L 16 RA 2/01

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 29 RA 1623/97
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 RA 2/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Teilurteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Dezember 2000 wird zurückgewiesen, soweit der Kläger die Feststellung eines höheren Rentenwerts für die Zeit bis zum 30. Juni 1993 begehrt. Die Klagen gegen die Bescheide vom 8. März 2004 und 12. März 2004 sowie die Rentenanpassungsentscheidungen zum 1. Juli 2001, 1. Juli 2002 und 1. Juli 2003 sowie auf eine Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 werden abgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des monatlichen Werts des Rechts auf Altersrente. Der 1932 geborene Kläger arbeitete nach dem Studienabschluss als Diplom-Journalist in der ehemaligen DDR ab 1954 als Journalist, und zwar vom 1. September 1954 bis zum 31. Juli 1955 bei der Zeitung "F W" in S, vom 1. August 1955 bis zum 31. März 1963 beim Pressedienst der Nationalen Volksarmee (NVA) und ab 1. Januar 1964 beim B V für die Illustrierte "F W", zunächst als freischaffender Mitarbeiter und ab 1. Februar 1980 in Festanstellung. Am 31. August 1989 siedelte er von B (Ost) nach B (West) über, wo er jedenfalls bis Oktober 1995 durchgehend wohnhaft war. Im Dezember 1991 beantragte der Kläger die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, die ihm mit Bescheid vom 4. Januar 1993 für die Zeit ab 1. April 1992 bewilligt wurde; dabei legte die Beklagte für die Berechnung des monatlichen Werts des Rechts auf Altersrente in der Zeit vom 1. September 1954 bis 31. März 1989 Entgelte zu Grunde, die sich aus der Zuordnung der vom Kläger ausgeübten Beschäftigungen zu Leistungsgruppen nach dem Fremdrentengesetz (FRG) ergaben. Mit dem Widerspruch machte der Kläger zunächst nur eine günstigere Leistungsgruppen-Einstufung geltend. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens schaltete die Beklagte die Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS) und die Wehrbereichsverwaltung VII als Träger von Zusatz- und Sonderversorgungssystemen ein, um zu klären, ob Daten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) festzustellen waren. Es ergingen in der Folge Feststellungsbescheide der PDS vom 24. Januar 1994, 4. Dezember 1995, 29. Oktober 1997, 6. November 1997 und 23. Oktober 2001 sowie Feststellungsbescheide der Wehrbereichsverwaltung VII vom 7. Dezember 1994, 10. April 1997 und 8. Januar 2002, die allesamt bestandskräftig wurden. Die Beklagte erließ weitere Rentenbescheide vom 19. April 1995 und vom 7. November 1996, mit denen die Rente für die Zeit ab 1. April 1992 neu festgestellt wurde und dabei der Beschäftigungszeit des Klägers vom 1. März 1970 bis 31. Januar 1980 die Leistungsgruppe 2 der Anlage 1B zum FRG zugeordnet wurde (Bescheid vom 7. November 1996). Durch Widerspruchsbescheid vom 25. März 1997 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück, soweit ihm nicht durch den Bescheid vom 7. November 1996 abgeholfen worden war. Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, zu den "rechtlich unterschiedlich begründeten" Ansprüchen Vergleichsberechnungen vorzunehmen und dabei die in der DDR rechtmäßig erworbenen Ansprüche auf Leistungen aus der SV und der Zusatzversorgung unter Berücksichtigung des Einigungsvertrages (EV) zu berücksichtigen und die Versichertenrente auf der Grundlage der in der DDR erworbenen Renten- und Versorgungsansprüche zu einer Vollversorgung aufzustocken. Dabei sei von einem fiktiven Versorgungsanspruch zum 1. Juli 1990 auszugehen, der anzupassen und zu dynamisieren sei. Die "besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost" sei verfassungswidrig. Auch die anderen Vorschriften des einfachen Rechts verstießen gegen das Grundgesetz (GG) bzw. den EV. Im Verlauf des Klageverfahrens hat die Beklagte weitere Rentenbescheide erlassen, und zwar den Bescheid vom 11. Februar 1998 für die Zeit ab 1. Januar 1997, den Bescheid vom 4. Dezember 1998 für die Zeit vom 1. April 1992 bis zum 31. Dezember 1996, den Bescheid vom 14. Dezember 1998 für die Zeit ab 1. Januar 1997, den Bescheid vom 26. Februar 1999 für die Zeit vom 1. April 1992 bis 31. Dezember 1996 (auf der Grundlage von 60,4252 Entgeltpunkten) und den Bescheid vom 15. März 1999 für die Zeit ab 1. Januar 1997. Nachdem der Kläger mit Schriftsätzen vom 7. Mai 2000 und 1. September 2000 seine Klageanträge präzisiert hatte und über die vorläufige Neuberechnung für Rentenbezugszeiträume vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Dezember 1996 ein Teilvergleich geschlossen worden war, hat das Sozialgericht (SG) Berlin die Klage durch Urteil vom 21. Dezember 2000 abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, dass für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche keine Rechtsgrundlage vorhanden sei. Die angewendeten Vorschriften seien nicht verfassungswidrig. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, ihm ab 1. April 1992 höhere Rentenzahlungen zu gewähren. Er wendet sich außerdem gegen die Rentenanpassungsentscheidungen zum 1. Juli 2000, 1. Juli 2001, 1. Juli 2002 und 1. Juli 2003 und begehrt insoweit eine höhere Rentenanpassung sowie ab 1. Juli 2004 eine weitere Rentenanpassung. Im Einzelnen wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 23. Juli 2004 Bezug genommen. Nachdem die Beklagte während des Berufungsverfahrens die Bescheide vom 11. Juni 2003, 8. März 2004 und 12. März 2004 erlassen hat, beantragt der Kläger, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 21. Dezember 2000 aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 4. Januar 1993, 19. April 1995 und 7. November 1996, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 1997, sowie die Bescheide vom 11. Februar 1998, 4. Dezember 1998, 14. Dezember 1998, 26. Februar 1999, 15. März 1999, 11. Juni 2003, 8. März 2004 und 12. März 2004 sowie die Rentenanpassungsentscheidungen zum 1. Juli 2000, 1. Juli 2001, 1. Juli 2002 und 1. Juli 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. April 1992 eine höhere Altersrente zu gewähren sowie zum 1. Juli 2004 die Altersrente anzupassen. Wegen der Begründung im Einzelnen und den dazu gestellten "Anträgen" wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 23. Juli 2004 unter A. Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Klagen gegen den Rentenbescheid vom 11. Juni 2003 und gegen die Bescheide vom 8. März 2004 und vom 12. März 2004 sowie gegen die Rentenanpassungsentscheidungen zum 1. Juli 2001, 1. Juli 2002, 1. Juli 2003 und auf eine Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 abzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und die ergangenen Bescheide für rechtmäßig. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Gerichtsakte und die Akten der Beklagten (2 Bände) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Soweit der Kläger die Festsetzung eines höheren Rentenwerts für die Zeit ab 1. Juli 1993 beansprucht, war dem Senat eine Entscheidung in der Sache verwehrt. Auf Grund des vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) durch Beschluss vom 23. Juni 2004 -1 BvL 3/98 u.a.- ausgesprochenen Verbots, den für verfassungswidrig erklärten § 6 Abs. 2 (i.V.m. den Anlagen 4 und 5) AAÜG vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des AAÜG vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674) und des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des AAÜG vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939) weiter anzuwenden, konnten die Rentenhöchstwertfestsetzungen in den angefochtenen Bescheiden der Beklagten nur insoweit auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft werden, als sie Rentenbezugszeiträume vor dem 1. Juli 1993 betreffen (Rentenbescheide vom 4. Januar 1993, 19. April 1995, 7. November 1996, Widerspruchsbescheid vom 25. März 1997 sowie Rentenbescheide vom 4. Dezember 1998 und vom 26. Februar 1999). Soweit der Rechtsstreit entscheidungsreif war, d.h. für den Rentenbezugszeitraum bis zum 30. Juni 1993, ist die Berufung des Klägers nicht begründet. Die Klagen gegen den Bescheid vom 8. März 2004 und die Rentenanpassungsentscheidungen zum 1. Juli 2001, 1. Juli 2002 und 1. Juli 2003 sowie auf eine Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 sind unzulässig. Die Klage gegen den Bescheid vom 12. März 2004 ist zulässig, aber nicht begründet. Alle diese im Berufungsverfahren erstmals erhobenen Klagen waren daher abzuweisen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren Rentenwerts als den zuletzt in dem Bescheid vom 26. Februar 1999 für die Zeit vom 1. April 1992 bis 30. Juni 1993 festgelegten Rentenwert. Soweit der Kläger auch weiterhin die die Bezugszeiträume bis 30. Juni 1993 betreffenden Rentenbescheide vom 4. Januar 1993, 19. April 1995 und 7. November 1996, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 1997, sowie den Rentenbescheid vom 4. Dezember 1998 angreift, ist die Klage bereits unzulässig. Denn der Rentenbescheid vom 26. Februar 1999, der nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden ist, hat sämtliche vorangegangenen Rentenbescheide für die Zeit vom 1. April 1992 bis 31. Dezember 1996 in vollem Umfang ersetzt. Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Rechtsbehelf gegen diese Verwaltungsentscheidungen ist insoweit daher nicht mehr gegeben. Unzulässig ist auch die Klage gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2000, die der Kläger mit dem Schriftsatz vom 19. Dezember 2000 der Sache nach erhoben hat und über die vom SG sinngemäß mit entschieden worden war. Dieser Verwaltungsakt ist nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens vor dem SG geworden, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Rentenanpassungsentscheidungen ändern die ursprüngliche Rentenwertfestsetzung weder noch ersetzen sie sie; die Rentenwertfestsetzung stellt lediglich die Grundlage der Rentenanpassungsentscheidung dar (BSG SozR 4-2600 § 260 Nr. 1). Im Übrigen, d.h. soweit sich die Klage auf Festsetzung eines höheren Rentenwertes bis 30. Juni 1993 gegen den Rentenbescheid vom 26. Februar 1999 richtet, ist die Klage nicht begründet. Für die vom Kläger für die Zeit vom 1. April 1992 bis 30. Juni 1993 geltend gemachten Leistungsansprüche besteht keine Rechtsgrundlage. Gemäß §§ 64, 254b Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) ergibt sich der (anfängliche) Monatsbetrag der Rente, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte bzw. Entgeltpunkte (Ost), 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert bzw. der aktuelle Rentenwert (Ost) mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Dieser anfängliche monatliche Wert des Rentenanspruchs wird dann zum 1. Juli eines jeden Jahres angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch einen neuen aktuellen Rentenwert bzw. aktuellen Rentenwert (Ost) ersetzt wird (§§ 65, 68, 254c, 255a, 255c ff. SGB VI). Der Zugangsfaktor beträgt für den Kläger 1,0 (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 38 alter Fassung, 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI), weil er die von ihm beantragte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab dem Ersten des Monats nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen hat. Die persönlichen Entgeltpunkte ermitteln sich nach näherer Maßgabe der §§ 66, 71, 259a, 259b SGB VI aus den zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten (Beitragszeiten und beitragsfreie Zeiten einschließlich etwaiger Zuschläge oder Abschläge nach besonderen Vorschriften). Dabei bezeichnet ein Entgeltpunkt den Betrag, der sich ergibt, wenn die Beitragsbemessungsgrundlage (mit anderen Worten das beitragspflichtige Entgelt) durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird (§ 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI i.V.m. der Anlage 1 zum SGB VI). Der Rentenartfaktor beträgt für Renten wegen Alters 1,0 (§ 67 Nr. 1 SGB VI). Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge auf Grund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind (§ 68 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Er ist gleichsam der Betrag für die Monatsrente aus genau einem Entgeltpunkt. Auf der Grundlage dieser Rentenformel hat die Beklagte die Rente zutreffend berechnet. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass eine rentenrechtliche Zeit, die der Kläger zurückgelegt hatte, nicht in die Rentenberechnung eingeflossen ist. Die Rangwerte der Beitragszeiten des Klägers sind auf Grund von § 259a SGB VI nach den Anlagen 1 bis 16 zum FRG ermittelt worden, soweit er sie im Beitrittsgebiet zurückgelegt hatte und es sich nicht um Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem nach dem AAÜG handelt. Dass die Beklagte hierbei Leistungsgruppen unzutreffend zugeordnet hat, ist nicht ersichtlich und wird, nachdem die Beklagte die Leistungsgruppeneinstufung durch Bescheid vom 7. November 1996 zu Gunsten des Klägers geändert hat, auch vom Kläger nicht mehr geltend gemacht. Ein Anspruch des Klägers auf einen höheren Teilbetrag des Geldwerts seines Rechts auf Rente auf Grund einer günstigeren Leistungsgruppeneinstufung ist damit im gerichtlichen Verfahren nicht anhängig gemacht worden (vgl. zur Teilbarkeit des Streitgegenstandes insoweit BSG, Urteil vom 30.März 2004 -B 4 RA 46/02 R- nicht veröffentlicht). Soweit es sich um Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem handelt, sind die Rangwerte auf Grund von § 259b SGB VI nach dem Verdienst gemäß den Vorschriften des AAÜG ermittelt worden. Die Beklagte war insoweit an die bestandskräftigen Feststellungen der Versorgungsträger hinsichtlich der Rentenbezugszeiträume bis 30. Juni 1993 gebunden (§ 8 Abs. 5 AAÜG); rechnerische Fehler bei der Übernahme in die Rentenwertberechnung sind nicht zu erkennen. Dass die Rangstellenwerte für die Zeit vom 1. September 1954 bis zum 31. Juli 1955 (Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 27 der Anlage 1 zum AAÜG) unter Anwendung des § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des Rentenüberleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) errechnet wurden, ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Vorschrift in dem maßgeblichen Rentenbezugszeitraum bis 30. Juni 1993 verfassungsgemäß war (BVerfGE 100, 59). Für die Berechnung eines höheren Rentenhöchstwertes gibt es keine Rechtsgrundlage. Bestandsschutzregelungen, die in Artikel 30 Abs. 5 und Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Ziffer b Satz 5 EV für die Angehörigen von Zusatzversorgungssystemen getroffen worden sind und auf die sich der Kläger mit seinem Klageantrag zu A 2.1.1 in dem Schriftsatz vom 23. Juli 2004 erkennbar beruft, greifen im vorliegenden Fall nicht ein, weil sie nicht anwendbar sind. Denn der Kläger hatte am Tage des In-Kraft-Tretens des Staatsvertrags über die Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 (im Folgenden: Staatsvertrag) seinen Wohnsitz in den alten Bundesländern. Auf Grund von Artikel 20 Abs. 7 des Staatsvertrages, der durch den EV nicht geändert oder außer Kraft gesetzt worden ist (vgl. Artikel 40 EV), war deshalb für die Festsetzung des Rentenhöchstwerts das Recht des Wohnsitzes maßgeblich (Eingliederungsprinzip). Für die vom Kläger erstrebte Vergleichsberechnung in Anlehnung an § 307b SGB VI bleibt vor diesem Hintergrund ebenfalls kein Raum. Unmittelbar ist die Vorschrift schon deshalb nicht anwendbar, weil der Kläger für Dezember 1991 nicht das Recht hatte, von einem Versicherungsträger der DDR Zahlung von Versorgung zu verlangen. Dies hätte durch einen bindend gewordenen Verwaltungsakt oder durch eine Verwaltungsentscheidung einer Versorgungsstelle der DDR oder der Funktionsnachfolgerin einer solchen Stelle festgestellt werden müssen (BSG, Urteil vom 29. Oktober 2002 -B 4 RA 27/02 R = SozR 3-2600 § 307b Nr. 10). Eine derartige Entscheidung ist aber nicht getroffen worden und auch der Kläger behauptet nicht, bereits in der Zeit bis Dezember 1991 einen Versorgungsanspruch im Sinne des § 1 AAÜG gehabt zu haben. § 307b SGB VI ist auch einer analogen Anwendung auf "Zugangsrentner", die am Stichtag, dem 18. Mai 1990, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern hatten, nicht zugänglich, weil eine planwidrige Regelungslücke, die durch eine Analogie gefüllt werden könnte, nicht vorliegt: Für die Geburtsjahrgänge vor dem 1. Januar 1937 wollte es der Gesetzgeber erkennbar und im Einklang mit dem Staatsvertrag bei der Rentenwertfestsetzung nach dem Eingliederungsprinzip belassen. Von Verfassungs wegen, im Besonderen mit Blick auf den möglichen eigentumsrechtlichen Schutz von Rentenanwartschaften nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist es nicht geboten, den Bestandsschutz über die einfachgesetzlichen Regelungen hinaus zu erweitern. Die Überführung der Renten und Rentenanwartschaften aus der DDR in die gesamtdeutsche Sozialversicherung ist gerade für den vorliegenden Fall dadurch sozialverträglich gestaltet worden, dass der Gesetzgeber es dem Grunde nach bei der Rentenwertfestsetzung nach dem Eingliederungsprinzip belassen hat. Darüber hinausgehende Schritte des Gesetzgebers waren verfassungsrechtlich nicht geboten. Es liegt innerhalb seiner Gestaltungsbefugnis, wenn er davon absieht, zu Lasten der Versichertengemeinschaft oder der Allgemeinheit alters- oder schicksalsbedingte Umstände im Zusammenhang mit dem Einigungsprozess der beiden deutschen Staaten voll auszugleichen (BVerfG, Beschluss vom 6. August 2002 -1 BvR 586/98- Rz. 17; BVerfGE 100, 1, 46). Gleichfalls nicht verpflichtet war der Gesetzgeber unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes des Artikels 3 Abs. 1 GG, wie es unter A 2.1 des Berufungsantrages vom 23. Juli 2004 anklingt, den Kläger rückwirkend und kostenfrei so zu stellen, als hätte er die Voraussetzungen erfüllt, von denen die Altersversorgung eines westdeutschen Berufskollegen abhängt (BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2002 -1 BvR 1144/00- Rz. 16; BVerfGE 100, 1, 45). Nachdem der Kläger seinen Wohnsitz aus dem Beitrittsgebiet in die alten Bundesländer verlegt hatte, musste er damit rechnen, dass sich seine Rente nicht mehr nach dem Recht des Beitrittsgebiets errechnen würde. Dies entsprach schon dem bei seiner Übersiedelung geltenden Rechtszustand und der Staatsvertrag wie der EV haben daran nichts geändert. Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber es bei der Anwendung des "Eingliederungsprinzips" belassen konnte, gehen die Einwendungen des Klägers gegen die angebliche besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost ins Leere (siehe hierzu u.a. Urteile des erkennenden Senats vom 23. Juli 2004 -L 16 RA 26/01- und vom 19. April 2004 -L 16 RA 8/02-). Dies gilt umso mehr, als der Kläger in zweierlei Weise günstiger steht als bei einer Rentenwertfestsetzung nach den Vorschriften für das Beitrittsgebiet. Zum einen wirkt es sich zu seinem Vorteil aus, dass für die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem vom Eingliederungsprinzip abgewichen wird und die doppelt aufgewerteten (BSG, Urteil vom 10. April 2003 - B 4 RA 41/02 R = SozR 4-2600 § 260 Nr. 1) Verdienste nach dem AAÜG an Stelle der Tabellenwerte nach dem FRG berücksichtigt werden. Dies wird an dem um knapp sechs Entgeltpunkte höheren Rangwert der Rentenwertfestsetzung vom 26. Februar 1999 (= 60,4252 Entgeltpunkte) gegenüber der ersten Rentenfeststellung vom 4. Januar 1993 (= 54,5546 Entgeltpunkte) deutlich. Zum anderen wird der Rentenhöchstwert nicht aus Entgeltpunkten (Ost) und daraus folgend aus dem aktuellen Rentenwert (Ost) berechnet, weil § 254d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a SGB VI dies als Vertrauensschutzregelung für Personen, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den alten Bundesländern hatten, ausschließt, und es somit bei der Anwendung des allgemeinen aktuellen Rentenwerts (§ 68 SGB VI) bleibt. Aus den gleichen Gründen wie die erstinstanzlich gegen die Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2000 erhobene Klage ist die vor dem Landessozialgericht Berlin anhängig gemachte Klage gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 1. Juli 2001, 1. Juli 2002 und 1. Juli 2003 sowie gegen den - ebenfalls lediglich die Rentenwertfestsetzung voraussetzenden - Bescheid vom 8. März 2004 unzulässig. Der Bescheid vom 8. März 2004 lag zwar dem Senat bis zum 5. August 2004 nicht vor. Die darin enthaltenen Regelungen betreffen aber ausschließlich die Änderung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung für Rentenbezieher wie den Kläger, wie dem erkennenden Senat und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers aus einer Vielzahl anderer - gleichgelagerter - Verfahren bekannt ist. Das Landessozialgericht kann indes erstinstanzlich "auf Klage" und somit nicht im Rahmen der Berufung nur dann entscheiden, wenn ein Bescheid gemäß §§ 96 Abs. 1, 153 Abs. 1 SGG Gegenstand des zweit-instanzlichen Verfahrens geworden ist (vgl. BSG SozR 3-1500 § 29 Nr. 1). Unzulässig ist angesichts dessen auch die Leistungsklage auf Rentenanpassung zum 1. Juli 2004, da insoweit ein neuer Streitgegenstand geltend gemacht wird, über den zudem eine Verwaltungsentscheidung der Beklagten noch nicht ergangen ist. Zulässig ist hingegen die Klage gegen den Bescheid vom 12. März 2004, der in entsprechender Anwendung von § 96 Abs. 1 SGG gemäß § 153 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Verfahrens vor dem Landessozialgericht geworden ist. Diese Klage ist jedoch unbegründet, weil ein Anspruch auf Rente in Höhe des Besitzschutzbetrages nach § 4 Abs. 4 AAÜG nicht besteht. Der Kläger hatte nicht, wie es § 4 Abs. 4 Satz 1 AAÜG erfordert, am 19. Mai 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen auch gegen diese Stichtagsregelung nicht, die sich aus Artikel 20 Abs. 7 Staatsvertrag ableitet. Den Beweisanträgen des Klägers (Punkt A 1 im Schriftsatz vom 23. Juli 2004), die er in der mündlichen Verhandlung nicht aufrecht erhalten hat und die sich im Wesentlichen auf sozialpolitische Erwägungen beziehen, musste schließlich nicht entsprochen werden. Denn der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist geklärt. Da auch Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht bestehen, war der Rechtsstreit auch nicht, soweit er entscheidungsreif war, - wie vom Kläger angeregt - nach Artikel 100 Abs. 1 GG aussetzen und dem BVerfG vorzulegen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved