L 16 RA 77/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 3 RA 755/99-14
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 RA 77/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist und entsprechende Beiträge für die Zeit ab Dezember 1997 zu zahlen hat.

Der 1939 in Ghana geborene, seit 1964 in Deutschland lebende Kläger übte seit dem 1. November 1991 ein selbständiges Gewerbe aus (Gewerbeanmeldung beim Bezirksamt Sch von B vom 20. September 1991: Werbeagentur; Anzeigenschaltung; Herstellung, Vertrieb und Verkauf von Reproduktionen und Drucksachen -Offset-; Stempel- und Schilder-Annahme). Im Dezember 1991 stellte der Kläger bei der Beklagten einen "Antrag auf bargeldlose Beitragsentrichtung in der Angestelltenversicherung", in dem er auf eine selbständige Tätigkeit seit dem 16. Dezember 1991 hinwies. Mit Bescheid vom 15. April 1992 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht des Klägers ab 1. Januar 1992 nach § 4 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) fest und forderte für die Zeit ab Dezember 1991 Pflichtbeiträge in Höhe des halben Regelbeitrages an. Mit Bescheid vom 1. Februar 1993 ermäßigte die Beklagte die Höhe der zu zahlenden Pflichtbeiträge auf Antrag des Klägers. Mit Bescheid vom 21. Juli 1994 forderte die Beklagte den Kläger zur Zahlung von Regelbeiträgen für die Zeit ab August 1994 auf. Auf Widerspruch und Klage und nach Vorlage entsprechender Einkommensnachweise teilte die Beklagte dem Kläger mit, er sei nach wie vor versicherungspflichtig gemäß § 4 Abs. 2 SGB VI, auf Grund des "Nulleinkommens" bestehe aber ab dem 1. Januar 1994 keine Beitragspflicht mehr (Bescheid vom 22. November 1996). Der Kläger nahm hierauf die Klage zurück (Sozialgericht -SG- Berlin - S 37 An 5358/96 -).

Im April 1998 veranlasste die Beklagte von Amts wegen eine Überprüfung der Höhe des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens. Der Kläger teilte hierauf mit, dass er ab 1. Juli 1998 nicht mehr bei der Beklagten versichert sein wolle (Schreiben vom 3. Juni 1998). Er hatte zwischenzeitlich zum 1. September 1994 sein Gewerbe umgemeldet und übt seither zusätzlich zu dem bisherigen Gewerbe aus: Vertrieb, Import und Export von Hardware und Software, Textilien und Werbeartikeln, Technologietransfer (Gewerbeummeldung des Bezirksamtes Sch von B vom 16. August 1994). Mit bestandskräftigem Bescheid vom 26. Mai 1998 forderte die Beklagte unter Hinweis auf die Versicherungspflicht des Klägers für die Zeit ab Dezember 1997 Pflichtbeiträge in Höhe von monatlich 79,01 DM an, wobei sie ein jährliches Arbeitseinkommen von 4.670,64 DM zu Grunde legte (Nachforderung für die Zeit von Dezember 1997 bis Mai 1998 = 475,03 DM). Anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 9. Juli 1998 erklärte der Kläger, er habe nie eine Pflichtversicherung für Selbständige beantragen wollen. Er habe sich 1991 über die Möglichkeiten der Rentenversicherung beraten lassen und habe sich freiwillig versichern wollen. Er sei immer der Meinung gewesen, freiwillige Beiträge gezahlt zu haben.

Mit Bescheid vom 13. Oktober 1998 stellte die Beklagte unter erneutem Hinweis auf die Versicherungspflicht des Klägers die Höhe der für die Zeit ab Dezember 1997 zu zahlenden Beiträge neu in Höhe von monatlich 289,97 DM fest und hob den Bescheid vom 26. Mai 1998 auf. Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser bekräftigte, zu keiner Zeit einen Antrag auf Pflichtversicherung gestellt zu haben, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 1999 zurück.

Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen, in dem am 6. Dezember 1991 bei der Beklagten eingegangenen Formular nur jene Angaben zur bargeldlosen Beitragsentrichtung gemacht zu haben, die seine Personalien und seine Bankverbindung betroffen hätten. Die weiteren Angaben und Kreuze habe er nicht gemacht. Sie könnten nur von einem Mitarbeiter der Beklagten stammen. Die Beklagte habe diesen Antrag gegen seinen Willen als Antrag auf Pflichtversicherung behandelt. Eine Pflichtversicherung sei für ihn seinerzeit wegen der unsicheren Ertragslage seines Unternehmens gar nicht in Betracht gekommen. Das SG Berlin hat mit Urteil vom 25. April 2003 die angefochtenen Bescheide insoweit aufgehoben, als darin für die Zeit von Dezember 1997 bis Oktober 1998 ein Beitragszahlbetrag von mehr als 835,91 Euro (= 1.634,91 DM) gefordert worden ist, und im Übrigen die auf vollständige Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Feststellung des Nichtbestehens der Versicherungspflicht gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange teilweise begründet. Der Bescheid vom 13. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 1999 sei hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht und der Beitragsforderung bis 835,91 Euro für die Zeit von Dezember 1997 bis Oktober 1998 rechtmäßig. Zur Überzeugung des Gerichts habe der Kläger am 6. Dezember 1991 einen wirksamen Antrag auf Pflichtversicherung bei der Beklagten gestellt. Er habe das dazu von der Beklagten verwendete Antragsformular unterschrieben und müsse sich daher auch die nicht von ihm ausgefüllten Teile zurechnen lassen. Dass er eine Pflichtversicherung habe beantragen wollen, folge überdies daraus, dass der Kläger die Angaben zu seiner Tätigkeit im Feld der "Pflichtversicherung auf Antrag als selbständiger Erwerbstätiger" und gerade nicht im Feld der "Freiwilligen Versicherung" gemacht hat. Außerdem habe sich der Kläger erstmals 1998, nachdem bereits durch mehrere Bescheide seine Versicherungspflicht festgestellt worden sei, gegen das Bestehen der Versicherungspflicht gewandt. Die Beklagte habe in dem angefochtenen Bescheid vom 13. Oktober 1998 die Beitragshöhe für die Zeit ab Dezember 1997 zutreffend festgesetzt. Sie sei aber bereits mangels entsprechender Anhörung des Klägers nicht befugt gewesen, den im Hinblick auf die Festsetzung der Beitragshöhe rechtswidrigen Bescheid vom 26. Mai 1998 aufzuheben. Dieser bleibe daher bestandskräftige Rechtsgrundlage der Beitragserhebung für die Monate Dezember 1997 bis Mai 1998 (= insgesamt 475,03 DM). Für die Zeit von Juni bis Oktober 1998 sei hingegen von einem monatlichen Pflichtbeitrag in Höhe von 289,97 DM auszugehen (= insgesamt für die Zeit von Dezember 1997 bis Oktober 1998 1.634,91 DM = 835,91 Euro).

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, soweit das SG seiner Klage nicht stattgegeben hat. Auf sein Vorbringen in den Schriftsätzen vom 20. Januar 2004, 8. Juni 2004 und 16. Juli 2004 wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragt nach seinem Vorbringen,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2003 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 1999 in vollem Umfang aufzuheben und festzustellen, dass er nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

II.

Das Gericht hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).

Die Berufung des Klägers, mit der er bei verständiger Würdigung seines Klagebegehrens (vgl. § 123 SGG) die erstinstanzlich erhobene kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage im Sinne von §§ 54 Abs. 4, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG weiter verfolgt, ist nicht begründet.

Der Kläger ist seit dem 1. Januar 1992 nach § 4 Abs. 2 SGB VI auf Antrag versicherungspflichtig. Die Beklagte hat dies durch die bestandskräftigen - und damit für die Beteiligten wie das Gericht bindenden (vgl. § 77 SGG) - Bescheide vom 1. Februar 1993, 21. Juli 1994 und 22. November 1996 festgestellt. An den in diesen Bescheiden enthaltenen Verfügungssatz über das Bestehen der Antragspflichtversicherung war die Beklagte somit auch bei Erteilung der Bescheide vom 26. Mai 1998 und 30. Oktober 1998 gebunden. Die genannten Bescheide, die Verlautbarungen über die Feststellung der Versicherungspflicht des Klägers enthalten, waren auch nicht im Sinne von § 40 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) nichtig. Nach der genannten Vorschrift ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Einzig vorliegend in Betracht kommender Nichtigkeitsgrund wäre das Fehlen des nach § 4 Abs. 2 SGB VI erforderlichen Antrages auf Pflichtversicherung. Davon ist indes nicht auszugehen.

Der Kläger hat vielmehr im Dezember 1991 bei der Beklagten einen Antrag auf Pflichtversicherung gestellt. Unstreitig reichte er das hierfür seinerzeit einzig existierende Antragsformular bei der Beklagten am 6. Dezember 1991 unterschrieben ein, wobei er handschriftlich Angaben zu seiner Person, Anschrift, Bankverbindung und auch zu Beginn und Art seiner selbständigen Tätigkeit in der Rubrik "Pflichtversicherung auf Antrag als selbständiger Erwerbstätiger" machte. Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass auf dem Antragsformular Ergänzungen von einer nicht namentlich bekannten dritten Person gemacht worden sind, insbesondere der Zusatz "der halbe Regelbeitrag wird beantragt". Auch ohne diese Zusätze lassen die Angaben des Klägers in dem Antragsformular aber objektiv nur den Schluss zu, dass damit die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt werden sollte. Ansonsten hätte es auch nahe gelegen, dass der Kläger die Angaben zu seiner ausgeübten Tätigkeit eben in der Rubrik "Freiwillige Versicherung" macht. Dass der Kläger seinerzeit zweifelsfrei einen Antrag auf Pflichtversicherung stellen wollte, folgt auch aus dem Inhalt seines Widerspruchsschreibens vom 30. April 1992 gegen den das Bestehen der Versicherungspflicht feststellenden Bescheid der Beklagen vom 15. April 1992. Mit diesem Schreiben erhob der Kläger nur deshalb "Widerspruch gegen den Regelbeitrag (Pflichtversicherung)", weil sein Arbeitseinkommen aus der selbständigen Tätigkeit von der Bezugsgröße abwich. Bereits dem Wortlaut dieses Schreibens lässt sich somit entnehmen, dass der Kläger wusste, einen Antrag auf Pflichtversicherung gestellt zu haben. Er wollte diesen Antrag auch nicht zurücknehmen, sondern wandte sich ausschließlich gegen die Höhe der angeforderten (Pflicht-)Beiträge. Einen Antrag auf "Freiwillige Rentenversicherung" stellte der Kläger demgemäß erst im Dezember 1995 (Schreiben vom 21. Dezember 1995). Auch dieses Schreiben macht nur dann Sinn, wenn der Kläger vorher von einer Pflichtversicherung ausgegangen war. Die Antragspflichtversicherung ist nicht widerruflich und auch nicht "kündbar". Sie endet mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für diese Versicherung wegfallen, d.h. mit der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit des Klägers.

Ungeachtet dessen, ob die Beklagte berechtigt gewesen ist, den Bescheid vom 26. Mai 1998 mit Wirkung für die Vergangenheit gemäß § 45 SGB X zurückzunehmen, hat der Kläger jedenfalls für die Zeit von Dezember 1997 bis Oktober 1998 Pflichtbeiträge in einer Gesamthöhe von (mindestens) 835,91 Euro (= 1.634,91 DM) zu zahlen. Soweit die Beklagte darüber hinaus in dem angefochtenen Bescheid vom 13. Oktober 1998 Pflichtbeiträge erhoben hat, ist die diesbezüglich vom SG in dem angefochtenen Urteil getroffene Aufhebungsentscheidung von der Beklagten nicht angefochten worden und daher rechtskräftig. Dies gilt, obwohl dem SG bei seiner Beitragsberechnung für die Zeit von Dezember 1997 bis Oktober 1998 unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung ein Rechenfehler unterlaufen ist. Denn der vom SG errechnete Gesamtbetrag in Höhe von 1.634,91 DM setzt sich aus den 475,03 DM für die Monate Dezember 1997 bis Mai 1998 (Bescheid vom 26. Mai 1998) und Monatsbeiträgen in Höhe von jeweils 289,97 DM für die (fünf) Monate Juni bis Oktober 1998 (Bescheid vom 13. August 1998) zusammen. Das SG hat aber irrtümlich nur vier Monatsbeiträge für die Zeit von Juni bis Oktober 1998 in Höhe von jeweils 289,97 DM in Ansatz gebracht und hieraus mit den 475,03 DM für die Monate Dezember 1997 bis Mai 1998 einen Gesamtbetrag von 1.634,91 DM ermittelt. Nach seiner Rechtsauffassung hätte das SG aber richtigerweise einen Gesamtbetrag von 1.924,88 DM auswerfen müssen. Der Kläger ist aber durch diesen Rechenfehler nicht beschwert, weil das SG den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf eine den Gesamtbetrag von 835,91 Euro (= 1.634,91 DM) übersteigende Beitragsforderung aufgehoben hat. An das insoweit rechtskräftige Urteil ist auch der Senat gebunden.

Der Kläger hat auch jedenfalls Beiträge in Höhe von mindestens 835,91 Euro für die Zeit von Dezember 1997 bis Oktober 1998 zu entrichten. Nach § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der bis 31. Dezember 1998 geltenden und hier anwendbaren Fassung sind beitragspflichtige Einnahmen bei selbständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen. Für den Nachweis des von der Bezugsgröße abweichenden Arbeitseinkommens sind die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid für das zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden Einkünfte aus der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit so lange maßgebend, bis ein neuer Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird. Die Einkünfte sind mit dem Vomhundertsatz zu vervielfältigen, der sich aus dem Verhältnis des vorläufigen Durchschnittsentgeltes nach Anlage 1 zum SGB VI für das Kalenderjahr, für das das Arbeitseinkommen nachzuweisen ist, zu dem Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum SGB VI für das maßgebende Veranlagungsjahr des Einkommensteuerbescheides ergibt (§ 165 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 SGB VI). Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid die zu entrichtenden Beiträge für die Zeit ab Dezember 1997 (Folgemonat der Ausfertigung des Bescheides für 1996 für Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer des Finanzamtes Sch vom 6. November 1997) auf der Grundlage eines nachgewiesenen Arbeitseinkommens für 1996 von insgesamt 16.482,00 DM zutreffend berechnet. Ein Verlustabzug vom Gewinn aus selbständiger Tätigkeit findet im Sozialrecht nicht statt (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2001 -B 5 RJ 46/00 R = SozR 3-2600 § 97 Nr. 4). Der Kläger hätte demnach ab Dezember 1997 einen Monatsbeitrag in Höhe von 289,97 DM zu zahlen gehabt. Da das SG bindend entschieden hat, dass für die Zeit von Dezember 1997 bis Oktober 1998 eine über den Gesamtbetrag von 835,91 Euro hinausgehende Beitragsforderung nicht besteht, weil die Beklagte zur Aufhebung des Bescheides vom 26. Mai 1998 mit Wirkung für die Vergangenheit nicht befugt gewesen sei, hat der Kläger auf der Grundlage des insoweit weiterhin bestandskräftigen Bescheides vom 26. Mai 1998 jedenfalls die vom SG errechneten Beiträge für den in Rede stehenden Zeitraum zu entrichten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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