L 11 KR 899/04

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KR 2230/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 899/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei der Beitragsbemessung in der freiwilligen Krankenversicherung ist nach der ab 1.1.02 gültigen Satzung der AOK nur der Unterhaltsaufwand für ein nicht familienversichertes Kind abzusetzen.
LDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 28. Januar 2004 wird zurückgewiesen.Die Klage gegen die Bescheide vom 27. Mai 2004 und 16. Juni 2004 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung streitig.

Die 1960 geborene Klägerin ist nicht erwerbstätig und seit Oktober 1998 freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten. Ihr Ehemann ist als Beamter beihilfeberechtigt und privat krankenversichert. Die beiden Kinder der Klägerin sind im Rahmen der Familienversicherung bei der Beklagten krankenversichert. Auf der Basis des Einkommens des Ehemanns ermittelte die Beklagte den freiwilligen Beitrag der Klägerin, wobei sie bis Ende 2001 nach der damals gültigen Satzung vom anzurechnenden Einkommen für jedes unterhaltsberechtigte Kind ein Sechstel der monatlichen Bezugsgröße in Abzug brachte. Dementsprechend setzte die Beklagte mit Bescheid vom 27.06.2001 den monatlichen Gesamtbeitrag auf 325,14 DM (288,04 DM Krankenversicherung, 37,10 DM Pflegeversicherung) ist gleich 166,24 EUR ab dem 01.07.2001 fest.

Nachdem das Bundessozialgericht (BSG) es in seinem Urteil vom 17.05.2001 - B 12 KR 35/00 R - für erforderlich gehalten hat, den Kürzungsbetrag für jedes Kind, das nach § 10 Abs. 3 SGB V von der Familienversicherung ausgeschlossen ist, auf ein Drittel der Bezugsgröße anzuheben oder eine vergleichbar kinderfreundliche andere Regelung zu finden, und zwar bis zum 31.12.2001, änderte die Beklagte ihre Satzung mit Genehmigung durch das Sozialministerium zum 01.01.2002. Nach dieser Fassung kann (nur noch) für jedes unterhaltsberechtigte Kind, für das keine Familienversicherung besteht, ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße abgesetzt werden, d.h. Kinder, für die eine kostenfreie Familienversicherung besteht, sind nicht mehr zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 d der Satzung).

Mit Bescheid vom 24.01.2002 (ohne Rechtsmittelbelehrung) setzte die Beklagte den Beitrag ab 01.01.2002 auf insgesamt 223,12 EUR (KV 197,66 EUR, PV 25,46 EUR) fest, da sich das Einkommen in der Zwischenzeit geändert habe. Mit Schreiben vom gleichen Tage teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass aufgrund gesetzlicher Änderungen ab 01.01.2002 bei freiwillig versicherten Ehegatten mit familienversicherten Kindern kein Freibetrag mehr berücksichtigt werden dürfe. In einem Schreiben vom 14.02.2002 erläuterte die Beklagte die Rechtsänderung zum 01.01.2002 bei der Beitragsbemessung für freiwillig versicherte Ehegatten unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 17.05.2001 und die Satzungsänderung zum 01.01.2002. Die Beitragseinstufung erfolge ab 01.01.2002 mit der Hälfte der monatlichen Einnahmen beider Ehegatten, höchstens jedoch bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze (5857,71: 2 = 2928,86 DM - neu = 1497,50 EUR).

Zur Begründung ihres dagegen erhobenen Widerspruchs machte die Klägerin im weiteren Verlauf geltend, die ihr gegenüber vorgenommene Beitragserhöhung von 25 % (56,88 EUR) sei rechts- und sozialwidrig. Eine Rechtsgrundlage hierfür sei nicht erkennbar. Bei (einkommensstarken) Familien, in denen Kinder in der Familienversicherung ausgeschlossen seien, bestehe jetzt aufgrund der Erhöhung des Kinderfreibetrages eine deutliche Beitragsminderung. Dies gehe zu Lasten (einkommensschwacher) Familien, in denen Kinder in der Familienversicherung eingeschlossen seien, denn der alte (niedere) Freibetrag komme jetzt vollständig zum Fortfall. Sie halte diese Vorgehensweise für verfassungswidrig (Verstoß gegen Art. 3 und Art. 6 Grundgesetz). Selbst wenn der Fortfall des Freibetrages rechtlich geregelt wäre, so würde diese Vorgehensweise der aktuellen Gesetzgebung bzw. der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung durch das Bundessozialgericht zuwiderlaufen. Höchstrichterlich bestehe eine Tendenz zu kinderfreundlicheren Regelungen. Vermutlich werde die Verwaltungspraxis nur deshalb vorgenommen, um die durch das Urteil des BSG zu erwartenden Beitragsmindereinnahmen zu kompensieren. Auch sei die Beitragserhöhung wegen formeller Mängel rechtswidrig. Eine gesetzliche Regelung als Rechtsgrundlage habe ihr trotz wiederholter schriftlicher Anfragen nicht genannt werden können. Bemängelt werde auch die fehlende Transparenz bei den Benachrichtigungen und die nicht erfolgte Anhörung nach § 24 SGB X sowie die fehlende Rechtsbehelfsbelehrung. In einer gleichzeitig eingelegten Dienstaufsichtsbeschwerde (u.a. an das Sozialministerium Baden-Württemberg) führte die Klägerin weiter aus, der Gesetzgeber könne bei einer sozialen Angelegenheit eine derart krasse Gebührenerhöhung nicht zulassen. Zudem besuche eines ihrer Kinder eine Schule für Sprachbehinderte.

Während des Widerspruchsverfahrens setzte die Beklagte den Beitrag ab dem 01.07.2002 mit Bescheid vom 03.07.2002 auf insgesamt 234,92 EUR fest.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2002 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück, weil die Beitragseinstufung zum 01.01.2002 bzw. Neuberechnung zum 01.07.2002 zu Recht erfolgt sei. Da für beide Töchter eine kostenfreie Familienversicherung bei der Beklagten bestehe, habe ab 01.01.2002 kein Freibetrag mehr berücksichtigt werden können. Deswegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Ulm (SG). Sie wiederholte im wesentlichen ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und trug ergänzend vor, die Beklagte bezeichne im Widerspruchsbescheid zu Unrecht das Schreiben vom 14.02.2002, welches ein schlichtes Erläuterungsschreiben sei, als Bescheid. Der Bescheid datiere vom 24.01.2002. Die Beklagte sei verpflichtet, auch ab 01.02.2002 die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung unter Beibehaltung des früheren Freibetrages von einem Sechstel der Bezugsgröße für jedes unterhaltsberechtigte Kind zu berechnen. Aus den ihr zugesandten Satzungsauszügen sei eine Änderung für Familien, in denen Kinder in der Familienversicherung eingeschlossen seien, nicht zu erkennen. Insoweit sei von einer rechtsfehlerhaften Bearbeitung bzw. von Rechtsbeugung auszugehen. Die Vorgehensweise der Beklagten sei mit dem sozialstaatlichen System der Bundesrepublik Deutschland nicht vereinbar und verstoße gegen Art. 3 und Art. 6 Grundgesetz. Auch laufe die Vorgehensweise der aktuellen Gesetzgebung bzw. der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung durch das BSG zuwider (BSG, Urteil vom 25.01.2001 - SozR 3-2500 § 10 Nr. 20; Urteil vom 17.05.2001 - B 12 KR 35/00 R). Die Beklagte sei im Widerspruchsbescheid auf die zahlreichen Argumente in der Widerspruchsbegründung nicht eingegangen. Ältere Urteile des BSG seien insoweit nicht anwendbar, denn zwischenzeitlich habe sich sowohl die Gesetzgebung als auch die Rechtsprechung zu familienfreundlicheren Regelungen geändert. Es werde bereits jetzt angekündigt, im Wege über die Instanzen einen Grundsatzentscheid des BSG herbeizuführen.

Während des Klageverfahrens legte die Beklagte weitere Beitragsbescheide vom 18.06.2002, 03.07.2002, 27.12.2002, 18.06.2003 und 17.09.2003 vor.

In der mündlichen Verhandlung am 28.01.2004 sagte die Beklagte zu, für den Monat Januar 2002 den Differenzbetrag zwischen dem alten und dem neuen Beitrag der Klägerin zurückzuerstatten.

Mit Urteil vom 28.01.2004, an die Klägerin mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 11.02.2004, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es im Wesentlichen aus, die angefochtenen Bescheide seien weder in formeller Hinsicht noch materiell rechtswidrig, denn der Mangel der Anhörung sei im Widerspruchsverfahren geheilt worden. Die fehlende Rechtsmittelbelehrung eröffne lediglich die Möglichkeit, innerhalb einer verlängerten Frist von einem Jahr Widerspruch einzulegen, führe jedoch ebenso wenig zur Rechtswidrigkeit wie die nur ansatzweise Begründung im angefochtenen Bescheid vom 24.01.2002. Die Satzungsänderung zum 01.01.2002 sei nicht zu beanstanden. Insbesondere verstoße § 19 der Satzung auch ab 01.01.2002 nicht gegen höherrangiges Recht. Gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V werde für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt, wobei sicherzustellen sei, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes berücksichtige. Das Einkommen des Ehegatten der Klägerin sei nach der klaren satzungsrechtlichen Grundlage zur Beitragsbemessung heranzuziehen. Die Beklagte habe mit § 19 detailliert die Grundsätze geregelt, nach denen sich die beitragspflichtigen Einnahmen der Ehegatten ohne eigenes Einkommen ermitteln lassen, und dementsprechend das Einkommen des Ehemannes der Klägerin in Höhe von 1.497,50 EUR (1/2 von 2.994,99 EUR) zugrunde gelegt. Die allein streitige Satzungsänderung ab 01.01.2002, wonach nur noch für die unterhaltsberechtigten Kinder, für welche keine (beitragsfreie) Familienversicherung bestehe, ein Freibetrag (ein Drittel) in Abzug gebracht werde, entspreche den gesetzlichen Vorgaben (§ 240 SGB V), denn die Beklagte sei gesetzlich nur verpflichtet, einen höheren Freibetrag als ein Sechstel der Bezugsgröße für jedes Kind einzuräumen, welches von der Familienversicherung ausgeschlossen sei (Hinweis auf das Urteil des BSG vom 17.05.2001 - B 12 KR 35/00 R = BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 36). Das Gericht schließe sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung an. Das BSG weise zu Recht daraufhin, dass die Satzung der Beklagten bei der Anrechnung von Ehegatteneinkommen zwar Abzüge für unterhaltsbedürftige Kinder auch dann vorsehen "dürfe", wenn für diese Kinder eine beitragsfreie Familienversicherung bestehe, hierzu sei die Beklagte aber bei familienversicherten Kindern gerade nicht verpflichtet (BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 15). Das BSG habe lediglich entschieden, dass bei Anrechnung von Ehegatteneinkommen dann, wenn die Kinder nach § 10 Abs. 3 SGB V von der Familienversicherung ausgeschlossen seien, ab 2002 ein Freibetrag von einem Sechstel der monatlichen Bezugsgröße pro Kind nicht mehr genüge. Hingegen sei die Beklagte aus § 240 SGB V aber nicht verpflichtet, für (betragsfrei) familienversicherte Kinder überhaupt einen Freibetrag vom Ehegatteneinkommen in Abzug zu bringen (BSG, Urteil vom 24.04.2002 - B 7/1 A 1/00 R = BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 42). Eine Verletzung der im SGB V normierten Grenzen der Satzungsautonomie liege in der zum 01.01.2002 in Kraft getretenen neuen Satzungsbestimmung (§ 19 Abs. 2 d) nicht vor. Das BSG habe bereits mehrfach entschieden, ob und in welchem Umfang die finanziellen Belastungen des Familieneinkommens durch Kinder bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen seien und ausgeführt, dass die Beklagte nicht verpflichtet sei, für Kinder - für die nach RVO ein Familienhilfeanspruch bestand - einen beitragsmindernden Abzug vom Ehegatteneinkommen vorzunehmen (BSG, Urteil vom 24.04.2002 aaO; BSGE 58, 183, 201). Auch im Hinblick auf Artikel 6 Grundgesetz und Artikel 3 Grundgesetz bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Hiergegen richtet sich die am 02.03.2004 eingelegte Berufung der Klägerin. Zur Begründung trägt sie u. a. vor, die Beitragserhöhung sei rechtswidrig. Im Kern gehe es darum, dass die Beklagte aus einem Grundsatzentscheid, welcher bei der Anrechnung von Ehegatteneinkommen eine Erhöhung des Kürzungsbetrags oder eine vergleichbar kinderfreundliche andere Regelung für erforderlich gehalten habe, für eine andere, einkommensschwächere Personengruppe eine Beitragserhöhung von knapp 25 Prozent herleite. Dies, um die dort zu erwartenden Beitragsmindereinnahmen zu kompensieren, obwohl sich sowohl die Gesetzgebung als auch die Rechtsprechung gerade auch bei einkommensschwachen Personengruppen zu familienfreundlicheren Regelungen geändert habe. Hierauf gehe das Urteil des SG nicht ein. Der Hinweis, wonach die Beitragserhöhung auch deshalb gerechtfertigt sei, da eine private Versicherung der Kinder in der Regel teurer sei, sei falsch, da eine Vollversicherung aufgrund des Beihilfeanspruchs nicht erforderlich sei. Lediglich die gesundheitlichen Defizite beider Kinder hätten einer Aufnahme in die private Krankenversicherung entgegen gestanden. Auch sei aus der Entscheidung des BSG vom 24.04.2002 - B 7/1 A 1/00 R - abzuleiten, dass die von der Beklagten vom 01.01.2002 vorgenommene Satzungsänderung gegen höchstrichterlichste Rechtsprechung verstoße.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 28. Januar 2004 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 24. Januar 2002, 18. Juni 2002 und 03. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. August 2002 sowie der Bescheide vom 27. Dezember 2002, 18. Juni 2003, 17. September 2003, 27. Mai 2004 und 16. Juni 2004 zu verurteilen, die monatlichen Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung auch ab dem 01.Februar 2002 nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Satzungsbestimmung (§ 19) zu ermitteln und entsprechend niedriger festzusetzen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erachtet das angefochtene Urteil für zutreffend und hat die Beitragsbescheide vom 27.05. und 16.06.2004 vorgelegt. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des BSG vom 24.04.2002 stelle unter anderem fest, dass bei der Anrechnung von Ehegatten-Einkommen die Satzung der Krankenkasse Abzüge für unterhaltsbedürftige Kinder auch dann vorsehen dürfe, wenn für diese Kinder eine beitragsfreie Familienversicherung bestehe. Dieser Grundsatz schließe allerdings nicht aus, dass die Satzung andererseits nur Abzüge für unterhaltsbedürftige Kinder vorsehen dürfe, wenn für diese Kinder keine beitragsfreie Familienversicherung bestehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin und ihre Klage sind nicht begründet. Das SG hat die Klage zur Recht abgewiesen, da die Beitragsberechnung der Beklagten ab 01.02.2002 gemäß § 240 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 19 Abs. 2d der ab 01.01.2002 gültigen Satzung nicht zu beanstanden ist und verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Vorschrift nicht bestehen.

Gegenstand des Rechtsstreits sind nicht nur die vom SG im Antrag aufgenommen Bescheide, sondern in entsprechender Anwendung des § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch die während des Berufungsverfahrens erteilten Beitragsbescheide vom 27.05. und 16.06.2004. Über diese entscheidet der Senat jedoch nicht kraft Berufung, sondern kraft Klage.

Der Senat teilt in vollem Umfang die in den Gründen des angefochtenen Urteils dargestellte Auffassung des SG und nimmt hierauf gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug. Das SG hat sich mit der -vorliegend allein streitigen- Rechtswirksamkeit der hier angewandten Regelung des § 19 Abs. 2d in der ab 01.01.2002 gültigen Satzung der Beklagten und mit der verfassungsrechtlichen Problematik ausführlich auseinandergesetzt und zutreffend dargelegt, dass die Beklagte mit der Neuregelung die Grenzen ihrer Satzungsautonomie (§ 240 SGB V) nicht überschritten hat und darin, dass ab 01.01.2002 nur noch dann ein pauschalierter Unterhaltsbedarf für ein unterhaltsberechtigtes Kind zu berücksichtigen ist, wenn für das betreffende Kind keine Familienversicherung besteht, kein Verstoß gegen die Verfassung zu sehen ist (so auch LSG Berlin, Urteil vom 04.01.1992 -L 15 KR 36/91-).

Die umstrittene Satzungsbestimmung steht im Einklang mit § 240 SGB V. Insbesondere wird Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift, wonach sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds berücksichtigt, nicht durch die Satzungsbestimmung verletzt, dass bei der Beitragsbemessung nur noch der Unterhaltsaufwand für ein nicht familienversichertes Kind abzusetzen ist und familienversicherte unterhaltsberechtigte Kinder keine beitragsmindernde Berücksichtigung mehr finden. Auch der Senat schließt sich insoweit der Rechtssprechung des BSG an, wonach eine Krankenkasse nicht verpflichtet ist, in ihrer Satzung auch solche unterhaltsberechtigten Kinder des freiwillig Versicherten beitragsmindernd zu berücksichtigen, die familienversichert sind (BSG SozR 3-2500 § 240 SGB V Nr. 15; BSGE 58, 183).

Die Verfassung gebietet es nicht, dass die Krankenkasse familienversicherte Kinder bei der Beitragsbemessung nach dem halben Ehegatteneinkommen berücksichtigt. Artikel 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) enthält zwar eine Pflicht zum besonderen Schutz von Ehe und Familie, begründet jedoch keine konkreten Ansprüche auf eine bestimmte Ausgestaltung der gesetzlichen Krankenversicherung (BSG, Urteil vom 16.12.2003 -B 1 KR 12/02 R; BVerfG vom 12.02.2003 - 1 BvR 624/01- SozR 4-2500 § 10 Nr. 1 RdNr. 28). Der Verpflichtung zur Förderung der Familie wird der Gesetzgeber im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung dadurch gerecht, dass er unter bestimmten Voraussetzungen -wie auch bei der Klägerin- Kindern den beitragsfreien KV-Schutz der Familienversicherung gewährt (§ 10 SGB V). Hierdurch wird die Familie erheblich entlastet. Zu einer weitergehenden krankenversicherungsrechtlichen Entlastung Versicherter wegen Aufwendungen für Kinder ist die Beklagte nach Art. 6 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, auch ergibt sich keine Verpflichtung zu einer weitergehenden Satzungsregelung aus Art. 6 Abs. 4 GG - Schutz der Mutter - (vgl. BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 15).

Für eine Verletzung des in Art. 3 Abs. 1 GG niedergelegten allgemeinen Gleichheitssatzes ist nichts ersichtlich. Eine solche ist vor allem dann anzunehmen, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnte (BVerfGE 104, 126, 144f = SozR 3-8570 § 11 Nr. 5 S. 48). Dabei setzt der Gleichheitssatz dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. Außerhalb dieses Bereichs lässt er dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte je nach dem Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln; die Grenze bildet insoweit allein das Willkürverbot, d.h. wenn sich für die Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt (BVerfGE 102, 68, 87 = SozR 3-2500 § 5 Nr. 42 S. 184). Vorliegend gibt es durchaus einen sachlichen Grund für die Differenzierung zwischen der Anrechnung von Ehegatteneinkommen bei Familien mit Kindern, die nach § 10 Abs. 3 SGB V von der Familienversicherung ausgeschlossen sind und solchen Familien, bei denen die Kinder im Rahmen der Familienversicherung beitragsfrei mitversichert sind. Wenn Kinder wegen des höheren Einkommens ihres privat versicherten Elternteils von der beitragsfreien Familienversicherung bei ihrem in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Elternteil ausgeschlossen sind, muss im Wesentlichen der privat versicherte Elternteil für ihren Krankenversicherungsschutz aufkommen. Es ist daher keineswegs willkürlich, sondern sachgerecht, wenn die Beklagte in der Neuregelung der Satzung ab 01.01.2002 entsprechend der Entscheidung des BSG vom 17.05.2001 a.a.O. den Kürzungsbetrag auf 1/3 erhöht hat, bei unterhaltsberechtigten familienversicherten Kindern jedoch keine Kürzung mehr vorsieht. Dass im Falle der Klägerin aufgrund der Beihilfeberechtigung ihres Ehemannes auch bei einer Nichtberechtigung der Kinder zur Familienversicherung eine günstige Versicherungsmöglichkeit bestanden hätte, ist irrelevant, da es auf den Regelfall ankommt. In der Regel ist es aber, worauf das SG zu Recht hingewiesen hat, teurer, Kinder privat versichern zu müssen.

Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des BSG vom 17.05.2001 berufen, da diese sich nur mit Familien, deren Kinder von der Familienversicherung ausgeschlossen sind, befasst und keine Aussage zur Berechtigung oder Höhe eines Kürzungsbetrages bei familienversicherten Kindern enthält. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BSG vom 24.04.2002 -B 7/1 1/00 R- in SozR 3-2500 § 240 Nr. 42, vielmehr macht darin das BSG deutlich, dass die Satzung der Krankenkasse bei der Anrechnung von Ehegatteneinkommen zwar Abzüge für unterhaltsbedürftige Kinder auch dann vorsehen "darf", wenn für diese Kinder eine beitragsfreie Familienversicherung besteht; das BSG stimmt insoweit aber mit der bisherigen Rechtssprechung des 12. Senats überein, wonach die Beklagte aus § 240 SGB V nicht verpflichtet ist, für beitragsfreie familienversicherte Kinder überhaupt einen Freibetrag vom Ehegatteneinkommen in Abzug zu bringen (vgl. BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 15).

Schließlich ist auch der Hinweis der Klägerin auf eine familienfreundlichere Gesetzgebung und Rechtsprechung nicht geeignet, eine Verpflichtung der Beklagten zur Beibehaltung der bis 31.12.2001 gültigen Fassung des § 19 Abs. 2 d der Satzung zu begründen.

Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen wird.
Rechtskraft
Aus
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