L 14 RJ 141/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 776/01 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RJ 141/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 18. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind Rentenleistungen wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit.

Der 1971 in Bosnien geborene Kläger, der seit 1991 als Kriegsflüchtling in Deutschland lebte und inzwischen wieder in seine Heimat zurückgekehrt ist (Nichtverlängerung der Aufenthaltsgenehmigung), hat nach eigenen Angaben zwischen 1987 und 1990 die Mittlere Schule für qualifizierte Mechaniker der Bergbauindustrie besucht und dort die Tätigkeit des "Baumaschinenführers" erlernt. Zwischen 1991 und 1998 war er in der Bundesrepublik Deutschland als Bauwerker (Hilfsarbeiten beim Einschalen, Kanalbauarbeiten) versicherungspflichtig beschäftigt. Arbeitsunfähigkeit bestand ab 26.01.1998 wegen Bandscheibenschäden.

Den am 14.10.1999 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.11.2000 ab mit der Begründung, die Erwerbsfähigkeit des Klägers werde zwar beeinträchtigt durch "Funktionsminderung der Wirbelsäule bei Bandscheibenschaden mit leichter Wurzelreizung", er sei aber noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten zu verrichten und somit mindestens die Hälfte des vergleichsweise heranzuziehenden Arbeitseinkommens einer gesunden Vergleichsperson zu erzielen. Den Beruf als Bauwerker könne er nicht mehr ausüben, sei aber verweisbar auf Tätigkeiten als einfacher Pförtner.

Der Entscheidung lagen eine Vielzahl ärztlicher Unterlagen (Behandlungsberichte deutscher Ärzte von Februar 1998, MDK-Gutachten vom 06.03.1998, bosnische Behandlungsunterlagen aus der Zeit von Juli 1998 bis September 1999), ein für die Invalidenkommission in S. am 16.08.2000 erstelltes ärztliches Gutachten (Leistungsbeurteilung für den allgemeinen Arbeitsmarkt: vollschichtig) sowie die prüfärztliche Stellungnahme des Dr.D. vom 08.11.2000 zugrunde.

Der Widerspruch des Klägers, mit dem er geltend machte, wegen schwerer Erkrankung keine Tätigkeiten mehr ausüben zu können, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2001 zurückgewiesen.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Eine ärztliche Untersuchung in Deutschland lehnte er ab, weil ausreichend Untersuchungen durchgeführt worden seien. Er erschien dementsprechend zu einem Untersuchungstermin bei dem zunächst beauftragten Dr.Z. nicht.

Das SG holte ein Gutachten nach Aktenlage durch Dr.T. ein. In dem Gutachten vom 28.08.2002 kommt diese, gestützt auf die ärztlichen Unterlagen in der Akte der Beklagten und der Klageakte zu den Diagnosen: "Funktionseinschränkung der Wirbelsäule bei Bandscheibenvorfall mit Nervenwurzelreizsymptomatik." Sie verwies auf die im Januar 1998 eingetretene Arbeitsunfähigkeit bei frischem Bandscheibenvorfall L 4/L 5 und altem Bandscheibenvorfall L 5/S 1, die zu konservativer Behandlung und der Annahme eines vollschichtigen Arbeitsvermögens für leichte körperliche Tätigkeiten nach Behandlungsablauf im MDK-Gutachten vom 06.03.1998 geführt habe. Die Sachverständige setzte sich weiter ausführlich mit dem durch die bosnischen Unterlagen dokumentierten weiteren Krankheitsverlauf auseinander und hob u.a die Auffassung der Invalidenkommission Sarajevo bei der Untersuchung vom 16.08.2000 hervor, die nur qualitative, aber keine quantitativen Leistungseinschränkungen als gegeben ansah. Bezüglich der in den bosnischen Unterlagen mitgeteilten psychischen Befunde legte die Gutachterin dar, es handele sich um eine "Kombination verhältnismäßig milder Symptome", welche durch belastende Lebensereignisse (in diesem Fall die Rückkehr in die Heimat mit der nicht leichten sozialen Anpassung) hervorgerufen würden; hier liege auch die Ursache der bestehenden körperlichen Störung. Auf dem Boden von organisch erklärbaren Rückenschmerzen komme es zu einer fehlenden Besserung bzw. zu einer Schmerzverstärkung aufgrund der psychischen Situation. Diese Fehlverarbeitung habe aber noch nicht zu dauerhaften psychischen Beeinträchtigungen geführt. Insgesamt sei die Leistungsfähigkeit des Klägers vor allem durch die rezidivierende Schmerzsymptomatik mit Funktionseinschränkung der Wirbelsäule bei bekannten Bandscheibenvorfällen beeinträchtigt, wobei keine Reiseunfähigkeit bestehe. Leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, in geschlosenen wohltemperierten Räumen ohne Zwangshaltungen seien vollschichtig möglich. Rentenrechtlich relevante Einschränkungen der zumutbaren Wegstrecken seien nicht gegeben.

Das SG wies die Klage mit Urteil vom 18.10.2002 ab. Nach seinen Ausführungen bestand kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs.1 und 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), da der Kläger nach den ärztlichen Feststellungen der Dr.T. noch vollschichtig leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten verrichten könne; mit diesem Leistungsvermögen könne er z.B. Tätigkeiten eines einfachen Pförtners verrichten. Nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast gehe es zu Lasten des Klägers, dass er nicht zu einer persönlichen Untersuchung in Deutschland bereit gewesen sei, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre.

Im Berufungsverfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht machte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten weiter geltend, zu Tätigkeiten jeglicher Art nicht mehr fähig zu sein; er behauptete, zur Zeit der vorgesehenen Untersuchung durch das Erstgericht nicht reisefähig gewesen zu sein und legte neue ärztliche Behandlungsunterlagen vor (balneophysikalische Behandlung am 10.10.2002, Untersuchungen am 06.07.2002 und 27.08.2002 in der Physikalischen Ambulanz bzw. dem Zentrum für Physikalische Rehabilitation der Poliklinik C. , neurochirurgische Untersuchung im kantonalen Krankenhaus von B. am 28.08.2002, MRT-Untersuchung am 04.09.2002, medikamentöse Verordnungen). Die Beklagte sah darin keinen grundsätzlich neuen medizinischen Sachverhalt von quantitativer Leistungsrelevanz oder eine bedeutsame Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers (sozialmedizinische Stellungnahme ihres Prüfarztes Dr.L. vom 12.06.2003).

Anfragen des seinerzeit zuständigen Senats, ob der Kläger inzwischen bereit sei, sich einer Untersuchung in Deutschland zu unterziehen (Schreiben vom 22.05. und vom 04.09.2003), blieben unbeantwortet. Zu der daraufhin in Auftrag gegebenen Untersuchung und Begutachtung durch den Orthopäden Dr.T. erschien der Kläger nicht, wobei er zunächst Probleme mit der Beschaffung des Visums und später Reiseunfähigkeit angab. Es wurde um Entscheidung nach Aktenlage gebeten und dazu ein ärztlicher Behandlungsbericht vom 06.01.2004 durch Dr.K. , Facharzt für Neuropsychiatrie, vorgelegt. Da auch auf Hinweis des nunmehr zuständigen Senats, dass eine erneute Begutachtung nach Aktenlage wohl nicht zu dem gewünschten Erfolg führe, unbeantwortet blieb, ebenso der anschließende Hinweis, dass die Begutachtung nunmehr nach Aktenlage erfolgen solle, erstellte Dr.T. unter dem 05.04.2004 ein orthopädisches Gutachten nach Aktenlage. Er kam zu der Beurteilung, dass bei dem Kläger seit Antragstellung folgende wesentlichen Gesundheitsstörungen vorlägen:

1. Bulging-Disc L 5/S 1 rechts (Bandscheibenvorwölbung nach MRT September 2002),

2. Diskusprotrusion L 3/4,

3. mäßiger Diskusprolaps L 4/5 lateral rechts mit radikulärer Schädigung,

4. rezidivierende Lumbalgie bei Spondylarthrosen der Wirbelgelenke der Lendenwirbelsäule,

5. Verdacht auf leichtgradige Peronäusparese rechter Fuß.

Weiter heißt es bei Dr.T. , auf nichtorthopädischem Fachgebiet werde von einer psychogenen Überlagerung des orthopädischen Leidensbildes mit Angst und depressiven Zuständen berichtet.

Der Gutachter vertrat die Auffassung, der Kläger sei seit Antragstellung im Oktober 1999 noch fähig, mindestens leichte Arbeiten ohne länger andauernde statische Belastungen der Wirbelsäule, ohne langdauernde Zwangshaltung, ohne Heben und Tragen von Lasten über 12 kg und ohne häufiges Bücken in geschlossenen Räumen acht Stunden täglich zu verrichten. Dabei sei er auch in der Lage, vor Arbeitsbeginn mehr als 500 m zu einem öffentlichen Verkehrsmittel und von diesem mehr als 500 m zum Arbeitsplatz in angemessener Geschwindigkeit zu Fuß und nach Arbeitsende in umgekehrter Reihenfolge zurücklegen zu können.

Der Kläger hat zum Ergebnis des Gutachtens nicht mehr Stellung genommen.

Er beantragt (sinngemäß), die Beklagte unter Aufhebung des Urteils vom 18.10.2002 sowie des Bescheides der Beklagten vom 28.11.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2001 zu verpflichten, ihm Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit bzw. wegen Erwerbsminderung ab Antragstellung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist darauf, dass der Kläger in Deutschland als ungelernter Arbeiter berufstätig war und deshalb uneingeschränkt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei; er könne nach dem Gutachten des Dr.T. noch mindestens leichte Arbeiten unter gewissen Einschränkungen vollschichtig verrichten und sei auch nicht durch Einschränkungen bei den Gehstrecken gehindert, einen Arbeitsplatz zu erreichen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Beklagtenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit bzw. teilweiser oder voller Erwerbsminderung. Die Voraussetzungen der im Hinblick auf die Antragstellung im Jahre 1999 noch anzuwendenden §§ 43, 44 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung liegen nicht vor, ebenso nicht die der §§ 43 Abs.1 und 2, 240 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2001.

Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsunfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist; dabei umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Beücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann (§ 43 Abs.2 Sätze 1, 2 und 4 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung).

Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße bzw. 630,00 DM übersteigt; erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Erwerbstätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Abs.2 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung).

Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger ebensowenig vor wie die vom SG im Einzelnen dargelegten Voraussetzungen einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderung nach § 43 Abs.1 und 2 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung und des in den wesentlichen Punkten der Regelung von Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 Abs.2 SGB VI a.F. entsprechenden § 240 SGB VI n.F.

Der Kläger erfüllt zwar für die oben genannten Renten die Wartezeit und die "besonderen" versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, nicht aber die medizinischen Voraussetzungen der Berentung. Er kann nach den Feststellungen des Senats seit seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben bzw. seit Rentenantrag zumindest leichte Tätigkeiten unter Beachtung einiger qualitativer Einschränkungen vollschichtig verrichten und ist daher nicht in rechtlich relevantem Maße erwerbsgemindert.

Die wesentlichen Gesundheitsstörungen liegen beim Kläger auf orthopädischem Gebiet, daneben bestehen einzelne regional bezogene morphologische und nervale Veränderungen. Diese hat Dr.T. in seinem Gutachten nach Aktenlage vom 05.04.2004 im Einzelnen aufgelistet. Er hat sich dabei sorgfältig mit der durch eine Vielzahl ärztlicher Unterlagen seit 1998 gut dokumentierten Befundlage auseinandergesetzt und auch festgehalten, dass die zunächst 1998 aufgrund der Beschwerden dem Kläger vorgeschlagene operative Behandlung des Bandscheibenvorfalles L 4/5 in den letzten Arztberichten neurologischerseits und neurochirurgischerseits nicht mehr als indiziert angesehen wird. Sonstige aktenkundige Aussagen über Funktionsbehinderungen an den oberen und unteren Extremitäten außer einer leichten Fußheber- bzw. Zehenheberschwäche rechts, die keine gravierenden Auswirkungen hat, fanden sich nicht. Auf nichtorthopädischem Gebiet ist in den Akten von einer psychogenen Überlagerung des orthopädisch relevanten Leidensbildes mit Angst und depressiven Zuständen die Rede. Ein rentenrechtlich relevantes Ausmaß ist dabei nicht zu erkennen.

Wie schon Dr.T. im sozialgerichtlichen Verfahren, hält auch Dr.T. in seiner sozialmedizinischen Beurteilung die Leistungsfähigkeit jener wirbelsäulenbezogen für reduziert. Insgesamt ist der Kläger nach seinen Ausführungen noch fähig, mindestens leichte Arbeiten ohne längere statische Belastungen der Wirbelsäule oder sonstige Zwangshaltungen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 12 kg und ohne häufiges Bücken in geschlossenen Räumen vollschichtig zu verrichten. Dr.T. sieht auch keine Einschränkung der rechtlich relevanten Wegefähigkeit des Klägers.

Diese Beurteilung entspricht der üblichen Bewertung entsprechender Wirbelsäulenleiden, die regelmäßig zu qualitativen, nicht aber zu quantitativen Leistungseinschränkungen führen. Das Gutachten Dr.T. ist für Senat schlüssig und nachvollziehbar.

Mit dem verbliebenen Leistungsvermögen kann der Kläger zwar die in Deutschland verrichtete Tätigkeit als Bauwerker/Hilfsarbeiter auf dem Bau nicht mehr verrichten. Dies begründet aber keine Berufsunfähigkeit. Vielmehr ist er wie ein vergleichbarer deutscher Versicherter entsprechend dem vom Bundessozialgericht im Rahmen der Prüfung von Berufsunfähigkeit aufgestellten Berufsgruppenschema als ungelernter Arbeiter zu beurteilen, der auf sämtliche ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts zumutbar verweisbar ist, denen er körperlich, geistig und seelisch gewachsen ist. Der Benennung eines konkreten Verweisungsberufs bedarf es nicht. Auch liegt beim Kläger weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine spezifische schwere Leistungsbehinderung vor, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich machen würde. Die in qualitativer Hinsicht bestehenden Einschränkungen sind bereits vom Begriff der leichten Arbeit mit umfasst, so dass darin keine außergewöhnlichen Einschränkungen betriebsüblicher Arbeiten zu sehen sind. Rechtlich unerheblich ist, ob dem Kläger ein entsprechender Arbeitsplatz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich vermittelt werden könnte, da bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt als offen anzusehen ist und das Risiko der Arbeitsvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist; dementsprechend bestimmen § 43 Abs.2 Satz 4 SGB a.F. und § 240 Abs.2 Satz 4 SGB VI n.F., dass nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, und dass hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.

Erst Recht liegt angesichts der noch vollschichtigen Leistungsfähigkeit des Klägers für leichte körperliche Arbeiten Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs.2 SGB VI a.F. nicht vor, ebenso keine teilweise oder volle Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Abs.1 und 2 SGB VI n.F.

Damit hat die Berufung keine Aussicht auf Erfolg und ist mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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