L 19 RJ 27/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 358/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 27/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.10.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Versichertenrente nach erfolgter Beitragserstattung.

Der 1930 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seinem Heimatland. Auf seinen Antrag hin hat ihm die Beklagte mit Bescheid vom 01.04.1981 die von ihm geleisteten Beitragsanteile (Hälfteanteil) für die Zeit vom 12.08.1964 bis 11.03.1976 in Höhe von 15.752,40 DM erstattet.

Im Jahre 2002 wandte sich der Kläger an die Beklagte und beantragte die Gewährung der ihm zustehenden Rente. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 04.12.2002 ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 09.05.2003 zurück. Die Beklagte verwies auf die Verfallswirkung der durchgeführten Beitragserstattung; weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung seien vom Kläger nicht mehr entrichtet worden. Es seien somit keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten aus der deutschen Rentenversicherung vorhanden.

Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 02.06.2003 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben. Er sei der Meinung, dass er ein Recht auf eine Rente aus den "Arbeitgeberbeiträgen" habe, die ihm nicht erstattet worden seien. Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 13.10.2003 abgewiesen. Die in Deutschland zurückgelegten Beitragszeiten seien durch die erfolgte Erstattung verfallen, das Versicherungsverhältnis sei aufgelöst worden. Insbesondere bestehe auch kein Anspruch auf Rentenleistungen allein aus den nicht erstatteten Arbeitgeberanteilen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 08.01.2004 beim Sozialgericht Bayreuth eingegangene und als Widerspruch bezeichnete Berufung des Klägers. Eine Berufungsbegründung wurde nicht vorgelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.10.2003 und den Bescheid der Beklagten vom 04.12.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, Versichertenrente aufgrund der nicht erstatteten Arbeitgeberanteile zur deutschen Rentenversicherung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten mit Aktenteil Erstattung und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger keine Rente aus der deutschen Rentenversicherung zusteht. Es hat herausgestellt, dass durch die erfolgte Beitragserstattung das Versicherungsverhältnis zwischen den Beteiligten erloschen ist, weshalb keine anrechenbaren Versicherungszeiten für irgendeine Leistung nach dem SGB VI vorhanden sind. Der Senat weist die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.

Da die Berufung des Klägers ohne Erfolg blieb, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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