L 2 B 16/04 KN U

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 6 KN 345/01 U
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 2 B 16/04 KN U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 05.05.2004 abgeändert. Die Kosten des gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingeholten Sachverständigengutachtens von Dr. X vom 23.09.2002 und dessen ergänzender Stellungnahme vom 29.07.2003 werden auf die Landeskasse übernommen.

Gründe:

Gemäß § 109 Abs 1 Satz 2 SGG können die Kosten eines nach Satz 1 dieser Bestimmung eingeholten Gutachtens auf die Landeskasse übernommen werden, wenn das Gutachten wesentlich zur Aufklärung der Sache beigetragen hat. Dies ist stets dann der Fall, wenn die Begutachtung die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts objektiv gefördert hat (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 109 Rdnr. 16a). Dagegen kommt es nicht auf den Ausgang des Verfahrens, insbesondere die Art der Erledigung des Rechtsstreits und den Erfolg der Klage an (Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 109 Rz. 5 mwN). Über den Beitrag der Begutachtung zur Sachaufklärung entscheidet im Beschwerdeverfahren der Senat.

Die Voraussetzungen für die Entlastung des Klägers von der Pflicht, die Kosten seines gemäß § 109 Abs 1 SGG eingeholten Gutachtens endgültig zu tragen, sind entgegen der Auffassung des Sozialgerichts erfüllt. Eine objektive Förderung der Aufklärung des Sachverhaltes ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn aufgrund des nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens weitere Ermittlungen erforderlich waren (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 16.05.2000, L 6 B 36/99 SB), jedenfalls wenn dies darauf beruht, dass ein weiteres Tatbestandsmerkmal des geltend gemachten Anspruchs durch das Gutachten zutreffend bejaht worden ist. Dies ist hier der Fall.

Das Sozialgericht hatte zunächst einen Befund- und Behandlungsbericht von dem behandelnden Orthopäden H eingeholt und sodann den Kläger auf die Möglichkeit eines Antrags nach § 109 SGG verwiesen. Im Gegensatz zu der von der Beklagten von ihrem beratendem Arzt Dr. X1 unter dem 02.05.2001 eingeholten ärztlichen Stellungnahme ist Dr. X in seinem Gutachten vom 23.09.2002 zu dem - später von anderer Seite bestätigtem - Ergebnis gelangt, dass bei dem Kläger bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule vorliegen. Auch wenn, worauf der vom Senat bestellte Sachverständige Dr. T in seinem Gutachten vom 27.09.2004 zu Recht hingewiesen hat, die weitere Beantwortung der Zusammenhangsfrage unter Auswertung des röntgenologischen Schadensbildes (radiologisches Zusatzgutachten Dr. N vom 17.07.2002) durch Dr. X "inhaltlich unverständlich und nicht nachvollziehbar" gewesen ist, hat das Gutachten von Dr. X den Sachverhalt insoweit objektiv gefördert, als das Sozialgericht gestützt auf die von Dr. X befundeten Erkrankungen sich zur weiteren Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen gedrängt gesehen hat. So hat es zunächst von Dr. X eine ergänzende Stellungnahme (29.07.2003) und sodann von Prof. Dr. Q ein weiteres Sachverständigengutachten (15.08.2003) eingeholt.

In diesem Zusammenhang vermag der Senat der Auffassung des Sozialgerichts nicht zu folgen, das Gutachten von Dr. X habe für die Entscheidung keine zusätzlichen Erkenntnisse erbracht, sondern vielmehr die Sachverhaltsaufklärung erschwert. Tatsächlich ist im Gutachten von Dr. X bei all seinen sonstigen inhaltlichen Mängeln erstmals in Übereinstimmung mit Dr. T im Lendenwirbelsäulensegment L3/L4 eine bandscheibenbedingte Segmentinstabilität nachgewiesen, was zwingend weitere Ermittlungen von Amts wegen erfordert hat. Ausweislich des richterlichen Hinweises vom 13.06.2002 hatte das Sozialgericht die medizinische Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen zu diesem Zeitpunkt als abgeschlossen erachtet, so dass das Gutachten von Dr. X den entscheidungserheblichen Sachverhalt objektiv weiter aufgeklärt hat, auch wenn der Kläger erst durch die weiteren Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Q und von Dr. T von der Erfolglosigkeit seiner Berufung überzeugt worden ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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