L 13 RA 259/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RA 52/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RA 259/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 17. September 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1948 geborene Kläger war nach Erwerb der Mittleren Reife und einer nach einem Jahr abgebrochenen Lehre zum Industriekaufmann ab 1965 als Verwaltungsangestellter der US Armee in A. beschäftigt. Dort verrichtet der ab 1969 eine Tätigkeit als Dolmetscher bei der Militärpolizei, dann abwechselnd als Ermittler beim Geheimdienst und als Dolmetscher. Zuletzt war er, versetzt nach W. , bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 16.03.2000 durch Auflösungsvertrag wieder als Ermittler tätig.

Am 10.03.2000 stellte der Kläger wegen verschiedener Gesundheitsstörungen, insbesondere einem Bandscheibenleiden der Lendenwirbelsäule, einen Antrag an die Beklagte auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, den diese mit Bescheid vom 19.04.2000 ablehnte, weil der Kläger noch vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein könne. Den Widerspruch des Klägers wies sie, gestützt auf das orthopädische Gutachten des Dr. F. am 20.09.2000 und das nervenärztliche Gutachten des Dr. C. vom 09.10.2000, mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2001 zurück.

Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben mit der Begründung, wegen der notwendigen längeren Autofahrten sowohl in der Tätigkeit als Ermittler als auch beim Arbeitsweg nicht mehr berufstätig sein zu können. Dagegen hat die Beklagte eingewandt, die Tätigkeit eines Dolmetschers sei aus gesundheitlicher Sicht ebenso möglich wie die erlernte berufliche Tätigkeit als Industriekaufmann.

Der Orthopäde Dr. B. hat in seinem für das SG am 16.05.2002 erstatteten Gutachten keine Abweichung zu den Untersuchungsergebnissen der Dres. F. und C. festgestellt. Auch er hielt den Kläger für fähig, mit wenigen qualitativen Einschränkungen eine vollschichtige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben zu können.

Durch Urteil vom 17.09.2002 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Frage, ob der Kläger der Gruppe der ausgebildeten oder der angelernten Angestellten zuzuordnen sei, müsse nicht entschieden werden, da er jedenfalls auf die Gruppe der Angelernten, zum Beispiel auf die Tätigkeit eines Dolmetschers, verwiesen werden könne. Aber auch einfache kaufmännische Tätigkeiten eines angelernten Registraturmitarbeiters seien zumutbar.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er sehe sich nicht in der Lage, vollschichtig als Dolmetscher tätig zu sein. Für Tätigkeiten eines Verwaltungsangestellten fehle eine ausreichende Berufserfahrung. Die eingeholten Gutachten würden seinen tatsächlichen Gesundheitszustand nicht wiedergeben.

Das LSG hat ein Gutachten des Leiters der Abteilung für forensische Psychiatrie des Universitätsklinikums W. , Prof. Dr. K. , eingeholt, wonach bis heute auf psychiatrischem Fachgebiet keine Gesundheitsstörungen von erwerbsmindernder Bedeutung vorlägen. Ergänzend hat der Sachverständige noch ausgeführt, dass dem Kläger eine Überwindung seines Motivationsdefizits durchaus möglich sei. Wegen einer Alkoholkrankheit seien zwar therapeutische Maßnahmen anzuraten, ohne dass dadurch aber eine Erwerbsunfähigkeit (auch keine hirnorganische Beeinträchtigung) bedingt sei. Die Fähigkeit, sich noch in eine neue Tätigkeit einzuarbeiten sei in hinreichendem Maße vorhanden.

Der Kläger stellt den Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 17.09.2002 sowie des Bescheides vom 19.04.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2001 zu verurteilen, ihm aufgrund seines am 10.03.2000 gestellten Antrags Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte stellt den Antrag, die Berufung zurückzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakte der Beklagten. Auf ihren Inhalt wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die ohne Zulassung (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151, 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 2 SGG), hat aber in der Sache keinen Erfolg.

In der angefochtenen Entscheidung hat das SG zu Recht den angefochtenen Verwaltungsakt vom 19.04.2000 in der Gestalt, den er durch den Widerspruchsbescheid vom 31.01.2001 gefunden hat (§ 95 SGG) nicht aufgehoben, weil dieser den Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu Recht ablehnt.

Ungeachtet des Vorliegens der allgemeinen Wartezeit und der besonderen persönlichen Voraussetzungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (besondere Belegungsdichte nach §§ 43 Abs. 1 Nr. 2, 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI) - insoweit verweist der Senat auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des SG und die Bescheide der Beklagten und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG in der Fassung der Vereinfachungsnovelle vom 11.01.1993, BGBl. I, 50) - ist der Kläger weder berufs- noch erwerbsunfähig oder teilweise oder völlig erwerbsgemindert.

Berufsunfähig sind nur Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist (§ 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI i.d.F. des Rentenreformgesetzes 1992 - RRG 92, wegen des am 10.03.2000 gestellten Antrags anwendbar gem. § 300 Absätze 1 und 2 SGB VI, Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 - EMRefG). Aufgrund des für den zumindest ab dem Bezug von Arbeitslosengeld als beschäftigungslos anzusehenden Klägers und des nur für solche Fallgestaltungen geltenden richterrechtlichen Gewohnheitsrechts zu Arbeitsmarktrenten (Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996, GS 2/95, SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; früher BSGE 43, 75) genügt zwar schon ein Unvermögen zur vollschichtigen Berufsausübung aber auch daran ist der Kläger nicht durch den im Gesetz beschriebenen Umstand eines reduzierten Gesundheitszustandes (Krankheit oder Behinderung) gehindert.

Zur Beurteilung des zunächst festzustellenden beruflichen Leistungsvermögens stützt sich der Senat auf die Feststellungen der Gutachter und Sachverständigen wie des Orthopäden Dr. F. , des Nervenarzt Dr. C. , des Orthopäden Dr. B. und des Arzt für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. K ...

Nach dem Gesamtergebnis der Beweiserhebung steht es zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger Tätigkeiten eines Dolmetschers und einer Verwaltungsfachkraft noch weiterhin ausüben kann und sein Leistungsvermögen nicht unter die rentenrechtlich relevanten Zumutbarkeitsgrenzen eines Erwerbsverlustes von unter acht bzw. sechs Stunden (vgl. §§ 43 Abs. 2, 240 SGB VI i.d.F. des EMRefG) gesunken ist. Seine Wegefähigkeit ist nicht in rechtlich relevantem Maße eingeschränkt, wohl aber die Fähigkeit, im Außendienst längere Autofahrten zu unternehmen (vgl. Blatt 6, 7 des Urteils des SG), was aber für die genannten Tätigkeiten im Innendienst nicht erforderlich ist.

Für die Annahme einer rechtlich relevanten Leistungsminderung liegen entgegen der Behauptung des Klägers, nicht mehr erwerbstätig sein zu können, zu viele Zweifel vor, die durch die genannten Gutachten aufgeworfen worden sind. Praktisch alle Gutachter und Sachverständigen bescheinigen dem Kläger ein vollschichtiges Erwerbsvermögen. Hinzu kommt, dass dies durch Sachverständige aller relevanten Fachgebiete erfolgt ist. Sowohl Orthopäden wie auch der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. C. als auch Prof. Dr. K. sehen das Leistungsvermögen des Klägers in zeitlicher Hinsicht nicht als beeinträchtigt an. Wegen der Feststellungen der Gesundheitsstörungen und der dadurch bedingten Leistungseinschränkungen im einzelnen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Urteils des SG Bezug genommen (§§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG). Zusätzlich werden diese bestätigt durch die Feststellungen des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. K. , wonach der Kläger zwar vom 21.05.2002 bis 29.05.2002 in der Neurologischen Abteilung des Klinikums A. wegen eines flüchtigen Insultes behandelt wurde, ohne dass aber die bildgegebenden Verfahren einen auffälligen Befund gezeigt hätten. Wegen der kompletten rückläufigen Symptomatik erfolgte dann auch keine Rehabilitationsbehandlung. Insgesamt liegt danach beim Kläger nach den zutreffenden Feststellungen von Prof. Dr. K. nicht einmal eine Somatisierungsstörung vor. Hierfür fand sich keine typische Symptomkonstellation. Patienten mit dieser Form der Erkrankung können in aller Regel die sie belastenden körperlichen Symptome in sehr differenzierter Form schildern und drängen auch häufig auf wiederholte medizinische Untersuchungen trotz negativer Ergebnisse. Dies fehlt beim Kläger, ebenso wie eine gewisse Beeinträchtigung familiärer und sozialer Funktionen und ein erheblicher Leidensdruck. Die von den Sachverständigen festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen rechtfertigen nicht die Annahme, dass vom Kläger keine Tätigkeit mehr zumutbar verrichtet werden kann, die seiner bisherigen Tätigkeit rechtlich im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI RRG 92 gleichkommt.

Bei der Prüfung der subjektiven Zumutbarkeit erfolgt auch für Angestellte eine Einteilung in Berufsgruppen anhand der für den jeweiligen Beruf erforderlichen Ausbildung als generelle - wenn auch bei tatsächlicher Ausübung des Berufs nicht zwingende - Zugangsvoraussetzung (BSGE 55, 45 bis 53; BSGE 49, 54, 56 = SozR 2200 § 1246 Nr. 51 S. 156). Diese Gruppen sind nach ihrer Leistungsqualität, gemessen nach Dauer und Umfang der im Regelfall erforderlichen Ausbildung, nicht nach Entlohnung oder Prestige, geordnet. Zur praktischen Ausführung der rechtlichen Vorgaben und zur Vermeidung einer nicht zu rechtfertigenden unterschiedlichen Anwendung bei Berufen mit gleicher Qualität ist das sog. Mehrstufenschema entwickelt worden (vgl. SozR 2200 § 1246 Nr. 137), welches eine sachgerechte Gleichbehandlung gleicher Sachverhalte und eine sachgerechte Differenzierung unterschiedlicher Gegebenheiten (gemäß Art 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) durch die Rechtsprechung (und die Rentenversicherungsträger) erleichtern soll. Es haben sich danach im wesentlichen drei Gruppen mit den Leitberufen des "unausgebildeten" Angestellten, des Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren und des Angestellten mit einer längeren Ausbildung" (vgl. BSGE 48, 202; 49, 450, 55, 45) herausgebildet. Davon nicht erfasst sind diejenigen Angestelltenberufe, für die eine längere (über die durchschnittlich dreijährige) Ausbildung und noch weitere Zugangsvoraussetzungen, wie etwa die Ablegung einer Meisterprüfung, der erfolgreiche Besuch einer Fachschule oder das abgeschlossene Studium einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule erforderlich sind.

Hauptberuf des Klägers ist derjenige einer Verwaltungsfachkraft, die sich durch praktische Berufserfahrung einen qualifizierten Berufsschutz erworben hat, der durch die in seiner Vergütungsgruppe aufgeführten Tätigkeiten (Vergütungsgruppe 7 des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - TV AL II) beschrieben ist. Nach dem Gefüge dieses Regelungswerkes ist der Kläger - in Übereinstimmung mit der Ansicht der Beklagten - der Stufe des Angestellten mit einer längeren Ausbildung als zwei Jahre zuzuordnen. Die Einstufung in eine höhere Gruppe, die auch dann möglich ist, wenn der Versicherte zwar nicht die für seine ausgeübte Tätigkeit herkömmlicherweise vorgeschriebene Ausbildung durchlaufen hat, aber diese Tätigkeit - etwa aufgrund längerer beruflicher Praxis - vollwertig verrichtet hat, ist angesichts der Ausbildung des Klägers sowie der von ihm selbst beschriebenen Tätigkeit nicht gerechtfertigt. Schließlich sieht der maßgebliche Tarifvertrag auch noch eine weitere - besser qualifizierte - Gruppe (aufsteigend nach 8) vor, die der Kläger nicht erreicht hat.

Grundsätzlich darf der Versicherte im Rahmen des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI lediglich auf Tätigkeiten der gleichen und einer Stufe darunter verwiesen werden (vgl. BSG, Urteil vom 17.02. 1994, 13 RJ 17/93).

Zunächst kann der Kläger aber hier auf seine vorletzte, seiner jetzigen Vergütung stufengleiche Tätigkeit verwiesen werden. Denn die Tätigkeit eines Übersetzers ist ihm, wie auch das SG zurecht ausführt (insoweit wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf Blatt 8 des Urteils verwiesen) objektiv zumutbar. In der Vergütungsgruppe 7 des TV AL II sind ausdrücklich "Übersetzer" genannt. Diese Tätigkeit hatte Kläger zuvor ausgeübt und auch nicht aus gesundheitlichen Gründen verloren, wie es aber der Versicherungsfall erfordert (vgl. § 43 Abs. 2 SGB VI, wegen Krankheit oder Behinderung). Schließlich sind ähnliche Berufe aber auch noch in Gehaltsgruppe 6 (Gerichtsdolmetscher), Gehaltsgruppe 5 (Dolmetscher) und in Gehaltsgruppe 4 a (Übersetzer) bezeichnet. So wäre beispielsweise dem Kläger auch eine Tätigkeit als Dolmetscher in der Gehaltsgruppe 5 subjektiv als "gelerntem" Angestellten (sozial) zumutbar. Denn danach werden Angestellte vergütetet, die unter allgemeiner Aufsicht schwierige und verantwortliche Arbeiten im Büro, im Betrieb, im Verwaltungs- und Finanzwesen u.ä. ausführen, oder vergleichbare untergeordnete Arbeiten auf wissenschaftlichem oder technischem Gebiet verrichten. Diese Gruppe erfordert umfassendere berufliche Ausbildung oder große Erfahrungen bei Beaufsichtigungsarbeiten oder eine andere spezielle Erfahrung, oder gute Kenntnisse auf bestimmten Arbeitsgebieten, wie im Büro, im Laboratorium, auf technischem Gebiet, bei wissenschaftlichen Arbeiten oder anderen Tätigkeiten, und Befähigung, persönliche Entscheidungen zu treffen und entsprechend den Aufgaben selbständige Leistungen zu erbringen. Zu dieser Gruppe gehört auch die Ausführung einer einfachen elementaren Arbeit unter direkter Beaufsichtigung, die eine theoretische, technische oder wissenschaftliche Ausbildung, aber keine Erfahrung erfordert. Die Aufführung von Tätigkeiten in einem Tarifvertrag bedeutet gleichzeitig, dass eine ausreichende Anzahl derartige Arbeitsplätze auf dem Arbeitsmarkt vorhanden sind. Auch wenn der Kläger infolge seines Aufhebungsvertrages keine derartige Arbeitsstelle hat, führt dies nicht zum Versicherungsfall in der Rentenversicherung, sondern fällt in den Risikobereich der Arbeitsverwaltung, die entweder eine berufliche Eingliederung zu bewerkstelligen hat oder Ersatz für den Mangel an einer Arbeitsgelegenheit in Form von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe leistet. Letzteres erfolgt lediglich nicht, weil der Kläger aufgrund seines Einkommens und Vermögens nicht bedürftig ist.

Die Tätigkeit eines Übersetzers ist dem Kläger auch (von seinem Gesundheitszustand her) objektiv zumutbar. Sie verlangt, da es sich um eine ausschließlich geistige Tätigkeit handelt, nur das für leichte Arbeiten erforderliche Leistungsprofil vorzugsweise im Sitzen und mit gelegentlich wechselnden Körperhaltung, ohne die für den Kläger unzumutbaren Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, überwiegend im Stehen oder mit Heben oder mit Bewegen und Tragen schwerer Lasten. Ebenso ist der Kläger, der zur Zeit eine solche Tätigkeit nicht ausübt, auch im Stande, sich in eine neue derartige Tätigkeit einzuarbeiten, ohne dass ihm dies objektiv nicht zumutbar wäre. Nach den Feststellungen des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. K. besitzt der Kläger ein gehöriges Umstellungsvermögen. Diese Umstellung kann der Kläger auch in einem vertretbaren Zeitrahmen bewerkstelligen, da sich sein Berufsschutz gerade auf die langjährig angeeigneten Kenntnisse und Fertigkeiten gründet, die er bei seiner Tätigkeit in der US-Armee und im Umgang mit der amerikanischen Sprache erworben hat. Damit kann es dahingestellt bleiben, ob der Kläger auch auf reine Verwaltungstätigkeiten, beispielsweise nach Vergütungsgruppe VIII des BAT, verwiesen werden kann. Dafür spricht allerdings der Abschluss einer Handelsschule und der Beginn einer Lehre zum Industriekaufmann. In beiden Ausbildungsabschnitten sind, besonders nach dem vorgelegten Zeugnis zur mittleren Reife, Betriebswirtschaftslehre, Buchführung, kaufmännisches Rechnen, Schriftverkehr, Englisch und Warenkunde wichtige Ausbildungsgegenstände gewesen.

Damit ist der Kläger nicht berufsunfähig.

Mit dem aufgezeigten vollschichtigen Leistungsvermögen ist der Kläger auch schon von der Definition des Versicherungsfalles her nicht erwerbsunfähig. Dies ist nach dem 2. SGB VI-Änderungsgesetz vom 02.05.1996 (BGBl.I S.659) nicht bei Versicherten der Fall, die eine Tätigkeit vollschichtig ausüben können; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§§ 43 Abs. 2 Satz 4, § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB VI). Diese Rechtslage ist nach § 43 Abs. 3 SGB VI i.d.F. EMRefG beibehalten worden, allerdings mit einer Verschärfung der Anspruchsschwelle von 8 auf 6 Stunden. Damit ist der Kläger auch nicht voll (unter 6 Stunden) oder teilweise (unter 3 Stunden) erwerbsunfähig (§ 43 Abs. 1 Satz 1, Nr.1 und Satz 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Satz 2 SGB VI i.d.F. des EMRefG).

Mit dem bislang festgestellten Leistungsvermögen kann der Kläger erst recht seinem Beruf im Umfang von sechs Stunden nachgehen, womit nach dem EMRefG - in Erleichterung gegenüber der Halbschicht-Grenze gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI nach altem Recht - die Voraussetzungen für die Teilrente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI nicht gegeben sind.

Das Risiko, ob ein Versicherter auf eine dem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechende Arbeitsstelle vermittelt werden kann, fällt in den Aufgabenbereich der Arbeitslosenversicherung (BSGE 56, 69; 44, 39).

Der Kläger hat somit weder einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, noch wegen Erwerbsunfähigkeit, noch wegen teilweiser Erwerbsminderung, noch wegen völliger Erwerbsminderung.

Die Berufung ist daher zurückzuweisen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).

Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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