Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 9 Kr 63/97
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 SKr 53/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Recht der freien Arztwahl eines gesetzlich Krankenversicherten
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung haben das Recht zur freien Auswahl von Ärzten und Krankenhäusern nur unter zugelassenen Ärzten und Kliniken, nicht unter Privatärzten und -kliniken.
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung haben das Recht zur freien Auswahl von Ärzten und Krankenhäusern nur unter zugelassenen Ärzten und Kliniken, nicht unter Privatärzten und -kliniken.
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 16.10.1997 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab, weil er die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 II SGG analog).
Im Beschwerdeverfahren haben sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die Anlaß zu einer anderen Entscheidung geben könnten.
Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt es nicht im Ermessen der Beklagten, Kosten für eine stationäre Behandlung in einer nicht zugelassenen Klinik zu übernehmen (§§ 13 III, 39 S. 2 SGG). Die Stellungnahme des Dipl.- Psychologen Z. vom 06.10.1997 führt nicht zu einer anderen Beurteilung.
Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin nicht in einer zugelassenen Klinik behandelt werden kann und somit ein Systemversagen vorliegt.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Gründe ab, weil er die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 II SGG analog).
Im Beschwerdeverfahren haben sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben, die Anlaß zu einer anderen Entscheidung geben könnten.
Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt es nicht im Ermessen der Beklagten, Kosten für eine stationäre Behandlung in einer nicht zugelassenen Klinik zu übernehmen (§§ 13 III, 39 S. 2 SGG). Die Stellungnahme des Dipl.- Psychologen Z. vom 06.10.1997 führt nicht zu einer anderen Beurteilung.
Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin nicht in einer zugelassenen Klinik behandelt werden kann und somit ein Systemversagen vorliegt.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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NRW
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