L 6 RJ 326/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 15 RJ 1874/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 326/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 26. April 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Der 1972 in Bad T. geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. In Deutschland war er vom 01.07.1992 bis 31.12.2001 versicherungspflichtig beschäftigt, seit 07.06.1993 bei der S. GmbH als Wachmann. Nach einer Arbeitgeberauskunft vom 25.06.2003 gegenüber dem Sozialgericht handelte es sich dabei um eine ungelernte Tätigkeit, die nach kurzer Einweisung ausgeführt werden konnte und dementsprechend tarifvertraglich entlohnt worden ist. Zuletzt war er als Aufsichtskraft in einem Museum beschäftigt, eine Tätigkeit, die die Besucherkontrolle und die Bewachung der Ausstellungsgegenstände beinhaltete.

Seit 02.03.2001 ist der Kläger arbeitsunfähig erkrankt bzw. arbeitslos.

Am 20.02.2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung. Diese ließ ihn darauf augenärztlich und nervenärztlich untersuchen und sein berufliches Leistungsvermögen beurteilen. Als Gesundheitsstörungen wurden ein Zustand nach Sekundärglaukom mit partieller Optikusartrophie des rechten Auges mit herabgesetzter Sehfunktion und am linken Auge ein altersentsprechender Befund bei Kurzsichtigkeit und Stabsichtigkeit bei der Möglichkeit der Korrektur auf ein volles Sehvermögen festgestellt. Auf nervenärztlichem Fachgebiet liege eine Somatisierungsstörung vor. Der Kläger sei zu einer vollschichtigen Arbeitsleistung mit leichten Arbeiten ohne erhöhte Anforderungen an das räumliche Sehen oder das Dämmerungssehen in der Lage.

Mit Bescheid vom 24.05.2002 lehnte die Beklagte den Rentenantrag darauf ab. Beim Kläger läge angesichts seines Restleistungsvermögens weder volle noch teilweise Erwerbsminderung vor.

Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2002 zurück.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht München Klage erhoben. Das Sozialgericht hat eine Auskunft des letzten Arbeitgebers zur beruflichen Tätigkeit des Klägers eingeholt und die Schwerbehindertenakte des Versorgungsamtes München beigezogen mit einem augenfachärztlichen Gutachten der Augenklinik der Universität München vom 10.12.2002: Darin ist eine Erblindung des rechten Auges sowie eine unklare Visusminderung des linken Auges festgestellt. Bei fehlenden pathologischen Korrelaten bestehe der hochgradige Verdacht auf Aggravation, da ein kompletter Sehverlust des linken Auges von Seiten des augenärztlichen Fachgebietes nicht erklärbar sei.

Das Sozialgericht hat Gutachten auf augenärztlichem, chirurgisch-orthopädischem und neurologisch-psychiatrischem sowie innerem Fachgebiet eingeholt.

In seinem schriftlichen Gutachten vom 30.07.2003 hat der Augenarzt Dr.S. volles Sehvermögen am linken Auge festgestellt. Es bestehe eine funktionelle Einäugigkeit. Dementsprechend sei der Kläger zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit leichten bis mittelschweren Arbeiten in der Lage. Lediglich Tätigkeiten an unfallgefährdenden Maschinen oder solche, die beidäugiges Sehen erforderlich machten, seien dem Kläger nicht mehr zumutbar.

Der Chirurg Dr.L. hat in seinem Gutachten vom 08.10.2003 von Seiten seines Fachgebietes ein leichtgradiges lokales Hals- und leichtgradiges Lendenwirbelsäulensyndrom bei weitgehend freier Funktion und eine Chondropathia pattellae rechts ohne gravierende Geh- und Stehminderung festgestellt. Der Kläger sei dadurch in seinem beruflichen Leistungsvemögen nicht wesentlich beeinträchtigt. Das Heben und Tragen schwerer Lasten und häufiges Bücken seien zu vermeiden. Im übrigen sei der Kläger zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit in der Lage.

In seinem nervenärztlichen Gutachten vom 12.12.2003 hat Dr.K. ausgeführt, auf seinem Fachgebiet seien keine Gesundheitsstörungen vorhanden, die als Erkrankung im Sinne des Wortes zu interpretieren seien. Bei der vom Kläger geltend gemachten Blindheit handle es sich um ein vorstellungsbedingtes Symptom.

Auf innerem Fachgebiet hat Dr.D. in seinem Gutachten vom 04.02.2004 eine arterielle Hypertonie ohne Sekundärschäden festgestellt. Funktionseinschränkungen oder Funktionseinbußen von Seiten des internistischem Fachgebiets seien nicht nachweisbar. Das berufliche Leistungsvemögen sei deshalb von Seiten des inneren Fachgebietes nicht beeinträchtigt.

Mit Gerichtsbescheid vom 26.04.2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger sei zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit nur unwesentlichen Einschränkungen der Arbeitsbedingungen in der Lage. Angesichts dieses Restleistungsvermögens sei der Kläger weder teilweise noch voll erwerbsgemindert und habe keinen Rentenanspruch.

Dagegen wendete sich der Kläger mit der Berufung.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 26.04. 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.11.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Grund seines Antrages vom 20.02.2002 zu leisten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts München auf deren Inhalt zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) hat.

Der Senat folgt in seiner Entscheidung den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides und sieht daher gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend der Sach- und Rechtslage entschieden. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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