S 18 SB 35/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
18
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 18 SB 35/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 7 SB 166/04
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB).

Unter dem 10.09.03 wurde für den heute 00-jährigen I ein Antrag auf Feststellung des GdB gestellt. Der Beklagte stellte nach Prüfung des medizinischen Sachverhalts einen GdB von 40 fest (Bescheid v. 28.10.03; Z.n. Herzinfarkt, Bluthochdruck: Einzel-GdB 30; Funktionsbehinderung untere Gliedmaßen: Einzel-GdB 30; Bandscheibenvorwölbung L5/S1: Einzel-GdB 10).

Der mit I" unterschriebene Widerspruch auf einem Briefbogen des Sozialdienstes des M-Krankenhauses beanstandete die Nichtberücksichtigung des Zustandes nach Hüftoperation. Der Beklagte wies den Widerspruch zurück (Bescheid vom 18.11.2003).

Unter dem 00.00.0000 erhob Rechtsanwältin J-N Klage, ordnungsgemäße Vollmacht des Herrn I anwaltlich versichernd. Sie legte per Fax eine Vollmacht und eine Bescheinigung des M-Krankenhauses" über die durchgeführte Hüft-TEP, letztere identisch mit dem Widerspruchsschreiben, vor. Feststellungsantrag, Widerspruchsschreiben, Vollmacht und Bescheinigung" tragen dieselbe Unterschrift. Unter dem 30.03.04 übersandte Rechtsanwältin J-N auch noch einen Fragebogen über ärztliche Behandlungen mit Schweigepflichtentbindung, die wiederum dieselbe Unterschrift wie die vorgenannten Unterlagen trug. Auf den Hinweis des Gerichts, dass die Unterschrift auf der Vollmacht und auf der Bescheinigung des M-Krankenhauses identisch seien, äußerte sich die Rechtsanwältin, auch nach ausdrücklichem Hinweis auf die Mitwirkungspflicht, nicht mehr. Ein Erörterungstermin mit dem persönlich geladenen Kläger am 00.0.0000, dessen von Rechtsanwältin J-N erbetene Vertagung im Hinblick auf ihre unterbliebene Mitwirkung ausdrücklich abgelehnt worden war, scheiterte, weil die Anwältin dem Kläger mitgeteilt hatte, der Termin sei aufgehoben worden - so die telefonische Angabe ihres Vertreters, der auch mitteilte, die Unterschriften stammten möglicherweise von einem Sohn des Klägers, was aber in den nächsten Tagen noch abgeklärt werden müsse. Weitere Nachricht hierzu blieb aus. Am Tage der dann anberaumten mündlichen Verhandlung am 0.00.00 teilte Rechtsanwältin J-N 5 Minuten vor Sitzungsbeginn der Geschäftsstelle mit, den Termin wegen einer plötzlichen Terminskollision nicht wahrnehmen zu können. Das Gericht möge nach Aktenlage entscheiden. Ein Rückruf des Vorsitzenden in ihrer Kanzlei ergab, die Rechtsanwältin habe einen Termin bei der erkennenden Kammer und sei wohl auf dem Weg dorthin. Eine Terminskollision war dort nicht bekannt.

Rechtsanwältin J-N beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen,

bei Herrn I unter Aufhebung der Bescheide vom 22.12.2003 und 16.01.2004 einen GdB von 100 festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unzulässig. Rechtsanwältin J-N hat nicht, wie dies nach § 73 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) aber erforderlich gewesen wäre, bis zur Verkündung der Entscheidung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ihre Bevollmächtigung nachgewiesen. Ihre anwaltliche Versicherung reicht in diesem Zusammenhang nicht aus, es bestehen aber auch Zweifel an ihrer Richtigkeit, ebenso wie bei der vorgelegten schriftlichen Vollmacht. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass der 00-jährige Kläger beim Sozialdienst des M-Krankenhauses beschäftigt ist. Stammt aber die Bescheinigung des M-Krankenhauses von einer dritten Person, so gilt dies auch für sämtliche im Verwaltungs- und Klageverfahren vorgelegten Anträge, die Vollmacht und die Schweigepflichtentbindung, denn diese sind anhand der sehr individuellen Unterschrift allesamt als von der gleichen Person stammend zu erkennen. Die Kammer ist deshalb davon überzeugt, dass bisher im gesamten Verwaltungs- und Klageverfahren noch keine vom Kläger selbst stammende Erklärung vorgelegt wurde.

Dass möglicherweise die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 S. 2 SGG (Unterstellung der Vollmacht bei Verwandtschaft mit dem Kläger in gerader Linie) vorliegen, ist weder dargelegt noch nachgewiesen. Ob bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Kann-Vorschrift die Bevollmächtigung tatsächlich zu unterstellen wäre, kann deshalb hier unentschieden bleiben, ist aber nach Auffassung der Kammer eher zu verneinen, da nach den Gesamtumständen nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger überhaupt von dem Verfahren weiß.

Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach gegenwärtigem Sachstand die Klage auch in der Sache keinen Erfolg haben könnte, demnach auch unbegründet wäre, da der Beklagte die Hüft-Operation bei der GdB-Feststellung berücksichtigt hat (die Hüftgelenke gehören zum Funktionssystem der unteren Gliedmaßen, was für den Kläger aus dem angefochtenen Bescheid möglicherweise nicht unmittelbar deutlich wurde) und weil weitere medizinische Ermittlungen der Kammer mangels wirksamer Schweigepflichtentbindung verschlossen sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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