L 2 U 54/03

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 U 35/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 U 54/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 4. November 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten darum, ob der Klägerin Versicherungsleistungen nach einem Arbeitsunfall ihrer Mutter zustehen.

Die Klägerin ist italienische Staatsbürgerin und lebt in Italien. Sie kam 1962 in L. (Deutschland) mit Mißbildungen an beiden Händen und am linken Fuß zur Welt. Ihre Mutter, ebenfalls Italienerin, stand in der Zeit davor in einem Beschäftigungsverhältnis in Deutschland.

Im März 2000 wandte sich die Klägerin an die deutschen Behörden und machte geltend, ihre Mutter habe etwa im Oktober 1961 einen Arbeitsunfall erlitten, aufgrund dessen sie stationär behandelt worden sei. Während der stationären Behandlung seien ihr Medikamente verabreicht worden, darunter ein Stärkungsmittel, das sich später für die ungeborenen Kinder als schädlich erwiesen habe. Während die Klägerin zunächst vortrug, ihre Mutter könne nicht mehr sagen, welche Medikamente ihr verabreicht worden seien, wurde später ausgeführt, es habe sich um Thalidomid (Handelsname Contergan) gehandelt, das, obwohl es bereits aus dem Verkehr gezogen worden sei, in der Klinik weiter verabreicht worden sei.

Die weiteren Ermittlungen haben ergeben, dass die Mutter der Klägerin vom 23.05.1961 bis 22.05.1964 in Deutschland beschäftigt und bei der AOK versichert war. Die Unterlagen der AOK ergeben, dass die Mutter der Klägerin vom 27.07. bis 29.08.1961 arbeitsunfähig war. Als Grund ist eine Fingerverletzung durch Nähnadel angegeben, die als Arbeitsunfall bezeichnet ist. Daneben befindet sich die Diagnose einer Quetschung am Hals. Stationär war die Mutter der Klägerin im S. Krankenhaus R. vom 13. bis 15.08.1961. Der Grund der stationären Behandlung ist nirgends vermerkt, das Krankenhaus bzw. dessen Nachfolgeeinrichtung verfügt über keinerlei Unterlagen mehr, auch nicht darüber, ob in dieser Zeit Thalidomid verabreicht worden ist. Bei der Geburt der Klägerin ist vermerkt, dass es sich um eine Frühgeburt gehandelt habe.

Mit Bescheid vom 25.10.2000 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen ab. Die Klägerin sei als Frühgeburt geboren, nach der dafür maßgeblichen Berechnungsweise habe deshalb die Empfängnis frühestens am 15.08.1961 stattfinden können. Der Versicherungsschutz nach § 555 a RVO für die Leibesfrucht erstrecke sich nicht auf Unfälle, die vor der Schwangerschaft eingetreten seien. Zudem sei der Grund des Krankenhausaufenthaltes nicht mehr zu ermitteln, auch nicht mehr, welche Medikamente in der Klinik verabreicht worden seien.

Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, es sei unzutreffend, dass sie als Frühgeburt auf die Welt gekommen sei. Die Schwangerschaft sei vielmehr regelmäßig verlaufen, so dass die Empfängnis zwischen dem 01. und 14.08.1961 stattgefunden haben müsse. Später wurde von der Klägerin der Empfängniszeitraum auf die erste Augustwoche datiert.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Rechtsbehelfsbelehrung in deutscher wie italienischer Sprache nennt eine Klagefrist von drei Monaten und bezeichnet das Sozialgericht Augsburg als das zuständige Sozialgericht, bei dem die Klage einzureichen sei. Der mit Einschreiben/Rückschein am 26.09.2001 zur Post gegebene Bescheid wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 03.10.2001 ausgehändigt.

Die Klage vom 02.01.2002 ist der italienischen Verbindungsstelle am 04.01.2002 und dem Sozialgericht Augsburg am 08.01.2002 zugegangen. Eine weitere Ausfertigung der Klage ist dem Sozialgericht am 28.01.2002 mit einem Begleitschreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 22.01.2002 zugegangen.

Vom Sozialgericht auf den Ablauf der Klagefrist hingewiesen, hat der Bevollmächtigte der Klägerin geltend gemacht, aus der Rechtsmittelbelehrung ergebe sich, dass es zur Fristwahrung genüge, wenn die Klage bis zum Ablauf der Frist am 03.01.2002 zur Post gegeben werde. Desweiteren hat er u.a. ausgeführt, es könne nicht der Klägerin zum Nachteil gereichen, wenn es über die Medikation während des Krankenhausaufenthaltes keine Dokumente mehr gebe.

Nach einer entsprechenden Ankündigung hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 04.11.2002 als unzulässig zurückgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass die Klagefrist mit dem 03.01.2002 abgelaufen sei und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schon deshalb nicht in Betracht komme, weil die Klage zu knapp am Fristende zur Post gegeben worden sei. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei richtig gewesen, sie widerspreche auch nicht Europäischem Gemeinschaftsrecht.

Der Gerichtsbescheid ist dem Bevollmächtigten der Klägerin am 27.11.2002 mit Einschreiben/Rückschein zugegangen. Er hat am 21.02.2003 beim Sozialgericht Augsburg Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift ist in italienischer Sprache abgefasst, eine Fertigung in deutscher Sprache ist dem Senat am 29.04.2003 zugegangen.

Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 04.11.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.09.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr wegen der bei ihr vorliegenden Missbildungen der Hände und des linken Fußes Entschädigungsleistungen, inbesondere Verletztenrente, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte des Sozialgerichts Augsburg in dem vorangegangenen Klageverfahren. Die Akte der Beklagten ist im Rahmen einer Akteneinsichtnahme durch einen Bevollmächtigten der Klägerin verloren gegangen und befindet sich in einer Rekonstruktion durch Fotokopien bei den Akten des Sozialgerichts Augsburg. Auf den Akteninhalt wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die von der Klägerin form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.

1. Die Berufungsschrift in italienischer Sprache ist formgerecht und damit auch fristwahrend. Zwar ist nach § 61 Abs.2 Satz 1 SGG i.V.m. § 184 GVG die Gerichtssprache Deutsch, mit der Folge, dass grundsätzlich Rechtsbehelfe in fremder Sprache unbeachtlich sind und keine Frist wahren (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7.Aufl., § 61 Rdnr.7 m.w.N.). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn über-oder zwischenstaatliches Recht etwas anderes vorsehen.

Im vorliegenden Fall galt zu Gunsten der Klägerin im Zeitpunkt der Berufungseinlegung Art.84 Abs.4 Satz 1 der EWG-Verordnung 1408/71. Danach dürfen Behörden, Träger und Gerichte eines Mitgliedstaates die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache eine anderen Mitgliedstaates abgefasst sind (ebenso der nunmehr geltende Art. 76 Abs.7 VO-EG Nr.883/2004 vom 29.04. 2004). Die Klägerin fiel unter den Geltungsbereich dieser Verordnung (siehe hierzu näher Kirschner, Fremdsprachige Schriftsätze in Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit, SGB 1989 S.545 f.). Die Klägerin fiel zwar selbst nicht unmittelbar unter den Personenkreis der Arbeitsmigrantinnen innerhalb wenigsten zweier Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, wie dies die Eingangsvorschriften der EWG-Verordnung 1408/71 erfordern (Art.1, 2, 4), dies trifft jedoch auf ihre Mutter zu. Neben der Arbeitnehmereigenschaft genügte insoweit eine frühere Versicherung im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherungsysteme und eine Anknüpfung an die Rechtsverhältnisse in wenigstens zwei Mitgliedstaaten, wie dies vorliegend mit dem Wohnsitz der Mutter der Klägerin in Italien und dem Sitz des potentiellen Leistungsträgers in Deutschland der Fall war (vgl. hierzu EuGH SozR 6045 Art.8 Nr.1; 6050 Art.84 Nr.1). An dieser Rechtsposition ihrer Mutter nimmt die Klägerin bei der Geltendmachung eines Rechts aus § 555 a RVO teil. Darin wird unfallversicherungsrechtlich die Leibesfrucht ihrer Mutter gleichgestellt und erwirbt einen eigenen Entschädigungsanspruch. Die versicherte Tätigkeit der Mutter wird dem Kind als eigene Tätigkeit zugerechnet, weil es naturnotwendig als Leibesfrucht an der beruflichen Gefahrenlage der Mutter teilnimmt (vgl. Bundesverfassungsgericht SozR 2200 § 555 a Nr.3). Es handelt sich damit auch nicht um einen Fall unechten Versicherungsschutzes, der möglicherweise mangels Anknüpfung an die mit der Arbeitsmigration verbundenen Tätigkeit nicht unter den Schutz des Gemeinschaftsrechts fiele (vgl. hierzu Schulin Handbuch des Sozialversicherungsrechts Unfallversicherung § 73 Rdnr.25).

2. Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin hat zwar die in der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides genannte Klagefrist versäumt, ohne dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben gewesen wären. Die Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid war jedoch unvollständig. Die Frist für die Erhebung der Klage nach § 87 Abs.1 Satz 2 SGG begann deshalb nach § 66 Abs.1 SGG nicht zu laufen und die Klägerin konnte nach § 66 Abs.2 Satz 1 SGG innerhalb eines Jahres Klage erheben.

Nach Art.86 Abs.1 Satz 1 EWG-Verordnung 1408/71 konnten Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Staates einzureichen sind, innerhalb der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Träger oder einem entsprechendem Gericht eines anderen Mitgliedstaates eingereicht werden (ebenso Art.81 VO-EG Nr.883/2004). Dass sich die Klägerin auf die genannte EWG-Verordnung stützen kann, ist oben bereits ausgeführt.

Über die zur Entgegennahme des Rechtsbehelfs in Frage kommenden Stellen nach Art.86 EWG-Verordnung 1408/71 musste die Klägerin belehrt werden, damit die Frist für das Rechtsmittel zu laufen begann. Bei den in Art.86 Abs.1 EWG-Verordnung 1408/71 genannten Stellen handelte es sich nicht um sogenannte "Auch-Stellen" im Sinne der §§ 84 Abs.2, 91 Abs.1 SGG, die nur einen weiteren Kreis von Stellen über die zur Entgegennahme des Rechtsmittels notwendigerweise berufenen Stellen hinaus eröffnen und über die ein potentieller Rechtsmittelführer nicht ausdrücklich belehrt werden müsste. Bei den im über-oder zwischenstaatlichen Recht den Staatsangehörigen jeweils anderer Länder eingeräumten Möglichkeiten, u.a. Rechtsbehelfe bei den entsprechenden zuständigen Stellen des anderen Vertragsstaates bzw. Mitgliedstaates einzulegen, handelt es sich vielmehr um im Vertragswege geschaffene Regel-Verwaltungsstellen zur Entgegennahme von Anträgen und Rechtsbehelfen über die notwendigerweise zu belehren ist (vgl. BSG SozR 3-1500 § 66 Nr.7). Über die entsprechenden Stellen in Italien ist die Klägerin zu Unrecht nicht belehrt worden, so dass eine Klageerhebung noch innerhalb der Jahresfrist zulässig war. Dem steht die vom Sozialgericht genannte Entscheidung BSGE 51, 202 nicht entgegen, denn darin ging es nur um die Frage, ob, wenn auf weitere deutsche Stellen zur Einlegung eines Rechtsbehelfes hingewiesen wurde, dieser Hinweis vollständig sein muss (vgl. BSG SozR 3-1500 § 66 Nr.7).

3. Das Begehren der Klägerin ist in der Sache jedoch nicht begründet.

Da der von der Klägerin geltend gemachte Versicherungsfall vor dem 01.01.1997 eingetreten wäre, ist nach §§ 212 f. SGB VII das bis dahin geltende Recht anzuwenden. Eine der Übergangsvorschriften der §§ 214 f. SGB VII greift hier nicht ein.

Nach § 555 a RVO steht, wer als Leibesfrucht durch einen Arbeitsunfall der Mutter während der Schwangerschaft geschädigt worden ist, einem Versicherten gleich, der einen Arbeitsunfall erlitten hat. Diese mit Wirkung vom 01.11.1977 eingeführte Vorschrift galt nach § 38 des Art.2 zum 1. und 2. Kapitel SGB X (zwischenzeitlich aufgehoben) auch für Versicherungsfälle Schwangerer ab dem 24.05.1949.

Die Anwendung der Vorschrift setzt nach ihrem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers voraus, dass die Schwangere während der Schwangerschaft einen Versicherungsfall erlitten hat. Versicherungsfälle vor der Zeugung und eine Schädigung der Leibesfrucht durch Folgen von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten sind auch in analoger Anwendung nicht erfasst (BSG SozR 2200 § 555 a Nr.2). Diese Eingrenzung des vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfassten Personenkreis durfte der Gesetzgeber von Verfassungswegen vornehmen (Bundesverfassungsgericht SozR a.a.O. Nr.3). Vom Versicherungsschutz des § 555 a RVO erfasst sind deshalb nicht die Fälle, in denen die Schädigung der Leibesfrucht als Folge eines vor der Schwangerschaft liegenden Versicherungsfalles eingetreten ist, sei es, dass eine weiter bestehende unfallbedingte Gesundheitsstörung dieses Schädigung herbeigeführt hat, sei es dass eine unfallbedingte Behandlungsmaßnahme zu dieser Schädigung geführt hat.

Es kann für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob bei der Mutter der Klägerin eine thalidomidhaltige Medikamentierung vorgenommen wurde, ob dies eine unfallbedingte Behandlungsmaßnahme war und ob sie zur Schädigung der Klägerin geführt hat. Es kann auch dahingestellt bleiben, welche Beweismaßstäbe hierbei anzuwenden sind. Selbst wenn die entsprechenden Voraussetzungen zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, muss als erwiesen angesehen werden, dass der Versicherungsfall der Mutter vor dem Beginn der Schwangerschaft gelegen hat.

Nach den vorliegenden Beweisunterlagen hat die Mutter der Klägerin ihren Arbeitsunfall am 27.07.1961 erlitten. Das ergibt sich aus den Eintragungen in den Karteikarten der AOK, wonach die Mutter der Klägerin am 27.07.1961 einen Arbeitsunfall in Gestalt einer Fingerverletzung durch eine Nähnadel erlitten hatte und der anschließenden Arbeitsunfähigkeit. Ein anderer Versicherungsfall steht nicht im Raum und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Am 27.07.1961 war die Mutter der Klägerin jedoch noch nicht schwanger. Hierbei ist es gleichgültig, ob man, wie die Beklagte, gestützt auf die Eintragungen der Krankenkasse, von einer Frühgeburt ausgeht (zur Berechnung von Empfängnis- und Geburtszeitpunkt vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259.Aufl. Stichwort "Frühgeburt"), oder, wie die Klägerin dies tut, von einem normalen Schwangerschaftsverlauf (zur Berechnung vgl. Pschyrembel a.a.O., Stichwort "Schwangerschaftsdauer"). Bei keiner der beiden Berechnungsmethoden konnte die Schwangerschaft vor dem 01.08.1961 eingetreten sein. Die Klägerin stand damit nicht unter dem Versicherungsschutz des § 555 a RVO und könnte deshalb selbst dann keine Versicherungsleistungen von der Beklagten beanspruchen, wenn ihre Mutter aus unfallbedingten Gründen mit dem angeschuldigten Thalidomid behandelt worden wäre und dieses wiederum ursächlich für die Missbildungen der Klägerin gewesen wäre.

Die Berufung hatte deshalb keinen Erfolg.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf § 193 SGG und folgt der Erwägung, dass die Klägerin in der Sache auch nicht teilweise obsiegt hat.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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