L 3 B 9/04 P

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 23 P 71/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 B 9/04 P
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 13.09.2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 27.09.2004), ist nicht begründet.

Das Sozialgericht ist befugt, nach pflichtgemäßem richterlichen Ermessen zu entscheiden, ob der Kläger die Kosten des Gutachtens nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) endgültig zu tragen hat oder ob diese von der Staatskasse übernommen werden. Bei der dem Gericht obliegenden Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, ob das Gutachten für die gerichtliche Entscheidung Bedeutung gewonnen, die Aufklärung oder Erledigung des Rechtsstreits objektiv gefördert hat (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, § 109 Rdnr. 16a m.w.N.).

Zur Überzeugung des Senats ist die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen und Grenzen des dem Sozialgericht eingeräumten Ermessens wären nicht richtig bestimmt und eingehalten, wenn dem Kläger das Qualitätsrisiko des von ihm nach § 109 SGG beantragten Gutachtens auferlegt würde.

Die Begründung des Sozialgerichts läßt sich aber auch dahingehend verstehen, dass das von Frau S am 04.11.2002 erstattete Gutachten die Aufklärung und Erledigung des Rechtsstreites nicht objektiv gefördert hat. Insofern belegt das - im Berufungsverfahren - von dem Arzt L am 07.07.2004 erstellte Gutachten, dass nach der Einholung von Befundberichten der behandelnden Ärzte und des Gutachtens von Dr. E vom 21.01.2002 keine Aufklärungsdefizite mehr vorgelegen haben. Allein der Umstand, dass sich die Berufung im Wesentlichen auf das Gutachten der Frau S gestützt und der Senat eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen veranlaßt hat, ändert hieran nichts.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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