L 12 KA 123/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 43 KA 272/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 KA 123/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. März 2002 abgeändert und die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 12. Feburar 1998 und 28. April 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2001 auch hinsichtlich der Nummern 7116 und 8015 BMÄ/E-GO abgewiesen.
II. Der Kläger hat der Beklagten die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beklagte wendet sich gegen die vom Sozialgericht aufgehobene Absetzung der Nrn.7116 und 8015 BMÄ/E-GO und die Verpflichtung zur Nachvergütung dieser Leistungen im Quartal 4/97.

Der Kläger war im Quartal 4/97 als Frauenarzt mit Labor in M. niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 28. April 1998 im Quartal 4/97 u.a. in 119 Fällen je einmal die Nummer 7116 BMÄ/E-GO (Streitwert 398,81 Euro) und mit Bescheid vom 12. Februar 1998 u.a. in 17 Fällen die Nr.8015 BMÄ/E-GO (Streitwert 109,93 Euro) abgesetzt.

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 11. Mai 1998 Widerspruch eingelegt und diesen mit Schriftsatz vom 14. August 1998 näher begründet. Die Ziff. 8015 BMÄ/E-GO sei für ihn nicht fachfremd. Er stelle Gestationsdiabetikerinnen mit Insulin ein. Er sehe nicht ein, dass er das Insulin verabreichen dürfe, nicht aber das Verbrauchsmaterial. Die komplette Absetzung der Nr.7116 BMÄ/E-GO widerspreche dem Gleichbehandlungsgrundsatz. In der Leistungslegende sei ein Ausschluss der Abrechnung für Gynäkologen nicht vorgesehen. Die streitige Nummer sei eindeutig für den Transport infektiösen, also bakteriologischen Materials für Einsendungen vorgesehen. Nur um solches handele es sich, also nicht um Blut, sondern um bakteriologisches Untersuchungsmaterial.

Die Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 24. Oktober 2001 den Widerspruch gegen die Bescheide vom 12. Februar 1998 und 28. April 1998 zurückgewiesen. Hinsichtlich der Absetzung der Nr.7116 BMÄ/E-GO führte die Beklagte aus, dass bei Versendung bzw. Transport infektiösen Materials mit der Deutschen Bundespost tatsächlich höhere Kosten entstanden sein müssten. Die Berechnung könne außerdem nicht "je Fall", sondern nur "je Versand" erfolgen. Für den Fall, dass Material für mehrere Patienten zusammen verschickt werde, könne die Zuschlagsposition nur auf einem Schein abgerechnet werden. Die Regelungen über den Postversand von medizinischem Untersuchungsgut der Bundespost bestimmten maßgeblich, ob es sich um die Versendung eines gesondert zu kennzeichnenden und als Wertbrief/Wertpaket zu verschickendes Materials handele. Nach dieser Regelung werde unterschieden in Untersuchungsgut ohne oder mit geringerem Infektionsrisiko und Untersuchungsgut mit Infektionsrisiko. Nur in letzteren, wesentlich selteneren Fällen sei eine Versendung per Brief/Wertpaket und somit der Zuschlag der Nr.7116 BMÄ/E-GO erforderlich. Nach den Bestimmungen der Bundespost würden unter solches infektiöses Untersuchungsgut nur biologische Stoffe fallen, die für Mensch oder Tier infektiös seien oder bei denen ein entsprechend begründeter Verdacht gegeben sei, um u.a. die Bearbeitung mit automatischen Sortiermaschinen auszuschließen. Deshalb würden Erregerkulturen oder Proben mit nach § 37 des Bundensseuchengesetz beschriebenen Krankheiten wie Cholera, Pest oder Pocken unter diese Bestimmung fallen. Dagegen würden unter die Kategorie Untersuchungsgut ohne oder mit geringerem Infektionsrisiko alle Sendungen mit flüssigem Untersuchungsgut, z.B. Serum, Urin, Stuhl in flüssig befindlichen Proben, nicht flüssiges Untersuchungsgut wie Abstriche oder Ausstriche auf Objektträgern sowie Untersuchungsgut in Formalin, bei denen jegliches Infektionsrisiko ausgeschlossen sei, fallen. Die Absetzung der Nr.8015 BMÄ/E-GO sei ebenfalls zu Recht erfolgt, weil diese Pauschale von einem Gynäkologen nicht gebietskonform abgerechnet werden könne.

Hiergegen richtet sich die Klage vom 27. November 2001. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger laut Protokoll erklärt, dass er die Klage gegen die Absetzung der Leistungen nach den Nrn.138 und 7116 BMÄ/E-GO aufrecht erhalte und hinsichtlich der Nr.138 BMÄ/E-GO hilfsweise die Vergütung nach der Nr.4672 BMÄ/E-GO verlange. Im Übrigen erklärte der Kläger die Klagerücknahme.

Der Kläger hat schließlich beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 12. Februar 1998 und 28. April 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2001 insoweit aufzuheben, als die Leistungen gemäß den Nrn.138 und 7116 BMÄ/E-GO abgesetzt wurden und die Beklagte zu verpflichten, die Leistungen zu vergüten.

Das Sozialgericht München hat mit Urteil vom 20. März 2002 die Bescheide der Beklagten vom 12. Februar 1998 und 28. April 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2001 insoweit aufgehoben, als die gemäß den Nrn.7116 und 8015 BMÄ/E-GO abgerechneten Leistungen abgesetzt worden sind und hat die Beklagte verpflichtet, diese Leistungen zu vergüten. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Kammer sei bei der Beratung irrtümlich davon ausgegangen, dass der Kläger wie in den gleichzeitig formlos miteinander verbundenen Verfahren S 43 KA 3237/01, S 43 KA 217/02, S 43 KA 271/02, S 43 KA 272/02 und S 43 KA 274/02 auch im Quartal 4/97 die Klage bezüglich der Absetzung der Leistungen gemäß Nr.8015 BMÄ/E-GO aufrechterhalten habe. Da anders als bei den Nrn.8013 und 8014 BMÄ/E-GO für die Abrechnung der Nr. 8015 BMÄ/E-GO keine Genehmigung erforderlich sei und Fachfremdheit ebenfalls nicht gegeben sei, habe sich die Kammer veranlasst gesehen, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger diese Leistungen zu vergüten, was einem Betrag in Höhe von 129,05 Euro entspreche. Die Absetzung der Nr.7116 BMÄ/E-GO sei nicht rechtmäßig. Bei dem vom Kläger untersuchten Material handele es sich um bakteriologisches Untersuchungsgut. Die mit zwei Ärzten als ehrenamtliche Richter fachkundig besetzte Kammer sehe insofern die Leistungslegende der Nr.7116 BMÄ/E-GO als gegeben an, da dieses Material als infektiös zu bewerten sei. Die Klage hinsichtlich der Nr.138 BMÄ/E-GO sei unbegründet.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten vom 17. September 2002, die mit Schriftsatz vom 2. April 2003 näher begründet wurde. Hinsichtlich der Nr.8015 BMÄ/E-GO hat die Beklagte ausgeführt, dass die Prozesshandlung des Klägers (Klagerücknahme) klar formuliert gewesen sei und keiner Auslegung bedurft habe. Sie sei für das Gericht bindend gewesen. Ein Irrtum der Kammer bei der Beratung könne nicht zu Lasten der Beklagten und zu einer Übervorteilung des Klägers führen. Die Abrechnung der Zuschlagsposition der Nr.7116 BMÄ/E-GO setze voraus, dass bei Versendung bzw. beim Transport infektiösen Materials mit der Deutschen Bundespost tatsächlich höhere Kosten entstanden seien. Die Regelungen über den Postversand von medizinischem Untersuchungsgut der Bundespost würden maßgeblich bestimmen, ob es sich um die Versendung eines gesondert zu kennzeichnenden und als Wertbrief/Wertpaket zu versendenden Materials handele. Nach dieser Regelung werde unterschieden in Untersuchungsgut ohne oder mit geringerem Infektionsrisiko und Untersuchungsgut mit Infektionsrisiko. Nur in letzteren, wesentlich selteneren Fällen sei eine Versendung per Wertbrief/Wertpaket und somit der Zuschlag nach der Nr.7116 BMÄ/E-GO erforderlich. Nach den Bestimmungen der Bundespost würden unter solches infektiöses Untersuchungsgut nur biologische Stoffe, die für Mensch und Tier infektiös seien oder bei denen ein entsprechend begründeter Verdacht gegeben sei, um unter anderem die Bearbeitung mit automatischen Sortiermaschinen auszuschließen, fallen. Deshalb würden Erregerkulturen oder Proben mit nach § 37 Bundesseuchengesetz beschriebenen Krankheiten wie Cholera, Pest oder Pocken immer unter diese Bestimmung fallen. Dagegen würden unter die Kategorie Untersuchungsgut ohne oder mit geringerem Infektionsrisiko alle Sendungen mit flüssigem Untersuchungsgut, z.B. Serum, Urin, Stuhl in flüssig befindlichen Proben, nicht flüssiges Untersuchungsgut wie Abstriche oder Ausstriche auf Objektträger sowie Untersuchungsgut in Formalin, bei dem jegliches Infektionsriskio ausgeschlossen sei, fallen. Aus den Diagnosen auf den Behandlungsscheinen gehe nicht hervor, dass es sich bei den versandten Materialien um Untersuchungsgut handele, das einen gesonderten Versand im Sinne der Nr.7116 BMÄ/E-GO erfordere. Die Diagnose "bakteriologische Untersuchung und/oder Vaginalabstrich und/oder bakterielle Genitalinfektion" geben keinen Hinweis auf infektiöses Untersuchungsgut im Sinne der in § 37 Bundesseuchengesetz beschriebenen Krankheiten. Außerdem finde sich kein Anhaltspunkt dafür, dass tatsächlich höhere Kosten für den Versand entstanden seien. Die Nr.7103 BMÄ/E-GO als Versandpauschale, sofern neben der Nr.7116 BMÄ/E-GO angesetzt, sei in der Abrechnung belassen worden. Im Übrigen sei die Absetzung der Nr.8015 BMÄ/E-GO auch materiell zu Recht erfolgt. Zwar sei die Nr.8015 BMÄ/E-GO nicht genehmigungspflichtig, jedoch sei sie im Zusammenhang mit den genehmigungspflichtigen Nummern 7215, 8013 und 8014 zu erbringen und nur in diesem Zusammenhang abrechenbar. Ein Genehmigungserfordernis sei für diese Pauschale entbehrlich, da sich aus dem Zusammenhang der Nrn.7215, 8013 und 8014 BMÄ/E-GO ergebe, dass nur derjenige Vertragsarzt die Pauschale abrechnen könne, der die genehmigungspflichtigen Leistungen nach den Nrn.7215, 8013 oder 8014 BMÄ/E-GO erbracht habe. Tatsächlich habe der Kläger die Nr.8015 ohne Zusammenhang mit den o.g. Nummern abgerechnet. Im Übrigen könne die Nr.8015 vom Kläger nicht gebietskonform erbracht werden. Nach Ansicht der Bayerischen Landesärztekammer sei die Erkennung und Behandlung des Diabetes mellitus von der Definition des Gebietes "Frauen und Geburtshilfe" nicht mitumfasst (Hinweis auf Schreiben der Bayerischen Landesärztekammer vom 29. Oktober 1999, Anlage 2).

Die Beklagte stellt den Antrag, das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. März 2002 insoweit aufzuheben, als die Bescheide der Beklagten vom 12. Februar 1998 und 28. April 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2001 hinsichtlich der Nrn.7116 und 8015 BMÄ/E-GO aufgehoben wurden und die Beklagte verpflichtet wurde, diese Leistungen zu vergüten, und die Klage des Klägers vom 27. November 2001 auch insoweit abzuweisen.

Der Kläger stellt den Antrag sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 19. Mai 2004 zur Nr.7116 BMÄ/E-GO geltend gemacht, dass ihm in München und auch außerhalb von München kein Labor bekannt sei, das den Versand von Material durch die Deutsche Bundespost realisiere. Alle hätten einen eigenen Abholdienst wie er selbst auch. Die Nr.7116 BMÄ/E-GO setze einen Versand durch die Bundespost natürlich auch nicht voraus. Die Betonung liege klar auf Transport und infektiöses Material. Die Beklagte behaupte, dass nur Erregerkulturen oder Proben nach § 37 Bundesseuchengesetz unter diese Bestimmung fallen würden, also Proben mit Cholera, Pest oder Pocken. Alle drei Erkrankungen würden in Deutschland im Wesentlichen nicht mehr vorkommen, die ganze Welt gelte praktisch als pockenfrei. Die Gebührenordnung werde also kaum Erkrankungen gemeint haben, die nicht mehr vorkommen, sondern vielmehr Erkrankungen, die in unseren Breiten vorkämen. Die Beklagte behaupte weiter, obwohl sie genau wisse, was für Abstrichträger hier benutzt würden, dass es sich bei dem Untersuchungsgut um Serum, Urin, Stuhl oder Abstriche gehandelt habe. Die Art der Abstrichsträger seien auch für die KV eindeutig z.B. auf den beigefügten Begründungen (Überweisungsscheine, Abrechnungsunterlagen) zu erkennen gewesen, nämlich "Vaginalabstrich". Es sei nach der Leistungslegende der Nr.7116 BMÄ/E-GO nicht danach gefragt, um welches infektiöse Material es sich handle. Es reiche, dass es sich mit einer hohen Wahrscheinlichkeit um infektiöses Material handle, und dies könne zunächst auch nur der überweisende Arzt feststellen, der dieses Material genommen habe und die Beschwerden der Patientin kenne. Hinsichtlich der Nr.8015 BMÄ/E-GO werde zu Unrecht behauptet, dass diese nur im Zusammenhang mit anderen Ziffern abrechnungsfähig sei. Ein solcher Hinweis finde sich in der Gebührenordnung nicht. Für die Leistungserbringung sei diese Ziffer auch nicht etwa mit einem "G" gekennzeichnet, wie für andere Leistungen, bei denen die Genehmigung durch die KV Voraussetzung sei. Die Behauptung der KV, die Behandlung von Diabetikern sei für einen Gynäkologen fachfremd, sei definitiv falsch. Es gehe nicht um irgend einen Typ II-Diabetes, sondern um den Gestationsdiabetes oder Schwangerschaftsdiabetes, der zum Typ II-Diabetes gerechnet werde. Dass schwangerschaftsspezifische Erkrankungen auch in das Fachgebiets eines Frauenarztes fallen, dürfte unbestritten sein. Im Übrigen sei er Diabetologe DDG und durchaus entsprechend geschult, was aber laut der Leistungslegende nicht einmal gefordert werde. Mit weiterem Schreiben vom 19. Juli 2004 hat der Kläger mitgeteilt, dass er an der Verhandlung am 21. Juli 2004 nicht teilnehmen könne.

Dem Senat liegen die Verwaltungsakte der Beklagten, die Akte des Sozialgerichts München mit dem Az.: S 43 KA 272/02 und die Berufungsakte mit dem Az.: L 12 KA 123/02 zur Entscheidung vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden und auf deren weiteren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige und gemäß § 151 Abs.1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagen ist auch begründet. Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 20. März 2002 die Absetzung der Nrn.7116 und 8015 BMÄ/E-GO zu Unrecht aufgehoben und die Beklagte zu Unrecht zur Nachvergütung dieser Leistungen verurteilt.

Hinsichtlich der Nr.8015 BMÄ/E-GO ist festzustellen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2002 seine Klage zu dieser Leistungsposition zurückgenommen hat und folgerichtig in seinem Klageantrag nurmehr die Vergütung der Leistungen gemäß den Nrn.138 und 7116 EBM/Ä begehrte. Vor diesem Hintergrund konnte das SG nurmehr über die Nrn.138, 7116 BMÄ/ E-GO entscheiden. Wie sich aus dem Urteil ergibt, ist dem SG insoweit ein Fehler unterlaufen, als es in der Beratung davon ausging, dass der Kläger wie in anderen Klagen und Quartalen auch bezüglich des hier streitigen Quatals 4/97 die Klage auch hinsichtlich der Nr.8015 BMÄ/E-GO aufrechterhalten hat. Dieser Irrtum berechtigt das SG aber nicht, die Beklagte zur Vergütung einer Leistungsposition zu verurteilen, die nicht mehr Gegenstand des Klageverfahrens ist. Mit der Rücknahme der Klage hinsichtlich der Nr.8015 BMÄ/E-GO endet insoweit die Rechtshängigkeit der Klage und der Rechtsstreit ist insoweit gemäß § 102 SGG in der Hauptsache endgültig erledigt, so dass der prozessuale Anspruch auf gerichtliche Entscheidung und eine neue Klage - jedenfalls nach Ablauf der Klagefrist - unzulässig ist. Das SG ist mit seiner Entscheidung damit nicht nur über den Klageantrag hinausgegangen (vgl. hierzu § 123 SGG), sondern hat über einen nicht mehr rechtshängigen Streitgegenstand entschieden. Allein deshalb war das Urteil des SG hinsichtlich der Nr.8015 BMÄ/E-GO aufzuheben und die Klage des Klägers abzuweisen. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Abrechnung der Nr.8015 BMÄ/E-GO auch in materieller Hinsicht vom Kläger nicht abrechenbar gewesen wäre. Zwar sieht die Gebührenordnung für das Quartal 4/97 für die Nr.8015 BMÄ/E-GO keine Genehmigungspflicht vor. Andererseits besteht kein Zweifel, dass die Nr.8015 BMÄ/E-GO ausschließlich im Zusammenhang mit den genehmigungspflichtigen Nummern 7215, 8013 und 8014 BMÄ/E-GO abrechenbar ist und nur von einem Arzt, der die Genehmigungen zur Abrechnung der Nrn.7215, 8013, 8014 BMÄ/E-GO hat und der Teilnehmer der Diabetes-Vereinbarung ist (vgl. § 5 der Diabetes-Vereinbarung). Die Tatsache, dass die Genehmigungspflicht sich nicht auf die Nr.8015 BMÄ/ E-GO bezieht, sondern lediglich auf die Nrn.8013 und 8014 BMÄ/E-GO, ergibt sich ausschließlich daraus, dass es sich bei den Nrn.8013 und 8014 BMÄ/E-GO um ärztliche Leistungen handelt, während die Nr.8015 BMÄ/E-GO lediglich eine Kostenerstattungsziffer ist. Der Kläger behauptet selbst nicht, dass er die Genehmigung zur Erbringung der Nrn.7215, 8013 und 8014 BMÄ/E-GO erfüllt und Teilnehmer der Diabetes-Vereinbarung ist, auch hat er die Nr.8015 BMÄ/E-GO nicht in Zusammenhang mit diesen Ziffern abgerechnet. Schließlich ist auch der Auffassung der Beklagten zuzustimmen, dass der Kläger die Nr.8015 BMÄ/E-GO nicht fachgebietskonform erbringen kann. Die Erkennung und Behandlung des Diabetes mellitus wird von der Definition des Gebietes "Frauen und Geburtshilfe" nicht mit umfasst (vgl. zum Ganzen: Urteil des Senats vom gleichen Tage, L 12 KA 124/02).

Das SG hat auch zu Unrecht bezüglich der Nr.7116 BMÄ/E-GO (Pauschalerstattung ggf. entstehender zusätzlicher Kosten bei Versendung bzw. Transport infektiösen Materials - z.B. im Postdienst durch zusätzliche Frankierung als Wertbrief oder Wertpaket -) die Absetzungen in den Bescheiden der Beklagten vom 12. Februar 1998 und 28. April 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2001 aufgehoben und die Beklagte zur Nachvergütung verurteilt. Es reicht für eine Pauschalerstattung mit dem erhöhten Betrag gemäß der Nr.7116 BMÄ/E-GO zusätzlich zu der Grundpauschalerstattung nach der Nr.7103 BMÄ/E-GO nicht aus, dass es sich um infektiöses Material handelt. Die Begründung des Sozialgerichts greift von daher schon im Ansatz zu kurz. Vielmehr muss hinzukommen, dass es gerade wegen der Versendung bzw. dem Transport von infektiösem Material notwendigerweise zu zusätzlichen Kosten kommt. Als Beispielsfall wird hier in der Leistungslegende ausdrücklich auf die im Postdienst notwendige zusätzliche Frankierung als Wertbrief oder Wertpaket hingewiesen. Von daher ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte zur Auslegung der Nr.7116 BMÄ/E-GO maßgeblich auf die Regelungen über den Postversand von medizinischem Untersuchungsgut der Bundespost abstellt, in denen danach unterschieden wird, ob es sich um Untersuchungsgut ohne oder mit geringerem Infektionsrisiko oder Untersuchungsgut mit Infektionsrisiko handelt. Nur in letzteren, wesentlich selteneren Fällen ist eine Versendung per Wertbrief/Wertpaket und somit der Zuschlag nach der Nr.7116 BMÄ/E-GO erforderlich. Nach den in Bezug genommenen Bestimmungen der Bundespost fallen unter solches infektiöses Untersuchungsgut nur biologische Stoffe, die für Mensch und Tier infektiös sind oder bei denen ein entsprechend begründeter Verdacht gegeben ist, um u.a. die Bearbeitung mit automatischen Sortiermaschinen auszuschließen. Deshalb fallen Erregerkulturen oder Proben mit nach § 37 Bundesseuchengesetz a.F. (inzwischen außer Kraft getreten) beschriebenen Krankheiten wie Cholera, Pest oder Pocken immer unter diese Bestimmung. Dagegen fallen unter die Kategorie Untersuchungsgut ohne oder mit geringerem Infektionsrisiko alle Sendungen mit flüssigem Untersuchungsgut, z.B. Serum, Urin, Stuhl in flüssig befindlichen Proben, nicht flüssiges Untersuchungsgut wie Abstriche oder Ausstriche auf Objektträger sowie Untersuchungsgut in Formalin, bei dem jegliches Infektionsrisiko ausgeschlossen ist.

Der mit zwei Ärzten fachkundig besetzte Senat stimmt mit der Beklagten darin überein, dass nach den auf den beigezogenen Behandlungsausweisen angegebenen Diagnosen ("Bakteriologische Untersuchung und/oder Vaginalabstrich und/oder bakterielle Genitalinfektion") bzw. dem vom Überweiser erteilten Auftrag ("Bakteriologie des Vaginalabstrichs") kein Hinweis für ein infektiöses Untersuchungsgut im Sinne der damaligen Bestimmungen der Bundespost gegeben ist, das gesondert zu kennzeichnen und als Wertbrief bzw. Wertpaket zu versenden wäre. Die bakteriologische Untersuchung des Vaginalabstrichs fällt danach unter die Kategorie "Untersuchungsgut ohne oder mit geringerem Infektionsrisiko". Nun ist dem Senat natürlich - wie der Beklagten - auch bekannt, dass heutzutage Untersuchungsmaterial in der Regel nicht mehr mit der Post versandt wird, sondern in aller Regel durch einen Transportdienst. Allein die Tatsache, dass der Kläger durch einen Transportdienst versendet, erfüllt aber noch nicht den Tatbestand der Nr.7116 BMÄ/E-GO. Der Tatbestand der Nr.7116 BMÄ/ E-GO wäre vielmehr nur dann erfüllt, wenn der Versand durch ein privates Transportunternehmen gerade wegen der Infektiosität das Vaginalabstriches erforderlich wäre. Dies behauptet nicht einmal der Kläger und dies ist für den mit zwei Ärzten fachkundig besetzten Senat auch nicht ansatzweise erkennbar. Der Vaginalabstrich bedarf auch keiner besonderen Verpackung und es muss auch nicht jeder Vaginalabstrich - um das Untersuchungsergebnis nicht zu gefährden - einzeln und sofort abgeholt werden. Der Versand des Untersuchungsgutes Vaginalabstrich durch einen Transportdienst erfolgte daher objektiv aus andern Gründen als der Infektiosität des Untersuchungsgutes Vaginalabstrich. Der Versand durch einen Transportdienst ist im Übrigen die typische Transportform auch für die in der Nr.7103 BMÄ/E-GO genannten Untersuchungsmaterialien (Laboratoriumsdiagnostik, Histologie, Zytologie, Zytogenetik, Molekulargenetik)- aus Gründen der Praktikabilität und Kostenersparnis. Die dargestellte Auslegung der Nr.7116 BMÄ/E-GO durch den Senat führt zu einem ganz engen Anwendungsbereich dieser Gebührenordnungsposition angelehnt an den in dieser Gebührenordnungsposition in Bezug genommenen Beispielsfall der Bestimmungen der Bundespost über den Postversand von medizinischem Untersuchungsgut. Die Auffassung des Senats wird auch durch die weitere Entwicklung der Gebührenordnung bestätigt. Die Nr.7116 BMÄ/E-GO wurde nämlich wenige Quartale nach dem hier streitigen Quartal 4/97 ersatzlos gestrichen und in die bisher schon bestehende Nr.7103 BMÄ/E-GO integriert, ohne dass die Pauschalerstattung der Nr.7103 BMÄ/E-GO nennenswert erhöht wurde (sie lag im Quartal 4/97 bei 5,00 DM und liegt derzeit bei 2,60 Euro). Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs.1 und Abs.4 SGG in der bis zum Inkrafttreten des 6.SGG-Änderungsgesetzes geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (vgl. § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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