L 11 KR 2218/03

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 3306/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 2218/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Krankenkasse ist es nicht verwehrt bei der Beitragsbemessung der freiwilligen Versicherten nur solche steuerlichen Abzugsposten bei den Bruttoeinkünften zu berücksichtigen, die steuerlich als Werbungskosten anerkannt sind.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. April 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Beitragshöhe streitig.

Der Kläger ist hauptberuflich selbständig und seit 1992 bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Am 5. Februar 2002 legte er der Beklagten den Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2000 vor, wonach er neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb (DM 51.775,-) noch solche aus Vermietung und Verpachtung in Höhe weiterer DM 1.982,- erziele.

Mit Bescheid vom 11. März 2002 setzte die Beklagte daraufhin den monatlichen Beitrag des Klägers ab 1. März 2002 auf 311,50 EUR fest, wobei der Berechnung der Beitragshöhe die beitragspflichtigen Einnahmen von monatlich 2.290,46 EUR aufgrund der beitragspflichtigen Einnahmen aus Gewerbebetrieb sowie aus Vermietung und Verpachtung zugrundegelegt wurden.

Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, seine Mutter habe ihm und seinem Bruder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge 2000 ihre Häuser übertragen, da sie sich aufgrund ihrer schweren Erkrankung nicht mehr um die Verwaltung hätte kümmern können. Im Gegenzug hätten sich er und sein Bruder als Gesamtschuldner verpflichtet, als dauernde Last monatlich einen Betrag von DM 4.000,- an sie zu zahlen. Deswegen müssten bei der Beitragsberechnung auch seine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung um Zahlungen, die er wegen dieser andauernden Last leiste, reduziert werden. Die Zahlungen entsprächen auch in etwa dem Nutzen aus dem übertragenen Grundbesitz. Faktisch flössen daher die Mieteinnahmen - auf dem Umweg über die Söhne - weiterhin seiner Mutter zu. Deswegen seien die Mieteinnahmen rein fiktiver Natur, die seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeiten nicht beeinflussten. Die Zahlungen wegen der dauernden Last seien zwar steuerrechtlich als Sonderausgaben zu behandeln und daher als Sonderausgaben grundsätzlich nicht beitragsmindernd zu berücksichtigen. In der Sache müssten diese Werbungskosten aber gleichgestellt werden. Er hat hierzu den notariellen Vertrag vom 20. Juni 2000 vorgelegt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. September 2002 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, bei der Beitragsbelastung müsse die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt werden. Deswegen werde bei der Beitragsbemessung Selbständiger insbesondere auf ihr Arbeitseinkommen zurückgegriffen, das nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommenssteuerrechts als zu ermittelnder Gewinn definiert werde. Dessen Nachweis sei nach der Rechtsprechung ausschließlich durch Vorlage amtlicher Unterlagen der Finanzverwaltung zu führen. Nach dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid für 2000 habe die Finanzverwaltung die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ohne Berücksichtigung der von dem Kläger für die Übernahme des Grundbesitzes an seine Mutter geleisteten Beträge ausgewiesen. Diese dauernden Lasten seien vielmehr als Sonderausgaben anerkannt worden, d.h. nicht als Werbungskosten zur Erzielung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Obwohl die Möglichkeit bestehe, auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart im wirtschaftlichen Zusammenhang stünden, als Werbungskosten anzuerkennen, habe die Finanzverwaltung davon vorliegend abgesehen und offenbar die Zahlungen des Klägers als Unterhaltsleistung in dieser Höhe angesehen. Unterhaltsleistungen an unterhaltsberechtigte Personen minderten aber die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen bei einem freiwilligen Mitglied ebenso wenig wie bei einem versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, der seine Beiträge aus dem Brutto-Arbeitsentgelt entrichten müsse und bei dem noch nicht einmal die Werbungskosten abzugsfähig wären.

Mit seiner dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage machte der Kläger ergänzend geltend, die Zahlungen wegen der dauernden Last würden von seiner Mutter versteuert. Wenn diese ebenfalls freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse wäre, müsste sie sich diese Einkünfte bei der Beitragsberechnung anrechnen lassen. Es könne aber nicht richtig sein, die Mieteinnahmen sowohl bei ihm als auch bei seiner Mutter zu berücksichtigen.

Mit Urteil vom 28. April 2003, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 8. Mai 2003, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, die Regelung der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch Satzung müsse sicherstellen, dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt werde. Deswegen sei Beitragsbemessungsgrundlage die beitragspflichtigen Einnahmen unter Berücksichtigung der Regelungen im SGB. Nach der Satzung der Beklagten gehörten zu den beitragspflichtigen Einnahmen alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht würden oder verbraucht werden könnten ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung (§ 15 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 der Satzung). Gemessen hieran seien seine Einnahmen aus Vermietungen grundsätzlich als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, denn sie seien entgegen des klägerischen Vortrages nicht nur fiktiv, sondern ihm tatsächlich zugeflossen. Dies ergebe sich auch aus Abschn. IV Abs. 1 des notariellen Vertrages vom 20. Juni 2000, wonach die Nutzungen des übertragenen Grundbesitzes ab dem auf die Beurkundung folgenden Monatsersten auf die Übernehmer, also den Kläger und seinen Bruder, übergingen. Auch sei die Höhe des Krankenversicherungsbeitrages grundsätzlich an der Gesamtheit der Einnahmen, nicht dagegen an der Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben auszurichten. Für Einnahmen aus Vermietung gelte, dass nicht der Bruttobetrag der Miete maßgeblich sei, sondern der nach Abzug von Werbungskosten verbleibende Betrag. Sonderausgaben im Sinne des § 10 Einkommenssteuergesetz (EStG) wirkten hingegen nicht beitragsmindernd. Da das Finanzamt K.-D. im Einkommenssteuerbescheid die dauernde Last zu Gunsten der Mutter nicht den Werbungskosten zugeordnet habe, sondern den Sonderausgaben, könnten sie bei der Veranlagung außer Betracht bleiben. Sonderausgaben seien nämlich solche auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, die nicht mit Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stünden. Schließlich begründe es auch keinen Wertungswiderspruch, wenn die Zahlungen wegen der dauernden Last bei seiner Mutter als beitragspflichtige Einnahmen berücksichtigt werden könnten. Wenn der Kläger seine Mieteinkünfte an einen Dritten weiterleite, lägen auf dessen Seite - wie bei jedem Übertragungsgeschäft - wiederum Einnahmen vor.

Dagegen hat der Kläger am 5. Juni 2003 Berufung eingelegt, zu deren Begründung er ergänzend vorträgt, die Sonderausgaben müssten wie die Werbungskosten von dem Bruttobetrag der Miete abgezogen werden, da eine gleiche Auswirkung auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des jeweiligen Kassenmitglieds gegeben sei. Denn der Grund für die monatlichen Zahlungen an seine Mutter sei ausschließlich die Übertragung von Miteigentum an vermietetem Wohnbesitz im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gewesen. Dies beruhe gerade nicht auf unterhaltsrechtlichen Versorgungsgedanken wie z.B. der Abdeckung von Grundbedürfnissen (Wohnung, Ernährung und Pflege), sondern seine Mutter könne ihren Unterhalt aus ihren eigenen, unabhängig von den monatlichen Zahlungen stehenden Einkünften sichern. Wenn auch bei diesen Ausgaben ein horizontaler Verlustausgleich nicht möglich sei, müsse aber berücksichtigt werden, dass Ausgaben, die wie Werbungskosten ebenfalls betriebswirtschaftlicher Art seien, beitragsmindernd berücksichtigt würden, selbst wenn sie steuerlich anders einzuordnen seien. Andernfalls werde der im Sozialrecht geltende Grundsatz des sozialen Ausgleichs verletzt. Dies ergebe sich bei ihm schon daraus, dass nur eine Art Durchgangserwerb stattfinde, da die Einkünfte und Ausgaben annähernd gleich hoch seien. Seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit werde daher um die Ausgaben in Höhe von monatlich 1.022,58 EUR gemindert. Andernfalls würde auch das Gebot der Gleichbehandlung gegenüber Pflichtversicherten verletzt werden. Insoweit müsse das Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht zurücktreten, sofern für einen freiwillig Versicherten ein Verlustausgleich bis zur "Nullgrenze" zugelassen werde.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 28. April 2003 sowie den Bescheid vom 11. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2002 aufzuheben und ihm einen neuen Einstufungsbescheid unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass das Urteil zutreffend die Sach- und Rechtslage wiedergebe.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und insbesondere statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da der Kläger laufend an seine Mutter die dauernde Last in Höhe von 1.022,58 EUR abführt und deswegen für einen Zeitraum von mehr als ein Jahr streitig ist, ob die Mieteinnahmen ebenfalls beitragspflichtig zu freiwilligen Krankenversicherung sind.

Die zulässige Berufung ist indessen unbegründet. Das SG hat zu Recht entschieden, dass der angegriffene Beitragsbescheid vom 11. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. September 2002 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, weswegen der Senat ergänzend auf die Urteilsgründe nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug nimmt.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 240 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Danach wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt, wobei sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.

Die Beklagte hat von dieser Satzungsautonomie in rechtskonformer Weise Gebrauch gemacht und insbesondere auch zur Überzeugung des Senats nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Nach § 15 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 der Satzung hat sie bestimmt, dass zu den beitragspflichtigen Einnahmen alle Einnahmen und Geldmittel gehören, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Einhergehend hat damit die Beklagte zu Recht neben den Einnahmen des Klägers aus Gewerbebetrieb die Einnahmen aus Vermietung zugrundegelegt, denn hierbei handelt es sich um Einnahmen, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden können (BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 31). Diese Einnahmen sind auch nicht - wie das SG zutreffend ausgeführt hat - rein fiktiver Natur (BSG SozR 3-2500 § 240 Nr. 35), denn sie fließen dem Kläger tatsächlich zu und zwar unabhängig von der Höhe der an seine Mutter zu leistenden dauernden Last, für die Abschn. IV Abs. 1 des notariellen Vertrages vom 20. Juni 2000 einen Fixbetrag von DM 4.000,- ausweist. Die Beklagte wie auch das SG sind weiter in Auswertung des von dem Kläger vorgelegten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2000 in richtiger Weise davon ausgegangen, dass die dauernde Last des Klägers nicht Werbungskosten im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG, sondern Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG darstellt, da sie nicht mit den Mieteinkünften im wirtschaftlichen Zusammenhang steht. Das sind nämlich nur solche Aufwendungen, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aufgewendet werden müssen. Die dauernde Last des Klägers ist aber von der Einkommenshöhe der Miete völlig unabhängig, der Kläger müsste diese auch zahlen, wenn die Wohnungen nicht vermietet sind oder er aufgrund eines sinkenden Mietspiegels nur geringere Mieteinkünfte erzielen kann. Im umgekehrten Fall muss die dauernde Last nicht erhöht werden, wenn die tatsächlichen Mieteinkünfte über der an die Mutter des Klägers zu zahlenden dauernden Last liegen. Es handelt sich mithin um eine Vertragsgestaltung, die typischerweise im familiären Umfeld wurzelt. In einem solchen Falle ist es der Beklagten nicht verwehrt, kraft der ihr zustehenden Satzungsautonomie nur solche steuerlichen Abzugsposten bei den Bruttoeinkünften des freiwillig Versicherten zu berücksichtigen, die auch steuerlich insoweit anerkannt werden. Dies ist bei der Leibrente - wie oben ausgeführt - nicht der Fall, vielmehr hat auch das Finanzamt K.-D. eine Abzugsfähigkeit verneint.

Hierzu hat das BSG in seiner Entscheidung zu der Berücksichtigung von Werbungskosten bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ausgeführt, dass eine Satzung sich dort, wo das Steuerrecht verschiedene Möglichkeiten zur Wahl stelle, für eine entscheiden oder auch eine hiervon abweichende pauschalierende und typisierende Regelung vorsehen könne. Bei Fehlen einer Satzungsregelung sei eine Anlehnung an das Steuerrecht geboten. Sowohl steuerlich als auch im Rahmen einer Satzungsregelung sei aber stets zu unterscheiden, inwieweit es sich bei den zufließenden Geldern oder Werten um Einnahmen und inwieweit es sich um Umschichtungen von Vermögen handle.

Dies ist auch vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass die Beklagte - bei Sonderausgaben im Gegensatz zu der steuerlichen Berücksichtigung von Werbungskosten - nicht vor einer unbilligen Verkürzung der Einnahmen dadurch geschützt wird, dass ein Ausgleich der Verluste bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung mit anderen Einnahmearten nicht zugelassen ist (kein vertikaler Verlustausgleich bei den verschiedenen Einkommensarten).

Dass daher insgesamt die Sonderausgaben nicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig sind, verstößt insbesondere auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Insofern geht der vom Kläger angeführte Vergleich mit Pflichtversicherten fehl, da bei diesen grundsätzlich nur das Arbeitseinkommen beitragspflichtig ist (§ 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V), während bei freiwillig Versicherten die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Eingang in die Beitragsbemessung findet, deswegen aber überhaupt erst ein steuerrechtlicher Verlustvortrag möglich ist.

Dass bei diesem Verlustvortrag lediglich Werbungskosten, d.h. solche Ausgaben, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Einkommenserzielung stehen, Berücksichtigung finden, verstößt ebenfalls nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn das Abgrenzungskriterium, dass sich die Berücksichtigung von Einnahmen nach steuerlichen Kriterien richtet, stellt zugleich einen sachlichen Grund für die Differenzierung dar, so dass keine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 GG vorliegt. Denn der Gleichheitssatz ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (sog. neue Formel seit BVerfGE 79, 87, 98).

Die Berufung konnte hiernach keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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