L 4 KR 45/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 3 KR 489/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 45/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 72/04 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Beitragsforderung in der Krankenversicherung in der Zeit vom 01.02.1998 bis 15.07.1999.

Der 1935 geborene Kläger, von Beruf Arzt, war bis 31.01.1998 aufgrund einer Beschäftigung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze bei der Beklagten freiwillig versichert; vom 01.02.1998 bis 15.07.1998 war er bei ihr als Rentner freiwillig versichert. Er ist seit 16.07.1999 freiwilliges Mitglied einer anderen Krankenkasse.

Mit Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 20.01.1998 erhält der Kläger Altersrente für langjährig Versicherte nach Vollendung des 63. Lebensjahres ab 01.03. 1998 (2.795,33 DM); diese Leistung gab der Kläger in der Einkommenserklärung vom 28.02.1998 an. Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) teilte am 19.02.1998 der Beklagten die Höhe der Versorgungsbezüge ab 01.02.1998 (1.743,18 DM) mit. Die Beklagte führte den Kläger mit dem Beitragsbescheid vom 11.03.1998 ab 01.02.1998 in der Beitragsklasse 531 mit einem Monatsbeitrag zur Krankenversicherung von 583,00 DM.

Mit der Einkommenserklärung vom 02.12.1999 teilte der Kläger das Bruttoeinkommen ab 01.07.1998 in Höhe von 4.612,00 DM (Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) mit. Daraufhin führte die Beklagte den Kläger mit dem Beitragsbescheid vom 07.12.1998 ab 01.07.1998 in der Klasse 541 mit einem Monatsbeitrag zur Krankenversicherung von 610,00 DM und bezeichnete die Beitragseinstufung als vorläufig.

Am 05.01.1999 fand offensichtlich ein Telefongespräch eines Sachbearbeiters der Beklagten mit dem Kläger statt, in dem diese von höheren Versorgungsbezügen ab 01.02.1998 (1816,95 DM) und ab 01.07.1998 (1.804,66 DM) erfuhr. Mit dem Beitragsbescheid vom 14.01.1999 stufte sie den Kläger rückwirkend ab 01.02.1998 unter Bezugnahme auf § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.2 SGB X in die Beitragsklasse 541 ein und forderte eine Nachzahlung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 1.022,46 DM. Die Beklagte erläuterte die Rechtslage mit Schreiben vom 16.02.1999 und forderte erneut die Zahlung des Beitragsrückstands von 1.022,46 DM.

Im Februar oder März 1999 übersandte der Kläger der Beklagten eine Kopie des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1998, dessen wesentliche Teile unkenntlich gemacht waren; der Bescheid wurde am 11.03.1999 zurückgesandt. Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 24.03.1999 erneut auf die Rechtslage zur Beitragseinstufung hin, insbesondere, dass sich die Beitragseinstufung nach der Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen richte und steuerliche Abzüge nicht berücksichtigt werden könnten; auf den steuerlich maßgeblichen Gesamtbetrag der Einkünfte könne nicht zurückgegriffen werden. Es komme auf den Zahlbetrag der Rente und der Versorgungsbezüge und auch auf sonstige Einnahmen an, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbrauche oder verbrauchen könne. Die Folge der Verweigerung von Auskünften über das Einkommen sei eine Einstufung in die letzte Beitragsklasse der Reihe 801, 851 ff. mit einem monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung von 825,30 DM bzw. 835,12 DM.

Da der Kläger der Beklagten keine Kopie des Einkommensteuerbescheides für 1998 ohne Streichungen übersandte, stufte die Beklagte ihn mit Bescheid vom 06.05.1999 wegen Überschreitung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung gemäß § 22 Abs.15 der Satzung ab 01.02.1998 in die Beitragsklasse 661 (monatlicher Beitrag 825,30 DM) und ab 01.01.1999 in die Beitragsklasse 671 (monatlicher Beitrag 835,12 DM) ein. Mit dem weiteren Beitragsbescheid vom 19.05.1999 forderte sie einen Beitragsrückstand ab 01.02.1998 in Höhe von 6.106,73 DM. Hiergegen legte der Kläger am 27.05.1999 Widerspruch ein.

Mit dem Widerspruchsbescheid vom 12.08.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Mitgliedschaft sei vom 01.02. bis 31.12.1998 in der Beitragsklasse 661 (monatlicher Krankenversicherungsbeitrag 825,30 DM) und vom 01.01. bis 15.07.1999 in der Beitragsklasse 671 (monatlicher Krankenversicherungsbeitrag 835,12 DM) zu führen. Gemäß § 22 Abs.15 der Satzung seien freiwillig versicherte Mitglieder bis zur Klärung des Versicherungsverhältnisses der letzten Beitragsklasse der Klassenreihe 801, 851 ff. zugeteilt. Eine Klärung des Versicherungsverhältnisses sei nicht möglich gewesen, da der Kläger sich ge- weigert habe, seine gesamten Einkünfte zu erklären und nachzuweisen. Mithin sei die Mitgliedschaft zu Recht seit dem 01.02. 1998 in der Beitragsklasse 661 bzw. ab 01.01.1999 in der Beitragsklasse 671 geführt worden. Die Kasse sei davon ausgegangen, dass die beitragspflichtigen Einnahmen die jeweils geltenden monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen (monatlich 1998 6.300,00 DM und 1999 6.375,00 DM) überschritten hätten. Diese Beurteilung gelte auch für die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung. Die Kasse sei aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht gehindert gewesen, eine Umstufung rückwirkend vorzunehmen und die Einstufungsbescheide vom 11.03.1998, 07.12.1998 und 14.01.1999 zurückzunehmen. Dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 sei zu entnehmen, dass der Kläger auch Einkünfte aus Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung gehabt habe, die er mit Wissen und Wollen nicht angegeben habe. Vertrauensschutz stehe ihm nicht zu, durch die Beitragsnachzahlung werde seine Lebensführung nicht erheblich beeinträchtigt.

Bereits mit Bescheid vom 13.07.1999 hatte die Beklagte die Mitgliedschaft des Klägers wegen des Beitragsrückstandes beendet. Sie informierte den Kläger mit Schreiben vom 04.08.1999, dass derzeit drei Widerspruchsverfahren anhängig seien, nämlich wegen der Versagung der teilweisen Befreiung, der Beitragseinstufung und des Erlöschens der Mitgliedschaft. Bezüglich der teilweisen Befreiung von Fahrkosten und Zuzahlungen erhob der Kläger am 16.08.1999 Klage beim Sozialgericht München (SG), die unter dem Az.: S 2 KR 502/99 geführt wurde. Er erhob auch am 17.08.1999 Klage beim SG gegen die mit dem Widerspruchsbescheid vom 12.08.1999 bestätigte Beitragseinstufung in die Beitragsklassen 661 und 671 (S 2 KR 509/99) und beantragte am 09.12. 1999 beim SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte (S 2 KR 47/99 ER).

Am 09.11.2000 schlossen der Kläger und die Beklagte vor dem SG einen Vergleich, in dem die Beklagte sich u.a. bereit erklärte, dem Kläger über seine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung vom 01.02.1998 bis 15.07.1999 eine Entscheidung zukommen zu lassen. Der Kläger verpflichtete sich, die ihm vorliegenden Nachweise (für die Prüfung der Zuzahlungspflicht bei Arzneimitteln) der Beklagten zu übergeben und die Beklagte sicherte die Rückgabe der Unterlagen zu. Die Beteiligten erklärten damit die Rechtsstreitigkeiten S 2 KR 502/99, S 2 KR 509/99 und S 2 KR 47/99 ER für erledigt. Am 17.11.2000 focht der Kläger den Vergleich an und erhob am 08.12.2000 beim SG Klage auf Herausgabe der Unterlagen (S 2 KR 762/00). Der Rechtsstreit bezüglich der Anfechtung des Vergleichs wurde vom SG unter dem Az.: S 2 KR 66/01 geführt; mit Urteil vom 03.05. 2001 stellte das SG fest, dass durch den gerichtlichen Vergleich vom 09.11.2000 die Rechtsstreitigkeiten erledigt worden seien und wies die weitergehende Klage ab. Es verurteilte ferner den Kläger zur Zahlung von DM 500,00 an die Staatskasse. Die dagegen eingelegte Berufung des Klägers vom 10.07.2000, das Urteil nur bezüglich der Mutwillenskosten aufzuheben, wurde vom Bayer. Landessozialgericht mit Urteil vom 25.10.2001 als unzulässig verworfen (L 4 KR 105/01).

Die Beklagte erließ am 18.12.2000 einen Ausführungsbescheid zu dem gerichtlichen Vergleich vom 09.11.2000. In der mündlichen Verhandlung am 09.11.2000 habe der Kläger monatlich beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 4.570,09 DM vom 01.02.1998 bis 30.06.1998, in Höhe von 4.643,94 DM vom 01.07.1998 bis 31.12. 1998, in Höhe von 4.612,36 DM vom 01.01.1999 bis 30.06.1999 bzw. in Höhe von 4.779,56 DM für die Zeit vom 01.07.1999 bis 15.07.1999 nachgewiesen. Die Einstufung in die Beitragsklasse 661 in der Zeit vom 01.02.1998 bis 31.12.1998 bzw. in die Beitragsklasse 671 vom 01.01.1999 bis 15.07.1999 sei fehlerhaft gewesen. Die bisherige Beitragseinstufung werde aufgehoben und der Kläger rückwirkend vom 01.02.1998 bis 30.06.1999 in die günstigere Beitragsklasse 541 und vom 01.07.1999 bis 15.07. 1999 in die ebenfalls günstigere Beitragsklasse 551 eingestuft. Aufgrund dieser Neueinstufung schulde er der Kasse statt DM 7.727,98 DM nur noch DM 3.246,08 DM an Beiträgen einschließlich Säumniszuschlägen und Mahngebühren zuzüglich 187,00 DM weiterer Säumniszuschläge (bis 16.08.1999 berechnet). Die Gesamtforderung betrage demgemäß 3.433,08 DM. Bezüglich der zuviel geforderten 4.294,80 DM werde der Bescheid vom 13.07. 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.11.1999 aufgehoben. Mit Bescheid vom 13.07.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.1999 sei das Ende der Mitgliedschaft wegen Verzugs der Zahlung von mehr als zwei Monatsbeiträgen zum 15.07.1999 zu Recht festgestellt worden; eine günstigere Entscheidung komme nicht in Betracht, der Beitragsrückstand sei höher als zwei Monatsbeiträge.

Hiergegen legte der Kläger am 21.12.2000 Widerspruch ein. Der Rechtsbehelf wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2001 mit der gleichen Begründung wie im Ausgangsbescheid zurückgewiesen. Die Versicherung bei der Beklagten sei vom 01.02.1998 bis 30.06.1999 in der Beitragsklasse 541 (Monatsbeitrag 610,00 DM) und vom 01.07. bis 15.07.1999 in der Beitragsklasse 551 (Monatsbeitrag 636,00 DM) zu führen. Der Kläger sei verpflichtet, für die Zeit vom 01.02.1998 bis 15.07.1999 freiwillige Krankenversicherungsbeiträge und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt DM 3.433,08 einschließlich Säumniszuschlägen und einer Mahngebühr zuzüglich weiterer, nach dem 16.08.1999 zu berechnender Säumniszuschläge nachzuentrichten.

Mit der hiergegen am 04.07.2001 beim SG erhobenen Klage gegen die Beitragsentrichtung vom 01.02.1998 bis 15.07.1999 hat der Kläger neben der Neuberechnung der Beiträge auch geltend gemacht, die vorgelegten Unterlagen seien als amtliche Dokumente anzuerkennen, die Beklagte habe Schadensersatz zu leisten (77,47 DM und 519,76 DM), sie habe sämtliche Unterlagen an ihn herauszugeben, die Kosten für den Widerspruch zu erstatten und ihm einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren. Das SG hat mit Urteil vom 23.01.2002 die Klage abgewiesen und zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid vom 19.06.2001 Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 21.02.2002, mit der er wieder geltend macht, die Beitragseinstufung sei gemäß dem Einkommensteuerbescheid vom 25.02.1999 für das Jahr 1998 vorzunehmen. Aufgrund seiner Zahlungen habe er ein Guthaben von 1.475,00 DM

Der Kläger hat am 27.08.2003 Vollstreckungsschutz gegen die Vollstreckungsankündigung des Hauptzollamtes R. beantragt. Der Senat hat mit Beschluss vom 08.09.2003 die Voll-streckung aus dem Bescheid vom 18.12.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2000 gegen eine bis zum 16.09.2003 der Beklagten vorzulegende schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines der deutschen Bankaufsicht unterliegenden Krieditinstituts über 2.100,00 EUR bis zu einer die Berufungsinstanz erledigenden Entscheidung/Prozesserklärung ausgesetzt. Hiergegen hat der Kläger Einwendungen erhoben.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 01.09.2003 mitgeteilt, der Kläger habe bisher Zahlungen auf die Beitragsschuld nicht geleistet. Die Beklagte habe demgemäß die BfA zur Verrechnung der Beitragsschuld mit der Altersrente des Klägers ermächtigt; gegen einen entsprechenden Bescheid der BfA habe der Kläger jedoch Widerspruch eingelegt. Die Beitragsschuld sei nicht verjährt, die Kasse sei jedoch bereit, dem Kläger eine Ratenzahlung einzuräumen.

Sie hat mit Schreiben vom 26.09.2003 die Gesamtschuld des Klägers mit 2.443,37 EUR (einschließlich Säumniszuschlägen) angegeben und am 09.10.2003 mitgeteilt, dass eine Bürgschaft des Klägers bisher nicht vorgelegt worden sei. Sie hat am 29.10. 2003 das Gericht informiert, dass nunmehr eine Bankbürgschaft des Klägers im Original vorliege, die Vollstreckung ausgesetzt und die Pfändung der Versorgungsbezüge durch das Hauptzollamt R. zurückgenommen.

Mit Schreiben vom 26.04.2004 hat die Beklagte darauf hingewiesen, der Kläger verkenne, dass bei der Ermittlung des Bruttoeinkommens zur Beitragsbemessung steuerliche Aspekte nicht zu berücksichtigen seien, maßgebend sei das Bruttoeinkommen. Der Kläger hat angeregt, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.

Er beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts München vom 23.01.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18.12.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2001 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Der Senat hat mit Beschluss vom 29.09. 2004 das Verfahren abgetrennt, soweit es die Pflegeversicherung betrifft.

Beigezogen wurden die Akten der Beklagten und des SG, auf deren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -); der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 500,00 EUR (§ 144 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGG). Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs.2 SGG).

Die Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil und der Bescheid der Beklagten vom 18.12.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2001 sind hinsichtlich der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung rechtlich nicht zu beanstanden.

Da der Senat ab 01.01.2004 nicht mehr für die Beiträge in der Pflegeversicherung zuständig ist, ist im vorliegenden Fall allein über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu entscheiden; auf den Beschluss vom 29.09.2004 wird verwiesen. Die Beklagte hat in den genannten Bescheiden die frühere mit Bescheid vom 06.05.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.1999 erfolgte Einstufung des Klägers in die Beitragsklassen 661 und 671 wegen der vorgelegten Einkommensnachweise gemäß § 44 Sozialgesetzbuch X zurückgenommen und den Kläger entsprechend dem mitgeteilten Einkommen vom 01.02.1998 bis 30.06.1999 in der Beitragsklasse 541 und vom 01.07.1999 bis 15.07.1999 in der Beitragsklasse 551 versichert. Nach der ab 01.01.1998 gültigen Beitragstabelle der Beklagten für freiwillige Mitglieder gelten diese Beitragsklassen auch für nicht versicherungspflichtige Rentner. Daraus ergibt sich für den Kläger ein wesentlich günstigerer Krankenversicherungsbeitrag (610,00 bzw. 636,00 DM) als aufgrund der früheren Einstufung in die Beitragsklassen 661/671; damit hat sich auch der Beitragsrückstand im streitigen Zeitraum von 6.106,73 DM (Bescheid vom 19.05.1999) auf 3.433,08 DM (Stand 18.12.2000) verringert. Rechtsgrundlage für diesen Ausführungsbescheid ist der auf § 44 Abs.1 SGB X beruhende gerichtliche Vergleich. Nach dieser gesetzlichen Vorschrift ist im Falle einer unrichtigen Anwendung des Rechts in einem Verwaltungsakt und unrichtiger Beitragserhebung der Verwaltungsakt auch nach Unanfechtbarkeit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Zu einer weitergehenden Rücknahme bestand jedoch kein Anlass.

Berechnungsgrundlage für die Krankenversicherungsbeiträge im Ausführungsbescheid vom 18.12.2000 und Widerspruchsbescheid vom 19.06.2001 waren die vom Kläger angegebenen Einkünfte, auf denen der gerichtliche Vergleich vom 09.11.2000 beruht hat. Gemäß Ziffer 1 dieses Vergleichs hat die Beklagte sich bereit erklärt, aufgrund der vom Kläger zu übergebenden Einkommensnachweise über die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung vom 01.02.1998 bis 15.07.1999 einen neuen Bescheid zu erteilen. Der damit geschlossene gerichtliche Vergleich hat eine Doppelnatur, er ist sowohl öffentlich-rechtlicher Vertrag, für den materielles Recht gilt, als auch eine Prozesshandlung, mit der der Rechtsstreit unmittelbar beendet wird. Zweck eines derartigen gerichtlichen Vergleichs ist, eine zwischen den Beteiligten bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben, das sowohl materieller als auch prozessualer Art sein kann, zu beseitigen. Dieser Vergleich ist bindend geworden. Das SG hat hierzu mit dem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 03.05.2001 (S 2 KR 66/01) festgestellt, dass durch den gerichtlichen Vergleich vom 09.11.2000 die zugrunde liegenden Rechtsstreitigkeiten S 2 Kr 502/99, S 2 KR 509/99 und S 2 KR 47/99 erledigt worden sind. Der Vergleich hatte materiell-rechtlich die Wirkung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, d.h. die Beklagte hat durch die Neubescheidung ihre Pflicht erfüllt, indem sie das vom Kläger mitgeteilte Einkommen der Beitragseinstufung zugrunde gelegt hat.

Die Beklagte hat in der Stellungnahme vom 30.08.2004, die der Kläger erhalten hat, die Beitragseinstufung im angefochtenen Ausführungsbescheid vom 18.12.2000 erläutert. Sie beruht auf den vom Kläger der Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen, mit deren Verwendung der Kläger aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 09.11.2000 einverstanden war. Die rechtliche Überprüfung durch den Senat ergibt, dass die Beitragseinstufung in diesem Bescheid an Hand der vom Kläger angegebenen Einkünfte nicht zu beanstanden ist. Gegen dieses Nachschieben von Gründen bestehen keine rechtlichen Bedenken, da der Ausführungsbescheid in seinem Wesen nicht verändert und die Rechtsverteidigung des Klägers nicht beeinträchtigt wurde (Meyer-Ladewig, SGG, 7. Auflage, § 157, Rdnr.3; § 54, Rdnr.35, 35 a).

Die vom Kläger gegen die Neubescheidung erhobenen Einwände, die im Wesentlichen darauf abzielen, es seien Nettobeträge und die steuerlichen Absetzungen zu berücksichtigen, sind unbegründet. Rechtsgrundlage für die Beitragseinstufung sind § 240 SGB V und § 22 der Satzung der Beklagten (Beiträge für freiwillige Mitglieder). Gemäß § 240 Abs.1 SGB V wird für freiwillige Mitglieder die Beitragsbemessung durch die Satzung geregelt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Gemäß § 240 Abs.2 SGB V muss die Satzung der Krankenkasse mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Die §§ 223 und 228 Abs.2, 229 Abs.2 und die §§ 238a und 243 Abs.2 dieses Buches sowie § 23a SGB IV gelten entsprechend. § 240 Abs.4 SGB V enthält für gering verdienende freiwillig versicherte eine Mindesteinnahmen-Regelung. Dadurch soll, auch wenn keine oder nur geringe Einnahmen vorhanden sind, dem Versicherungsprinzip Rechnung getragen werden, d.h. es gibt keine kostenlose Krankenversicherung. Bezüglich der einzelnen Einnahmearten, die der Kläger hat, regelt § 22 Abs.1 der Satzung der Beklagten, dass als beitragspflichtige Einnahme auch der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) und alle sonstigen Einnahmen und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung gelten. Damit sind die Altersrente der BfA und die Versorgungsbezüge der VBL jeweils mit ihrem Zahlbetrag anzusetzen. Etwaige steuerliche Vergünstigungen finden keine Anwendung, d.h. der Beitragsabmessung sind die Bruttobeträge zu unterwerfen (Kasseler Kommentar-Peters, § 240 SGB V, Rdnr.20 mit weiteren Nachweisen). Ebenso ist unerheblich, wie sich aus dem (vom Kläger erst mit der Berufung vorgelegten) Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1998 ergibt, dass nach Abzug von Kirchensteuer, Beiträgen und Spenden, außergewöhnlichen Belastungen und Ausbildungskosten sowie Steuerberatungskosten und Versicherungsbeiträgen ein negatives Einkommen vorlag (- 3.693,00 DM) und damit eine Einkommensteuer nicht festzusetzen war. Dass auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beitragspflichtig sind (§ 240 Abs.1 Satz 2 SGB V), ist vom BSG mit Urteil vom 23.09.1999 (SozR 3-2500 § 240 Nr.31) festgestellt worden (vgl. auch Senatsurteil vom 08.06.2000 L 4 KR 142/99).

Die Verpflichtung zur Zahlung der Säumniszuschläge ergibt sich aus § 24 Abs.1 Sozialgesetzbuch IV. Danach ist für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des rückständigen auf 100,00 DM/50,00 EUR nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Es ist auch nicht möglich, hiervon gemäß § 24 Abs.2 SGB IV abzusehen, da weder glaubhaft gemacht worden, noch sonstwie ersichtlich ist, dass der Kläger unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

Die Forderungen sind auch nicht verjährt gemäß § 25 SGB IV. Denn die Verjährungsfrist von vier Jahren ist durch den Erlass der Beitragsbescheide, wozu auch der Ausführungsbescheid vom 18.12.2000 gehört, unterbrochen worden (§ 52 Abs.1 Sozialgesetzbuch X). Die Unterbrechung dauert nach dieser Vorschrift fort, bis der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder das Verwaltungsverfahren, das zu seinem Erlass geführt hat, anderweitig erledigt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nrn.1, 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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