L 9 AL 199/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 33 AL 164/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 AL 199/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 24. Mai 2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Dortmund, in dem das Sozialgericht einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ab 15.04.2003 mangels Bedürftigkeit bei Anrechnung des Verkehrswerts eines Hausgrundstücks verneint hat.

Der im Jahre 1963 geborene, verheiratete Kläger beantragte am 10.04.2003 die Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe nach Ablauf des zuvor bezogenen Anschlussübergangsgeldes mit Wirkung vom 15.04.2003. Dabei gab er als Vermögen neben einem Bausparvertrag über 80.000,- Euro mit einem Guthaben von 1487,05 Euro sowie einer nicht näher bezifferten Lebensversicherung das Eigentum seiner Ehefrau an einem bebauten Grundstück mit einer Grundstücksgröße von 440 m² bei einer Wohnfläche von 85 m² an. Gegenüber den Mieteinnahmen in Höhe von 409,03 Euro monatlich machte der Kläger Kosten für Hausbesitz in Höhe von insgesamt 4949,42 Euro geltend. Ausweislich der vorgelegten Darlehenskontenauszüge der Sparkasse H war das Grundstück noch mit Darlehensschulden in Höhe von 26.427,25 Euro sowie 5417,29 Euro (Stichtag 31.12.2002) belastet. Den Verkehrswert bezifferte der Kläger mit 60.000,- Euro, die Beklagte nach Auskunft einer telefonischen Auskunft des Katasteramtes H mit etwa 100.000,- Euro.

Mit Bescheid vom 04.06.2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Kläger verfüge zusammen mit seiner Frau über ein Vermögen in Höhe von 66.566,33 Euro. Unter Berücksichtigung der Freibeträge für ihn und seine Ehefrau in Höhe von insgesamt 16.200,- Euro verbliebe ein verwertbares Vermögen in Höhe von 50.366,33 Euro.

Hiergegen legte der Kläger am 02.07.2003 Widerspruch ein. Er machte zur Begründung geltend, das Hausgrundstück liege im früher sogenannten Zonenrandgebiet und sei im Hinblick auf Dach und Heizung dringend renovierungsbedürftig. Der Verkehrswert betrage allenfalls 57.539,04 Euro. Hiervon seien die Belastungen abzuziehen. Zu berücksichtigen seien auch die zwischenzeitlich aufgelaufenen Schulden auf den Girokonten in Höhe von 7500,- Euro und 511,- Euro. Hieraus errechne sich ein Vermögen unterhalb der Freibeträge. Er sei zudem bedürftig, weil er fünf Kinder zu unterhalten habe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 29.09.2003 Klage erhoben und erneut dargelegt, ein anrechenbares Vermögen liege nicht vor. Im Übrigen seien auch Beleihungsversuche erfolglos geblieben.

Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Gutachterausschusses für Grundstückswerte für den Bereich des Landkreises H vom 24.03.2004. Dieses Gutachten hat unter Berücksichtigung notwendiger Reparaturen einen Verkehrswert von 85.000,- Euro errechnet. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 64 ff. der Prozessakten Bezug genommen.

Der Kläger hat dem entgegen gehalten, dass von dem festgestellten Grundstückswert die Belastungen sowie weiter aufgelaufene Schulden in Höhe von rund 10.000,- Euro abzuziehen seien. Selbst wenn sich daraus rechnerisch ein Vermögen in Höhe von 25.861,- Euro ergeben sollte, sei die Verwertung nicht zumutbar. Das Haus stamme aus der ersten Ehe seiner Frau und sei zur Sicherung der Altersversorgung erforderlich.

In seinem klageabweisenden Urteil hat das Sozialgericht unter Ansetzung des Verkehrswerts in Höhe von 85.000,- Euro, der abziehbaren Grundschulden in Höhe von 31.203,60 Euro sowie des Freibetrages in Höhe von 16.000,- Euro ein verbleibendes Vermögen in Höhe von 37.796,40 Euro errechnet. Die seitens des Klägers weiter geltend gemachten Verbindlichkeiten rechtfertigten kein anderes Ergebnis. Selbst wenn man sämtliche Verbindlichkeiten berücksichtigen würde, verbliebe ein verwertbares Vermögen in Höhe von 17.998,88 Euro, das die Bedürftigkeit ausschließe. Soweit der Kläger meine, er sei insofern schlechter gestellt als Arbeitslose, welche ihr Eigentum selbst bewohnten, fehle es schon an der Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte. Der seitens des Klägers geltend gemachte Fall der Eigennutzung des Wohnraumes stelle nämlich einen völlig anderen Sachverhalt dar als die Vermietung eines im Eigentum stehenden Hauses. Die Verwertung einer nicht selbst genutzten Immobilie sei grundsätzlich zumutbar. Letztlich sei auf Grund der Auskunft der Sparkasse H davon auszugehen, dass der Kläger bei einer tatsächlichen Verkaufsabsicht keinerlei Probleme hätte, den zu erwartenden Erlös relativ zeitnah zu erzielen.

Gegen dieses ihm am 18.06.2004 zugestellte Urteil richtet sich die am 13.07.2004 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung macht er erneut geltend, der Zwang zur Verwertung des Hauses verstoße gegen Art. 3 GG. Bei dem Wohnhaus handele es sich um das einzige Wohnungseigentum. Während ein selbstgenutztes Wohnhaus für ihn, seine Ehefrau und die fünf Kinder auch bei erheblicher Wohnfläche nicht verwertet werden müsse, werde er gezwungen, ein Wohnhaus mit einer Wohnfläche von lediglich 72 m² zu verwerten. Dieses angemessene Wohnungseigentum, für das er jahrelang gespart habe, solle nicht bei einer unverschuldeten Notlage durch Verlust des Arbeitsplatzes plötzlich aufgezehrt werden. Dies geschehe, um dem Betroffenen nicht auch noch den letzten Schutz vor Verarmung im Alter zu nehmen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 24.05.2004 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.06.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27.08.2003 zu verurteilen, ihm ab 15.04.2003 Arbeitslosenhilfe nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten dieses Verfahrens sowie des Verfahrens S 33 AL 156/03 ER - Sozialgericht Dortmund - sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht mit Urteil vom 24.05.2004 abgewiesen. Die vom Kläger mit der Klage angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Der Kläger hat ab 15.04.2003 keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, da er nicht bedürftig war.

Anspruch auf Arbeitslosenhilfe haben nach § 190 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs - Arbeitsförderung - (SGB III) Arbeitnehmer, die arbeitslos sind (Nr. 1), die sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben (Nr. 2), einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben (Nr. 3), in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen haben, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts einer Sperrzeit mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist (Nr. 4) und bedürftig sind (Nr. 5).

Die Anspruchsvoraussetzungen der Nrn. 1 bis 4 des § 190 Abs. 1 SGB III waren am 15.04.2003 erfüllt, was zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten ist. Der Anspruch des Klägers scheitert jedoch an seiner Bedürftigkeit (Nr. 5).

Nicht bedürftig ist nach § 193 Abs. 2 SGB III ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und Lebenspartners oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in häuslicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist. Nach § 206 Nr. 1 SGB III kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, inwieweit Vermögen zu berücksichtigen und unter welchen Voraussetzungen anzunehmen ist, dass der Arbeitslose seinen Lebensunterhalt auf andere Weise bestreitet oder bestreiten kann. Auf der Grundlage dieser Verordnungsermächtigung hat das ehemalige Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung die am 01.01.2002 in Kraft getretene Arbeitslosenhilfeverordnung vom 13.12.2001 (BGBl. I S 3734 - AlhiV 2002) erlassen, die hinsichtlich der Freibetragsregelung hier in der ab 01.01.2003 geltenden Fassung durch das 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S 4607, im Folgenden AlhiV 2003) anzuwenden ist. Die zuvor geltenden Fassungen der AlhiV finden nach den Übergangsvorschriften in § 4 Abs. 2 AlhiV 2002 für den hier streitgegenständlichen Leistungszeitraum ab 15.04.2003 keine Anwendung, da der laufende Bewilligungsabschnitt abgelaufen ist und der Kläger das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Nach § 1 Abs. 1 AlhiV 2002 ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteigt. Freibetrag ist ein Betrag von 200,- Euro je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners; dieser darf für den Arbeitslosen und seinen Partner jeweils 13.000,- Euro nicht übersteigen (§ 1 Abs. 2 AlhiV 2003). Danach hat die Beklagte für den Kläger und für seine Ehefrau (jeweils 40 sowie 41 - Ehefrau - Lebensjahre x 200,- Euro) zutreffend einen Freibetrag in Höhe von insgesamt 16.200,- Euro ermittelt. Das bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung (§ 1 Abs. 4 S. 2 AlhiV 2002) und dem möglichen Leistungsbeginn ab 15.04.2003 zu bewertende Vermögen des Klägers und seiner Ehefrau überstieg diesen Freibetrag mit 37.596,40 Euro deutlich. Dabei errechnet sich das beim Kläger zu berücksichtigende Vermögen ausschließlich aus dem Verkehrswert des Hausgrundstücks seiner Ehefrau in Höhe von 85.000,- Euro abzüglich der Darlehen in Höhe von 31.203,60 Euro (Stand: 31.03.2003) sowie des Freibetrages in Höhe von 16.200,- Euro. Es kommt daneben nicht darauf an, dass zum verwertbaren Vermögen grundsätzlich auch das Bausparguthaben und ein etwaiger Rückkaufwert der Lebensversicherung zu rechnen wäre.

Diese Berechnung ist nach der erstinstanzlichen Beweiserhebung durch die Beteiligten auch nicht umstritten. Soweit der Kläger noch darlegt, das Haus habe sich bislang als unverkäuflich erwiesen, sieht der Senat wesentliche Gründe hierfür darin, dass der Kläger zunächst einem Verkauf ablehnend gegenüber gestanden hat und nunmehr das Haus von der Sparkasse mit einem Verkaufspreis von 100.000,- Euro angeboten wird, der über dem von dem erstinstanzlichen Sachverständigen ermittelten Wert in Höhe von 85.000,- Euro liegt. Es liegt in der Hand des Klägers, den Verkaufspreis realitätsnah herabzusetzen.

Mit dem Sozialgericht kann auch letztlich unbeantwortet bleiben, ob von diesem errechneten Vermögen die vom Kläger während des Verfahrens stetig wachsenden Schulden abzugsfähig sind. Es spricht viel dafür, dass Vermögen in diesem Sinne das auf die Aktiva beschränkte Vermögen ohne Abzug etwaiger Verbindlichkeiten ist, da weder das SGB III noch die entsprechenden Arbeitslosenhilfeverordnungen die Abzugsfähigkeit von Schulden erfassen (so wohl auch BSG, Urteil vom 02.11.2000, B 11 AL 35/00 R - BSGE 87, 143). Selbst wenn man dieser Auffassung jedoch nicht folgt, lässt sich ein für den Kläger günstigeres Ergebnis nicht begründen, da selbst unter Abzug sämtlicher von ihm geltend gemachten Verbindlichkeiten der Freibetrag überschritten wird, was der Kläger auch nicht bestreitet.

Es handelt sich bei dem Grundvermögen auch um verwertbares Vermögen, dessen Berücksichtigung nicht durch die abschließende Regelung in § 1 Abs. 3 AlhiV 2002 ausgeschlossen wird. Als Vermögen sind danach insbesondere nicht zu berücksichtigen das nach § 10 a oder dem XI. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Altersvorsorgebeträge (sogenannte Riester-Anlagen, § 1 Abs. 3 Nr. 3 AlhiV 2002) oder nachweislich für die Alterssicherung bestimmte Sachen und Rechte des Arbeitslosen oder seines Partners, wenn diese nach § 231 SGB 6 von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit sind (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 AlhiV 2002). Der Kläger und seine Ehefrau erfüllen die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschriften nicht. Sie gehören auch nicht zu dem von der Rentenversicherungspflicht befreiten Personenkreis. Der Umstand, dass das Hausgrundstück aus der ersten Ehe der Klägerin stammt, rechtfertigt keine andere Betrachtungsweise. Es verliert dadurch nicht den Status als verwertbares Vermögen.

Der Verwertbarkeit des vermieteten Einfamilienhauses steht auch nicht § 1 Abs. 3 Nr. 5 AlhiV 2002 entgegen. Nach dieser Vorschrift ist als Vermögen nicht zu berücksichtigen ein Hausgrundstück von angemessener Größe, das der Arbeitslose bewohnt oder eine entsprechende Eigentumswohnung oder Sachen oder Rechte, die nachweislich alsbald zur Erhaltung eines solchen Hausgrundstückes oder einer solchen Eigentumswohnung verwendet werden sollen. Mit dem in Kraft treten der AlhiV 2002 ist die in der Vorgängerregelung des § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 7 AlhiV enthalten gewesene Privilegierung eines Vermögens, das "nachweislich zum alsbaldigen Erwerb eines solchen Hausgrundstücks" bestimmt war, entfallen. Die AlhiV 2002 schützt nur noch ein selbst bewohntes Hausgrundstück von angemessener Größe. Nicht die Immobilie als Vermögensgegenstand, sondern der Schutz der Wohnung im Sinne der Erfüllung eines Grundbedürfnisses steht dabei im Vordergrund (BSG, Urteil vom 17.12.2002 - B 7 AL 126/01 R - SGb 2003, 279; BSG, Urteil vom 25.03.1999 - B 7 AL 28/98 R - SozR 3 - 4220 § 6 Nr. 7).

Der weitere Vortrag des Klägers, das Haus diene zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung, rechtfertigt nach der AlhiV 2002 keinen über die Freibeträge des § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 hinausgehenden Schutz vor der Verwertung dieses Vermögens, da sich der Immobilieneigentümer gerade zur Vermeidung einer Besserstellung des Haus- und Grundstücksvermögens gegenüber Kapitalvermögen so behandeln lassen muss, als ob sein Kapitalwert für die Altersversicherung zur Verfügung stünde (BSG, Urteil vom 25.03.1999 - B 7 AL 28/98 R, SozR 3 - 4220 § 6 Nr. 7). Schon mit Rücksicht darauf gehen die Ausführungen des Klägers zu Art. 3 Abs. 1 GG völlig am Kern vorbei, da hier eine Ungleichbehandlung schon im Ansatz nicht vorliegt. Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob man ein Haus zur Deckung der Grundbedürfnisse selbst benutzt oder aber eine Mietwohnung unterhält und dann eben Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.

Die Absenkung der Freibeträge des § 1 Abs. 2 S. 1 AlhiV 2002 für die Jahre 2003 und 2004 durch Art. 11 Nr. 1 des 1. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S 4607) begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Insofern verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine Entscheidung vom 16.09.2004 (L 9 AL 24/04), in der er sich mit der Frage ausführlich auseinander gesetzt hat. Selbst wenn man diese Frage anders beurteilen sollte, würde sich ein für den Kläger günstigeres Ergebnis nicht daraus herleiten lassen, auf die Freibeträge des § 1 AlhiV 2002 in der Fassung vom 13.12.2001 in Höhe von 520,- Euro je vollendetem Lebensjahr zurück zu greifen. Auch insofern folgt der Senat der von den Beteiligten im Übrigen auch nicht bestrittenen Berechnung des Sozialgerichts, die lediglich mathematisch insofern zu korrigieren ist, als das Sozialgericht das Alter der Ehefrau des Klägers unzutreffend mit 40 statt mit 41 Jahren angenommen hat. Richtig errechnet sich daraus sodann ein Freibetrag in Höhe von 42.120,- Euro für den Kläger und seine Ehefrau bei einem dann noch verwertbaren Vermögen in Höhe von 11.676,40 Euro, das ebenfalls die Bedürftigkeit des Klägers ausschließen würde. Diese Regelung ist verfassungskonform. Insofern verweist der Senat auf sein Urteil vom 16.09.2004 (L 9 AL 112/03), das wiederum in der Entscheidung des BSG vom 27.05.2003 (B 7 AL 104/02 R - SozR 4 - 4220 § 6 Nr. 1) seine tragende Grundlage findet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Für die Zulassung der Revision hat der Senat keinen Anlass gesehen, weil die Zulassungsgründe des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sieht der Senat nicht, da das Einfamilienhaus des Klägers im gleichen Umfang auch auf der Grundlage der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung der AlhiV als Vermögen hätte berücksichtigt werden müssen. Insofern hat es das BSG als mit höherrangigem Recht vereinbar angesehen, dass der Verordnungsgeber mit der Regelung des § 6 Abs. 4 AlhiV einen gegenüber der vorangehenden Konkretisierung durch die Rechtsprechung niedrigen Freibetrag für die Altersvorsorge von 1000,- DM je vollendetem Lebensjahr (entspricht 520,- Euro) festgelegt hat (BSG, Urteil vom 27.05.2003 - B 7 AL 104/02 R).
Rechtskraft
Aus
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