L 2 B 123/04 KR

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 19 KR 592/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 B 123/04 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 13.08.2004 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 31.08.2004), ist unbegründet. Zur Recht hat das SG entschieden, dass Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren ist, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung, die Klage gegen den Bescheid vom 26.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2004, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint, §§ 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung (ZPO).

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil bei summarischer Prüfung keine realistische Möglichkeit des Klägers besteht zu obsiegen. Zu Recht hat das SG bei der Prüfung der Frage, ob die Beklagte die Versorgung des Klägers mit dem Medikament Limptar zu Unrecht abgelehnt hat (§ 13 Abs 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)) darauf abgestellt, dass dieses Medikament der Vorschrift des § 34 Abs 1 Satz 1 SGB V in der seit dem 01.01.2004 maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz-GMG vom 14.11.2003, BGBl I S 2190ff) unterfällt. Denn es handelt sich - wie auch dem Kläger bekannt ist - dabei um ein apothekenpflichtiges, nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel zur Verhütung und Behandlung nächtlicher Wadenkrämpfe und von Krampfzuständen in den Beinen. Es unterfällt auch nicht den nach § 34 Abs 1 Satz 2 SGB V durch die Arzneimittelrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in F. Nr.16 geregelten Ausnahmetatbeständen, nach denen die Verordnung solcher Arzneimittel ausnahmsweise zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung zulässig ist. Denn der Wirkstoff des Medikaments Limptar "Chininsulfat" ist dort nicht aufgeführt. Bei dieser Sachlage bestehen im Rahmen der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung keine Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des behandelnden Arztes Dr. I, das Medikament nicht zur Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung zu verordnen.

Ob darüber hinaus hier ein Erstattungsanspruch schon deshalb ausscheidet, weil der Kläger den vorgeschriebenen Beschaffungsweg nicht eingehalten hat, kann danach offen bleiben.

Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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