Nervenwurzelirritationen fehlten. Funktionell könne keine wesentliche Verschlimmerung seit den Vorgutachten festgestellt werden. Der Kläger könne zwar aufgrund der Bandscheibenschäden der Lendenwirbelsäule keine Lasten heben und tragen und sollte nicht in gebückter Stellung arbeiten. Für leichte Arbeiten im gelegentlichen Wechsel zwischen Sitzen und Stehen bestehe noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen.

Dr.E. äußerte hingegen den dringenden Verdacht einer schweren koronaren Herzerkrankung sowie einen Zustand nach ausgedehnten Hinterwandinfarkt, ischämische Kardiomyopathie mit deutlicher Herzinsuffizienz. Außerdem bestünden ein arterieller Hypertonus und die Gefäßrisikofaktoren Hyperlipidämie, Diabetes mellitus, Übergewicht und eine obstruktive Ventilationsstörung bei Verdacht auf asthmatische Komponente. Die Untersuchung zeige eine wesentliche Verschlechterung vor allem im echokardiographischen Befund gegenüber der Begutachtung durch Dr.Z ... Das Leistungsvermögen sei zum Zeitpunkt der Begutachtung soweit gemindert, dass Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert nicht mehr ausgeübt werden können. Da von einer relativ raschen Progredienz auszugehen sei, sollte der Zeitpunkt der quantitativen Leistungseinschränkung auf den 01.10.2003 festgesetzt werden. Die anderen internistischen Erkrankungen träten dagegen in den Hintergrund, obwohl sie einzelne qualitative Leistungseinschränkungen verursachen, so z.B. die Ventilatiosstörung.

Die Beklagte erkannte im Schriftsatz vom 05.07.2004 zwar ein gemindertes Leistungsvermögen seit 08.03.2004 an, wies jedoch darauf hin, dass Rente wegen der fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht gezahlt werden könne. Der Kläger habe im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom 08.03.1999 bis 07.03.2004 keine Pflichtbeiträge entrichtet. Die Voraussetzungen des § 241 Abs.2 SGB VI seien ebenfalls nicht erfüllt, da vor dem 01.01.1984 nicht mindestens ein Beitrag zur deutschen Rentenversicherung entrichtet wurde.

Mit Schreiben des Senats vom 13.07.2004 wurde der Kläger über diese Voraussetzungen aufgeklärt. Er antwortete im Schreiben vom 07.08.2004, dass er die Berufung nicht zurücknehmen wolle, da er den Antrag bereits 2000 gestellt habe und deshalb in den letzten fünf Jahren, also vom 31.08.1995 bis 31.08.2000 36 Beiträge bezahlt habe. Im Übrigen beziehe er in seinem Heimatland Invalidenrente. Die Untersuchung in Deutschland im März dieses Jahres habe gezeigt, dass er arbeitsunfähig sei, deshalb müsse er nach den Bedingungen des Abkommens zwischen der SFR Jugoslawien und der BR Deutschland Rente bekommen.

Der Kläger beantragt: den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 12.08. 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 08.02.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. verminderter Erwerbsfähigkeit ab Antrag zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nach §§ 43,44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) und auch nicht wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung im Sinne von § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.). Sein Anspruch auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem 31.03.2001 an den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung zu messen, da geltend gemacht ist, dass der Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 besteht (vgl. § 300 Abs.2 SGB VI). Für den Anspruch des Klägers sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung maßgeblich, soweit sinngemäß (auch hilfsweise) vorgetragen ist, dass jedenfalls ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2000 gegeben sei (vgl. § 300 Abs.1 SGB VI).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43 Abs.1, 44 Abs.1 SGB VI a.F., da er zum Zeitpunkt des Rentenantrags vom 31.08.2000 bis Oktober 2003 nicht im Sinne des Abs.2 dieser Vorschriften berufsunfähig oder erwerbsunfähig war.

Nach §§ 43, 44 SGB VI (a.F.) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, wenn sie 1. berufsunfähig bzw. erwerbsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähig keit bzw. Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung und Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht erfüllt. Zwar hat er die allgemeine Wartezeit (§§ 50 Abs.1 Satz 1, 51 Abs.1 SGB VI) erfüllt, er war jedoch vor Oktober 2003 weder berufs- noch erwerbsunfähig.

Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und der Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und den besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs.2 SGB VI a.F.).

Dagegen besteht Erwerbsunfähigkeit bei solchen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (ab April 1999 630,00 DM) übersteigt (§ 44 Abs.2 Satz 1 SGB VI a.F.). Da der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit an strengere Voraussetzungen geknüpft ist, als derjenige der Berufsunfähigkeit, folgt aus der Verneinung von Berufsunfähigkeit ohne Weiteres das Fehlen von Erwerbsunfähigkeit (vgl. Bundessozialgericht BSG, Urteil vom 05.04.2001 Az.: B 13 RJ 61/00 R).

Ausgangspunkt für die Feststellung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der bisherige Beruf des Versicherten. Bei dessen Bestimmung ist grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen (vgl. Kassler Kommentar Niesel, § 43 SGB VI Rdnr.21 ff. mit weiteren Nachweisen). Maßgeblicher Hauptberuf des Klägers ist vorliegend der Beruf des Waldarbeiters und Holzfällers, den der Kläger zuletzt auch in der Bundesrepublik ausgeübt hat. Dabei konnte eine tarifliche Einstufung oder Entlohnung nicht aufgeklärt werden. Aus der vom Kläger vorgelegten Bestätigung ergibt sich aber, dass er die Tätigkeit nicht im Rahmen einer Berufsausbildung erlernt hat. Er hat vielmehr nur eine innerbetriebliche Prüfung in seiner Heimat abgelegt, die ihn auch nach dortigen Vorschriften nicht als Facharbeiter qualifiziert. Deshalb ist er als Ungelernter, höchstens aber Angelernter im unteren Bereich, einzustufen. Denn auch die in seiner Heimat bestätigte interne Prüfung erforderte für die Tätigkeit des Waldarbeiters und Holzfällers keine Anlernzeit von mehr als drei aber weniger als zwölf Monaten. Als Angelernter im unterem Bereich ist der Kläger sozial auch auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbar (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.5).

Der Kläger ist gesundheitlich bis Oktober 2003 auch in der Lage gewesen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig erwerbstätig zu sein.

Bei der Beurteilung des Leistungsvermögens stützt sich der Senat auf das Ergebnis der überzeugenden Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen Dr.K. , Dr.F. und Dr.E. sowie das im sozialgerichtlichen Verfahren erstellte Gutachten von Dr.Z ... Alle Sachverständigen haben nach Untersuchung des Klägers ausführlich die erhobenen Befunde beschrieben und ihre Bewertung gut nachvollziehbar begründet. Der Kläger hat im Übrigen zu diesen Gutachten nichts vorgetragen, was zu Zweifeln am Ergebnis der Begutachtungen Anlass geben könnte.

Nach diesen Gutachten bestand von Seiten des neurologischen und orthopädischen Fachgebiets bis heute keine Leistungsminderung, die neben qualitativen auch zeitliche Leistungseinschränkungen zur Folge hätte. Dr.K. hat ausführlich dargelegt, dass sich weder aus den Unterlagen aus der Heimat des Klägers noch aus den von Dr.Z. erhobenen Befunden, noch aus den eigenen Untersuchungsergebnissen ein krankhafter psychischer oder neurologischer Befund beweisen lässt, der das Leistungsvermögen zeitlich einschränken würde. Psychopathologisch bestand eine gering ausgeprägte, mehr resignative, jedoch keine depressive Symptomatik von Krankheitswert. Zurückzuführen ist dies nachvollziehbar auf die schwierige soziale Situation. Es fanden sich aber auch keine neurologischen Ausfallerscheinungen und auch keine Hinweise auf eine Polyneuropathie, die das Leistungsvermögen des Klägers zeitlich beeinträchtigen.

Auch der Orthopäde Dr.F. konnte bis zum Untersuchungszeitpunkt keine Leistungseinschränkungen feststellen, die aus der Sicht seines Fachgebietes eine regelmäßige Arbeitstätigkeit ausschließen. Aufgrund des Befundes an der Wirbelsäule kann zwar keine stärkere Belastung der Wirbelsäule in Form von Heben und Tragen mehr verlangt werden. Außerdem sollte sich der Kläger durch entsprechende Bekleidung vor Einflüssen von Kälte, Nässe und Zugluft schützen. Weitere Einschränkungen sind nicht zu beachten. Das Gehvermögen ist nicht eingeschränkt. Die Handflächen- und Fußsohlenbeschwielung lässt im Übrigen den Schluss zu, dass zumindest körperlich leichte Arbeit noch möglich ist und auch verrichtet wird.

Hingegen ist durch das Gutachten von Dr.E. nachgewiesen, dass auf internem Fachgebiet durch das Auftreten der koronaren Herzerkrankung eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Vorgutachten von Dr.Z. eingetreten ist. Gegenüber der kardiologischen Untersuchung, die Dr. Z. in Auftrag gegeben hatte (Dr.G.), ist eine deutliche Zunahme der Vergrößerung des linken Ventrikels festzustellen und die Auswurffraktion ist erheblich herabgesetzt. Deshalb ist nicht nur von einem schlecht eingestellten Hochdruckleiden auszugehen, sondern von einer koronaren Herzerkrankung. Diese Herzerkrankung ist im Vergleich mit den Vorbefunden im Laufe des Jahres gravierend fortgeschritten. Bei der Erstbegutachtung in Bosnien im Jahre 2000 lag zwar bereits eine Herzerkrankung vor, das Leistungsvermögen war damals jedoch deutlich besser als im Jahr 2002 und bei der Untersuchung 2004 durch Dr.E ... Wie Dr.E. darlegt, muss aus den vorhandenen Befunden auf einen erlittenen Hinterwandinfarkt geschlossen werden. Die vom Kläger vorgetragenen glaubhaften Beschwerden stehen mit diesen Befunden in Einklang. Deshalb sind bei den jetzt nachgewiesenen Funktionsminderungen dem Kläger auch leichte Arbeiten dauerhaft nicht mehr zumutbar. Begründet wird dies auch dadurch, dass die Mitarbeit des Klägers bei der Untersuchung gut war, die Beschwerden glaubhaft und ohne Übertreibung vorgetragen wurden. Die Einschränkung des Leistungsvermögens ist, wie Dr.E. zutreffend begründet, auf den 01.10.2003 zu datieren, da bei der Begutachtung durch Dr.Z. die Befunde noch nicht so ausgeprägt waren und eine rasche progrediente Verschlechterung angenommen werden kann. Dr.E. ist auch insoweit zuzustimmen, als er anders als die Beklagte den Zeitpunkt der Leistungsminderung auf den 01.10.2003 datiert. Für die von der Beklagten vorgenommene Datierung der Leistungsminderung erst ab der Untersuchung durch Dr.E. wurde nichts vorgetragen, was die Ausführungen von Dr.E. in Zweifel ziehen könnte. Fest steht aber, dass der Kläger bis zur Untersuchung bei Dr.E. bzw. bis zu dem von diesem angenommen Eintritt der Erwerbsminderung im Oktober 2003 in der Lage war, leichte Arbeiten zumindest noch vollschichtig auszuführen. Für einen Versicherungsfall vor Oktober 2003 ergeben sich keine Hinweise, da zum Zeitpunkt der Untersuchung bei Dr.Z. keine Herzminderleistung festgestellt werden konnte, keine Atemnot und der Kläger beim Belastungs-EKG bis 100 Watt belastbar war. Die damals durchgeführte Herzecho-Untersuchung zeigte nur eine geringe Beeinträchtigung der Pumpfunktion und die Röntgenaufnahme der Lunge war ohne erkennbare Stauungszeichen. Der Abbruch beim Belastungs-EKG erfolgte wegen eines überschießenden Blutdruckanstiegs, ohne dass EKG-Veränderungen aufgetreten sind.

Trotz des festgestellten verminderten Leistungsvermögens des Klägers ab Oktober 2003 kann eine Leistungsgewährung aus der deutschen Versicherung nicht erfolgen, da der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, nämlich die 3/5-Belegung, nicht erfüllt. Er hat im maßgeblichen Zeitraum von Oktober 1998 bis September 2003 keine 36 Pflichtbeiträge zurückgelegt und auch keine sog. Aufschubzeiten, die den genannten Zeitraum verlängern könnten. Unabhängig davon, ob die im bosnischen Versicherungsverlauf vom dortigen Träger mitgeteilten Beiträge vom 01.11.1999 bis 20.10.2000 Pflicht- oder freiwillige Beiträge sind, erfüllt der Kläger damit diese Voraussetzungen der 36 Pflichtbeiträge nicht. Denn er hat den letzten Pflichtbeitrag in Deutschland im August 1998 entrichtet und hat dann bis zu den Beiträgen im November 1999 keine weitere berücksichtigungsfähige Zeit. Damit sind keine 36 Pflichtbeiträge im maßgeblichen Zeitraum anrechenbar.

Der Kläger erfüllt aber auch nicht die Voraussetzungen des § 241 Abs.2 SGB VI n.F. Danach sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat von Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt ist oder der Versicherungsfall der Erwerbsminderung, was hier nicht in Betracht kommt, vor dem 01.01.1984 eingetreten ist. Der Kläger hat zwar die allgemeine Wartezeit vor dem 01.01. 1984 erfüllt, doch ist die Zeit ab 01.01.1984 nicht durchgehend belegt, denn von August 1998 bis November 1999 sind keine berücksichtigungsfähigen Zeiten bekannt. Darüber hinaus ist auch die Zeit des Rentenbezugs in Bosnien-Herzegowina nach dem im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bosnien-Herzegowina laut Bekanntmachung vom 16. November 1992 (BGBl.II 1992, S.1196) weiterhin anwendbaren deutsch-jugoslawischen Abkommen über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968 (BGBl.II 1969, S.1834, in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1994, BGBl.II 1995, S.390 - DJSVA -) keine anrechenbare Versicherungszeit.

Der Kläger ist auch nicht berechtigt, für die Zeit ab August 1998 noch freiwillige Beiträge nachzubezahlen, denn bei Antragstellung im August 2000 waren die Fristen für die Entrichtung freiwilliger Beiträge zur deutschen Versicherung für Zeiten bis zum 31.12.1999 bereits abgelaufen (§ 197 Abs.2,198 Abs.1 Nr.2 SGB VI).

Auch für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§§ 240 SGB VI n.F.) oder für eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach §§ 43, 44 SGB VI n.F. erfüllt der Kläger die Voraussetzungen nicht, denn auch hier ist die 3/5-Belegung maßgeblich für den Rentenanspruch.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 193 SGG.

Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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