L 6 RJ 656/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 RJ 511/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 656/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 14. August 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1943 geborene Kläger hat sich nach seiner Vertreibung aus Schlesien bei Kriegsende bis 1999 in der ehemaligen DDR bzw. im Beitrittsgebiet aufgehalten. Dort hat er von 1958 bis 1961 den Beruf des Werkzeugmachers erlernt. Anschließend war er nach seinen Angaben in diesem Beruf als Werkzeugmacher und bis 1970 als Gütekontrolleur im Metallhandwerk beschäftigt, dann überwiegend mit Kunstschmiedearbeiten. 1990 hat er sich mit einer Automatendreherei selbständig gemacht und war bis zur Aufgabe dieser Tätigkeit am 31.07.2000 selbständig tätig. Im Januar 2000 trat endgültig Arbeitsunfähigkeit ein. Ein Arbeitsversuch vom 01.12.2001 bis 17.12.2001 als technischer Mitarbeiter mit einer täglichen Arbeitszeit von drei Stunden scheiterte aufgrund des Gesundheitszustandes.

Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung hat der Kläger nur bis Januar 1994 und ab Dezember 2001 nachgewiesen. Zwischenzeitlich hat er freiwillige Beiträge vom 01.01.1999 bis 30.06.2000 entrichtet. Wegen eines anerkannten Arbeitsunfalles bezieht er seit 1970 von der Unfallkasse T. Unfallrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H.

Seit 01.01.2004 gewährt ihm die Beklagte mit Bescheid vom 11.11.2003 Altersrente für Schwerbehinderte in Höhe von 467,29 Euro.

Am 11.02.2000 wurde er wegen eines nach cranial sequestrierten Bandscheibenvorfalles in Höhe LWK 4/5 rechts diskektomiert. Anschließend hatte ihm die Beklagte in der orthopädischen Klinik T. in der Zeit vom 01.03. bis 29.03.2000 ein stationäres Heilverfahren gewährt. Aus diesem wurde er nach dem Entlassungsbericht vom 13.04.2000 als arbeitsunfähig entlassen. Für leichte bis mittelschwere Arbeiten zeitweise im Gehen, Stehen und überwiegend im Sitzen sei der Kläger jedoch vollschichtig belastbar.

Am 17.08.2000 beantragte der Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.10.2000 ab mit der Begründung, dass der Kläger im maßgeblichen 5-Jahres-Zeitraum vom 17.08.1995 bis 16.08.2000 keinerlei Beiträge oder berücksichtigungsfähige Zeiten zurückgelegt habe und schon deshalb keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben könne. Im Hinblick darauf sei nicht geprüft worden, ob Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vorlägen. Auf den Widerspruch des Klägers, zu dessen Begründung er darauf verwies, dass er sich bereits seit 1990 in ärztlicher Behandlung befände, zog die Beklagte einen Befundbericht der seinerzeit behandelnden Ärztin Dr.L. vom 16.11.2000 mit einer röntgenologischen Untersuchung durch Dr.K. bei und ließ den Kläger in der ärztlichen Gutachterstelle in R. am 21. Mai 2001 untersuchen und sein berufliches Leistungsvermögen begutachten. Zusammenfassend stellt Dr.H. im Gutachten vom 23. Mai 2001 als Gesundheitsstörungen eine arterielle Verschlusskrankheit beider Beine sowie wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei operiertem Bandscheibenvorfall ohne wesentliche Funktionsminderung oder floride Wurzelreizerscheinungen fest. Mit Rücksicht darauf sei der Kläger als Werkzeugmacher oder selbständiger Automatendreher überhaupt nicht mehr einsetzbar, leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien ihm noch vollschichtig zuzumuten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23.07.2001 wies die Beklagte den Widerspruch darauf zurück. Auch unter dem Gesichtspunkt eines Berufsschutzes als Facharbeiter sei der Kläger noch als Qualitätskontrolleur in der metallverarbeitenden Industrie und als Verkaufsberater im Werkzeughandel vollschichtig einsatzfähig. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit lägen daher nicht vor.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Regensburg Klage erhoben, mit der er weiter Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrt. Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte, des Dr.S. , des Krankenhauses Barmherzige Brüder in R. , des Dr.A. , der Notaufnahme des Klinikums der Universität R. und des Orthopäden Dr.M. sowie den Leistungsauszug der Krankenkasse und die Schwerbehindertenakte beigezogen. Am 09.04.2002 hat Dr.A. ein Gutachten zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers erstattet. Darin hat er als Gesundheitsstörungen ein chronisches Lendenwirbelsäulensyndrom bei operiertem Bandscheibenvorfall L4/L5 (Februar 2000) sowie eine arterielle Verschlusskrankheit der Beine vom Beckentyp mit Einschränkung der Gehstrecke unter 500 Meter festgestellt. Die Leistungsfähigkeit sei deshalb seit dem Zeitpunkt der Bandscheibenoperation unter die Halbschichtgrenze im ausgeübten Beruf des Werkzeugmaschinenmeisters gesunken. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei das Leistungsvermögen seit 18.03.2000 unter die Vollschichtgrenze gesunken.

Auf den Antrag gem. § 109 SGG hat Dr.S. ein Gutachten zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers erstattet. In seinem Gutachten vom 04.07.2002 hat er als Gesundheitsstörungen ein sensomotorisches Defizit nach Bandscheibenvorfall im Jahre 2000, eine arterielle Verschlusskrankheit der Beine, anamnestisch Migräne und rezidivierendes chronisches Lumbalschmerzsyndrom nach Bandscheibenoperation im Februar 2000 festgestellt. Nach der Vorgeschichte bestünden bereits seit einem Sportunfall als Skifahrer im Jahre 1985 Lendenwirbelsäulenbeschwerden. Bereits im Januar 1999 hätten schwere Arbeitsabläufe nicht mehr vom Kläger ausgeführt werden können. Zusätzlich zur eingeschränkten Belastbarkeit der Wirbelsäule und einer Migräne sowie der seit 1999 hinzugekommenen arteriellen Verschlusskrankheit und einer zusätzlichen Verschlechterung durch die Bandscheibenoperation im Februar 2000 sei dem Kläger auch für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seit Februar 2000 nur noch eine tägliche Arbeitszeit von drei bis sechs Stunden täglich zumutbar. Die Leistungsfähigkeit im Beruf des Werkzeugmaschinenmeisters, Werkzeugmachers, Schlossers oder Mechanikers sei nur noch unter drei Stunden vorhanden. Abschließend hat er die Frage, seit wann die Tätigkeit als Werkzeugmacher oder Automatendreher nicht mehr gesundheitlich möglich gewesen sei, "seit mindestens Januar 1995" beantwortet. Im Übrigen bestehe das eingeschränkte Leistungsvermögen seit Februar 2000.

Dazu hat sich Dr.W. in seiner sozialärztlichen Stellungnahme vom 05.08.2000 insbesondere zur divergierenden Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens durch die Dres.A. und S. dahingehend geäußert, die Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates und der Gefäße verursachten eine bedeutsame Einschränkung im Erwerbsleben. Jedenfalls seit Februar 2000 sei das berufliche Leistungsvermögen soweit gesunken, dass dem Kläger auch eine Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes nur noch untervollschichtig zugemutet werden könne. Eine Besserung sei nicht wahrscheinlich.

Mit Urteil vom 14. August 2002 hat das Sozialgericht Regensburg die Klage abgewiesen. Seine Entscheidung hat es damit begründet, dass ausgehend von einem Leistungsfall vom 05.11.2001 der Kläger die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht mehr erfüllt habe und auch nicht mehr erfüllen könne und er deshalb weder einen Anspruch auf Rente wegen Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit noch wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung habe.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er weiter Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit aufgrund eines im Januar 1995 eingetretenen Leistungsfalles beantragt.

Dazu legt er u.a. Unterlagen seiner Krankenkasse vor, die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und Behandlungen in den jahren 1995 bis 1997 belegen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 14. August 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 05. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit wegen eines im Januar 1995 eingetretenen Leistungsfalles ab 01. August 2000 bis zum Beginn der Altersrente zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts Regensburg für zutreffend.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten und des Sozialgerichts Regensburg; auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit gem. §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung hat. Ebensowenig besteht ab 01.01.2001 Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gem. § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung.

Nach § 43 Abs.2 SGB VI a.F. waren Versicherte berufsunfähig , deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte (gem. § 240 Abs.2 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung auf weniger als sechs Stunden) derjenigen von körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken war. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes zugemutet werden können. Berufsunfähig war nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben konnte. Die jeweilige Arbeismarktlage war dabei nicht zu berücksichtigen. Einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gem. § 44 SGB VI a.F. hatte, wer aus gesundheitlichen Gründen auf nicht absehbare Zeit außer Stande war, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße überstieg. Nicht erwerbsunfähig war, wer selbständig tätig war.

Diese gesundheitlichen Voraussetzungen für das Eintreten eines Leistungsfalles der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit liegen beim Kläger nach der Überzeugung des Senats frühestens für Zeit ab Februar 2000 vor. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme des Dr.W. vom 05.08.2002 für die Beklagte, der sich, insbesondere mit Rücksicht auf die gesamte Krankengeschichte des Klägers seit 1999, der Beurteilung des Dr.S. insoweit anschließt, als er das berufliche Leistungsvermögen des Klägers ab Februar 2000 auch für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes auf unter halbschichtig gesunken beurteilt. Dies überzeugt den Senat. Auch wenn sich Beschwerden, insbesondere von Seiten der Wirbelsäule bereits seit 1985 nachweisen lassen, als der Kläger nach seinen Angaben eine Lumboischialgie beim Skifahren erlitt, und sich derartige Beschwerden auch weiter über die Jahre verfolgen lassen, zeigen die Unterlagen der behandelnden Hausärztin aus den Jahren 1991 bis 1996 lediglich weitere Lumboischialgien im Jahre 1995 und 1996 bzw. 1997. Andererseits dokumentiert dies lediglich, dass seinerzeit hin und wieder akute Krankheitsbilder aufgetreten sind, wie sie praktisch bei jedem Arbeitnehmer in fortgeschrittenem Alter auftreten. Das Ausmaß, insbesondere die Auswirkungen auf das berufliche Leistungsvermögen des Klägers, läßt sich daraus jedoch nicht ableiten, zumal der Kläger noch bis in das Jahr 2000 seinen selbständigen Betrieb fortgeführt hat und daher auch tatsächlich beruflich tätig war. Eine gravierende gesundheitliche Beeinträchtigung ist frühestens durch die ab August 1999 vorgenommenen Behandlungen festzustellen. So führt Dr.S. in seinem Befundbericht vom 11.03.2002 über seine Behandlungen seit 15.07.1999 bis 11.03.2002 aus, dass sich die gesundheitlichen Beschwerden von seiten der Wirbelsäule und des Stütz- und Bewegungsapparates seit dem Jahr 2000 erheblich verschlechtert hätten und der Kläger deshalb in den letzten zwei Jahren (seit 2000) arbeitsunfähig gewesen sei. Dies zeigt sich aus der übrigen aus den Folgejahren dokumentierten ärztlichen Behandlungen und Zeiten der Arbeitsunfähigkeit. Den Senat hat deshalb die Beurteilung des Dr.W. zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers überzeugt, da sich dieser in nachvollziehbarer Weise auf die in der Krankengeschichte des Klägers geschilderten Befunde stützt. Nicht nachvollziehen konnte der Senat dagegen die Beurteilung des Dr.S. , der den Kläger bereits seit Januar 1995 für nicht mehr in der Lage beurteilte, seinen erlernten Beruf des Werkzeugmachers oder Werkzeugmaschinenmeisters auch selbständig auszuüben. Einerseits stehen zu dieser Antwort die in der Epikrise des Gutachtens (Bl.10/11) gemachten Ausführungen des Sachverständigen im Widerspruch, andererseits erscheint dem Senat diese Beurteilung rein spekulativ, da der Sachverständige sich nicht auf in der Krankengeschichte dokumentierte Befunde stützen kann, sondern seine Ansicht überwiegend auf die Angaben des Klägers stützt bzw. auf Befunde, die erst ab 1999 dokumentiert sind. Eine Beurteilung, die im Jahre 2002 aufgrund einer klinischen Untersuchung das berufliche Leistungsvermögen des Jahres 1995 feststellt, ohne dass für diesen Zeitraum gravierende Befunde beschrieben sind, ist spekulativ und überschreitet damit die in der Begutachtung geltenden Beurteilungsmaßstäbe, nach denen die Beurteilung in naturwissenschaftlich nachvollziehbarer Weise und daher aufgrund objektiver Befunde zu treffen ist. Für einen im Februar 2000 eingetretenen Leistungsfall sowohl der Berufs- wie auch der Erwerbsunfähigkeit erfüllt der Kläger jedoch mit seinem Versicherungsverlauf nicht mehr die besonderen mit Haushaltsbegleitgesetz 1984 eingeführten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, weil er von Februar 1994 bis Dezember 1999 keinerlei versicherungsrechtlich relevanten Zeiten mehr zurückgelegt hat. Für einen zahlbaren Rentenanspruch müßte der Leistungsfall daher spätestens im Februar 1996 eingetreten gewesen sein.

Das Eintreten des Leistungsfalles der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit vor März 1996 ist jedenfalls nicht mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen und damit der erforderliche Vollbeweis nicht geführt. Insbesondere belegen die vom Kläger vorgelegten Unterlagen zur krankengeschichte lediglich mehrere zeitlich begrenzte akute Erkrankungen , die jedoch in der Sache bereits als Akteninhalt den Gutachtern im sozialgerichtlichen Verfahren vorgelegen haben und damit bei deren Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers bereits berücksichtigt worden waren. Nach den auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsätzen der objektiven Beweislast, wonach derjenige die Folgen für die Unerweislichkeit einer Tatsache zu tragen hat, zu dessen Gunsten sie geltend gemacht wird, muss der Senat davon ausgehen, dass ein rechtzeitiges Eintreten des Leistungsfalls der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit für einen zahlbaren Rentenanspruch wegen Erwerbsminderung nicht nachgewiesen ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 14. August 2002 war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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