L 6 RJ 686/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 393/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 686/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 30.10.2003 wird zurückgewiesen.
II. Die Klage gegen den Bescheid der Beigeladenen vom 25.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2003 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Witwenrente.

Die Klägerin ist Witwe des wahrscheinlich 1940 geborenen und am 16.01.1986 verstorbenen marokkanischen Staatsbürgers M. A. , alias M. H ...

Dieser war in der Zeit vom 25.11.1964 bis 30.09.1976 in Deutschland versicherungspflichtig in der knappschaftlichen Rentenversicherung und in der Arbeiterrentenversicherung beschäftigt. 1979 hatte der Verstorbene einen Antrag auf Beitragserstattung gestellt, worauf die LVA Rheinprovinz als damals zuständiger Versicherungsträger die zur knappschaftlichen und zur Arbeiterrentenversicherung in der Zeit bis 30.09.1976 entrichteten Beiträge mit Bescheid vom 08.05.1979 erstattet hatte.

Am 22.08.2000 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.02.2001 ab, weil durch die Beitragserstattung alle Ansprüche aus den in der deutschen Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten erloschen seien.

Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie vortrug, dass ihr Mann Analphabet gewesen sei und die Beitragserstattung nur deshalb beantragt habe, weil er Geld benötigt habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Es seien dem Verstorbenen alle zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge erstattet worden. Durch die Beitragserstattung sei das Versicherungsverhältnis aufgelöst worden, ein Anspruch auf Witwenrente bestehe daher nicht.

Dagegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Augsburg Klage erhoben, mit der sie weiter Witwenrente aus der Versicherung des verstorbenen Ehemannes begehrt. Ihr verstorbener Ehemann sei in einer Notlage gewesen und habe deshalb die Erstattung der Versicherungsbeiträge verlangt, sie sei nunmehr auch in einer schlechten finanziellen Lage und begehre daher Hinterbliebenenrente.

Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 30.10.2003 die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe nicht. Durch die mit Bescheid vom 08.05.1979 erfolgte Beitragserstattung sei das Versicherungsverhältnis erloschen, ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten bestehe daher nicht.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie weiter eine Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes begehrt.

Wegen eines Wechsels der Zuständigkeit von der Beklagten zur Bundesknappschaft hat der Senat diese mit Beschluss vom 28.04. 2004 zum Verfahren beigeladen. Diese hatte auf den weiteren Antrag der Klägerin vom 11.06.2002 mit Bescheid vom 25.04.2003 die Gewährung von Witwenrente ebenfalls abgelehnt, weil die erforderliche Wartezeit von fünf Jahren mit anrechenbaren Zeiten nicht erfüllt sei. Den Widerspruch hatte sie mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2003 zurückgewiesen.

Die dagegen zum Sozialgericht Dortmund erhobene Klage hat das Sozialgericht auf Urteil vom 21.07.2004 als unzulässig - wegen Rechtshängigkeit beim Bayer. Landessozialgericht - abgewiesen.

Die Beklagte sowie die Beigeladene beantragen, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen sowie die Klage gegen den Bescheid der Beigeladenen vom 25.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2003 abzuweisen.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Augsburg sowie des Sozialgerichts Dortmund in der knappschaftlichen Streitigkeit der Klägerin Az.S 6 KN 364/03, auf deren Inhalt zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes hat.

Der Senat sieht gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist.

Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend der Sach- und Rechtslage entschieden. Aus denselben Gründen ist auch die nunmehr zuständige Bundesknappschaft nicht verpflichtet, der Klägerin eine Witwenrente zu zahlen. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg war daher zurückzuweisen, ebenso war die Klage gegen den Bescheid der Beigeladenen vom 25.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2003 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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