L 14 RJ 184/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 46 (15) RJ 324/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 RJ 184/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 22/05 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 13.11.2003 aufgehoben. Die nur noch gegen die Beigeladene zu 2) gerichtete Klage wird abgewiesen. Die Beklagte trägt ein Viertel der dem Kläger in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Übertragung von während der Wehrdienstzeit entrichteten Pflichtbeiträgen auf das Beitragskonto des Klägers bei dem Beigeladenen zu 1).

Der im Januar 1960 geborene Kläger ist Rechtsanwalt und seit November 1990 Pflichtmitglied beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Nordrhein-Westfalen (Beigeladener zu 1). Unmittelbar nach seinem Abitur leistete der Kläger vom 02.07.1979 bis zum 30.09.1980 seinen Grundwehrdienst ab. Insoweit wurden durch den Bund bei der bislang als Kontoführerin angesehenen Beklagten 15 Monate Pflichtbeiträge entrichtet. In einem Versicherungsverlauf vom 06.10.1999 sind außerdem für die Zeit vom 01.08.1990 bis zum 02.02.1991 Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorgemerkt.

Mit Schreiben vom 17.08.1999 beantragte der Kläger über die Beigeladene zu 2) die Übertragung seiner in der Wehrdienstzeit erworbenen Rentenanwartschaften auf sein Versicherungskonto bei der Beigeladenen zu 1). Die Beigeladene zu 2) gab den Vorgang "zuständigkeitshalber" an die Beklagte ab, da der Kläger zuletzt Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter gezahlt habe bzw. dieses behaupte. Mit formlosen Schreiben vom 07.03.2000 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass eine derartige Übertragung der gemeldeten "Ersatzzeit" bei der Bundeswehr rechtlich in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorgesehen sei. Wie diese Zeiten beim Versorgungswerk zu berücksichtigen seien, müsse er mit dem zuständigen Träger klären. Hiergegen erhob der Kläger "Widerspruch" und rügte einen Verstoß gegen Artikel 14 Abs. 1 und 3 Grundgesetz (GG). Der von der Beklagten eingeschaltete Beigeladene zu 1) teilte mit Schreiben vom 04.04.2000 und 03.05.2000 mit, dass es auch im Rahmen der versorgungsrechtlichen Vorschriften keine Möglichkeit gebe, diese Zeiten zu übertragen bzw. zu bewerten. Mit Schreiben vom 12.04.2000 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass ein Widerspruch gegen ihr Schreiben vom 07.03.2000 nicht zulässig sei, da es sich lediglich um eine Information und nicht um ein Verwaltungsakt handele. Die hiergegen bei dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage S 15 RJ 118/01 endete mit Vergleich vom 23.05.2002, worin sich die Beklagte verpflichtete, den Antrag des Klägers auf Übertragung seiner Rentenanwartschaften rechtsmittelfähig zu bescheiden.

Mit Bescheid vom 09.09.2002 lehnte die Beklagte dieses Begehren erneut ab, weil es für die begehrte Übertragung keine gesetzliche Grundlage gebe. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2002 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 20.12.2002 Klage erhoben und vorgetragen, im Vergleich zu denjenigen Wehrpflichtigen, die nicht zum Wehrdienst gemusst hätten, und im Vergleich mit der übrigen Bevölkerung habe er ein Sonderopfer erbracht. Seine Rentenanwartschaften müssten daher auf das Konto des Beigeladenen zu 1) übertragen werden. Die Tatsache, dass eine entsprechende Norm fehle, verstoße gegen Artikel 3 und 14 Abs. 1 GG. Schließlich würden auch Beamte und sonstige versicherungsfrei Beschäftigte nachversichert.

Die Beklagte hat an ihren Ausführungen festgehalten. Der Beigeladene zu 1) hat mitgeteilt, dass er die Rechtsauffassung der Beklagten teile. Der vom Kläger angestellte Vergleich mit Ansprüchen auf Nachversicherung sei unzutreffend. Denn während für die Zeit der Wehrpflicht bereits Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden seien, sei dies für einen Beamten nicht erfolgt. Erst nach seinem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis sei über eine Nachentrichtung zu entscheiden. Auch bei Beamten finde mithin keine Übertragung von Beiträgen statt.

Mit Urteil vom 13.11.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

In den Entscheidungsgründen wird im Wesentlichen ausgeführt, für die begehrte Übertragung der Rentenanwartschaften aus der vom Kläger zurückgelegten Pflichtbeitragszeit vom 02.07.1979 bis zum 30.09.1980 (Wehrdienstzeit) vom Konto des Klägers bei der Beklagten auf das Konto des Klägers bei dem Beigeladenen zu 1) fehle es an einer Rechtsgrundlage. Dies werde auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Entgegen der Rechtsmeinung des Klägers sei dieser Zustand nicht verfassungswidrig. Insbesondere liege kein Verstoß gegen die Artikel 3 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG vor. Die Rentenanwartschaft sei zwar eigentumsrechtlich geschützt. Das Fehlen der begehrten Übertragungsmöglichkeit stelle aber schon keinen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar, denn die Pflichtbeitragszeiten des Klägers bei der Beklagten würden dem Kläger nicht entzogen oder sonst angetastet. Sie würden nur nicht auf das Konto des Klägers bei dem Beigeladenen zu 1) übertragen. Dies könne allenfalls dann verfassungsrechtlich bedenklich sein, wenn es von vornherein ausgeschlossen wäre, dass dem Kläger hieraus ein Rentenanspruch erwachsen könnte, in dem diese 15 Monate Pflichtbeitragszeiten rentenwirksam würden. Dies sei jedoch nicht der Fall. Zum einen nämlich stünde es dem Kläger frei, wieder eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen, die zur Entrichtung weiterer Pflichtbeiträge bei der Beklagten führe, etwa um die Wartezeit von 60 Monaten für die Regelaltersrente gemäß § 35 SGB VI zu erfüllen. Zum anderen habe der Kläger die Möglichkeit, sich bei der Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 SGB VI freiwillig zu versichern. Hierauf habe die Beklagte den Kläger bereits im Widerspruchsbescheid hingewiesen. Der Kläger habe also durchaus die Rechtsmacht, die für die Wehrdienstzeit - im Übrigen allein vom Bund und nicht etwa auch von ihm entrichteten Beiträge - in der gesetzlichen Rentenversicherung rentenwirksam werden zu lassen, weshalb es bereits an einem Eingriff in Artikel 14 GG fehle. Auch liege im Fehlen einer Rechtsgrundlage für eine Übertragung der vom Kläger auf seinem Konto bei der Beklagten erworbenen Rentenanwartschaften auf sein Konto bei dem Beigeladenen zu 1) keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung nach Artikel 3 Abs. 1 GG. Die angeführte Nachversicherung für Beamte habe einen völlig anderen rechtlichen Hintergrund. Auch das Argument des Klägers, der weiterhin bei einer Landesversicherungsanstalt oder BfA Versicherte behalte seine Anwartschaften, sei nicht stichhaltig. Denn auch der Kläger behalte seine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung. Es fehle lediglich die von ihm geforderte Übertragungsmöglichkeit. Der Kläger müsse wie jeder andere Versicherte auch nach der Wehrdienstzeit weitere Beiträge erwirtschaften, um einen Rentenanspruch zu erwerben, in dem dann auch die Wehrdienstzeit rentenwirksam werde. Eine Ungleichbehandlung sei somit nicht zu erkennen.

Gegen das ihm am 03.12.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.12.2003 Berufung eingelegt. Unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens trägt der Kläger vor, er sei seit 15 Jahren selbständig und habe keinen vernünftigen wirtschaftlichen Grund, diese Selbständigkeit aufzugeben, um sich die Rentenanwartschaft bei der Beklagten zu sichern. Die vorgeschlagene freiwillige Versicherung könne nur mit großem finanziellen Aufwand erkauft werden. Er sei aber bereits durch das berufsständische Versorgungswerk zwangsversichert und ausreichend versorgt. Mithin seien die für die Zeit des Wehrdienstes entrichteten Pflichtbeiträge sowie die Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit faktisch verloren. Dies verstoße gegen seine Eigentumsrechte und den Gleichheitsgrundsatz, da er gegenüber Beamten auf Zeit und Widerruf benachteiligt werde. Dieses Ergebnis sei unerträglich, weil die erworbenen Anwartschaften auf einer Dienstverpflichtung beruhten, die bereits ein Sonderopfer darstelle.

Auf Anfrage hinsichtlich ihrer Zuständigkeit für die Kontenführung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 25.02.2004 mitgeteilt, dass die vom Bund getragenen Beiträge für die Bundeswehrzeit vom 02.07.1979 bis 30.09.1980 eigentlich zur Angestelltenversicherung hätten entrichtet werden müssen. Der Versicherungspflicht zur Angestelltenversicherung habe nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 AVG bestanden, wenn zuletzt zu Beginn der Wehrdienstzeit eine Pflichtversicherung in der Angestelltenversicherung vorgelegen habe oder ein Versicherter bisher in keinem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung pflicht- oder freiwillig versichert gewesen sei. Da der Kläger vor der Bundeswehrzeit keine Beiträge entrichtet habe, hätten die Beiträge für den Wehrdienst zur Angestelltenversicherung geleistet werden müssen. Es handele sich somit um eine klassische Fehlversicherung. Auch die Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit hätten korrekter Weise zur Angestelltenversicherung anstatt zur Arbeiterrentenversicherung gemeldet werden müssen. Die LVA Westfalen sei somit nicht für die Kontenführung zuständig. Daraufhin hat der Senat die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte gemäß § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Rechtsstreit beigeladen (Beigeladene zu 2).

In der mündlichen Verhandlung am 17.11.2004 hat die Beklagte den Bescheid vom 09.09.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2002 aufgehoben. Der Kläger hat erklärt, er sehe den Rechtsstreit insoweit als erledigt an.

Er beantragt jetzt noch,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 13.11.2003 zu ändern und die Beigeladene zu 2) zu verurteilen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegte Pflichtbeitragszeit vom 02.07.1979 bis 30.09.1980 auf das Beitragskonto bei dem Beigeladenen zu 1) zu übertragen.

Die Beigeladene zu 2) beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil in der Sache für zutreffend.

Die Beklagte und der Beigeladene zu 1) stellen keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der von der Beklagten und dem Beigeladenen zu 1) beigezogenen Verwaltungsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Gegenstand des Verfahrens ist nur noch die gemäß § 75 Abs. 5 SGG zulässige Klage gegen die Beigeladene zu 2), nachdem die Beklagte die angefochtenen - aus den von ihr im Schriftsatz vom 25.02.2004 dargelegten Gründen wegen sachlicher Unzuständigkeit rechtswidrigen - Verwaltungsakte aufgehoben hat. Die ursprüngliche kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 SGG ist im Rahmen einer sachdienlichen Klageänderung nach § 99 Abs. 1 SGG nunmehr reduziert auf eine Verpflichtungsklage gegen die nach § 126 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch - (SGB VI) sachlich zuständige Beigeladene zu 2) als für den Kläger zuständige Versicherungsträgerin auf Erlass eines Verwaltungsaktes mit dem vom Klageantrag umfassten Inhalt. Die Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts, welches noch das ursprünglich mitumfasste Klageziel der Kassation der angefochtenen Bescheide umfasste, war deshalb aus Gründen der Klarstellung geboten.

Die jetzt gegen die Beigeladene zu 2) gerichtete Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat auch gegen die Beigeladene zu 2) keinen Anspruch auf Übertragung der für seinen Wehrdienst entrichteten Pflichtbeiträge auf das beigeladene Versorgungswerk, weil hierfür eine gesetzliche Grundlage nicht existiert. Zwar ist im Rahmen einer sogenannten Nachversicherung gemäß § 8 Abs. 2 SGB VI über § 186 SGB VI eine Übertragung von Pflichtbeiträgen an eine berufsständische Versorgungseinrichtung nach Maßgabe weiterer Bestimmungen möglich. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 28.04.2000 (Aktenzeichen: L 14 RA 59/98 - Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen durch Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26.03.2001 - Aktenzeichen: B 4 RA 109/00 B -) dargelegt hat, scheidet jedoch eine unmittelbare Anwendung des § 186 Abs. 1 SGB VI, ungeachtet des Umstandes, dass bereits die hier vorgesehenen Fristen des § 186 Abs. 3 SGB VI sowie des § 184 Abs. 2 SGB VI längst verstrichen sind, bereits aus Rechtsgründen aus, da es ersichtlich an einem Nachversicherungstatbestand fehlt. Dies wird auch vom Kläger nicht bestritten.

Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Ein gesetzgeberisches Defizit, durch das der Kläger in seinen Grundrechten verletzt sein könnte, liegt nicht vor. Der Kläger wird durch den Verbleib der für die Zeit seines Grundwehrdienstes gemäß § 112 Abs. 4 d Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) allein vom Bund getragenen Pflichtbeiträgen beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht in seinem Eigentumsrecht nach Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt. Dabei erscheint es schon fraglich, ob Beiträge, die wie hier, nicht vom Versicherten mitgetragen worden sind, überhaupt dem Schutzbereich des Artikel 14 Abs. 1 GG unterfallen, weil es an einer wesentlichen Eigenleistung mangelt (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 14.09.1989, SozR 2200 § 1303 Nr. 35; siehe vor allem auch BSG, Urteil vom 29.06.2000, SozR 3 - 2600 § 210 Nr. 2 zur Begrenzung der Beitragserstattung auf entrichtete Beiträge, zu deren Finanzierung der Versicherte aus eigenem Vermögen beigetragen hat - mit zahlreichen Nennungen -). Dies kann im Ergebnis dahinstehen. An einem Eingriff in Eigentumspositionen fehlt es bereits deshalb, weil die entrichteten Pflichtbeiträge und die hieraus resultierenden Rentenanwartschaften unangetastet bleiben. Zwar mag es sein, dass sich diese Rentenanwartschaften letztlich nicht im Rahmen einer Versichertenrente "realisieren" lassen, da sie zur Zeit nicht zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit gemäß § 50 Abs. 1 SGB VI ausreichen. Dies obliegt jedoch letztlich dem Verantwortungsbereich des Klägers, da es ihm unbenommen ist, die Anzahl der Beiträge durch eine freiwillige Beitragsentrichtung nach § 7 SGB VI (z.B. in Höhe der gesetzlichen - nicht einkommensabhängigen - Mindestbeiträge) oder gegebenenfalls auch über eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit gemäß §§ 1, 2 SGB VI aufzustocken. Entgegen der Ansicht des Klägers gewährleistet Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG auch kein Recht auf zweckmäßigen Aufbau einer Altersvorsorge oder deren Optimierung. Schutzobjekt ist vielmehr die gesamte erworbene rentenversicherungsrechtliche Position, nicht hingegen die Freiheit, über Art und Umfang der Altersvorsorge zu bestimmen (vgl. BSG, SozR 2400 § 124 Nr. 6). Aus diesem Grund liegt auch ein Verstoß gegen Artikel 2 Abs. 1 GG nicht vor. Denn der Kläger wird in seiner Freiheit, Eigenvorsorge für das Alter zu treffen, nicht beeinträchtigt (BSG a.a.O.).

Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG vor. Der allgemeine Gleichheitssatz wäre nur dann verletzt, wenn das Fehlen einer Rechtsgrundlage für eine Übertragung der während der Wehrdienstzeit entrichteten Pflichtbeiträge auf den jetzigen Versorgungsträger des Klägers (den Beigeladenen zu 1), willkürlich wäre. Artikel 3 Abs. 1 GG setzt dem Gesetzgeber aber erst dort eine Schranke, wo die ungleiche Behandlung nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist oder sich ein einleuchtender Grund für die gesetzgeberische Differenzierung nicht finden lässt, d.h. wo die Regelung unter keinem sachlich vertretbaren Grund gerechtfertigt erscheint (BVerfGE 60, 16, 43). Soweit der Kläger argumentativ an die Regelungen über die Nachversicherung gemäß §§ 8, 233 SGB VI anknüpft, liegt dem ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Nachversichert werden Personen, die als Beamte oder Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei waren oder von der Versicherungspflicht befreit worden sind, wenn sie ohne Anspruch oder ohne Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind oder ihren Anspruch auf Versorgung verloren haben und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlungen nicht gegeben sind. Der Kläger war jedoch in dem streitigen Zeitraum gerade versicherungspflichtig nach den damaligen Vorschriften § 2 Abs. 1 Nr. 8 und 9 AVG - jetzt § 3 Nr. 2 SGB VI. Hintergrund der Einbeziehung in die Versicherungspflicht ist es zu vermeiden, dass für den überschaubaren Zeitraum der Wehrdienstverpflichtung eine Lücke in der Versicherungsbiographie entsteht, beispielsweise dadurch, dass ein bereits zuvor bestehendes versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis durch den Grundwehrdienst unterbrochen wird. Die Versicherungspflicht für Wehrdienstleistende enthält nur einen Auffangtatbestand im Sinne einer Mindestsicherung der Wehrdienstleistenden und ist nicht darauf gerichtet, ihnen ein unabhängig von der weiteren Einbeziehung in das Sozialversicherungssystem bestehendes volles Anwartschaftsrecht zu verschaffen (vgl. BSG, Urteil vom 14.09.1989, SozR 2400 § 2 Nr. 28).

Die Situation des Klägers unterscheidet sich demnach nicht von solchen Versicherten, die nach Ableistung des Grundwehrdienstes beispielsweise eine selbständige, nicht versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen haben, ohne dass sie zu einer Berufsgruppe gehören, für die eine berufsständische Versorgung existiert, oder von solchen Versicherten, die, aus welchen Gründen auch immer, nur 15 Monate versicherungspflichtig gearbeitet und Beiträge entrichtet haben. Wegen der unterschiedlichen Sachverhalte ist damit keine Vergleichbarkeit mit der Personengruppe gegeben, die von § 186 SGB VI erfasst wird, und auch keine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Versicherten erkennbar. Schließlich ist auch zu bedenken, dass die Regelungen für berufsständische Versorgungswerke teilweise anders konzepiert sind als die gesetzliche Rentenversicherung, so dass auch andere in der gesetzlichen Rentenversicherung relevante Zeiten von den berufsständischen Versorgungswerken nicht berücksichtigt werden können. Gleichwohl wird von den betroffenen Berufsgruppen das berufsständische Versorgungswerk in der Regel insgesamt als günstiger angesehen als die allgemeine gesetzliche Rentenversicherung. Nach Auffassung des Senats verstößt es daher weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Willkürverbot des Artikel 3 GG, wenn in Fällen dieser Art die für den Wehrdienst entrichteten Pflichtbeiträge nicht auf ein berufsständisches Versorgungswerk übertragen werden können und sich aus ihnen eventuell kein entsprechender Rentenanspruch ergibt. Der Gesetzgeber hat in Erfüllung seiner Verpflichtung, den Wehrpflichtigen auch für die Altersvorsorge eine soziale Absicherung zu schaffen, eine allgemeine Regelung getroffen, die an den Verhältnissen in der überwiegenden Zahl der Fäll orientiert ist. Wenn dies in Fällen der vorliegenden Art bei isolierter Betrachtung der Pflichtbeiträge für den Wehrdienst zu einem unbefriedigendem Ergebnis führen mag, so ist dies nach Auffassung des Senats verfassungsrechtlich hinnehmbar, zumal die berufsständischen Versorgungswerke für die Betroffenen insgesamt recht günstige Regelung bzw. Leistungen vorsehen (erkennender Senat, Urteil vom 28.04.2000 a.a.O.).

Das Begehren des Klägers konnte daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens einschließlich des angenommen Teilanerkenntnisses der Beklagten.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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