L 14 RJ 102/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 1294/01 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RJ 102/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 13. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1949 geborene Kläger, ein bosnischer Staatsangehöriger, hat keine Berufsausbildung durchlaufen. Er war zwischen August 1991 und Dezember 1997 in der Bundesrepublik Deutschland als Bauarbeiter beschäftigt und kehrte nach längerer Arbeitslosigkeit im Februar 1999 in die Heimat zurück. Dort bezieht er seit 06.06. 2000 Invalidenrente.

Seinen am 07.12.1998 bei der Beklagten gestellten Antrag auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 29.03.2001 ab. Grundlage war eine stationäre Untersuchung des Klägers in der Gutachterstelle der Beklagten in Regensburg in der Zeit vom 12. bis 14.03.2001. Hier wurden die Diagnosen gestellt:

1. Chronische Bronchitis bei Bronchiektasen in beiden Unterlappen; Zustand nach Operation der rechten Lunge mit Nachweis von Epitheloidzellgranulomen 6/98;

2. Depressiv-somatoforme Störung;

3. Wirbelsäulenbeschwerden.

Es wurde die Auffassung vertreten, der Kläger könne zwar als Bauarbeiter nicht mehr tätig sein, wohl aber mittelschwere Arbeiten ohne Einwirkung reizender Gase, Dämpfe und Stäube auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten.

Der Widerspruch des Klägers gegen den ablehnenden Rentenbescheid blieb erfolglos (zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 05.10.2001).

Mit der Klage vor dem Sozialgericht (SG) Landshut verfolgte der Kläger sein Begehren weiter.

Das SG erhob Beweis über den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch Einholung von Gutachten auf neurologisch-psychiatrischem und internistisch-allgemeinärztlichem Fachgebiet.

Der Nervenarzt Dr.Dr.W. erhob in seinem Gutachten vom 11.12.2002 folgende Diagnosen:"CTS beidseits, Polyneuropathie, Restless-legs-Syndrom, Wirbelaufbrauchsyndrom der HWS und LWS, Spannungskopfschmerzsyndrom und hypochondrische Störung."

Er hielt den Kläger für fähig, vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, ohne schweres Heben und Tragen von Lasten, ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit einschließlich Akkord-, Schicht- und Nachtarbeit zu verrichten.

Die Sachverständige Dr.T. erhob aufgrund ihrer Untersuchung des Klägers eine Epitheloidzellgranulomatose mit Lungenventilationsstörung und eine chronische Bronchitis, daneben wirbelsäulenabhängige Beschwerden ohne stärkergradige Funktionsstörungen und ohne Wurzelreizerscheinung sowie eine hypochondrische Störung. Sie hielt leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, in geschlossenen Räumen ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit für vollschichtig zumutbar (Gutachten vom 11./12.12.2002).

Das SG wies die Klage mit Urteil vom 13.12.2002 ab. Es führte aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung bzw. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach §§ 240, 43 Abs.1 und 2 SGB VI. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers werde zwar durch die im Rahmen der Beweisaufnahme festgestellten Gesundheitsstörungen eingeschränkt, nicht jedoch in einem solchen Maße, dass der Kläger seit Antragstellung nicht mehr in der Lage wäre, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Er sei trotz der bei ihm festgestellten Gesundheitsstörungen noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen, ohne schweres Heben und Tragen und ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit wie Akkord-, Nacht- und Schichtarbeit sechs Stunden täglich zu verrichten. Entsprechend dem zur Ermittlung des qualitativen Wertes des bisherigen Berufes vom Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschema sei der Kläger nach der Überzeugung des Gerichts in die Stufe der angelernten Arbeiter im oberen Bereich einzuordnen. Dies ergebe sich aus der von der Beklagten im Rentenverfahren eingeholten Auskunft des ehemaligen Arbeitgebers, der Firma B. , vom 20.01.1999. Als angelernter Arbeiter im oberen Bereich sei der Kläger im Rahmen der Prüfung von Berufsunfähigkeit auf einfach angelernte Tätigkeiten verweisbar. Das SG benannte insoweit die Tätigkeiten als Sortierer, Montierer oder einfacher Pförtner.

Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen dieses Urteil und macht geltend, sein Gesundheitszustand sei in erster Instanz nicht ausreichend abgeklärt worden und habe sich zudem dramatisch verschlechtert. Er habe ständige Schmerzen in den Lungen, in den Knochen, Muskeln und im Bauchraum und leide an Spannung und Angstzuständen sowie an Nervosität.

Der Kläger legte einen Entlassungsbericht der Klinik für Lungenkrankheiten in T. über einen stationären Aufenthalt vom 19.12.2002 bis 05.02.2003 wegen einer Infektexacerbation der chronisch obstruktiven Bronchitis vor.

Der Prüfarzt der Beklagten Dr.W. empfahl zur Abklärung dieses Befundes eine internistisch-pneumologische Begutachtung.

Diese erfolgte auf Veranlassung des Senats durch den Gutachter Dr.P ... Der Sachverständige erhob in seinem Gutachten vom 22.04.2004 nach ambulanter Untersuchung des Klägers und umfangreicher technischer Befunderhebung (Röntgen-Thorax in zwei Ebenen, Röntgen HWS in zwei Ebenen, Röntgen LWS in zwei Ebenen mit Ileosacralfugen, Ruhe-EKG, Lungenfunktionsuntersuchung, Echo-Kardiogramm, Oberbauchsonogramm, Schilddrüsensonogramm, Unter- bauchsonogramm sowie Laboruntersuchungen) folgende Diagnosen:

1. Seit 1998 bekannte, histologisch bestätigte Sarkoidose (Morbus Boeck) ohne relevante Ventilationsstörung; Lymphadenopathie links; Verdacht auf chronisch-obstruktive Lungenerkrankung, medikamentös behandelt;

2. Adipositas permagna; kombinierte Hyperlipoproteinämie mit Hypertriglyzeridämie und Hypercholesterinämie;

3. langjährige Reizmagensymptomatik; Zustand nach Ulcus duodeni mit gastrointestinaler Blutung 03/98 bei Einnahme von nicht steroidalen Antirheumatika; Zustand nach Eradikationstherapie 05/98 bei Nachweis von Helicobacter pylori;

4. Verdacht auf autonomes Schilddrüsenadenom bei normal großer Schilddrüse;

5. mäßiges Prostataadenom bei Zustand nach transurethraler Thermotherapie der Prostata 03/1997, anamnestisch rezidivierende Harnwegsinfekte;

6. degeneratives Brust- und Lendenwirbelssäulensyndrom;

7. anamnestisch leichte Polyneuropathie unklarer Genese und

8. Carpaltunnel-Syndrom beidseits; hypochondrische Persönlichkeit.

Nach den Ausführungen des Gutachters war im Vergleich zu den Vorgutachten keine deutliche Verschlechterung feststellbar. Die sozialmedizinische Leistungsfähigkeit habe sich nicht entscheidend geändert, es seien dem Kläger weiterhin leichte körperliche Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen vollschichtig zumutbar; lediglich Tätigkeiten mit Heben und Tragen schwerer Lasten über 10 kg, Arbeiten in Zwangshaltung, häufiges Bücken sowie Akkord-, Nacht- und Schichtarbeit müssten ausscheiden.

Eine Einschränkung der Umstellungsfähigkeit des zuletzt in Deutschland als Bauarbeiter tätig gewesenen Klägers auf einfache andere Tätigkeiten sah der Gutachter nicht. Ebenso unterlag der Kläger nach seinen Erhebungen keinen Beschränkungen hinsichtlich des Anmarschweges zur Arbeitsstätte. Die Einholung weiterer Gutachten bezeichnete Dr.P. als nicht erforderlich.

Der Kläger hat zu dem Gutachten nicht mehr Stellung genommen.

Er beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts vom 13.12.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29.03.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.10.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab Antrag zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die beigezogene Rentenakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 151 SGG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sie erweist sich aber nicht als begründet.

Zu Recht hat das Erstgericht die sinngemäß auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gerichtete Klage unter Bezugnahme auf die von ihm im einzelnen dargelegten §§ 240, 43 Abs.1 und 2 SGB VI abgewiesen. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen nach den Ermittlungen des Senats auch weiterhin nicht vor, ebenso nicht die im Hinblick auf die Antragstellung im Jahre 1998 noch anwendbaren und vorrangig zu prüfenden Bestimmungen der §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung.

Nach § 43 Abs.2 SGB VI in der bis 31.12.2000 gültigen Fassung sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist; dabei umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs der Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Erwerbsunfähig sind gemäß § 44 Abs.2 SGB VI in der bis 31.12. 2000 gültigen Fassung Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.

Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen bereits nach der Beweisaufnahme der ersten Instanz nicht. Nach den Gutachten auf internistischem und nervenärztlichem Gebiet durch Dr.T. und Dr.Dr.W. , die auch für den Senat schlüssig und überzeugend sind, bestand noch eine vollschichtige Erwerbsfähigkeit des Klägers für leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit.

An diesem Ergebnis hat sich durch die Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz nichts Wesentliches geändert. Nach den Feststellungen des vom Senat beauftragten Gutachters Dr.P. liegen zwar beim Kläger verschiedene Gesundheitsstörungen vor, die seine Befindlichkeit und auch sein Leistungsvermögen beeinträchtigen, so etwa die beginnende chronisch-obstruktive Lungenerkrankung, die eine bestehende leichte Belastungsstörung erklärt. Sie lässt durchaus noch leichte körperliche Arbeiten vollschichtig zu, sofern eine dauernde Exposition gegenüber Kälte, Nässe, Zugluft, starken Temperaturschwankungen, Staub, Rauch, Gasen und Dämpfen vermieden wird. Die daneben bestehende, im Jahre 1998 zufällig festgestellte Sarkoidose - eine systemische Erkrankung unbekannter Äthiologie mit charakteristischen sogenannten epiteloidzelligen Granulomen, bei der die Lunge beteiligt ist und die häufig, wie beim Kläger "selbst limitierend" verläuft - ist sozialmedizinisch nicht mehr relevant. Bei fehlenden Beschwerden erfolgte laut Dr.P. auch nie eine Therapie.

Auch die langjährige Reizmagensymptomatik und der Zustand nach Ulcus duodeni spielen nach den Darlegungen des Gutachters keine große Rolle mehr. Zu vermeiden sind aber insoweit auf Dauer Arbeiten in Nacht- und Wechselschicht, mit hoher Stressbelastung und unter Zeitdruck. Das degenerative Wirbelsäulensyndrom ist als allenfalls leichtgradig zu bezeichnen. Es bestehen altersüblich degenerative Veränderungen ohne Anhalt für eine aktuelle Wurzelreizsymptomatik bei glaubhaften subjektiven Beschwerden. Zumutbar sind noch vollschichtige leichte körperliche Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg und häufiges Bücken. Das Ausmaß der Beeinträchtigungen von Seiten der von Dr.P. unter Punkt 7 und 8 erhobenen nervenärztlichen Diagnosen, das schon vom Vorgutachter Dr.Dr.W. als gering beschrieben wurde, lässt nach seiner Feststellung weiterhin leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu. Eine wesentliche Polyneuropathie besteht sicher nicht, wohl aber eine Fixierung des Klägers auf die Vielzahl seiner Beschwerden. Ein zusätzliches nervenärztliches Gutachten erscheint bei fehlender Verschlechterung insoweit nicht erforderlich. Zusätzliche Beeinträchtigungen über die bereits genannten Einschränkungen für Arbeiten in Nacht- und Wechselschicht, mit hoher Stressbelastung und unter Zeitdruck hinaus ergeben sich jedenfalls nicht. Aus den übrigen Diagnosen ergeben sich ebenfalls keine weiteren sozialmedizinischen Konsequenzen.

Bei Würdigung aller Gesundheitsstörungen ist das noch bestehende Leistungsvermögen wohl in qualitativer Hinsicht, nicht aber auch zeitlich eingeschränkt. Es bleiben leichte körperliche Arbeiten mit den genannten Einschränkungen vollschichtig möglich.

Damit kann der Kläger zwar seine letzte in Deutschland verrichtete Tätigkeit als Bauarbeiter nicht mehr ausüben. Deswegen ist er aber nicht berufsunfähig. Entgegen den Darlegungen des Erstgerichts ist er im Rahmen des vom Bundessozialgericht bei der Prüfung von Berufsunfähigkeit entwickelten Mehrstufenschemas aufgrund seiner in Deutschland verrichteten Tätigkeiten als angelernter Arbeitnehmer des unteren Bereichs anzusehen. Mit der vom letzten Arbeitgeber bestätigten Anlernzeit von einem Jahr (und einem Entgelt nach Lohngruppe VI = Baufachwerker) liegt er lediglich an der Grenze vom unteren zum oberen Anlernbereich, wobei letzterer eine regelmäßige Ausbildung oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten voraussetzt. Als angelernter Arbeitnehmer des unteren Bereichs ist der Kläger breit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, ohne dass ihm eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden muss. Insoweit hat allerdings das Erstgericht u.a. die Tätigkeit eines einfachen Pförtners als noch in Betracht kommend aufgeführt. Es handelt sich um eine innerhalb von drei Monaten erlernbare leichte körperliche Arbeit, die zwar mit überwiegendem Sitzen verbunden ist, aber die Möglichkeit des Aufstehens und Umhergehens zulässt und nicht notwendig mit belastendem Nacht- und Schichtdienst, Zeitdruck oder sonstigen besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit verbunden ist. Sie ist dem Kläger auch nach Auffassung des Senats noch zumutbar, da sich die Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit des Klägers dabei nicht hinderlich auswirken.

Ob dem Kläger allerdings eine seinem nur qualitativ eingeschränkten Leistungsvermögen noch entsprechende Tätigkeit tatsächlich vermittelt werden kann, ist rechtlich unerheblich, da das Risiko der Arbeitsplatzvermittlung von der Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung getragen wird.

Bei der bestehenden Sach- und Rechtslage kann schließlich auch keine Berücksichtigung finden, dass der Kläger in seiner Heimat bereits eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht. Die begehrte Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung richtet sich ausschließlich nach deutschem Rentenrecht. Die Begriffe der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit bzw. teilweisen oder vollen Erwerbsminderung der deutschen Rechtsvorschriften sind nicht identisch mit den Voraussetzungen einer vergleichbaren Rente in der Heimat des Klägers.

Bei dieser Sachlage konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Sie war mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.1 Ziffern 1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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