Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 9 KR 90/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 B 67/98 KR
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 02.10.1998 geändert. Die Klägerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten.
Gründe:
I.
Mit der am 21.04.1998 vor dem Sozialgericht Duisburg erhobenen Klage begehrte die Klägerin die rückwirkende Anmeldung bei der Krankenkasse ab 01.01.1998. Das Sozialgericht wies die Bevollmächtigten der Klägerin telefonisch darauf hin, daß das Sozialgericht sachlich nicht zuständig sei. Daraufhin nahm die Klägerin die Klage am 30.04.1998 unter Hinweis auf die rückwirkende Stornierung der Abmeldung durch die Beklagte zurück.
Am 03.06.1998 meldete sich der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, nachdem die Bevollmächtigten der Klägerin eine Kostennote vom 27.05.1998 über 1.020,80 DM hatten zukommen lassen.
Der Bevollmächtigte der Beklagten hat den Erlaß einer Kostenentscheidung beantragt.
Das Sozialgericht hat unter dem 02.10.1998 beschlossen, daß Kosten nicht zu erstatten sind, denn es sei angemessen, daß keiner der Beteiligten dem jeweils anderen Beteiligten außergerichtliche Kosten zu erstatten habe. Zwar wäre die Klägerin bei einer streitigen Entscheidung unterlegen. Es sei zu berücksichtigen, daß der Bevollmächtigte der Beklagten sich erst nach Beendigung des anhängigen Klageverfahrens gemeldet und die Beklagte den Klageanspruch im übrigen in der Sache anerkannt habe. Es sei auch nicht ersichtlich, daß der Beklagten in dem anhängigen Streitverfahren außergerichtliche Kosten entstanden seien. Ihr Bevollmächtigter habe zur Sache nichts vorgetragen und sich erst nach Klagerücknahme gemeldet.
Gegen diesen ihr am 20.10.1998 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 30.10.1998 Beschwerde eingelegt und vorgetragen: Unrichtig sei, daß sie ein Anerkenntnis abgegeben habe. Sie habe vielmehr lediglich die streitgegenständliche Handlung vorgenommen. Die Klägerin habe die Klage zurückgenommen. Im Rahmen der zu treffenden Grundentscheidungen sei für Überlegungen, welche Kosten einem Beteiligten entstanden seien, kein Raum. Durch die Beauftragung eines Prozeßbevollmächtigten und eines Antrags auf Erlaß einer Kostenentscheidung seien der Beklagten Rechtsanwaltskosten entstanden (§ 37 Ziff. 7 BRAGO). Diese Kosten seien zu erstatten.
Die Klägerin bringt demgegenüber vor, die geltend gemachten außergerichtlichen Kosten seien nicht entstanden, da die Klage schon vor Beantragung der Kostenentscheidung zurückgenommen worden sei.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. SGG entscheidet das Gericht, wenn das Verfahren - wie hier - anders als durch Urteil beendet wird, auf Antrag durch Beschluss über die Kostenerstattung. Die Kostenentscheidung ist nach § 193 SGG nach allgemeiner Ansicht in Anwendung des Rechtsgedankens des § 91 a ZPO nach sachgemäßem Ermessen zu treffen (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 6. Aufl. 1998, § 193 Rdn. 13 m.w.N.). Dies bedeutet im Regelfall, daß der voraussichtlich unterlegene Beteiligte die Kosten zu tragen hat, die im sozialgerichtlichen Verfahren wegen der Gerichtskostenfreiheit allein in den außergerichtlichen Kosten bestehen. Die Klägerin wäre bei einer streitigen Entscheidung unterlegen, denn ihre Klage hätte mangels sachlicher Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit für den geltend gemachten Klageanspruch als unzulässig abgewiesen werden müssen. Eine Belastung der Klägerin mit den notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten ist auch sachgerecht. Zwar ist die Beklagte während des Hauptsacheverfahren nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen. Es ist aber zu berücksichtigen, daß die Beklagte nach der Erledigung des Klageverfahren dem Kostenanspruch der Klägerin (vgl. Rechnung der Bevollmächtigten der Klägerin vom 27.05.1998) ausgesetzt war. Dies gab ihr Anlaß, einen Rechtsanwalt einzuschalten und eine Kostenentscheidung beim Sozialgericht zu beantragen. Das Kostenfestsetzungsverfahren gehört (gebührenrechtlich) zu dem Rechtszug vor dem Sozialgericht (vgl. § 37 Nr. 7 BRAGO).
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Mit der am 21.04.1998 vor dem Sozialgericht Duisburg erhobenen Klage begehrte die Klägerin die rückwirkende Anmeldung bei der Krankenkasse ab 01.01.1998. Das Sozialgericht wies die Bevollmächtigten der Klägerin telefonisch darauf hin, daß das Sozialgericht sachlich nicht zuständig sei. Daraufhin nahm die Klägerin die Klage am 30.04.1998 unter Hinweis auf die rückwirkende Stornierung der Abmeldung durch die Beklagte zurück.
Am 03.06.1998 meldete sich der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, nachdem die Bevollmächtigten der Klägerin eine Kostennote vom 27.05.1998 über 1.020,80 DM hatten zukommen lassen.
Der Bevollmächtigte der Beklagten hat den Erlaß einer Kostenentscheidung beantragt.
Das Sozialgericht hat unter dem 02.10.1998 beschlossen, daß Kosten nicht zu erstatten sind, denn es sei angemessen, daß keiner der Beteiligten dem jeweils anderen Beteiligten außergerichtliche Kosten zu erstatten habe. Zwar wäre die Klägerin bei einer streitigen Entscheidung unterlegen. Es sei zu berücksichtigen, daß der Bevollmächtigte der Beklagten sich erst nach Beendigung des anhängigen Klageverfahrens gemeldet und die Beklagte den Klageanspruch im übrigen in der Sache anerkannt habe. Es sei auch nicht ersichtlich, daß der Beklagten in dem anhängigen Streitverfahren außergerichtliche Kosten entstanden seien. Ihr Bevollmächtigter habe zur Sache nichts vorgetragen und sich erst nach Klagerücknahme gemeldet.
Gegen diesen ihr am 20.10.1998 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 30.10.1998 Beschwerde eingelegt und vorgetragen: Unrichtig sei, daß sie ein Anerkenntnis abgegeben habe. Sie habe vielmehr lediglich die streitgegenständliche Handlung vorgenommen. Die Klägerin habe die Klage zurückgenommen. Im Rahmen der zu treffenden Grundentscheidungen sei für Überlegungen, welche Kosten einem Beteiligten entstanden seien, kein Raum. Durch die Beauftragung eines Prozeßbevollmächtigten und eines Antrags auf Erlaß einer Kostenentscheidung seien der Beklagten Rechtsanwaltskosten entstanden (§ 37 Ziff. 7 BRAGO). Diese Kosten seien zu erstatten.
Die Klägerin bringt demgegenüber vor, die geltend gemachten außergerichtlichen Kosten seien nicht entstanden, da die Klage schon vor Beantragung der Kostenentscheidung zurückgenommen worden sei.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. SGG entscheidet das Gericht, wenn das Verfahren - wie hier - anders als durch Urteil beendet wird, auf Antrag durch Beschluss über die Kostenerstattung. Die Kostenentscheidung ist nach § 193 SGG nach allgemeiner Ansicht in Anwendung des Rechtsgedankens des § 91 a ZPO nach sachgemäßem Ermessen zu treffen (vgl. Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 6. Aufl. 1998, § 193 Rdn. 13 m.w.N.). Dies bedeutet im Regelfall, daß der voraussichtlich unterlegene Beteiligte die Kosten zu tragen hat, die im sozialgerichtlichen Verfahren wegen der Gerichtskostenfreiheit allein in den außergerichtlichen Kosten bestehen. Die Klägerin wäre bei einer streitigen Entscheidung unterlegen, denn ihre Klage hätte mangels sachlicher Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit für den geltend gemachten Klageanspruch als unzulässig abgewiesen werden müssen. Eine Belastung der Klägerin mit den notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten ist auch sachgerecht. Zwar ist die Beklagte während des Hauptsacheverfahren nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen. Es ist aber zu berücksichtigen, daß die Beklagte nach der Erledigung des Klageverfahren dem Kostenanspruch der Klägerin (vgl. Rechnung der Bevollmächtigten der Klägerin vom 27.05.1998) ausgesetzt war. Dies gab ihr Anlaß, einen Rechtsanwalt einzuschalten und eine Kostenentscheidung beim Sozialgericht zu beantragen. Das Kostenfestsetzungsverfahren gehört (gebührenrechtlich) zu dem Rechtszug vor dem Sozialgericht (vgl. § 37 Nr. 7 BRAGO).
Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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