L 19 RJ 576/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 1058/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 576/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.09.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung einer Altersrente aus den von den Arbeitgebern getragenen Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.

Der 1939 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seiner Heimat. In Deutschland hat er vom 14.05.1973 bis 02.05.1977 versicherungspflichtig gearbeitet. Auf seinen Antrag vom 05.12.1983 erstattete ihm die Beklagte mit Bescheid vom 20.02.1984 die im genannten Zeitraum von ihm zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von insgesamt 6.835,20 DM.

Den Antrag des Klägers vom Oktober 2001 auf Gewährung einer "Halb-Rente aus den Beiträgen seiner Arbeitgeber" lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.11.2001 im Hinblick auf die erfolgte Beitragserstattung ab.

Dagegen hat der Kläger am 13.12.2001 unmittelbar Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Die Beklagte hat das Vorverfahren nachgeholt und den Widerspruchsbescheid vom 11.04.2002 erlassen, mit dem sie den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück wies, weil die Beiträge bereits erstattet und weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung nicht mehr entrichtet worden seien. Damit seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten mehr vorhanden. Ein Anspruch auf Versichertenrente aus den vom Arbeitgeber getragenen Beiträgen bestehe nicht.

Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 26.09.2002 hat das SG die Klage - gerichtet auf Rentenleistungen aus den Beiträgen seiner Arbeitgeber - abgewiesen. Es sei nur die Hälfte der zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beitragsanteile zu erstatten. Eine Erstattung der anderen Hälfte (des Arbeitgeberanteils) sehe das Gesetz nicht vor. Nachdem weitere Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht entrichtet worden seien, seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten mehr vorhanden, weshalb ein Anspruch auf Versichertenrente nicht bestehe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Kläger am 14.11.2002 eingelegte Berufung. Zur Begründung trägt er vor, er habe in Deutschland schwer und nachts gearbeitet, auch an den Samstagen. Während er auf seine Rente gewartet und gearbeitet habe, sei er wegen einer Sache ausgewiesen worden. In seiner Heimat habe er keine Arbeit mehr gefunden; er sei nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Weil er in der Türkei keine Rentenansprüche habe, wolle er seine Altersrentenansprüche aus Deutschland haben.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 26.09.2002 sowie den Bescheid vom 21.11.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus den von seinen Arbeitgebern vom 14.05.1973 bis 02.05.1977 entrichteten Beiträgen Altersrente zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Prozessakten des SG und des Bayer. Landessozialgerichts ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG). Der Senat konnte gemäß § 153 Abs 4 Satz 1 SGG über das Rechtsmittel des Klägers ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Von der Möglichkeit der Entscheidung im Beschlusswege sind die Beteiligten unter Hinweis auf ihr Anhörungsrecht informiert worden (§ 153 Abs 4 Satz 2 SGG).

Das Rechtsmittel des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 26.09.2002 zutreffend entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinerlei Ansprüche aus seinen in Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen vom 14.05.1973 bis 02.05.1977 hat. Es steht ihm auch keine Altersrente zu.

Die Beklagte hat dem Kläger gemäß § 1303 Abs 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) auf seinen Antrag vom 05.12.1983 die Hälfte der zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung für ihn entrichteten Beiträge erstattet. Die durchgeführte Beitragserstattung führte nicht nur zur Auflösung des bei der Beklagten aufgelaufenen Guthabens der erstattungsfähigen Beiträge, sondern zur rückwirkenden Löschung des Versicherungsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten in seiner Gesamtheit. Somit bestehen Ansprüche zwischen dem Kläger und der Beklagten aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nicht mehr (vgl. § 1303 Abs 7 RVO). Die in dieser Vorschrift normierte Verfallswirkung führt nämlich zur Aufhebung des Versicherungsverhältnisses und erfasst alle vor der Erstattung liegenden Versicherungszeiten, so dass Ansprüche insoweit nicht mehr bestehen und der Kläger keine auf die Wartezeit des § 50 Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) anrechenbaren Pflichtbeiträge mehr nachweisen kann. Damit hat der Kläger keinerlei Wartezeit erfüllt und es stehen ihm Rentenansprüche gegen die Beklagte nicht mehr zu.

Der Kläger kann aus den von seinen Arbeitgebern getragenen Beiträgen (Arbeitgeberanteil) keine Ansprüche herleiten. Für solche Ansprüche fehlt es sowohl nach dem früher geltenden § 1303 RVO wie auch nach dem Rentenreformgesetz 1992 an einer gesetzlichen Grundlage. Ein Zugriff der Versicherten auf den Arbeitgeberanteil der zur Rentenversicherung der Arbeiter geleisteten Beiträge ist somit ausgeschlossen. Dies hat zur Folge, dass dem Kläger ein Anspruch auf Bewilligung einer Altersrente aus diesen Beiträgen nicht zusteht. Darin, dass die Verfallswirkung der Beitragserstattung gemäß § 1303 Abs 7 RVO auch solche Beiträge erfasst, die mangels Erstattungsfähigkeit nicht ersetzt worden sind, liegt weder eine Verletzung des Artikel 3 Abs 1 Grundgesetz noch ein entschädigungsloser Eingriff in eigentumsähnliche Rentenanwartschaften (BSG SozR 2200 § 1303 Nr 18 und Nr 33; BVerfG SozR 2200 § 1303 Nr 19). Damit verstößt die Begrenzung der Versicherten auf den von ihnen getragenen Anteil zur Rentenversicherung nicht gegen das Willkürverbot.

Im Übrigen wurden dem Kläger Beiträge für nur 46 Monate erstattet. Für ihn wurden damit auch vom Arbeitgeber nur für 46 Monate Beitragsanteile gezahlt. Die allgemeine Wartezeit beträgt nach § 50 SGB VI aber mindestens fünf Jahre oder 60 Monate.

Infolge der Auflösung des Versicherungsverhältnisses stehen dem Kläger gegen die Beklagte jedoch keinerlei Ansprüche mehr zu. Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren unterlegen ist.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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